Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Juli 2024, GZ 17 Hv 37/24a-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Juli 2024, GZ 17 Hv 37/24a-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier von Bedeutung – je eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I/) und des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II/) sowie eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier von Bedeutung – je eines Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (I/) und des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (II/) sowie eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (III/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in N*
I/ am 9. August 2023 * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie trotz ihrer verbalen und physischen Gegenwehr auf das Bett stieß, an ihren Händen festhielt, ihre Oberschenkel auseinander drückte und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang;
II/ am 19. August 2023 eine wehrlose Person, nämlich die schlafende * W*, unter Ausnützung ihres Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornahm, indem er mit zumindest einem Finger in ihre Vagina eindrang;
III/ am 26. Juli 2023 * P* an der Gesundheit geschädigt, indem er sie beim Oralverkehr mit einer durch Chlamydia trachomatis ausgelösten Infektionskrankheit, die eine medizinische Behandlung notwendig machte, ansteckte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, dass der abgewiesene (ON 39, 11) Antrag auf „Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons des * Si* und der Zeugin * B*“ (ON 34, 2) kein Beweisthema nannte (vgl aber RIS-Justiz RS0099301). Der bloße Verweis auf einen früheren Schriftsatz (ON 29) erfüllt die Antragsvoraussetzungen nicht (RIS-Justiz RS0099511 [T1, T7]). [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert schon daran, dass der abgewiesene (ON 39, 11) Antrag auf „Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons des * Si* und der Zeugin * B*“ (ON 34, 2) kein Beweisthema nannte vergleiche aber RIS-Justiz RS0099301). Der bloße Verweis auf einen früheren Schriftsatz (ON 29) erfüllt die Antragsvoraussetzungen nicht (RIS-Justiz RS0099511 [T1, T7]).
[5] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt gelassen (vgl US 7, 9 und 11), diese jedoch insbesondere mit Verweis auf als „nachvollziehbar“ und teils als „widerspruchsfrei“ bezeichnete, belastende Aussagen – nämlich zu Punkt I/ der Zeugin B* (US 9), zu Punkt II/ der Zeugen W* und * H* (US 10 f) sowie zu Punkt III/ der Zeuginnen P* und * L* (US 7 f und 11 f) – (implizit) für widerlegt erachtet. [5] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt gelassen vergleiche US 7, 9 und 11), diese jedoch insbesondere mit Verweis auf als „nachvollziehbar“ und teils als „widerspruchsfrei“ bezeichnete, belastende Aussagen – nämlich zu Punkt I/ der Zeugin B* (US 9), zu Punkt II/ der Zeugen W* und * H* (US 10 f) sowie zu Punkt III/ der Zeuginnen P* und * L* (US 7 f und 11 f) – (implizit) für widerlegt erachtet.
[6] Zu einer Erörterung des vollständigen Inhalts der Angaben des Beschwerdeführers war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). [6] Zu einer Erörterung des vollständigen Inhalts der Angaben des Beschwerdeführers war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).
[7] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) Bedenken bloß aus den Erwägungen der Tatrichter selbst abzuleiten trachtet, verfehlt sie die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961). [7] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) Bedenken bloß aus den Erwägungen der Tatrichter selbst abzuleiten trachtet, verfehlt sie die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E143162European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00117.24Y.1216.000Im RIS seit
02.01.2025Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025