Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Die bloße Anführung der eine Qualifikation betreffenden Tatumstände im Urteilsspruch (§ 270 Abs 2 Z 4 in Verbindung mit § 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die fehlenden Konstatierungen nicht zu ersetzen.Die bloße Anführung der eine Qualifikation betreffenden Tatumstände im Urteilsspruch (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vermag die fehlenden Konstatierungen nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117119Im RIS seit
12.12.2002Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018