RS OGH 2003/1/29 13Os161/02, 11Os91/02, 12Os95/03, 11Os150/03, 15Os16/04, 13Os6/05i, 14Os22/05z, 15O

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (WK-StPO § 281 Rz 399).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117264

Im RIS seit

28.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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