RS OGH 1990/6/28 12Os13/90, 13Os20/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

FinStrG §4 Abs1
FinStrG §4 Abs2

Rechtssatz

§ 4 Abs 1 und 2 FinStrG stellt nur auf die Änderung finanzstrafrechtlicher Vorschriften ab und kommt daher bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich der Abgabenfestsetzung nicht zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086016

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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