Rechtssatz
Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch dann, wenn der unterlaufene Fehler im Ausspruch über die Strafhöhe (und die Straftat) nicht sichtbar wird (SSt 30/10).Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch dann, wenn der unterlaufene Fehler im Ausspruch über die Strafhöhe (und die Straftat) nicht sichtbar wird (SSt 30/10).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099852Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023