TE OGH 1990/6/28 12Os13/90

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Ungerank als Schriftführer in der Strafsache gegen Georg S*** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit a und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 13.September 1989, GZ 15 Vr 714/88-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, der Vertreterin des Finanzamtes Eisenstadt Dr. Kölndorfer, des Angeklagten Georg S*** und des Verteidigers Dr. Tobler zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen I/ 1/ a/ und b/, soweit diese das Jahr 1977 betreffen (Verkürzungen in der Höhe von 118.351 S an Umsatzsteuer und 59.773 S an Abgaben von alkoholischen Getränken), weiters I/ 2/ a/ und b/, soweit diese das Jahr 1983 betreffen (Verkürzungen in der Höhe von 623.570 S an Umsatzsteuer und 45.000 S an Abgaben von alkoholischen Getränken) und II/ 1/, 2/ und 3/ sowie im Ausspruch, daß die teils vollendete, teils versuchte Verkürzung insgesamt 3,225.153 S betrage, und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 18.März 1949 geborene Georg S*** wurde des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit a und 13 FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in den Jahren 1977 bis 1984 in Eisenstadt als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem er es unterließ, vollständige Umsatz-, Alkoholabgabe-, Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Vermögenssteuererklärungen abzugeben, eine Abgabenverkürzung

I. bewirkt, nämlich

1. als Einzelhandelskaufmann (Weinhandelsbetrieb) an a/ Umsatzsteuer:

1977 ..................................118.351 S

1978 .................................. 61.200 S

1979 ..................................211.464 S

1980 ..................................160.200 S

1981 .................................. 76.320 S

1982 .................................. 29.700 S

b/ Abgaben von alkoholischen Getränken

1977 .................................. 59.773 S

1978 .................................. 30.909 S

1979 ..................................106.800 S

1980 .................................. 80.909 S

1981 .................................. 38.545 S

1982 .................................. 15.000 S

c/ Einkommensteuer

1978 ................................... 70.432 S

1979 ...................................167.740 S

1980 ...................................175.222 S

1981 ...................................151.272 S

1982 ................................... 18.535 S

1983 ................................... 81.455 S

1984 ................................... 65.300 S

d/ Gewerbesteuer

1978 ................................... 19.596 S

1979 ................................... 69.655 S

1980 ................................... 49.770 S

1981 ................................... 19.676 S

1982 ...................................  3.448 S

e/ Vermögenssteuer

zum 1.Jänner 1982 ......................  2.560 S;

2. als geschäftsführender Gesellschafter der "Weingut S***

Gesellschaft m.b.H. & Co KG" an

a/ Umsatzsteuer:

1982 .................................... 29.700 S

1983 ....................................623.570 S

b/ Abgaben von alkoholischen Getränken

1982 .................................... 15.000 S

1983 .................................... 45.000 S

c/ Gewerbesteuer

1982 ....................................  8.567 S;

II. als geschäftsführender Gesellschafter der "Weingut S***

Gesellschaft m.b.H. & Co KG" zu bewirken versucht, nämlich an

1. Umsatzsteuer für 1984 ................317.483 S

2. Abgaben von alkoholischen Getränken für

1984 ....................................100.000 S

3. Gewerbesteuer für 1984 ...............102.001 S.

Die teils bewirkte, teils versuchte Verkürzung beträgt daher insgesamt 3,225.153 S.

Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Dieser kommt nur teilweise, nämlich insoweit Berechtigung zu, als die Mängelrüge (Z 5) in dem erstgerichtlichen Hinweis auf das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung (§ 55 FinStrG) in einzelnen Punkten eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe erblickt. Dabei kommt allerdings der damit aufgeworfenen Frage der sogenannten Bindungswirkung rechtskräftiger Abgabenfestsetzungsbescheide in gerichtlichen Finanzstrafverfahren im hier aktuellen Fall gar nicht jene entscheidende Bedeutung zu, die ihr die Beschwerde beimißt. Das erkennende Gericht stützte nämlich seine Überzeugung vom Bestand der in Rede stehenden Abgabenschuld sowohl dem Grunde wie der Höhe nach auf die "glaubwürdigen, mit den vorgelegten Steuerakten und mit dem Inhalt des Strafaktes AZ 9 Vr 520/85, Hv 4/87 des Landesgerichtes Eisenstadt in Einklang stehenden Aussagen des mit der Betriebsprüfung befaßt .... (gewesenen) Zeugen Herbert G***" (S 384 ff) und entsprach schon solcherart seiner Begründungspflicht durchaus mängelfrei, ohne daß es darüber hinaus der Bezugnahme auf die rechtskräftigen Abgabenfestsetzungsbescheide bedurft hätte. Soweit die Beschwerde letztere ohne Anführung auf konkrete Verfahrensergebnisse abgestellter Argumente ganz allgemein als untaugliche Feststellungsgrundlage kritisiert, vermag sie demnach relevante Begründungsmängel nicht aufzuzeigen. Allerdings trifft es zu, daß im Rahmen der jedenfalls der eigenständigen Beurteilung durch das Strafgericht vorbehaltenen Prüfung der inneren Tatseite einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit (in gedrängter Darstellung) auch auf wesentliche Verfahrensergebnisse einzugehen ist, die den subjektiven Tatsachenfeststellungen widerstreiten. Davon ausgehend ist die Mängelrüge aber im Recht, wenn sie den Vorwurf unvollständiger Urteilsbegründung darauf stützt, daß einzelne Verfahrensergebnisse unberücksichtigt geblieben sind. Was die zu I/ 1/ a/ und b/ (jeweils zum Veranlagungsjahr 1977) inkriminierte Liefermenge von 24.352 Liter Trockenbeerenauslese anlangt, hat nämlich der Zeuge Herbert G*** in der Hauptverhandlung als informierter Vertreter des Finanzamtes Eisenstadt - konform mit den bezüglichen Angaben des Angeklagten - ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, daß die Verzollung des bereits Ende 1977 für die Firma M***/BRD bestimmt gewesenen Kontingentes auf Grund einer bloßen "Zeitverzögerung" erst am 12.Jänner 1978 stattfand (S 393). Demnach hätte sich das Erstgericht - ohne damit den Bestand der bezüglichen Abgabenschuld an sich in Frage zu stellen - unter Mitberücksichtigung auch dieser Aussage damit auseinandersetzen müssen, ob das Unterbleiben der Aufnahme entsprechender Verkaufserlöse schon in die Buchhaltung für 1977 auf dem Vorsatz des Angeklagten beruhte, eine entsprechende Abgabenverkürzung zu bewirken, oder aber auf einen (bloß fahrlässigen) Buchungsmangel zurückzuführen war. Da das Erstgericht dem Angeklagten (auch) in diesem Punkt vorsätzliche Abgabenhinterziehung anlastete, dabei das relevierte, für die Beurteilung der subjektiven Tatseite wesentliche Beweisergebnis jedoch ungewürdigt ließ, liegt der gerügte formelle Begründungsmangel vor.

Nicht anders verhält es sich mit jenen Urteilserwägungen, die den Schuldsprüchen I/ 2/ a/ und b/ (soweit diese das Jahr 1983 betreffen) und II/ 1/, 2/ und 3/ zugrunde liegen. Diesbezüglich stützt sich das angefochtene Urteil - wie auch im übrigen Umfang der Verkürzung von Abgaben aus Geschäften mit mengenmäßig manipuliertem Wein (sogenannte "Weinvermehrung") - ausdrücklich (auch) auf die Aussage des mit der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung befaßt gewesenen Finanzbeamten Herbert G***, wonach sich die Quantifizierung der dem Angeklagten angelasteten Weinvermehrung nach Maßgabe jener Grundsätze, wie sie im Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30.Oktober 1987, GZ 9 Vr 520/85-231, bei der Ermittlung des durch die betrügerischen Weinmanipulationen des Angeklagten verwirklichten Schadens ausschlaggebend waren (Hochrechnung aus bloß einem Drittel der belegten Einkaufsmengen an täuschungstauglichen Chemikalien), an jenen Mengen von Hirschhornsalz orientierte, die der Angeklagte nach der (in der Hauptverhandlung erörterten - S 394 bis 396) Aufstellung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland (im Akt als Beilage zu der vom Zeugen Friedrich S*** vorgelegten Niederschrift über die Erklärung von Rechtsmittelverzichten erliegend) in den einzelnen Veranlagungsjahren angekauft hat. Dazu hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung gezielt darauf hingewiesen, daß sich der sicherheitsbehördlich ermittelte Bezug von (spezifisch zur Weinvermehrung geeignetem) Hirschhornsalz im Jahr 1984 auf bloß 20 kg beschränkte, während der abgabenbehördlichen Hochrechnung in diesem Punkt eine Menge von 200 kg zugrundeliegt (S 393 des Gerichtsaktes iVm Blatt 28 des Gewinnfeststellungsaktes zum Jahr 1984). Demnach blieb aber im Sinn des Vorbringens zur Mängelrüge die mit den erwähnten Beweisergebnissen aktualisierte Frage unerwogen, ob der dem Angeklagten angelastete Verkürzungsvorsatz allenfalls bloß auf jenen Teil der - durch rechtskräftigen Bescheid der Abgabenbehörde insgesamt festgestellten - Abgabenschuld beschränkt war, welcher einer dem Gebrauch von lediglich 20 kg Hirschhornsalz zuzuordnenden Teilmenge der in Rede stehenden Weine entspricht. Dieses Versäumnis bedeutet daher ebenso eine Unvollständigkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) wie der auf analogen Erwägungen gleichfalls zu Recht gerügte (vom Angeklagten schon in der Hauptverhandlung mit 33,30 kg aufgezeigte - S 382) Umstand, daß die das Jahr 1983 betreffende Hochrechnung illegaler Weinvermehrung auf einem Bezug von 33,5 kg Hirschhornsalz beruht (S 393), obwohl - in den Urteilsgründen unerörtert - die sicherheitsbehördlichen Bezugserhebungen in diesem Punkt einen Nullwert ergaben (Blatt 28 im abgabenbehördlichen Gewinnfeststellungsakt für 1984 iVm Blatt 1 der Aufstellung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland).

Die Frage, ob bzw in welchem Umfang der Angeklagte insoweit mit Verkürzungsvorsatz gehandelt hat, wird daher in erster Instanz in einer neuen Hauptverhandlung abermals zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung mängelfrei (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) zu begründen sein, wobei auch die - dem Erstgericht erst nach Fällung des angefochtenen Urteils zugekommene - Klarstellung des Finanzamtes Eisenstadt zu berücksichtigen sein wird, daß der (unrichtigen) Annahme von 200 kg (statt richtig 20 kg) an im Jahr 1984 bezogenem Hirschhornsalz ein Schreibfehler zugrundeliegt (S 397 und 471).

Im übrigen erweist sich die Beschwerde allerdings als nicht berechtigt:

Daß sich die Urteilsfeststellungen zum objektiven Bestand der sonst in den in Rede stehenden Jahren jeweils angefallenen Abgabenschulden sowie über die Höhe der entsprechenden Verkürzungsbeträge schon durch die Bezugnahme auf die in diesem Umfang konformen sicherheits- und finanzbehördlichen Ermittlungsergebnisse als formell mängelfrei begründet erweisen, wurde bereits dargetan. Dabei kann der Umstand, daß dem Angeklagten (abweichend von der in der Hauptverhandlung nicht modifizierten Anklage ohne korrespondierenden Teilfreispruch) ein auf die Umsatzsteuer für 1984 entfallender Verkürzungsbetrag von nur 317.483 S angelastet wurde (II/ 1/), also ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen (die vom Zeugen G*** in der Hauptverhandlung bezogenen Beträge von 233.887 S und 1,083.596 S ergeben richtig die Summe von 1,317.483 S - S 389 des Gerichtsaktes in Verbindung mit Blatt 33 des Gewinnfeststellungsaktes für 1984). Soweit die Beschwerde dagegen aus den Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO - im einzelnen allerdings ohne sachliche Differenzierung der vorgebrachten Argumente - Bedenken geltend macht und in diesem Zusammenhang die die sogenannte "Weinvermehrung" betreffenden finanzbehördlichen Ermittlungsergebnisse generell als bloße "Vermutung des Zeugen G***" kritisiert, stellt sie nicht auf konkrete, im Rahmen der eigenständigen tatrichterlichen Beweiswürdigung unberücksichtigt gebliebene Beweisergebnisse ab. Lediglich vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß dem Angeklagten weder seitens der Finanzbehörde noch nach den tatrichterlichen Feststellungen - durchaus im Einklang mit den Urteilsgründen im Verfahren zu AZ 9 Vr 520/85 des Landesgerichtes Eisenstadt - die Erzeugung von Kunstwein, sondern die (auch) mengenmäßige Aufstockung betrieblicher Weinkontingente durch Herstellung kontaminierter Verschnitte zur Last gelegt wird (S 40, 403 und 407).

Die Beschwerdebehauptung hinwieder, das Erstgericht habe hinsichtlich der Geschäftsverbindung des Angeklagten mit der Firma V*** den Inhalt des vorbezeichneten Urteils unrichtig wiedergegeben, beruht auf einem Mißverständnis. Dem angefochtenen Urteil ist nämlich unzweifelhaft zu entnehmen, daß die Tatrichter bloß vom Fehlen des - für die Erlangung einer Befreiung von der Umsatzsteuer erforderlichen - buchmäßigen Nachweises der betreffenden Auslandslieferung im Sinn der §§ 7 Abs. 1 Z 3 und 18 Abs. 8 UStG 1972 ausgegangen sind (S 404 und 408). Davon, daß die Tatsache des Weinexportes an sich in Widerspruch zum Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30.Oktober 1987, GZ 9 Vr 520/85-231, in Zweifel gezogen worden wäre, kann demgegenüber nicht die Rede sein (dazu auch S 325, 361, 362).

Die Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte eine Abgabenhinterziehung (auch) hinsichtlich der Stornierung vereinbarter Weinverkäufe an die Firma A.F*** Warenhandels GesmbH und an die Firma N*** zu verantworten hat, sind, dem Beschwerdestandpunkt zuwider, ebenfalls frei von formalen Begründungsmängeln. Sie stützen sich nämlich (auch in subjektiver Hinsicht) keineswegs allein auf das Fehlen der auf die behaupteten Stornierungen Bezug habender Eintragungen in den Büchern bzw Unterlagen der Partnerfirmen, sondern auf den Beweiswert dieses Umstands im Zusammenhang mit den (bereits im Verfahren AZ 9 Vr 520/85 des Landesgerichtes Eisenstadt) als erwiesen angenommenen, langjährigen und komplexen Malversationen einschlägiger Art. Der daraus (durchaus denkmöglich) abgeleitete Rückschluß auf ein auch in diesem Zusammenhang von einem Verkürzungsvorsatz getragenes Vorgehen des noch dazu in steuerlicher Hinsicht als äußerst versiert eingestuften Angeklagten unter Ausschluß eines bloß fahrlässig unterlaufenen Buchungsmangels entbehrt somit keineswegs zureichender Grundlagen. Die in der Beschwerde angestellten Spekulationen zur Frage einer allfälligen Nichteinlösung diesen Geschäftsfall betreffender Wechselakzepte können schon deshalb auf sich beruhen, weil sie auf im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlichen neuen Tatsachenbehauptungen aufbauen. Soweit die Beschwerde schließlich noch auf ein "offensichtliches" Vorhandensein des für die Firma A.F*** Warenhandelsgesellschaft mbH bestimmten Weins in der Kellerei des Angeklagten abstellt, wird - nach Art einer Schuldberufung - bloß der hier unzulässige Versuch unternommen, die Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten aufzuwerten. Aus den dargelegten Erwägungen ergeben sich aber auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zunächst die dem Angeklagten zu I/ 1/ e/ angelastete Hinterziehung von 2.560 S an Vermögenssteuer unter Hinweis auf die geringe Höhe des Verkürzungsbetrages als bloße Finanzordnungswidrigkeit beurteilt wissen will, genügt der Hinweis darauf, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit (auch) für das betreffende Finanzvergehen aus der 1 Million Schilling übersteigenden Summe der strafbestimmenden Wertbeträge sämtlicher inkriminierter Vorsatztaten ergibt (§ 53 Abs. 1 lit b zweiter Fall FinStrG).

Ebensowenig trifft der Einwand zu, der der erwähnten Weinlieferung an die Firma V*** in München zugrunde liegende Sachverhalt verwirkliche bloß eine Finanzordnungswidrigkeit, weil diesbezüglich die Befreiung von der Entrichtung der Umsatzsteuer bloß mangels Erbringung des erforderlichen buchmäßigen Nachweises verwehrt worden sei und daher insoweit nur ein Verstoß gegen reine Formvorschriften vorliege. § 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1972 verpflichtet nämlich - in Verbindung mit der Bestimmung des § 18 Abs. 8 dieses Gesetzes, die für den Fall der Abhängigkeit der Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis die Führung entsprechender Aufzeichnungen im Inland und die leichte Überprüfbarkeit ihres Inhalts fordert - den Ausfuhrunternehmer, die Voraussetzungen über den Abschluß eines Umsatzgeschäftes mit einem ausländischen Abnehmer und die Versendung des Liefergegenstandes in das Ausland buchmäßig nachzuweisen. Fehlt es an einem solchen Buchnachweis, so verliert der Unternehmer den Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer selbst dann, wenn die übrigen sachlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, weil diesfalls eben nicht sämtliche bezüglichen Voraussetzungen für eine solche Begünstigung vorliegen. Kommt doch nach herrschender Auffassung einem derartigen Buchnachweis der Charakter einer materiellrechtlichen Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer zu (Kranich/Siegl/Waba/Caganek, Mehrwertsteuer Handbuch5, § 7 UStG, Anm 6 und § 18 UStG Anm 20 mit Judikaturzitaten; Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Band III, § 7 UStG, Anm 99 bis 101, 115 und 116). Da im konkreten Fall ein zeitgerechter derartiger buchmäßiger Nachweis ebenso ausblieb wie ein entsprechendes nachträgliches Berichtigungsverfahren, der Angeklagte vielmehr sein steuerpflichtiges Exportgeschäft im dargelegten Umfang nicht deklarierte und es auch nicht in seine Buchhaltung aufnahm, liegt der erstgerichtlichen Subsumtion (auch) dieser Tat als tatbildmäßige Abgabenhinterziehung kein Rechtsirrtum zugrunde.

Letztlich erweist sich auch der (auf die Z 9 lit b gestützte, sachlich jedoch aus der Z 9 lit a erhobene) Einwand mangelnder Strafbarkeit jenes Teils der Tathandlungen zu I/ 1/ c/, denen eine Verkürzung der Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1984 durch Nichterklärung von Zinseneinkünften zugrunde liegt, als unzutreffend. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG, wonach sich die Strafbarkeit einer Tat bei geänderter Rechtslage nach dem im Urteilszeitpunkt günstigeren Recht zu richten hat, macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend, daß infolge nachträglicher Aufhebung der zur Tatzeit in Geltung gestandenen Fassung des § 23 a EStG durch den Verfassungsgerichtshof zur Zeit der Urteilsfällung eine Neufassung dieser Bestimmung gegolten hätte, nach welcher infolge Kompensation der bezüglichen Zinseneinkünfte durch die betrieblichen Verluste insoweit ein zu versteuerndes Einkommen entfallen wäre. Unbeschadet der laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.Dezember 1985, G 139/85-11, (ua wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz) mit Ablauf des 31.Dezember 1986 in Kraft getretenen Aufhebung der zur Tatzeit in Geltung gestandenen Fassung (BGBl 1986/207) kann jedoch, der Beschwerdeauffassung zuwider, die Frage, inwieweit sich die in Rede stehende Steuerlast des Angeklagten aus der Sicht der Neufassung dieser Bestimmung verringert hätte, auf sich beruhen. Denn die Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG stellt nur auf die Änderung finanzstrafrechtlicher Vorschriften ab und kommt daher bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich der Abgabenfestsetzung (Steuer- und Zollgesetze) nicht zum Tragen.

§ 23 a EStG normiert weder einen Straftatbestand noch jedwede Strafdrohung, weshalb der relevierten Neufassung dieser Bestimmung keine verfahrensaktuelle Bedeutung zukommt. Für die materiellrechtliche Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts bleibt vielmehr allein ausschlaggebend, ob die zur Zeit der Hinterziehung der Einkommensteuer in Geltung gestandenen Strafdrohungen auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung unverändert rechtsverbindlich waren oder nicht. Da aber der hier maßgebliche Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 3 lit a FinStrG in der Zeit von der Tatausführung bis zur Urteilsfällung keine die Strafbarkeit der Tathandlungen berührende gesetzliche Modifizierung erfuhr, erweist sich der bekämpfte Schuldspruch als rechtsrichtig. Ob eine Steuerpflicht (als zur entsprechenden Tatbestandsverwirklichung grundlegende Voraussetzung) überhaupt entstand, ist nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Steuervorschriften zu beantworten, deren tataktuelle Verletzung durch eine allfällige spätere Substituierung durch andere (für den Abgabenpflichtigen günstigere) Bestimmungen nicht beseitigt wird, weshalb eine nachträgliche außerstrafrechtliche Gesetzesänderung der bereits eingetretenen Strafbarkeit keinen Abbruch tut (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, § 4 FinStrG Anm 4 b; 12 Os 49/62 zitiert in Sommergruber-Reger, FinStrG nach dem Stande vom 1.Mai 1989, § 4 Abs. 1, ENr 6).

Soweit der Nichtigkeitsbeschwerde aus den dargelegten Erwägungen keine Berechtigung zukommt, war sie daher zu verwerfen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Mit seiner im Hinblick auf die auch den Strafausspruch erfassende Teilaufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E21081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00013.9.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19900628_OGH0002_0120OS00013_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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