Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist aus Z 4 nur gegen Willkür abgesichert.Ein durch Ziffer 4, garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in Paragraphen 125, f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch Paragraph 118, Absatz 2, StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist aus Ziffer 4, nur gegen Willkür abgesichert.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte