RS OGH 1974/5/30 13Os66/74, 11Os73/74, 13Os23/75, 13Os65/75, 9Os164/77, 9Os171/77, 9Os198/78, 9Os14/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1974
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Norm

StPO §258 Abs2 C
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Das Gericht ist weder verbunden, jeden einzelnen, von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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