TE OGH 2019/12/4 15Os128/19s

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aleksandar S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Ranko S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. Juli 2019, GZ 26 Hv 51/19g-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Ranko S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ranko S***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – im Sommer 2017 in R***** und anderen Orten Dejan D***** durch eine an Sladana und Mehmet M***** verschickte, zur Weiterleitung an D***** gedachte WhatsApp-Mitteilung des Inhalts, wenn D***** das ihm geliehene Geld nicht sofort zurückzahle, werde das Haus seiner Eltern in Bosnien angezündet, somit durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung, diesen zur sofortigen Zahlung des ausgeliehenen Geldbetrags zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Die Feststellung, dass der Angeklagte die eine Drohung enthaltende WhatsApp-Nachricht an Mehmet und Sladana M***** geschickt hat (US 9), gründeten die Tatrichter – im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen – auf den Inhalt der WhatsApp-Mitteilung, den Umstand, dass der Bedrohte dem Angeklagten Geld schuldete, sowie den unmittelbaren zeitlichen Nahebereich zum Treffen mit dem Schwager des D*****, Mehmet M*****, in I***** (US 25 f). Soweit der Rechtsmittelwerber diese Erwägungen als „nicht stichhaltig und nachvollziehbar begründet“ kritisiert (Z 5 vierter Fall), bekämpft er lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Die Frage, ob der Angeklagte das Treffen mit M***** über einen Mittelsmann veranlasste, betrifft keine entscheidende Tatsache (zum Begriff vgl RIS-Justiz RS0117264), sodass das hiezu eine Begründung vermissende Vorbringen der Rüge ins Leere geht (RIS-Justiz RS0099497).

Mit den Widersprüchen in der Aussage des Zeugen M***** haben sich die Tatrichter – der Kritik der Mängelrüge zuwider (Z 5 zweiter Fall) – dezidiert auseinandergesetzt (US 23, 25) und sind dabei auch auf dessen Angaben zur zeitlichen Einordnung des Treffens beim M-***** eingegangen (US 17 f). Dabei waren die Tatrichter weder verbunden, jeden einzelnen vom Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch verpflichtet, sich mit jedem gegen ihre Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295).

Dass die Tatrichter die Feststellungen zur inneren Tatseite auf den – konkret erörterten – äußeren Geschehensablauf stützten (US 26 f), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit vorliegend nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

Die Behauptung, wer eine Geldsumme fordere, ohne Übergabezeit und -ort zu nennen, denke „ernstlich nicht im Entferntesten daran, den Betrag tatsächlich zu bekommen“, verbleibt im Bereich der Spekulation. Insofern bedurfte es auch weder einer Begründung der (keine entscheidende Tatsache betreffenden) Konstatierung, dass der Angeklagte zur sofortigen Rückzahlung nötigen wollte (Z 5 vierter Fall) noch einer gesonderten „Feststellung, ob ein konkreter Übergabezeitpunkt genannt wurde“ (der Sache nach Z 9 lit a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E126894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00128.19S.1204.000

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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