Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Adolf A und andere wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB , des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Adolf A und andere wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB , des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2
2. Fall StGB , teils als Beteiligter nach § 12 StGB , des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Erich C, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich I, die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (betreffend den Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A) sowie die Berufungen der Privatbeteiligten REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.November 1981, GZ 6 a Vr 720/81- 1931, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Stöhr, Dr. Rabe, Dr. Fürst, Dr. Teicht, Dr. Mayerhofer, Dr. Prunbauer, Dr. Böck, Dr. Ingeborg und Dr. Nikolaus Lehner, Dr. Hoppel und Dr. Siebenaller, der Vertreter der Privatbeteiligten Rat Dr. Roth und Obermagistratsrat Dr. Bertani und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:2. Fall StGB , teils als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB , des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Erich C, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich römisch eins, die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (betreffend den Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A) sowie die Berufungen der Privatbeteiligten REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.November 1981, GZ 6 a römisch fünf r 720/81- 1931, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Stöhr, Dr. Rabe, Dr. Fürst, Dr. Teicht, Dr. Mayerhofer, Dr. Prunbauer, Dr. Böck, Dr. Ingeborg und Dr. Nikolaus Lehner, Dr. Hoppel und Dr. Siebenaller, der Vertreter der Privatbeteiligten Rat Dr. Roth und Obermagistratsrat Dr. Bertani und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
I/ Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Eduard Harald H und Friedrich I wird teilweise und der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Fritz F zur Gänze Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den SchuldsprüchenI/ Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Eduard Harald H und Friedrich römisch eins wird teilweise und der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Fritz F zur Gänze Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen
a) des Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A laut den Punkten D/I/4/a und b sowie D/I/5 und E/8/b, b) des Angeklagten Ing. Otto B laut Punkt D/III/2, c) des Angeklagten Ing. Johann D laut Punkt D/IV, d) des Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E laut Punkt E/5, jedoch nur insoweit, als dem Genannten ein sonstiger Tatbeitrag zu den in den Punkten D/I/1/a und b sowie D/V bezeichneten Untreuehandlungen der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A und Erich C auch in Ansehung eines Betrages von 8,430.580,07 S angelastet wird, e) des Angeklagten Ing. Fritz F laut den Punkten B/2 und E/5, sohin zur Gänze, f) der Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich I laut Punkt E/4, jedoch nur insoweit, als den Genannten angelastet wird, zu den im Punkt D/I/4/a und b bezeichneten Untreuehandlungen des Angeklagten Dip.Ing. Adolf A im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen zu haben, und g) aus Anlaß der von den Mitangeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 290 Abs 1 StPO auch im Schuldspruch des Angeklagten Carl J laut Punkt E/3/a sowie demgemäß in den die Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Eduard Harald H und Friedrich I betreffenden Strafaussprüchen, ferner in den die Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Fritz F betreffenden Aussprüchen über die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg und in den den Angeklagten Ing. Fritz F betreffenden Aussprüchen über die Vorhaftanrechnung und die Kostenersatzpflicht aufgehoben und im Umfang der Aufhebung A/ gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:a) des Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A laut den Punkten D/I/4/a und b sowie D/I/5 und E/8/b, b) des Angeklagten Ing. Otto B laut Punkt D/III/2, c) des Angeklagten Ing. Johann D laut Punkt D/IV, d) des Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E laut Punkt E/5, jedoch nur insoweit, als dem Genannten ein sonstiger Tatbeitrag zu den in den Punkten D/I/1/a und b sowie D/V bezeichneten Untreuehandlungen der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A und Erich C auch in Ansehung eines Betrages von 8,430.580,07 S angelastet wird, e) des Angeklagten Ing. Fritz F laut den Punkten B/2 und E/5, sohin zur Gänze, f) der Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich römisch eins laut Punkt E/4, jedoch nur insoweit, als den Genannten angelastet wird, zu den im Punkt D/I/4/a und b bezeichneten Untreuehandlungen des Angeklagten Dip.Ing. Adolf A im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen zu haben, und g) aus Anlaß der von den Mitangeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch im Schuldspruch des Angeklagten Carl J laut Punkt E/3/a sowie demgemäß in den die Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Eduard Harald H und Friedrich römisch eins betreffenden Strafaussprüchen, ferner in den die Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Fritz F betreffenden Aussprüchen über die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg und in den den Angeklagten Ing. Fritz F betreffenden Aussprüchen über die Vorhaftanrechnung und die Kostenersatzpflicht aufgehoben und im Umfang der Aufhebung A/ gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Dipl.Ing. Adolf A ist schuldig, er hat im Dezember 1979 in Wien für die Vornahme einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter der 'AKH K-AG' (K) vornehmen konnte, nämlich für deren Zusage zur Vergabe eines Subauftrages der Firma N AG. Österreich an die Firma H AG., von Friedrich I einen Vermögensvorteil in Höhe von 1,250.000 S für sich angenommen und hiedurch das Vergehen der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens nach § 305 Abs 1 erster Deliktsfall StGB begangen.Dipl.Ing. Adolf A ist schuldig, er hat im Dezember 1979 in Wien für die Vornahme einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter der 'AKH K-AG' (K) vornehmen konnte, nämlich für deren Zusage zur Vergabe eines Subauftrages der Firma N AG. Österreich an die Firma H AG., von Friedrich römisch eins einen Vermögensvorteil in Höhe von 1,250.000 S für sich angenommen und hiedurch das Vergehen der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens nach Paragraph 305, Absatz eins, erster Deliktsfall StGB begangen.
Hingegen werden Dipl.Ing. Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Eduard Harald H und Friedrich I von der weiteren Anklage, sie haben 1. die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch den nachstehend genannten Unternehmen einen 5.000 S bzw. (mit Ausnahme des Angeklagten Ing. Johann D) auch 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und zwar a) Dipl.Ing. Adolf A als Vorstandsdirektor der 'AKH K-AG' (K) durch Annahme von Geldbeträgen als Schmiergeldzahlungen von mit Aufträgen bedachten Unternehmen und Verwendung dieser Beträge für sich, wodurch die K einen Vermögensnachteil in gleicher Höhe erlitten habe, nämlich aa) im Juli 1978 für die Zustimmung zur Vergabe von zwei Subaufträgen der Firma N AG. Österreich an die Firma H AG. im Rahmen des der N AG. Österreich erteilten Auftrages zur Lieferung und Montage der elektrischen Energieversorgungs- und Verteileranlage des AKH von der Firma H AG. 200.000 sfr, bb) am 8.November 1977 für die Brandmeldeanlage des AKH von der Firma P AG. 32.189,40 sfr;Hingegen werden Dipl.Ing. Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Eduard Harald H und Friedrich römisch eins von der weiteren Anklage, sie haben 1. die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch den nachstehend genannten Unternehmen einen 5.000 S bzw. (mit Ausnahme des Angeklagten Ing. Johann D) auch 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und zwar a) Dipl.Ing. Adolf A als Vorstandsdirektor der 'AKH K-AG' (K) durch Annahme von Geldbeträgen als Schmiergeldzahlungen von mit Aufträgen bedachten Unternehmen und Verwendung dieser Beträge für sich, wodurch die K einen Vermögensnachteil in gleicher Höhe erlitten habe, nämlich aa) im Juli 1978 für die Zustimmung zur Vergabe von zwei Subaufträgen der Firma N AG. Österreich an die Firma H AG. im Rahmen des der N AG. Österreich erteilten Auftrages zur Lieferung und Montage der elektrischen Energieversorgungs- und Verteileranlage des AKH von der Firma H AG. 200.000 sfr, bb) am 8.November 1977 für die Brandmeldeanlage des AKH von der Firma P AG. 32.189,40 sfr;
b) Ing. Otto B als Leiter des Vertriebes der Abteilung Installationstechnik der N AG. Österreich Anfang 1977 durch Entgegennahme von 800.000 S für den durch die N AG. Österreich an die Q Elektro Ges.m.b.H. im Rahmen des ersterer erteilten Auftrages zur Lieferung und Montage der elektrischen Energieversorgungsund Verteileranlage des AKH vergebenen Subauftrag und Verwendung für nicht im Interesse der N AG. Österreich gelegene Zwecke;
c) Ing. Johann D als technischer Leiter der Abteilung Installationstechnik der N AG. Österreich (auch) am 4.(10.)August 1978 durch Empfangnahme eines Betrages von 100.000 S von Dipl.Ing. Adolf A für nicht im Interesse der Firma N AG. Österreich gelegene Zwecke;
2. durch Leistung, Genehmigung oder sonstige Veranlassung von Schmiergeldzahlungen zur Ausführung von Untreuehandlungen anderer beigetragen, und zwar a) Carl J zu der in Punkt D/III/2 des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlung des Ing. Otto B, b) Eduard Harald H und Friedrich I im einverständlichen Zusammenwirken zu den zu Punkt D/I/4/a und b des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlungen des Dipl.Ing. Adolf A, c) Dipl.Ing. Adolf A zu der in Punkt D/IV des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlung des Ing. Johann D, und sie haben auch hiedurch das Verbrechen der Untreue (als unmittelbare Täter) nach § 153 Abs 1 und 2 StGB bzw. (als Beteiligte) nach §§ 12, 153 Abs 1 und 2 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für das dem Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A zur Last fallende Vergehen der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens nach § 305 Abs 1 erster Deliktsfall StGB sowie für die diesem Angeklagten und den nachstehend genannten Angeklagten nach dem aufrecht bleibenden Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich bei Dipl.Ing. Adolf A das Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB (Punkt A/ des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/I/1 bis 3 und 6 sowie E/8/a und c des Schuldspruchs) und das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB (Punkte F/ und G/ des Schuldspruchs), bei Carl J das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/II/1 und 2 sowie E/3/b des Schuldspruchs), bei Ing. Otto B das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB2. durch Leistung, Genehmigung oder sonstige Veranlassung von Schmiergeldzahlungen zur Ausführung von Untreuehandlungen anderer beigetragen, und zwar a) Carl J zu der in Punkt D/III/2 des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlung des Ing. Otto B, b) Eduard Harald H und Friedrich römisch eins im einverständlichen Zusammenwirken zu den zu Punkt D/I/4/a und b des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlungen des Dipl.Ing. Adolf A, c) Dipl.Ing. Adolf A zu der in Punkt D/IV des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlung des Ing. Johann D, und sie haben auch hiedurch das Verbrechen der Untreue (als unmittelbare Täter) nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB bzw. (als Beteiligte) nach Paragraphen 12, 153, Absatz eins und 2 StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Für das dem Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A zur Last fallende Vergehen der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens nach Paragraph 305, Absatz eins, erster Deliktsfall StGB sowie für die diesem Angeklagten und den nachstehend genannten Angeklagten nach dem aufrecht bleibenden Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich bei Dipl.Ing. Adolf A das Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB (Punkt A/ des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB (Punkte D/I/1 bis 3 und 6 sowie E/8/a und c des Schuldspruchs) und das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB (Punkte F/ und G/ des Schuldspruchs), bei Carl J das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB (Punkte D/II/1 und 2 sowie E/3/b des Schuldspruchs), bei Ing. Otto B das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach Paragraph 307, Ziffer eins, StGB
(Punkt B/1 des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/III/1 und E/2 des Schuldspruchs) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs), bei Ing. Johann D das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (Punkt B/1 des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt E/1 des Schuldspruchs) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs), bei Eduard Harald H das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt E/4 in bezug auf D/I/3 des Schuldspruchs), und bei Friedrich I das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt E/4 in bezug auf D/I/3 des Schuldspruchs), werden jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB verurteilt:(Punkt B/1 des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB (Punkte D/III/1 und E/2 des Schuldspruchs) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs), bei Ing. Johann D das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach Paragraph 307, Ziffer eins, StGB (Punkt B/1 des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (Punkt E/1 des Schuldspruchs) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs), bei Eduard Harald H das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (Punkt E/4 in bezug auf D/I/3 des Schuldspruchs), und bei Friedrich römisch eins das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (Punkt E/4 in bezug auf D/I/3 des Schuldspruchs), werden jeweils nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB verurteilt:
Dipl.Ing. Adolf A unter Anwendung des § 28 StGBDipl.Ing. Adolf A unter Anwendung des Paragraph 28, StGB
zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren, Carl J zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren, Ing. Otto B unter Anwendung des § 28 StGBzu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren, Carl J zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren, Ing. Otto B unter Anwendung des Paragraph 28, StGB
und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 14.März 1980, GZ 9 U 1358/78-3, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 350 (dreihundertfünfzig) Tagen, Ing. Johann D unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren, Eduard Harald H zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten und Friedrich I zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten.und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 14.März 1980, GZ 9 U 1358/78-3, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 350 (dreihundertfünfzig) Tagen, Ing. Johann D unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren, Eduard Harald H zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten und Friedrich römisch eins zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten.
Die die genannten Angeklagten betreffenden Aussprüche über die Vorhaftanrechnung sowie die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens werden aus dem Ersturteil übernommen. Gemäß § 43 Abs 1 StGB werden die über die Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich I verhängten Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen;Die die genannten Angeklagten betreffenden Aussprüche über die Vorhaftanrechnung sowie die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens werden aus dem Ersturteil übernommen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB werden die über die Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich römisch eins verhängten Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen;
B/ im übrigen, nämlich in Ansehung des Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E, soweit der ihn betreffende Schuldspruch aufgehoben wurde, und in Ansehung des Angeklagten Ing. Fritz F, insoweit zur Gänze, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
II/ Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und Dipl.Ing. Adolf A gemäß § 20 Abs 2 StGB (a.F.) zur Zahlung eines Geldbetrages von 7,678.410,40 (in Worten: siebenmillionensechshundertachtundsiebzigtausendvierhundertzehn) S verurteilt.II/ Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und Dipl.Ing. Adolf A gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StGB (a.F.) zur Zahlung eines Geldbetrages von 7,678.410,40 (in Worten: siebenmillionensechshundertachtundsiebzigtausendvierhundertzehn) S verurteilt.
III/ Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Erich C und Dr. Gustav G werden zur Gänze, jene der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Eduard Harald H und Friedrich I im verbleibenden Umfang verworfen.III/ Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Erich C und Dr. Gustav G werden zur Gänze, jene der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Eduard Harald H und Friedrich römisch eins im verbleibenden Umfang verworfen.
IV/ Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Eduard Harald H und Friedrich I auf die zu I/IV/ Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Eduard Harald H und Friedrich römisch eins auf die zu I/
getroffene Entscheidun verwiesen.
V/ Den Berufungen der Angeklagten Ing. Erich C und Dr. Gustav G wird Folge gegeben und die über Ing. C verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre und die über Dr. G verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt.
VI/ Die Privatbeteiligten REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN werden mit ihren Berufungen, soweit sie die Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Fritz F betreffen, auf die zu I/ getroffene Entscheidung verwiesen;
im übrigen wird diesen Berufungen nicht Folge gegeben. VII/ Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Erich C, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich I auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.im übrigen wird diesen Berufungen nicht Folge gegeben. VII/ Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Erich C, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich römisch eins auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
A/
Das Schöffengericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil schuldig:
1. den am 24.Oktober 1940 geborenen Beamten der GEMEINDE WIEN und Vorstandsdirektor der 'AKH K-AG.' (im folgenden kurz: K) Dipl.Ing. Adolf A a) des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB (Punkt A/ des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 11. den am 24.Oktober 1940 geborenen Beamten der GEMEINDE WIEN und Vorstandsdirektor der 'AKH K-AG.' (im folgenden kurz: K) Dipl.Ing. Adolf A a) des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB (Punkt A/ des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins
und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/I und E/8 des Schuldspruchs), und c) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 sowie § 15 StGB (Punkte F/ und G/ des Schuldspruchs);und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB (Punkte D/I und E/8 des Schuldspruchs), und c) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, sowie Paragraph 15, StGB (Punkte F/ und G/ des Schuldspruchs);
2. den am 30.Mai 1934 geborenen Kaufmann Carl J des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 22. den am 30.Mai 1934 geborenen Kaufmann Carl J des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2
(zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/II und E/3 des Schuldspruchs);(zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB (Punkte D/II und E/3 des Schuldspruchs);
3. den am 27.September 1937 geborenen Angestellten der Firma N AG. Ing. Otto B a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/1 des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nac+ § 153 Abs 13. den am 27.September 1937 geborenen Angestellten der Firma N AG. Ing. Otto B a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach Paragraph 307, Ziffer eins, StGB (a.F.) (Punkt B/1 des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nac+ Paragraph 153, Absatz eins
und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/III und E/2 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB (Punkte D/III und E/2 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);
4. den am 15.Jänner 1926 geborenen Angestellten der Firma R Ges.m.b.H. Ing. Erich C a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.), zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte B/2 und C/ des Schuldspruchs),4. den am 15.Jänner 1926 geborenen Angestellten der Firma R Ges.m.b.H. Ing. Erich C a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach Paragraph 307, Ziffer eins, StGB (a.F.), zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB (Punkte B/2 und C/ des Schuldspruchs),
b) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1b) des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins
und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/V und E/6 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit b DevG.und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB (Punkte D/V und E/6 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG.
(Punkt H/ des Schuldspruchs);
5. den am 12.November 1927 geborenen technischen Angestellten der Firma N AG. Ing. Johann D a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/1 des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/IV und E/1 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);5. den am 12.November 1927 geborenen technischen Angestellten der Firma N AG. Ing. Johann D a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach Paragraph 307, Ziffer eins, StGB (a.F.) (Punkt B/1 des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB (Punkte D/IV und E/1 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);
6. den am 7.September 1925 geborenen Generaldirektor der Firma R Ges.m.b.H. Dipl.Ing. Edmund E a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/2 des Schuldspruchs) und b) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/5 des Schuldspruchs);6. den am 7.September 1925 geborenen Generaldirektor der Firma R Ges.m.b.H. Dipl.Ing. Edmund E a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach Paragraph 307, Ziffer eins, StGB (a.F.) (Punkt B/2 des Schuldspruchs) und b) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB (Punkt E/5 des Schuldspruchs);
7. den am 8.November 1910 geborenen Generaldirektor der Firma R Ges.m.b.H. in Ruhe Ing. Fritz F a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/2 des Schuldspruchs) und b) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/5 des Schuldspruchs);7. den am 8.November 1910 geborenen Generaldirektor der Firma R Ges.m.b.H. in Ruhe Ing. Fritz F a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach Paragraph 307, Ziffer eins, StGB (a.F.) (Punkt B/2 des Schuldspruchs) und b) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB (Punkt E/5 des Schuldspruchs);
8. den am 8.Feber 1928 geborenen Zentraldirektor der Firma N AG. Dkfm. Ernst S des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);8. den am 8.Feber 1928 geborenen Zentraldirektor der Firma N AG. Dkfm. Ernst S des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);
9. den am 26.Feber 1932 geborenen kaufmännischen Angestellten der Firma N AG. Heinz T des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 19. den am 26.Feber 1932 geborenen kaufmännischen Angestellten der Firma N AG. Heinz T des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins
StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);
10. den am 13.Jänner 1936 geborenen kaufmännischen Direktor der Firma R Ges.m.b.H. Dr. Gustav G des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/7 des Schuldspruchs);10. den am 13.Jänner 1936 geborenen kaufmännischen Direktor der Firma R Ges.m.b.H. Dr. Gustav G des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB (Punkt E/7 des Schuldspruchs);
11. den am 3.April 1930 geborenen Generaldirektor der Firma H AG. Eduard Harald H des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 111. den am 3.April 1930 geborenen Generaldirektor der Firma H AG. Eduard Harald H des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, 153, Absatz eins
und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/4 des Schuldspruchs) undund Absatz 2, (zweiter Fall) StGB (Punkt E/4 des Schuldspruchs) und
12. den am 19.Jänner 1925 geborenen früheren Vorstandsdirektor der Firma H AG. Friedrich I gleichfalls des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/4 des Schuldspruchs).12. den am 19.Jänner 1925 geborenen früheren Vorstandsdirektor der Firma H AG. Friedrich römisch eins gleichfalls des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB (Punkt E/4 des Schuldspruchs).
Es verurteilte die genannten Angeklagten hiefür zu Freiheitsstrafen, und zwar Dipl.Ing. Adolf A zu 9 (neun) Jahren, Carl J zu 3 (drei) Jahren, Ing. Otto B zu 5 (fünf) Jahren und 350 Tagen, Ing. Erich C zu 4 (vier) Jahren, Ing. Johann D zu 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren, Ing. Edmund E zu 3 (drei) Jahren, Ing. Fritz F zu 3 (drei) Jahren, Dkfm. Ernst S zu 1 (einem) Jahr, Heinz T zu 1 (einem) Jahr, Dr. Gustav G zu 2 (zwei) Jahren, Eduard Harald H zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren und Friedrich I zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren, wobei es die über Dkfm. Ernst S, Heinz T und Dr. Gustav G verhängten Strafen gemäß § 43 Abs 1 bzw. 2Es verurteilte die genannten Angeklagten hiefür zu Freiheitsstrafen, und zwar Dipl.Ing. Adolf A zu 9 (neun) Jahren, Carl J zu 3 (drei) Jahren, Ing. Otto B zu 5 (fünf) Jahren und 350 Tagen, Ing. Erich C zu 4 (vier) Jahren, Ing. Johann D zu 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren, Ing. Edmund E zu 3 (drei) Jahren, Ing. Fritz F zu 3 (drei) Jahren, Dkfm. Ernst S zu 1 (einem) Jahr, Heinz T zu 1 (einem) Jahr, Dr. Gustav G zu 2 (zwei) Jahren, Eduard Harald H zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren und Friedrich römisch eins zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren, wobei es die über Dkfm. Ernst S, Heinz T und Dr. Gustav G verhängten Strafen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, bzw. 2
StGB unter Bestimmung einer jeweils dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Firma R Ges.m.b.H. ein Betrag von 3,800.000 S zugesprochen und dessen Bezahlung dem Angeklagten Ing. Erich C auferlegt; im übrigen wurden die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde der Firma R Ges.m.b.H. ein Betrag von 3,800.000 S zugesprochen und dessen Bezahlung dem Angeklagten Ing. Erich C auferlegt; im übrigen wurden die Privatbeteiligten gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt der einzelnen Schuldsprüche liegt den genannten
Angeklagten zur Last:
I/ Laut Punkt A/ des Schuldspruchs hat Dipl.Ing.
Adolf A als Beamter der (STADT WIEN-)MA. 34, der für die ordnungsgemäße Abwicklung der ihm übertragenen Amtsgeschäfte im Zuge der Bauleitung für den Neubau des AKH (im folgenden kurz: AKH) in Wien zuständig war, für die pflichtgemäße Vornahme dieser Amtsgeschäfte in folgenden Fällen Vermögensvorteile, nämlich Geldbeträge angenommen bzw. gefordert:
1. in der Zeit vom 30.Mai 1972 bis September 1975
im Zusammenhang mit an die Firma N AG. Österreich erteilten
Aufträgen (zur Errichtung der Starkstromanlage des Kerngebäudes des
AKH) 881.400 sfr, 2. im Herbst 1973 im Zusammenhang
mit einem an die Firma W Ges.m.b.H. erteilten Auftrag zur Lieferung
von Fahrsteigen 60.000 sfr, 3. im Herbst 1973 im
Zusammenhang mit einem an die Firma X Ges.m.b.H. Essen erteilten
Auftrag zur Lieferung der haustechnischen überwachungsanlage 14.000
sfr, 4. im Zusammenhang mit dem an die (zum R-X-AE-
Konzern gehörige) Firma Y AG. Deutschland (im folgenden kurz Y)
erteilten Auftrag zur Lieferung der ACT-Anlage a. am 3.März 1975
143.500 sfr, b. am 28.April 1975 61.500 sfr, bzw. mit einem
Zusatzauftrag zur ACT-Anlage c. am 7.Juli 1975 310.000 S,
5. am 6.Dezember 1974 im Zusammenhang mit dem an die Firma AB AG.
Lübeck erteilten Auftrag zur Lieferung der medizinischen
Gasversorgungs- und Vakuumversorgungsanlage 70.000
DM.
II/ Dem Punkt B/ des Schuldspruchs zufolge haben 1. Ing Johann D und Ing. Otto B im einverständlichen Zusammenwirken die zu A/1 genannten Beträge (881.400 sfr), 2. Ing. Fritz F, Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Erich C im einverständlichen Zusammenwirken die zu A/4 genannten Beträge (205.000 sfr und 310.000 S) dem Dipl.Ing. Adolf A als Beamten der MA. 34 gewährt, damit dieser pflichtwidrig Amtsgeschäfte, nämlich Bevorzugungen der betreffenden Unternehmen im Zuge der übertragung und Abwicklung der ihnen erteilten Aufträge vornehme.
Ing. Erich C hat weiters zu dem von Verantwortlichen der Firma X Ges.m.b.H.Ing. Erich C hat weiters zu dem von Verantwortlichen der Firma römisch zehn Ges.m.b.H.
Essen begangenen Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (A/3 des Schuldspruchs) beigetragen, indem er den Kontakt zwischen dieser Firma und Dipl.Ing. Adolf A herstellte, obwohl er wußte, daß von der Firma X Ges.m.b.H. Essen dem Dipl.Ing.Essen begangenen Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (A/3 des Schuldspruchs) beigetragen, indem er den Kontakt zwischen dieser Firma und Dipl.Ing. Adolf A herstellte, obwohl er wußte, daß von der Firma römisch zehn Ges.m.b.H. Essen dem Dipl.Ing.
Adolf A als Beamten der MA. 34 14.000 sfr gewährt werden, damit dieser pflichtwidrig Amtsgeschäfte vornehme (Punkt C/ des Schuldspruchs).
III/ Nach dem Inhalt der Schuldsprüche zu den Punkten D/ und E/ des Urteilssatzes haben die Angeklagten Dipl.Ing.
Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Erich C und Ing. Johann D eine ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch ihren Machtgebern einen 5.000 S und (abgesehen von Ing. Johann D) auch 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt; weiters haben diese Angeklagten, ebenso wie die Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich I auch zur Ausführung von Untreuehandlungen anderer beigetragen. Danach hat Dipl.Ing. Adolf A als (mit 9.September 1975 bestelltes) Vorstandsmitglied der K in den nachstehenden Fällen für Aufträge beim AKH Schmiergeldzahlungen entgegengenommen, die von ihm für Eigenzwecke verwendet wurden:Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Erich C und Ing. Johann D eine ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch ihren Machtgebern einen 5.000 S und (abgesehen von Ing. Johann D) auch 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt; weiters haben diese Angeklagten, ebenso wie die Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich römisch eins auch zur Ausführung von Untreuehandlungen anderer beigetragen. Danach hat Dipl.Ing. Adolf A als (mit 9.September 1975 bestelltes) Vorstandsmitglied der K in den nachstehenden Fällen für Aufträge beim AKH Schmiergeldzahlungen entgegengenommen, die von ihm für Eigenzwecke verwendet wurden:
1. Von der Firma Y AG. Deutschland (Y) in der Zeit zwischen 23. September 1975 und 29.Dezember 1978 für den Auftrag zur Lieferung der Containeranlage (ACT-Anlage) und entsprechende Zusatzaufträge 8,430.580,07 S, sowie von der Firma R Ges.m.b.H.
in der Zeit zwischen 25.Juli 1977 und 5.März 1979 für Zusatzaufträge zur ACT-Anlage und für die Aufträge zur Errichtung einer Telefonnebenstellenanlage und einer Gebäudeautomationsanlage samt entsprechenden Zusatzaufträgen 180.000 sfr und 243.000 DM. Zu diesen Untreuehandlungen haben die Angeklagten Ing. Fritz F, Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Erich C, im Falle der 243.000 DM auch der Angeklagte Dr. Gustav G, im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen, indem sie die Schmiergeldzahlungen veranlaßten oder genehmigten. Von den genannten 8,430.580,07 S hat Ing. Erich C als Prokurist der Firma R Ges.m.b.H. in den Jahren 1974 bis 1979 für die Veranlassung der Schmiergeldzahlungen ca. insgesamt 5,000.000 S in sfr, DM und öS-Beträgen zurückerhalten und sodann nicht im Interesse der R Ges.m.b.H. verwendet; insoweit lastete das Schöffengericht dem Angeklagten Ing. Erich C das Verbrechen der Untreue als unmittelbarem Täter und dem Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A sowie den Angeklagten Ing. Fritz F und Dipl.Ing. Edmund E einen Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGBin der Zeit zwischen 25.Juli 1977 und 5.März 1979 für Zusatzaufträge zur ACT-Anlage und für die Aufträge zur Errichtung einer Telefonnebenstellenanlage und einer Gebäudeautomationsanlage samt entsprechenden Zusatzaufträgen 180.000 sfr und 243.000 DM. Zu diesen Untreuehandlungen haben die Angeklagten Ing. Fritz F, Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Erich C, im Falle der 243.000 DM auch der Angeklagte Dr. Gustav G, im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen, indem sie die Schmiergeldzahlungen veranlaßten oder genehmigten. Von den genannten 8,430.580,07 S hat Ing. Erich C als Prokurist der Firma R Ges.m.b.H. in den Jahren 1974 bis 1979 für die Veranlassung der Schmiergeldzahlungen ca. insgesamt 5,000.000 S in sfr, DM und öS-Beträgen zurückerhalten und sodann nicht im Interesse der R Ges.m.b.H. verwendet; insoweit lastete das Schöffengericht dem Angeklagten Ing. Erich C das Verbrechen der Untreue als unmittelbarem Täter und dem Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A sowie den Angeklagten Ing. Fritz F und Dipl.Ing. Edmund E einen Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB
zur Untreue des Ing. Erich C an (Punkte D/I/1 und V; E/5, 6, 7 und 8/c des Schuldspruchs).zur Untreue des Ing. Erich C an (Punkte D/I/1 und römisch fünf; E/5, 6, 7 und 8/c des Schuldspruchs).
2. Von der Firma N AG. Österreich in der Zeit vom 3.Dezember 1975 bis 16.August 1978 für Aufträge (zur Lieferung der Starkstromanlage im Kerngebäude des AKH und entsprechende Zusatzaufträge) 739.300 sfr, zu welcher Tat die Angeklagten Ing. Johann D und Ing. Otto B durch die Veranlassung der Schmiergeldzahlungen beigetragen haben. Hievon ist in den Jahren 1976 bis 1980 ein Betrag von 1,934.895 S an den Angeklagten Ing. Otto B für die Veranlassung weiterer Schmiergeldzahlungen zurückgeflossen, der von letzterem für nicht im Interesse der N AG. Österreich gelegene Zwecke verwendet wurde; in diesem Umfang nahm das Erstgericht unmittelbare Täterschaft des Angeklagten Ing. Otto B und Beitragstäterschaft des Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A an. Der Rückfluß eines weiteren Betrages von 100.000 S am 4.(10.)August 1978 von Dipl.Ing.
Adolf A an Ing. Johann D wurde letzterem zusätzlich als Untreue in der Erscheinungsform unmittelbarer Täterschaft und Dipl.Ing. Adolf A als sonstiger Tatbeitrag zugerechnet (Punkte D/I/2, III/1 und IV; E/1, 2Adolf A an Ing. Johann D wurde letzterem zusätzlich als Untreue in der Erscheinungsform unmittelbarer Täterschaft und Dipl.Ing. Adolf A als sonstiger Tatbeitrag zugerechnet (Punkte D/I/2, III/1 und römisch vier; E/1, 2
und 8/a und b des Schuldspruchs).
3. Von der Firma H AG. im Herbst 1977 für den Auftrag zur Errichtung einer Lichtrufanlage 200.000 S sowie für die Vergabe von zwei Subaufträgen der Firma N AG. Österreich beim Bau des AKH im Juli 1978
200.000 sfr und im Dezember 1979 1,250.000 S. Zu diesen Untreuehandlungen haben die Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich I im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen (Punkte D/I/3 und 4; E/4 des Schuldspruchs).200.000 sfr und im Dezember 1979 1,250.000 Sitzung Zu diesen Untreuehandlungen haben die Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich römisch eins im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen (Punkte D/I/3 und 4; E/4 des Schuldspruchs).
4. Von der Firma P AG. am 8.November 1977
für die Brandmeldeanlage des AKH (zu deren Lieferung der Auftrag an die Firma N AG. Österreich vergeben worden war) 32.189,40 sfr (Punkt D/I/5 des Schuldspruchs).
5. Von der Firma AB AG. Lübeck am 15.Dezember 1975 für die zentrale medizinische Gasversorgungsund Vakuumversorgungsanlage des AKH (weitere) 70.000 DM (Punkt D/I/6 des Schuldspruchs). Ferner wurde Ing. Otto B als Verbrechen der Untreue angelastet, in seiner Eigenschaft als Leiter des Vertriebes der Abteilung Installationstechnik der Firma N AG. Österreich vom Angeklagten Carl5. Von der Firma Ausschussbericht AG. Lübeck am 15.Dezember 1975 für die zentrale medizinische Gasversorgungsund Vakuumversorgungsanlage des AKH (weitere) 70.000 DM (Punkt D/I/6 des Schuldspruchs). Ferner wurde Ing. Otto B als Verbrechen der Untreue angelastet, in seiner Eigenschaft als Leiter des Vertriebes der Abteilung Installationstechnik der Firma N AG. Österreich vom Angeklagten Carl
J aus Anlaß eines von der N AG. Österreich an die Firma Q Elektro Ges.m.b.H. erteilten Auftrages über 20 Millionen Schilling Anfang 1977 einen Betrag von 800.000 S angenommen zu haben, durch dessen übergabe Carl J zur Tatausführung beigetragen hat (Punkte D/III/2; E/3/a des Schuldspruchs).
Der Angeklagte Carl J hat überdies als Geschäftsführer der Firma AC Fabrik für Elektrotechnik Ges.m.b.H. durch Veranlassen der überweisung von 121.800 sfr an die Firma AD in Liechtenstein in der Zeit von Juli 1972 bis Ende 1973 und zweier überweisungen von je 300.000 S an die Firma CB (CB) Vaduz im Jänner und im Mai 1976 nach Maßgabe von Scheinrechnungen sowie durch Verwendung der rückerhaltenen, um 20 % verminderten Rechnungsbeträge für Eigenzwecke seine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Firma AC Ges.m.b.H. zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dieser Firma dadurch einen Vermögensnachteil in Höhe der genannten Beträge zugefügt, und weiters in den Jahren 1975 bis 1978 durch Bezahlung von Schmiergeldern in Höhe von ca. 2,000.000 S für die Vergabe von Aufträgen an die Firma AC Ges.m.b.H. zu Untreuehandlungen unbekannt gebliebener entscheidungsbefugter Organe verschiedener Großfirmen der Elektroindustrie beigetragen (Punkte D/II und E/3/b des Schuldspruchs).
IV/ Laut den Punkten F/ und G/ des Schuldspruchs hat Dipl.Ing. Adolf
A mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verfügungsberechtigte Angestellte der Firmen R Ges.m.b.H. und AE Ges.m.b.H. Essen durch die Vorspiegelung, sich im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen der 'AF-AG.' (im folgenden kurz AF) für deren Firmen nutzbringend zu verwenden, zur Veranlassung der Zahlung von Entgelten an ihn, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, welche die betreffenden Unternehmen an ihrem Vermögen geschädigt haben bzw. schädigen sollten, und zwar 1. im Zusammenhang mit der Errichtung der Telefonnebenstellenanlage der Z die Firma R Ges.m.b.H. im September 1974 zur Leistung von 153.000 sfr (am 18.November 1974) und eines über diese Summe hinausgehenden, tatsächlich jedoch nicht zur Auszahlung gelangten weiteren Betrages von 17.000 sfr;
2. im Zusammenhang mit der Errichtung der regeltechnischen Anlage der Z die Firma AE Ges.m.b.H. Essen im Herbst 1976 zur Bezahlung von 450.000 S (am 16.März 1977), und 3. im Zusammenhang mit verschiedenen anderen Aufträgen beim Bau der Z die Firma R Ges.m.b.H.
in den Jahren 1977 bis 1979 zur Bezahlung von 97.000 DM (am 12.März 1979).
V/ Dem Punkt I/ des Schuldspruchs zufolge haben die Angeklagten Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dkfm. Ernst S und Heinz T im Frühjahr 1979 im einverständlichen Zusammenwirken Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich Durchschläge von fingierten, an die liechtensteinischen Firmen AD und AI gerichteten angeblichen Bestellungen für Starkstromprojekte aus den Jahren 1972 bis 1978, die im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen der Firma N AG. Österreich an Dipl.Ing. A standen, vernichtet, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, daß diese Urkunden im Zuge der überprüfung der Finanzbehörden und firmeninterner Revisionen zum Beweis der Tatsache des Abschlusses solcher Scheinverträge über die Lieferung technischer Unterlagen für Starkstromprojektexgebraucht werden.
VI/ Schließlich hat der Angeklagte Ing. Erich C in den Jahren 1974 bis 1977 an der deutschösterreichischen Grenze vorsätzlich entgegen der Vorschrift des § 5 Abs 1 DevG. Zahlungsmittel im Wert von mehr als 50.000 S, nämlich norwegische Kronen im Wert von ca. 250.000 S, ohne Bewilligung der Österreichischen Nationalbank in das Ausland verbracht (Punkt H/ des Schuldspruchs).VI/ Schließlich hat der Angeklagte Ing. Erich C in den Jahren 1974 bis 1977 an der deutschösterreichischen Grenze vorsätzlich entgegen der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, DevG. Zahlungsmittel im Wert von mehr als 50.000 S, nämlich norwegische Kronen im Wert von ca. 250.000 S, ohne Bewilligung der Österreichischen Nationalbank in das Ausland verbracht (Punkt H/ des Schuldspruchs).
Von mehreren weiteren Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO (II. Teil des Urteilsspruchs), der in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäß § 263 Abs 2 StPO wurde dem öffentlichen Ankläger die selbständige Verfolgung des Dipl.Ing. Adolf A, des Ing. Otto B und des Ing. Johann D wegen einiger zusätzlicher Anklagefakten vorbehalten (III. Teil des Urteilsspruchs).Von mehreren weiteren Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (römisch zwei. Teil des Urteilsspruchs), der in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO wurde dem öffentlichen Ankläger die selbständige Verfolgung des Dipl.Ing. Adolf A, des Ing. Otto B und des Ing. Johann D wegen einiger zusätzlicher Anklagefakten vorbehalten (römisch drei. Teil des Urteilsspruchs).
B/
Während das Urteil seitens der Angeklagten Carl J, Dkfm. Ernst S und Heinz T unangefochten geblieben ist, wird es von den Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Erich C, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich I in den sie betreffenden Schuldsprüchen mit Nichtigkeitsbeschwerde und in den Strafaussprüchen mit Berufung bekämpft; auch die Staatsanwaltschaft hat Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen.Während das Urteil seitens der Angeklagten Carl J, Dkfm. Ernst S und Heinz T unangefochten geblieben ist, wird es von den Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Erich C, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich römisch eins in den sie betreffenden Schuldsprüchen mit Nichtigkeitsbeschwerde und in den Strafaussprüchen mit Berufung bekämpft; auch die Staatsanwaltschaft hat Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen.
Geltendgemacht werden von den Angeklagten folgende Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO.:Geltendgemacht werden von den Angeklagten folgende Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.:
von Dipl.Ing. A jene der Z 3, 5, 9 lit a, 9 lit b und 10;von Dipl.Ing. A jene der Ziffer 3, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10;
von Ing. B jene der Z 4, 5, 9 lit a, 9 lit b und 10;von Ing. B jene der Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10;
von Ing. C jener der Z 9 lit a, der Sache nach auch jener der Z 5;von Ing. C jener der Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch jener der Ziffer 5,;
von Ing. D jene der Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10;von Ing. D jene der Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10;
von Dipl.Ing. E jene der Z 4, 5, 8, 9 lit a, sachlich auch jenervon Dipl.Ing. E jene der Ziffer 4, 5, 8, 9, Litera a,, sachlich auch jener
der Z 9 lit b;der Ziffer 9, Litera b,;
von Ing. F jene der Z 5, 8, 9 lit a, der Sache nach auch jener der Z 9 lit b;von Ing. F jene der Ziffer 5, 8, 9, Litera a,, der Sache nach auch jener der Ziffer 9, Litera b,;
von Dr. G jene der Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b;von Dr. G jene der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 9 Litera b,;
von H jene der Z 5, 9 lit a und 10, sowie von I jene der Z 4, 5, 9 lit a und 10.von H jene der Ziffer 5, 9, Litera a und 10, sowie von römisch eins jene der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10.
Der öffentliche Ankläger wendet sich, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO., mit seiner Beschwerde nur gegen das Unterbleiben des Ausspruchs einer an die Stelle des Verfalls tretenden Geldstrafe gemäß § 20 Abs 2 StGB in bezug auf den Angeklagten Dipl.Ing. A.Der öffentliche Ankläger wendet sich, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., mit seiner Beschwerde nur gegen das Unterbleiben des Ausspruchs einer an die Stelle des Verfalls tretenden Geldstrafe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StGB in bezug auf den Angeklagten Dipl.Ing. A.
Schließlich haben die Privatbeteiligten REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche Berufung ergriffen.
C/
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO:römisch eins. Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO:
Unter Anrufung dieses Nichtigkeitsgrundes, den der Beschwerdeführer allerdings selbst nur 'analog' heranziehen zu können vermeint, rügt der Angeklagte A seinen Schuldspruch zu den Punkten F/ und G/ des Urteilssatzes, weil das Gericht damit gegen das Prinzip des 'fair trial' (Art. 6 MRK.) verstoßen habe. Durch die Erhebung einer Eventualanklage wegen Betruges (HV-Prot. S. 1531 f.) zum Faktum F/ der schriftlichen Anklage, in welcher ihm das Fordern und Annehmen von Vermögensvorteilen im Zusammenhang mit Aufträgen der AF an die Firmen R Ges.m.b.H. und AE Ges.m.b.H. Essen (bloß) als Vergehen der verbotenen Intervention nach § 308 Abs 1 StGB angelastet worden war, und die gleichzeitige Verhandlung über beide Anklagen sei er nämlich in die Zwangslage versetzt worden, sich in der einen oder in der anderen Richtung selbst zu beschuldigen.Unter Anrufung dieses Nichtigkeitsgrundes, den der Beschwerdeführer allerdings selbst nur 'analog' heranziehen zu können vermeint, rügt der Angeklagte A seinen Schuldspruch zu den Punkten F/ und G/ des Urteilssatzes, weil das Gericht damit gegen das Prinzip des 'fair trial' (Artikel 6, MRK.) verstoßen habe. Durch die Erhebung einer Eventualanklage wegen Betruges (HV-Prot. Sitzung 1531 f.) zum Faktum F/ der schriftlichen Anklage, in welcher ihm das Fordern und Annehmen von Vermögensvorteilen im Zusammenhang mit Aufträgen der AF an die Firmen R Ges.m.b.H. und AE Ges.m.b.H. Essen (bloß) als Vergehen der verbotenen Intervention nach Paragraph 308, Absatz eins, StGB angelastet worden war, und die gleichzeitige Verhandlung über beide Anklagen sei er nämlich in die Zwangslage versetzt worden, sich in der einen oder in der anderen Richtung selbst zu beschuldigen.
Eine Urteilsnichtigkeit wird mit diesem Vorbringen indes nicht aufgezeigt.
Schöffengerichtliche Urteile können nur aus den in der Strafprozeßordnung bezeichneten Nichtigkeitsgründen angefochten werden, deren Umfang durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - unbeschadet ihres verfassungsrechtlichen Ranges - nicht erweitert worden ist (EvBl 1975/180 u.a.). Im § 281 Abs 1 Z 3 StPO sind jene Vorschriften, deren Verletzung den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund herstellen, taxativ aufgezählt; Art. 6 MRK. ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Eine (allfällige) Verletzung dieser Vorschrift ist demnach nicht mit Nichtigkeit bedroht. Im übrigen ist die Erhebung einer Eventual- (bzw. Alternativ-)anklage nicht ausgeschlossen, sondern zur Wahrung des Anklagerechts gegebenenfalls sogar geboten (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO § 207 E.Nr. 6 und § 263 E.Nr. 52 ff.). Wird eine solche Anklage erhoben, so ist das Gericht verpflichtet, darüber unter Wahrung der Vorschrift des § 262 StPO.Schöffengerichtliche Urteile können nur aus den in der Strafprozeßordnung bezeichneten Nichtigkeitsgründen angefochten werden, deren Umfang durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - unbeschadet ihres verfassungsrechtlichen Ranges - nicht erweitert worden ist (EvBl 1975/180 u.a.). Im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sind jene Vorschriften, deren Verletzung den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund herstellen, taxativ aufgezählt; Artikel 6, MRK. ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Eine (allfällige) Verletzung dieser Vorschrift ist demnach nicht mit Nichtigkeit bedroht. Im übrigen ist die Erhebung einer Eventual- (bzw. Alternativ-)anklage nicht ausgeschlossen, sondern zur Wahrung des Anklagerechts gegebenenfalls sogar geboten vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO Paragraph 207, E.Nr. 6 und Paragraph 263, E.Nr. 52 ff.). Wird eine solche Anklage erhoben, so ist das Gericht verpflichtet, darüber unter Wahrung der Vorschrift des Paragraph 262, StPO.
zu entscheiden. Eine Beeinträchtigung des Grundsatzes des 'fair trial' im Sinne des Art. 6 MRK. kann darin nicht erblickt werden. Einen weiteren Verfahrensmangel im Sinne des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Angeklagte A im (angeblichen) Abweichen der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil in der Begründung des Schuldspruchs wegen Betruges. Gemäß § 260 Abs 1zu entscheiden. Eine Beeinträchtigung des Grundsatzes des 'fair trial' im Sinne des Artikel 6, MRK. kann darin nicht erblickt werden. Einen weiteren Verfahrensmangel im Sinne des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Angeklagte A im (angeblichen) Abweichen der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil in der Begründung des Schuldspruchs wegen Betruges. Gemäß Paragraph 260, Absatz eins
StPO steht jedoch nur die Verletzung der im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Punkte unter Nichtigkeitssanktion. Eine Abweichung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO.) in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils von den mündlich verkündeten Gründen bewirkt hingegen keine Nichtigkeit (EvBl 1981/58).StPO steht jedoch nur die Verletzung der im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO angeführten Punkte unter Nichtigkeitssanktion. Eine Abweichung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils von den mündlich verkündeten Gründen bewirkt hingegen keine Nichtigkeit (EvBl 1981/58).
II. Zum Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO.:römisch zwei. Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.:
Verletzungen von Verteidigungsrechten im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes machen geltend:
1. Der Angeklagte B wegen der Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Betriebswissenschaft und Bauwirtschaft zum Nachweis dafür, daß durch Aufwendungen oder Zuwendungen zum Zwecke der Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes von Auftragserfüllungen einschließlich der Kosten der Geldbes