RS OGH 2023/5/9 12Os218/66; 11Os112/67; 11Os157/70; 12Os155/73; 12Os100/80; 12Os155/80; 9Os144/80; 1

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Veröffentlicht am 23.06.1967
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Rechtssatz

Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch dann, wenn der unterlaufene Fehler im Ausspruch über die Strafhöhe (und die Straftat) nicht sichtbar wird (SSt 30/10).Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch dann, wenn der unterlaufene Fehler im Ausspruch über die Strafhöhe (und die Straftat) nicht sichtbar wird (SSt 30/10).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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