TE OGH 1983/5/17 12Os121/82

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Veröffentlicht am 17.05.1983
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Adolf A und andere wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB , des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2

2. Fall StGB , teils als Beteiligter nach § 12 StGB , des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Erich C, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich I, die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (betreffend den Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A) sowie die Berufungen der Privatbeteiligten REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.November 1981, GZ 6 a Vr 720/81- 1931, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Stöhr, Dr. Rabe, Dr. Fürst, Dr. Teicht, Dr. Mayerhofer, Dr. Prunbauer, Dr. Böck, Dr. Ingeborg und Dr. Nikolaus Lehner, Dr. Hoppel und Dr. Siebenaller, der Vertreter der Privatbeteiligten Rat Dr. Roth und Obermagistratsrat Dr. Bertani und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

I/ Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Eduard Harald H und Friedrich I wird teilweise und der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Fritz F zur Gänze Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen

a) des Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A laut den Punkten D/I/4/a und b sowie D/I/5 und E/8/b, b) des Angeklagten Ing. Otto B laut Punkt D/III/2, c) des Angeklagten Ing. Johann D laut Punkt D/IV, d) des Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E laut Punkt E/5, jedoch nur insoweit, als dem Genannten ein sonstiger Tatbeitrag zu den in den Punkten D/I/1/a und b sowie D/V bezeichneten Untreuehandlungen der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A und Erich C auch in Ansehung eines Betrages von 8,430.580,07 S angelastet wird, e) des Angeklagten Ing. Fritz F laut den Punkten B/2 und E/5, sohin zur Gänze, f) der Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich I laut Punkt E/4, jedoch nur insoweit, als den Genannten angelastet wird, zu den im Punkt D/I/4/a und b bezeichneten Untreuehandlungen des Angeklagten Dip.Ing. Adolf A im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen zu haben, und g) aus Anlaß der von den Mitangeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 290 Abs 1 StPO auch im Schuldspruch des Angeklagten Carl J laut Punkt E/3/a sowie demgemäß in den die Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Eduard Harald H und Friedrich I betreffenden Strafaussprüchen, ferner in den die Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Fritz F betreffenden Aussprüchen über die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg und in den den Angeklagten Ing. Fritz F betreffenden Aussprüchen über die Vorhaftanrechnung und die Kostenersatzpflicht aufgehoben und im Umfang der Aufhebung A/ gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Dipl.Ing. Adolf A ist schuldig, er hat im Dezember 1979 in Wien für die Vornahme einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter der 'AKH K-AG' (K) vornehmen konnte, nämlich für deren Zusage zur Vergabe eines Subauftrages der Firma N AG. Österreich an die Firma H AG., von Friedrich I einen Vermögensvorteil in Höhe von 1,250.000 S für sich angenommen und hiedurch das Vergehen der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens nach § 305 Abs 1 erster Deliktsfall StGB begangen.

Hingegen werden Dipl.Ing. Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Eduard Harald H und Friedrich I von der weiteren Anklage, sie haben 1. die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch den nachstehend genannten Unternehmen einen 5.000 S bzw. (mit Ausnahme des Angeklagten Ing. Johann D) auch 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und zwar a) Dipl.Ing. Adolf A als Vorstandsdirektor der 'AKH K-AG' (K) durch Annahme von Geldbeträgen als Schmiergeldzahlungen von mit Aufträgen bedachten Unternehmen und Verwendung dieser Beträge für sich, wodurch die K einen Vermögensnachteil in gleicher Höhe erlitten habe, nämlich aa) im Juli 1978 für die Zustimmung zur Vergabe von zwei Subaufträgen der Firma N AG. Österreich an die Firma H AG. im Rahmen des der N AG. Österreich erteilten Auftrages zur Lieferung und Montage der elektrischen Energieversorgungs- und Verteileranlage des AKH von der Firma H AG. 200.000 sfr, bb) am 8.November 1977 für die Brandmeldeanlage des AKH von der Firma P AG. 32.189,40 sfr;

b) Ing. Otto B als Leiter des Vertriebes der Abteilung Installationstechnik der N AG. Österreich Anfang 1977 durch Entgegennahme von 800.000 S für den durch die N AG. Österreich an die Q Elektro Ges.m.b.H. im Rahmen des ersterer erteilten Auftrages zur Lieferung und Montage der elektrischen Energieversorgungsund Verteileranlage des AKH vergebenen Subauftrag und Verwendung für nicht im Interesse der N AG. Österreich gelegene Zwecke;

c) Ing. Johann D als technischer Leiter der Abteilung Installationstechnik der N AG. Österreich (auch) am 4.(10.)August 1978 durch Empfangnahme eines Betrages von 100.000 S von Dipl.Ing. Adolf A für nicht im Interesse der Firma N AG. Österreich gelegene Zwecke;

2. durch Leistung, Genehmigung oder sonstige Veranlassung von Schmiergeldzahlungen zur Ausführung von Untreuehandlungen anderer beigetragen, und zwar a) Carl J zu der in Punkt D/III/2 des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlung des Ing. Otto B, b) Eduard Harald H und Friedrich I im einverständlichen Zusammenwirken zu den zu Punkt D/I/4/a und b des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlungen des Dipl.Ing. Adolf A, c) Dipl.Ing. Adolf A zu der in Punkt D/IV des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlung des Ing. Johann D, und sie haben auch hiedurch das Verbrechen der Untreue (als unmittelbare Täter) nach § 153 Abs 1 und 2 StGB bzw. (als Beteiligte) nach §§ 12, 153 Abs 1 und 2 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für das dem Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A zur Last fallende Vergehen der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens nach § 305 Abs 1 erster Deliktsfall StGB sowie für die diesem Angeklagten und den nachstehend genannten Angeklagten nach dem aufrecht bleibenden Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich bei Dipl.Ing. Adolf A das Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB (Punkt A/ des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/I/1 bis 3 und 6 sowie E/8/a und c des Schuldspruchs) und das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB (Punkte F/ und G/ des Schuldspruchs), bei Carl J das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/II/1 und 2 sowie E/3/b des Schuldspruchs), bei Ing. Otto B das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB

(Punkt B/1 des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/III/1 und E/2 des Schuldspruchs) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs), bei Ing. Johann D das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (Punkt B/1 des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt E/1 des Schuldspruchs) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs), bei Eduard Harald H das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt E/4 in bezug auf D/I/3 des Schuldspruchs), und bei Friedrich I das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt E/4 in bezug auf D/I/3 des Schuldspruchs), werden jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB verurteilt:

Dipl.Ing. Adolf A unter Anwendung des § 28 StGB

zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren, Carl J zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren, Ing. Otto B unter Anwendung des § 28 StGB

und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 14.März 1980, GZ 9 U 1358/78-3, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 350 (dreihundertfünfzig) Tagen, Ing. Johann D unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren, Eduard Harald H zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten und Friedrich I zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten.

Die die genannten Angeklagten betreffenden Aussprüche über die Vorhaftanrechnung sowie die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens werden aus dem Ersturteil übernommen. Gemäß § 43 Abs 1 StGB werden die über die Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich I verhängten Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen;

B/ im übrigen, nämlich in Ansehung des Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E, soweit der ihn betreffende Schuldspruch aufgehoben wurde, und in Ansehung des Angeklagten Ing. Fritz F, insoweit zur Gänze, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

II/ Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und Dipl.Ing. Adolf A gemäß § 20 Abs 2 StGB (a.F.) zur Zahlung eines Geldbetrages von 7,678.410,40 (in Worten: siebenmillionensechshundertachtundsiebzigtausendvierhundertzehn) S verurteilt.

III/ Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Erich C und Dr. Gustav G werden zur Gänze, jene der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Eduard Harald H und Friedrich I im verbleibenden Umfang verworfen.

IV/ Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Eduard Harald H und Friedrich I auf die zu I/

getroffene Entscheidun verwiesen.

V/ Den Berufungen der Angeklagten Ing. Erich C und Dr. Gustav G wird Folge gegeben und die über Ing. C verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre und die über Dr. G verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt.

VI/ Die Privatbeteiligten REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN werden mit ihren Berufungen, soweit sie die Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Fritz F betreffen, auf die zu I/ getroffene Entscheidung verwiesen;

im übrigen wird diesen Berufungen nicht Folge gegeben. VII/ Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Erich C, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich I auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

A/

Das Schöffengericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil schuldig:

1. den am 24.Oktober 1940 geborenen Beamten der GEMEINDE WIEN und Vorstandsdirektor der 'AKH K-AG.' (im folgenden kurz: K) Dipl.Ing. Adolf A a) des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB (Punkt A/ des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1

und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/I und E/8 des Schuldspruchs), und c) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 sowie § 15 StGB (Punkte F/ und G/ des Schuldspruchs);

2. den am 30.Mai 1934 geborenen Kaufmann Carl J des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2

(zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/II und E/3 des Schuldspruchs);

3. den am 27.September 1937 geborenen Angestellten der Firma N AG. Ing. Otto B a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/1 des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nac+ § 153 Abs 1

und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/III und E/2 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);

4. den am 15.Jänner 1926 geborenen Angestellten der Firma R Ges.m.b.H. Ing. Erich C a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.), zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte B/2 und C/ des Schuldspruchs),

b) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1

und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/V und E/6 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit b DevG.

(Punkt H/ des Schuldspruchs);

5. den am 12.November 1927 geborenen technischen Angestellten der Firma N AG. Ing. Johann D a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/1 des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/IV und E/1 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);

6. den am 7.September 1925 geborenen Generaldirektor der Firma R Ges.m.b.H. Dipl.Ing. Edmund E a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/2 des Schuldspruchs) und b) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/5 des Schuldspruchs);

7. den am 8.November 1910 geborenen Generaldirektor der Firma R Ges.m.b.H. in Ruhe Ing. Fritz F a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/2 des Schuldspruchs) und b) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/5 des Schuldspruchs);

8. den am 8.Feber 1928 geborenen Zentraldirektor der Firma N AG. Dkfm. Ernst S des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);

9. den am 26.Feber 1932 geborenen kaufmännischen Angestellten der Firma N AG. Heinz T des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1

StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);

10. den am 13.Jänner 1936 geborenen kaufmännischen Direktor der Firma R Ges.m.b.H. Dr. Gustav G des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/7 des Schuldspruchs);

11. den am 3.April 1930 geborenen Generaldirektor der Firma H AG. Eduard Harald H des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1

und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/4 des Schuldspruchs) und

12. den am 19.Jänner 1925 geborenen früheren Vorstandsdirektor der Firma H AG. Friedrich I gleichfalls des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/4 des Schuldspruchs).

Es verurteilte die genannten Angeklagten hiefür zu Freiheitsstrafen, und zwar Dipl.Ing. Adolf A zu 9 (neun) Jahren, Carl J zu 3 (drei) Jahren, Ing. Otto B zu 5 (fünf) Jahren und 350 Tagen, Ing. Erich C zu 4 (vier) Jahren, Ing. Johann D zu 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren, Ing. Edmund E zu 3 (drei) Jahren, Ing. Fritz F zu 3 (drei) Jahren, Dkfm. Ernst S zu 1 (einem) Jahr, Heinz T zu 1 (einem) Jahr, Dr. Gustav G zu 2 (zwei) Jahren, Eduard Harald H zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren und Friedrich I zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren, wobei es die über Dkfm. Ernst S, Heinz T und Dr. Gustav G verhängten Strafen gemäß § 43 Abs 1 bzw. 2

StGB unter Bestimmung einer jeweils dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Firma R Ges.m.b.H. ein Betrag von 3,800.000 S zugesprochen und dessen Bezahlung dem Angeklagten Ing. Erich C auferlegt; im übrigen wurden die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Nach dem Inhalt der einzelnen Schuldsprüche liegt den genannten

Angeklagten zur Last:

I/ Laut Punkt A/ des Schuldspruchs hat Dipl.Ing.

Adolf A als Beamter der (STADT WIEN-)MA. 34, der für die ordnungsgemäße Abwicklung der ihm übertragenen Amtsgeschäfte im Zuge der Bauleitung für den Neubau des AKH (im folgenden kurz: AKH) in Wien zuständig war, für die pflichtgemäße Vornahme dieser Amtsgeschäfte in folgenden Fällen Vermögensvorteile, nämlich Geldbeträge angenommen bzw. gefordert:

1. in der Zeit vom 30.Mai 1972 bis September 1975

im Zusammenhang mit an die Firma N AG. Österreich erteilten

Aufträgen (zur Errichtung der Starkstromanlage des Kerngebäudes des

AKH)               881.400 sfr, 2. im Herbst 1973 im Zusammenhang

mit einem an die Firma W Ges.m.b.H. erteilten Auftrag zur Lieferung

von Fahrsteigen                60.000 sfr, 3. im Herbst 1973 im

Zusammenhang mit einem an die Firma X Ges.m.b.H. Essen erteilten

Auftrag zur Lieferung der haustechnischen überwachungsanlage 14.000

sfr, 4. im Zusammenhang mit dem an die (zum R-X-AE-

Konzern gehörige) Firma Y AG. Deutschland (im folgenden kurz Y)

erteilten Auftrag zur Lieferung der ACT-Anlage a. am 3.März 1975

143.500 sfr, b. am 28.April 1975       61.500 sfr, bzw. mit einem

Zusatzauftrag zur ACT-Anlage c. am 7.Juli 1975           310.000 S,

5. am 6.Dezember 1974 im Zusammenhang mit dem an die Firma AB AG.

Lübeck erteilten Auftrag zur Lieferung der medizinischen

Gasversorgungs- und Vakuumversorgungsanlage                70.000

DM.

II/ Dem Punkt B/ des Schuldspruchs zufolge haben 1. Ing Johann D und Ing. Otto B im einverständlichen Zusammenwirken die zu A/1 genannten Beträge (881.400 sfr), 2. Ing. Fritz F, Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Erich C im einverständlichen Zusammenwirken die zu A/4 genannten Beträge (205.000 sfr und 310.000 S) dem Dipl.Ing. Adolf A als Beamten der MA. 34 gewährt, damit dieser pflichtwidrig Amtsgeschäfte, nämlich Bevorzugungen der betreffenden Unternehmen im Zuge der übertragung und Abwicklung der ihnen erteilten Aufträge vornehme.

Ing. Erich C hat weiters zu dem von Verantwortlichen der Firma X Ges.m.b.H.

Essen begangenen Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (A/3 des Schuldspruchs) beigetragen, indem er den Kontakt zwischen dieser Firma und Dipl.Ing. Adolf A herstellte, obwohl er wußte, daß von der Firma X Ges.m.b.H. Essen dem Dipl.Ing.

Adolf A als Beamten der MA. 34 14.000 sfr gewährt werden, damit dieser pflichtwidrig Amtsgeschäfte vornehme (Punkt C/ des Schuldspruchs).

III/ Nach dem Inhalt der Schuldsprüche zu den Punkten D/ und E/ des Urteilssatzes haben die Angeklagten Dipl.Ing.

Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Erich C und Ing. Johann D eine ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch ihren Machtgebern einen 5.000 S und (abgesehen von Ing. Johann D) auch 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt; weiters haben diese Angeklagten, ebenso wie die Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich I auch zur Ausführung von Untreuehandlungen anderer beigetragen. Danach hat Dipl.Ing. Adolf A als (mit 9.September 1975 bestelltes) Vorstandsmitglied der K in den nachstehenden Fällen für Aufträge beim AKH Schmiergeldzahlungen entgegengenommen, die von ihm für Eigenzwecke verwendet wurden:

1. Von der Firma Y AG. Deutschland (Y) in der Zeit zwischen 23. September 1975 und 29.Dezember 1978 für den Auftrag zur Lieferung der Containeranlage (ACT-Anlage) und entsprechende Zusatzaufträge 8,430.580,07 S, sowie von der Firma R Ges.m.b.H.

in der Zeit zwischen 25.Juli 1977 und 5.März 1979 für Zusatzaufträge zur ACT-Anlage und für die Aufträge zur Errichtung einer Telefonnebenstellenanlage und einer Gebäudeautomationsanlage samt entsprechenden Zusatzaufträgen 180.000 sfr und 243.000 DM. Zu diesen Untreuehandlungen haben die Angeklagten Ing. Fritz F, Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Erich C, im Falle der 243.000 DM auch der Angeklagte Dr. Gustav G, im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen, indem sie die Schmiergeldzahlungen veranlaßten oder genehmigten. Von den genannten 8,430.580,07 S hat Ing. Erich C als Prokurist der Firma R Ges.m.b.H. in den Jahren 1974 bis 1979 für die Veranlassung der Schmiergeldzahlungen ca. insgesamt 5,000.000 S in sfr, DM und öS-Beträgen zurückerhalten und sodann nicht im Interesse der R Ges.m.b.H. verwendet; insoweit lastete das Schöffengericht dem Angeklagten Ing. Erich C das Verbrechen der Untreue als unmittelbarem Täter und dem Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A sowie den Angeklagten Ing. Fritz F und Dipl.Ing. Edmund E einen Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB

zur Untreue des Ing. Erich C an (Punkte D/I/1 und V; E/5, 6, 7 und 8/c des Schuldspruchs).

2. Von der Firma N AG. Österreich in der Zeit vom 3.Dezember 1975 bis 16.August 1978 für Aufträge (zur Lieferung der Starkstromanlage im Kerngebäude des AKH und entsprechende Zusatzaufträge) 739.300 sfr, zu welcher Tat die Angeklagten Ing. Johann D und Ing. Otto B durch die Veranlassung der Schmiergeldzahlungen beigetragen haben. Hievon ist in den Jahren 1976 bis 1980 ein Betrag von 1,934.895 S an den Angeklagten Ing. Otto B für die Veranlassung weiterer Schmiergeldzahlungen zurückgeflossen, der von letzterem für nicht im Interesse der N AG. Österreich gelegene Zwecke verwendet wurde; in diesem Umfang nahm das Erstgericht unmittelbare Täterschaft des Angeklagten Ing. Otto B und Beitragstäterschaft des Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A an. Der Rückfluß eines weiteren Betrages von 100.000 S am 4.(10.)August 1978 von Dipl.Ing.

Adolf A an Ing. Johann D wurde letzterem zusätzlich als Untreue in der Erscheinungsform unmittelbarer Täterschaft und Dipl.Ing. Adolf A als sonstiger Tatbeitrag zugerechnet (Punkte D/I/2, III/1 und IV; E/1, 2

und 8/a und b des Schuldspruchs).

3. Von der Firma H AG. im Herbst 1977 für den Auftrag zur Errichtung einer Lichtrufanlage 200.000 S sowie für die Vergabe von zwei Subaufträgen der Firma N AG. Österreich beim Bau des AKH im Juli 1978

200.000 sfr und im Dezember 1979 1,250.000 S. Zu diesen Untreuehandlungen haben die Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich I im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen (Punkte D/I/3 und 4; E/4 des Schuldspruchs).

4. Von der Firma P AG. am 8.November 1977

für die Brandmeldeanlage des AKH (zu deren Lieferung der Auftrag an die Firma N AG. Österreich vergeben worden war) 32.189,40 sfr (Punkt D/I/5 des Schuldspruchs).

5. Von der Firma AB AG. Lübeck am 15.Dezember 1975 für die zentrale medizinische Gasversorgungsund Vakuumversorgungsanlage des AKH (weitere) 70.000 DM (Punkt D/I/6 des Schuldspruchs). Ferner wurde Ing. Otto B als Verbrechen der Untreue angelastet, in seiner Eigenschaft als Leiter des Vertriebes der Abteilung Installationstechnik der Firma N AG. Österreich vom Angeklagten Carl

J aus Anlaß eines von der N AG. Österreich an die Firma Q Elektro Ges.m.b.H. erteilten Auftrages über 20 Millionen Schilling Anfang 1977 einen Betrag von 800.000 S angenommen zu haben, durch dessen übergabe Carl J zur Tatausführung beigetragen hat (Punkte D/III/2; E/3/a des Schuldspruchs).

Der Angeklagte Carl J hat überdies als Geschäftsführer der Firma AC Fabrik für Elektrotechnik Ges.m.b.H. durch Veranlassen der überweisung von 121.800 sfr an die Firma AD in Liechtenstein in der Zeit von Juli 1972 bis Ende 1973 und zweier überweisungen von je 300.000 S an die Firma CB (CB) Vaduz im Jänner und im Mai 1976 nach Maßgabe von Scheinrechnungen sowie durch Verwendung der rückerhaltenen, um 20 % verminderten Rechnungsbeträge für Eigenzwecke seine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Firma AC Ges.m.b.H. zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dieser Firma dadurch einen Vermögensnachteil in Höhe der genannten Beträge zugefügt, und weiters in den Jahren 1975 bis 1978 durch Bezahlung von Schmiergeldern in Höhe von ca. 2,000.000 S für die Vergabe von Aufträgen an die Firma AC Ges.m.b.H. zu Untreuehandlungen unbekannt gebliebener entscheidungsbefugter Organe verschiedener Großfirmen der Elektroindustrie beigetragen (Punkte D/II und E/3/b des Schuldspruchs).

IV/ Laut den Punkten F/ und G/ des Schuldspruchs hat Dipl.Ing. Adolf

A mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verfügungsberechtigte Angestellte der Firmen R Ges.m.b.H. und AE Ges.m.b.H. Essen durch die Vorspiegelung, sich im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen der 'AF-AG.' (im folgenden kurz AF) für deren Firmen nutzbringend zu verwenden, zur Veranlassung der Zahlung von Entgelten an ihn, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, welche die betreffenden Unternehmen an ihrem Vermögen geschädigt haben bzw. schädigen sollten, und zwar 1. im Zusammenhang mit der Errichtung der Telefonnebenstellenanlage der Z die Firma R Ges.m.b.H. im September 1974 zur Leistung von 153.000 sfr (am 18.November 1974) und eines über diese Summe hinausgehenden, tatsächlich jedoch nicht zur Auszahlung gelangten weiteren Betrages von 17.000 sfr;

2. im Zusammenhang mit der Errichtung der regeltechnischen Anlage der Z die Firma AE Ges.m.b.H. Essen im Herbst 1976 zur Bezahlung von 450.000 S (am 16.März 1977), und 3. im Zusammenhang mit verschiedenen anderen Aufträgen beim Bau der Z die Firma R Ges.m.b.H.

in den Jahren 1977 bis 1979 zur Bezahlung von 97.000 DM (am 12.März 1979).

V/ Dem Punkt I/ des Schuldspruchs zufolge haben die Angeklagten Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dkfm. Ernst S und Heinz T im Frühjahr 1979 im einverständlichen Zusammenwirken Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich Durchschläge von fingierten, an die liechtensteinischen Firmen AD und AI gerichteten angeblichen Bestellungen für Starkstromprojekte aus den Jahren 1972 bis 1978, die im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen der Firma N AG. Österreich an Dipl.Ing. A standen, vernichtet, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, daß diese Urkunden im Zuge der überprüfung der Finanzbehörden und firmeninterner Revisionen zum Beweis der Tatsache des Abschlusses solcher Scheinverträge über die Lieferung technischer Unterlagen für Starkstromprojektexgebraucht werden.

VI/ Schließlich hat der Angeklagte Ing. Erich C in den Jahren 1974 bis 1977 an der deutschösterreichischen Grenze vorsätzlich entgegen der Vorschrift des § 5 Abs 1 DevG. Zahlungsmittel im Wert von mehr als 50.000 S, nämlich norwegische Kronen im Wert von ca. 250.000 S, ohne Bewilligung der Österreichischen Nationalbank in das Ausland verbracht (Punkt H/ des Schuldspruchs).

Von mehreren weiteren Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO (II. Teil des Urteilsspruchs), der in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäß § 263 Abs 2 StPO wurde dem öffentlichen Ankläger die selbständige Verfolgung des Dipl.Ing. Adolf A, des Ing. Otto B und des Ing. Johann D wegen einiger zusätzlicher Anklagefakten vorbehalten (III. Teil des Urteilsspruchs).

B/

Während das Urteil seitens der Angeklagten Carl J, Dkfm. Ernst S und Heinz T unangefochten geblieben ist, wird es von den Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Erich C, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich I in den sie betreffenden Schuldsprüchen mit Nichtigkeitsbeschwerde und in den Strafaussprüchen mit Berufung bekämpft; auch die Staatsanwaltschaft hat Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen.

Geltendgemacht werden von den Angeklagten folgende Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO.:

von Dipl.Ing. A jene der Z 3, 5, 9 lit a, 9 lit b und 10;

von Ing. B jene der Z 4, 5, 9 lit a, 9 lit b und 10;

von Ing. C jener der Z 9 lit a, der Sache nach auch jener der Z 5;

von Ing. D jene der Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10;

von Dipl.Ing. E jene der Z 4, 5, 8, 9 lit a, sachlich auch jener

der Z 9 lit b;

von Ing. F jene der Z 5, 8, 9 lit a, der Sache nach auch jener der Z 9 lit b;

von Dr. G jene der Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b;

von H jene der Z 5, 9 lit a und 10, sowie von I jene der Z 4, 5, 9 lit a und 10.

Der öffentliche Ankläger wendet sich, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO., mit seiner Beschwerde nur gegen das Unterbleiben des Ausspruchs einer an die Stelle des Verfalls tretenden Geldstrafe gemäß § 20 Abs 2 StGB in bezug auf den Angeklagten Dipl.Ing. A.

Schließlich haben die Privatbeteiligten REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche Berufung ergriffen.

C/

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO:

Unter Anrufung dieses Nichtigkeitsgrundes, den der Beschwerdeführer allerdings selbst nur 'analog' heranziehen zu können vermeint, rügt der Angeklagte A seinen Schuldspruch zu den Punkten F/ und G/ des Urteilssatzes, weil das Gericht damit gegen das Prinzip des 'fair trial' (Art. 6 MRK.) verstoßen habe. Durch die Erhebung einer Eventualanklage wegen Betruges (HV-Prot. S. 1531 f.) zum Faktum F/ der schriftlichen Anklage, in welcher ihm das Fordern und Annehmen von Vermögensvorteilen im Zusammenhang mit Aufträgen der AF an die Firmen R Ges.m.b.H. und AE Ges.m.b.H. Essen (bloß) als Vergehen der verbotenen Intervention nach § 308 Abs 1 StGB angelastet worden war, und die gleichzeitige Verhandlung über beide Anklagen sei er nämlich in die Zwangslage versetzt worden, sich in der einen oder in der anderen Richtung selbst zu beschuldigen.

Eine Urteilsnichtigkeit wird mit diesem Vorbringen indes nicht aufgezeigt.

Schöffengerichtliche Urteile können nur aus den in der Strafprozeßordnung bezeichneten Nichtigkeitsgründen angefochten werden, deren Umfang durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - unbeschadet ihres verfassungsrechtlichen Ranges - nicht erweitert worden ist (EvBl 1975/180 u.a.). Im § 281 Abs 1 Z 3 StPO sind jene Vorschriften, deren Verletzung den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund herstellen, taxativ aufgezählt; Art. 6 MRK. ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Eine (allfällige) Verletzung dieser Vorschrift ist demnach nicht mit Nichtigkeit bedroht. Im übrigen ist die Erhebung einer Eventual- (bzw. Alternativ-)anklage nicht ausgeschlossen, sondern zur Wahrung des Anklagerechts gegebenenfalls sogar geboten (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO § 207 E.Nr. 6 und § 263 E.Nr. 52 ff.). Wird eine solche Anklage erhoben, so ist das Gericht verpflichtet, darüber unter Wahrung der Vorschrift des § 262 StPO.

zu entscheiden. Eine Beeinträchtigung des Grundsatzes des 'fair trial' im Sinne des Art. 6 MRK. kann darin nicht erblickt werden. Einen weiteren Verfahrensmangel im Sinne des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Angeklagte A im (angeblichen) Abweichen der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil in der Begründung des Schuldspruchs wegen Betruges. Gemäß § 260 Abs 1

StPO steht jedoch nur die Verletzung der im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Punkte unter Nichtigkeitssanktion. Eine Abweichung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO.) in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils von den mündlich verkündeten Gründen bewirkt hingegen keine Nichtigkeit (EvBl 1981/58).

II. Zum Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO.:

Verletzungen von Verteidigungsrechten im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes machen geltend:

1. Der Angeklagte B wegen der Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Betriebswissenschaft und Bauwirtschaft zum Nachweis dafür, daß durch Aufwendungen oder Zuwendungen zum Zwecke der Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes von Auftragserfüllungen einschließlich der Kosten der Geldbeschaffung infolge dadurch bewirkter besserer Koordination und bedeutender Arbeitszeitverkürzungen jeweils eine die betreffende Aufwendung wesentlich übersteigende Kostenersparnis und damit eine Erhöhung des Gewinnes eintrete, und daß solche Aufwendungen und Zuwendungen branchenüblich seien (vgl. HV-Prot. S. 835, 1472 f.);

2. die Angeklagten E und G wegen der Abweisung der vom Erstgenannten am 28.September 1981 schriftlich gestellten (Bd. 61, Beilage 29) und in der Hauptverhandlung mündlich wiederholten Anträge, denen sich der Angeklagte G (unter Nennung eines weiteren Zeugen) angeschlossen hat; darin wurde u.a. die Einholung eines Buchsachverständigengutachtens und die Vernehmung verschiedener Zeugen zum Beweis dafür begehrt, daß die Zahlungen an die liechtensteinischen Firmen AD und AI (für A) zu Lasten der Gewinnanteile der R bzw. der Y erfolgt und kalkulatorisch nicht belastend in die Preisberechnung einbezogen worden seien; der Angeklagte E überdies wegen der Ablehnung seines weiteren Antrages auf Beischaffung diverser Geschäftsunterlagen der K zum Beweis dafür, daß die K als Mandatar des Bauherrn organisiert gewesen sei, und daher nach dem 9.September 1975 alle Geschäfte der

K auftrags und namens der AJ abgeschlossen und weitergeführt worden seien (vgl. HV-Prot. S. 1165/17, 1929 f. und Bd. 61, Beilage 29);

3. der Angeklagte I wegen der Abweisung seines Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der elektronischen Industrie darüber, daß für die Zustimmung zur Erteilung eines Subauftrages durch einen bereits vorher beauftragten Unternehmer generell eine Leistung an den Bauherrn nicht erfolge und auch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei, und weder gegen die Erteilung eines Subauftrages von der Firma N AG. an die Firma H AG. aus organisatorischen, wirtschaftlichen oder technischen Gründen ein Einwand bettehe, noch aus der Vorgangsweise bei der Vergabe des Subauftrages ein Schaden für die K bzw. für die REPUBLIK ÖSTERREICH und die GEMEINDE WIEN habe entstehen können (vgl. HV-Prot. S. 1165/16, 1930 f.).

Die Verfahrensrügen erweisen sich als nicht zielführend. ad 1: Das Erstgericht hat der Verantwortung des Angeklagten B, er habe die an ihn zurückgeflossenen (Schwarzgeld-)Beträge für Zwecke des Unternehmens (der N AG.) verwendet, keinen Glauben geschenkt. Aber nur unter der Annahme der Richtigkeit dieser Verantwortung des Beschwerdeführers wäre dem von ihm angeführten Beweisthema Sinn und Zweck zugekommen.

Somit konnte die begehrte Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten B unterbleiben (vgl. ÖJZ-LSK 1977/356). Soweit aber durch den Beweisantrag (nur) nachgewiesen werden sollte, daß der Angeklagte B nicht zum Nachteil der Firma N AG. gehandelt hat, erweist er sich aus rechtlichen Erwägungen, wie bei der Entscheidung über die Rechtsrüge noch dargelegt wird, als unerheblich. Denn es kommt bei den Schmiergeldzahlungen an den Angeklagten A nur darauf an, ob dessen Machtgeber einen Vermögensnachteil erlitten haben; dies gilt auch bezüglich der an B zurückgeflossenen und von ihm für eigene Zwecke verwendeten Geldbeträge, deren Entgegennahme vom Erstgericht - rechtsirrig - als Untreue zum Nachteil der Firma N AG. (anstatt als Tatbeitrag zur Untreue des Angeklagten A) beurteilt worden ist (Schuldspruchfaktum D/III/1).

ad 2: Soweit sich der Beweisantrag auf die kalkulatorische Behandlung der von den Firmen R und Y an die liechtensteinischen Firmen AD und AI geleisteten Zahlungen bezieht, ist dieses Beweisthema - abgesehen davon, daß ausreichende Verfahrensergebnisse vorliegen -, wie noch darzulegen sein wird, nicht entscheidungswesentlich. Die Einholung eines Buchsachverständigengutachtens war daher nicht erforderlich.nnuch wurden die Geschäftsunterlagen der K, darunter der zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der STADT WIEN abgeschlossene Syndikatsvertrag vom 9.September 1975 und der darauf basierende 'Baubeauftragungsvertrag' (Bd. 45/503 und 529 f.) beigeschafft und verlesen und der Zeuge Dr. Franz AL eingehend vernommen. Im übrigen bezog sich das Beweisanbot ausschließlich auf den im bezüglichen Schriftsatz des Angeklagten E enthaltenen Antrag, die im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche der REPUBLIK ÖSTERREICH und der STADT WIEN bzw. der K zurück- oder auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Inhalt und Zielrichtung dieses Antrags war somit das Beweisthema für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Zudem wurden Dr. Franz AL - der auch zu diesem Thema geführt wurde -, Ing. Walter F, Ing. Enrico AM, Ing. Kurt AN, Ing. Otto AO und Friedrich AP ohnedies vor dem erkennenden Gericht (vgl. HV-Prot. S. 794, 1494, 1600, 1649, 1651) und der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Günther AQ (vgl. Band 27/445 ff.) im Rechtshilfeweg als Zeugen vernommen. ad 3: Auf die Verfahrensrüge des Angeklagten I braucht deshalb nicht näher eingegangen werden, weil sich sein Beweisantrag ausschließlich auf Schmiergeldzahlungen an A im Zusammenhang mit der Vergabe von Subaufträgen der Firma N AG. an die Firma H AG. bezieht (Schuldspruchfaktum D/I/4 in Verbindung mit E/4), in Ansehung deren der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I schon aus rechtlichen Gründen Erfolg beschieden ist.

III. Zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO:

Die gegen die Schuldspruchfakten D/I/4 und 5 sowie E/8/b (A), D/III/2 (B), D/IV (D) und E/4 in Verbindung mit D/I/4 (H und I) gerichteten Teile der Mängelrügen werden im Zusammenhang mit den betreffenden Rechtsrügen erörtert. Ein gesondertes Eingehen auf die insoweit geltend gemachten Begründungsmängel erübrigt sich somit. Der Angeklagte F bekämpft die Feststellung, er habe von der mit den Firmen AD und AI getroffenen Provisionsvereinbarung gewußt und diese gebilligt, als offenbar unzureichend begründet. Auf diese Mängelrüge - der Berechtigung zukommt - wird im Zusammenhang mit den vom Angeklagten F geltend gemachten Feststellungsmängeln eingegangen werden.

Unter dem Gesichtspunkt ihrer rechtlichen Relevanz und bei Behandlung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe werden ferner die unter der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Beschwerdeeinwände, die inkriminierten Zahlungen an A hätten keine Preisverteuerungen bewirkt und könnten auch nicht als Preisnachlässe gewertet werden, erörtert werden.

Im übrigen ist zu den Mängelrügen folgendes zu bemerken:

1. Der Angeklagte A verantwortete sich im wesentlichen dahin, die über Konten der Firmen AD und AI bei der AR in Vaduz an ihn gelangten Zahlungen hätten der Beschaffung sogenannter 'Schwarzgelder', das heißt dem Zweck gedient, Gelder der Entrichtung von Abgaben zu entziehen. Demgegenüber hat das Erstgericht jedoch als erwiesen angenommen, daß es sich dabei mit Ausnahme der die Firma AC Fabrik für Elektrotechnik Ges.m.b.H.

(J) betreffenden überweisungen, und zwar insbesondere auch bei den von der Firma N AG. überwiesenen Beträgen um Schmiergeldzahlungen für Aufträge beim Bau des AKH gehandelt hat.

Soweit der Angeklagte A nun behauptet, die Urteilsbegründung operiere bei der Ablehnung seiner Verantwortung mit unlogischen Argumenten und gebe hiefür nur eine offenbar unzureichende Begründung, so übersieht er, daß das Erstgericht sich mit der 'Schwarzgeldversion' sogar sehr eingehend befaßt und zahlreiche gewichtige Argumente für seine überzeugung angeführt hat, wonach die mit Hilfe fingierter Aufträge und Rechnungen ins Ausland transferierten Geldbeträge keineswegs, wie es der Angeklagte A - hinsichtlich der überweisungen der Firma N AG. übereinstimmend mit den Angeklagten B und D - glauben machen will, nach Abzug einer Provision wieder an die betreffenden Unternehmungen zurückgeflossen sind. Hiebei hat sich das Gericht auch ausdrücklich mit den Einwänden auseinandergesetzt, wonach die zurückgeflossenen Summen 83 % bzw. 85 % der überwiesenen Rechnungsbeträge betragen hätten, und zu Beginn der Zahlungen der Firma N AG. noch gar keine Aufträge erteilt gewesen seien, und in logisch einwandfreier Weise dargelegt, daß die vom Angeklagten B für Einzelfälle aufgezeigte betragsmäßige übereinstimmung zwischen überwiesenen und rückgeflossenen Beträgen eine rein zufällige gewesen ist (vgl. Urteil Band 62, S. 121 f.; zitiert wird jeweils die Seitenzahl der Urteilsausfertigung) und daß Vorleistungen von der Firma N AG.

eben gerade deshalb erbracht worden sind, um zu Aufträgen zu gelangen (vgl. Urteil S. 81). Einen dieser Urteilsbegründung anhaftenden formalen Begründungsmangel vermag der Angeklagte A mit seinen Beschwerdeausführungen, die sich in einer Erörterung der Beweiskraft der vom Gericht im gegebenen Zusammenhang angestellten Erwägungen und somit in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpfen, nicht aufzuzeigen.

Zu Unrecht vermißt der Angeklagte A weiters eine ausreichende Begründung für die Feststellung, wonach er gewußt hat, daß B, D und C die an sie gelangenden Rückflüsse für sich behalten werden (vgl. Urteil S. 61, 62). Da der Schöffensenat die Darstellung, es habe sich bei den an B und C gelangten inkriminierten Beträgen um 'Schwarzgelder' gehandelt, als unglaubwürdig abgelehnt und demgegenüber als erwiesen angenommen hat, daß diese an Scheinfirmen in Liechtenstein für die Erteilung von Aufträgen beim Bau des AKH überwiesen und in diesem Zusammenhang Rückflußvereinbarungen mit B und C getroffen worden sind, damit letztere weiterhin Zahlungen an ihn bewirken (vgl. Urteil S. 47, 59), bedurfte es keiner weiteren Begründung, daß der Angeklagte A demgemäß auch subjektiv keineswegs dem Irrtum unterlegen ist, die Empfänger würden ihre Schmiergeldanteile im Interesse ihrer Dienstgeberfirmen verwenden. Was aber den von D mittels Scheck behobenen Betrag von 100.000 S anlangt, ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß jedenfalls ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Obliegenheiten des Ing. D und dem Geldempfang bestand, und daß es sich vermutlich um Schweigegeld handelte (Urteil S. 48, 79, 80). Ein Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt aber schon deswegen nicht vor, weil aus rechtlichen Gründen, wie noch ausgeführt wird, ein Freispruch des Angeklagten A von den ihm in der Anklage (Schuldspruchfaktum E/8/b) angelasteten Beitrag zur Untreuehandlung des Ing. Johann D (Schuldspruchfaktum D/IV; auch diesbezüglich ergeht ein Freispruch) zu erfolgen hat. Der vom Angeklagten A aufgezeigte Widerspruch der Urteilsgründe bezüglich der von der Firma R an die Firma AI überwiesenen 180.000 sfr (Schuldspruchfaktum D/I/1/b) ist, wie in der Beschwerde selbst eingeräumt wird, für den Angeklagten A nicht entscheidungswesentlich, weil es für die rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens gleichgültig ist, ob sich dieser Betrag auf den Auftrag der R für die Telefonnebenanlage des AKH (in diesem Sinn Band 14/483, 17/318) oder auf deren Montageleistung bei der ACT-Anlage bezogen hat (vgl. Urteil S. 54 und 55).

Der Behauptung des Angeklagten A, die überweisungen an das Bankhaus AS AG. in Zürich zugunsten der Firma AB AG. Lübeck (Schuldspruchfakten A/5 und D/I/6) hätten mit dem AKH nichts zu tun und stammten aus (im einzelnen nicht näher umschriebenen) 'provisionsverdienstlichen Auslandsgeschäften' (vgl. HV-Prot. S. 1676, 1941), hat das Erstgericht keinen Glauben geschenkt (vgl. Urteil S. 83). Es hat vielmehr, gestützt auf die Aussagen der Zeugen Hans Joachim AT (vgl. Band 54/239) und Dipl.Volkswirt Heinz AU (vgl. Band 46/3) audrücklich festgestellt, daß die überweisungen auf das Konto 'Gasversorgung' beim Bankhaus AS AG. von je 70.000 DM (am 6. Dezember 1974 und am 15.Dezember 1975) für den Auftrag der Firma AB AG. Lübeck zur Lieferung der zentralen medizinischen Gas- und Vakuumversorgungsanlage des O erfolgt sind (vgl. Urteil S. 59, 128). Auch dieser Ausspruch erweist sich somit als mängelfrei begründet. In Anfechtung seines Schuldspruchs wegen Betruges (Schuldspruchfakten F/ und G/) wendet sich der Angeklagte A schließlich gegen die Annahme, er habe den Organen der R bloß vorgespiegelt, auf die Vergabe von Aufträgen beim Bau der Z Einfluß nehmen zu können;

tatsächlich habe er dies aber nicht getan (vgl. Urteil S. 58 und 95). Die von ihm als mangelhaft begründet bekämpften Urteilsfeststellungen stehen jedoch insofern mit seinen eigenen Angaben im Einklang (vgl. Band 2/37 w und HV-Prot. S. 122 bis 124), als er selbst eine Einflußnahme und Einflußmöglichkeit auf Auftragserteilungen der AF negiert hat. Damit stünde auch nicht im Widerspruch, falls A, wie das Urteil (bloß) als möglich in Erwägung zieht, die AF betreffende Informationen, welche ihm bei Gelegenheit durch Dipl.Ing. AV oder dessen Sekretärin zugekommen sein könnten, an die R weitergegeben haben sollte, weil auch derartige Mitteilungen nach überzeugung des Gerichtes nur den Eindruck hätten erwecken sollen, er könne das Geschehen beeinflussen, folglich gleichfalls bloß ein Mittel der Täuschung zur Erlangung von Schmiergeldzahlungen dargestellt hätten (vgl. Urteil S. 95).

2. Der Angeklagte B bekämpft die seinem Schuldspruch nach § 307 Z 1 StGB zugrundeliegende Feststellung, daß seine Absicht auf eine die Firma N AG.

unsachlich begünstigende, also pflichtwidrige Vorgangsweise des Angeklagten A gerichtet war, deshalb als nichtig im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO., weil der Auftrag zur Lieferung der Starkstromanlage im Kerngebäude des AKH aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung unter Beachtung der Bestimmungen der ÖNORM A 2050 und mit Genehmigung des B***S FüR BAUTEN UND TECHNIK an die Firma N AG. als Billigst- und Bestbieter vergeben worden sei, und das Erstgericht nicht begründet habe, worin die Einflußmöglichkeit des Angeklagten A auf die Auftragsvergabe bestanden habe und worin ein von B (und D) angestrebtes pflichtwidriges Verhalten des A gelegen sein hätte sollen; zudem habe das Erstgericht übersehen, daß die erste Zahlung (21.000 sfr) bereits am 18.Juli 1972, also zu einer Zeit geleistet worden sei, als nicht einmal noch eine öffentliche Ausschreibung erfolgt war.

Der behauptete Begründungsmangel liegt indessen gleichfalls nicht vor: Die Annahme, daß der Angeklagte B in der Absicht, A zur pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes zu verleiten, diesem einen Vermögensvorteil gewährt hat, wird dadurch, daß A bei der Durchführung der ihm als Beamten übertragenen Aufgaben ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen nicht nachgewiesen werden konnte, nach den Denkgesetzen keineswegs ausgeschlossen. Obwohl A als Beamter der MA 34 selbst nicht entscheidungsbefugt war, hatte er auf die Auftragsvergaben, vor allem bei der Bestimmung der Leistungsinhalte und bei den Ausschreibungen tatsächlich große Einflußmöglichkeiten, wie vom Schöffengericht ausdrücklich festgestellt und mit dem Hinweis auf zahlreiche Zeugenaussagen zureichend begründet wurde (vgl. Urteil S. 30 f., 76 f., 127 f.). Entgegen den Beschwerdeausführungen bestand eine solche Möglichkeit unsachlicher Begünstigung eines Auftragwerbers auch dann, wenn bei der Zuschlagserteilung die Grundsätze der ÖNORM A 2050 Anwendung finden; dies umso mehr, als es sich bei der Feststellung des Bestbieters um eine Ermessensentscheidung handelt. Da jede Parteilichkeit bei der Vornahme von Amtsgeschäften genügt, war es nicht erforderlich, näher darzulegen, worin das pflichtwidrige Verhalten AS im einzelnen nach den Vorstellungen der Geschenkgeber hätte bestehen sollen. Ob aber ein Auftragswerber Billigst- und Bestbieter sein wird, weiß er im vorhinein nicht und kann dies auch nicht wissen; der Schluß, daß er deshalb einen Beamten, der die Möglichkeit einer unsachlichen Begünstigung bei der Auftragsvergabe hat, besticht, um eine solche pflichtwidrige Begünstigung zu erzielen, ist jedenfalls dann einleuchtend und lebensnah, wenn es sich - wie vorliegend - um Bestechungsgelder in sehr beträchtlicher Höhe handelt, worauf das Erstgericht den bekämpften Ausspruch gegründet hat (Urteil S. 76). Gegen die Annahme, daß der Beschwerdeführer mit der Bestechung das Ziel verfolgte, den bestochenen Beamten zu einem parteilichen und somit pflichtwidrigen Verhalten zu veranlassen, kann bei der gegebenen Sachlage auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß im Zeitpunkt der ersten Zahlung der Firma N AG. und der ihr vorangegangenen Vereinbarung des Beschwerdeführers und des Angeklagten D mit dem Angeklagten A die Arbeiten für die Errichtung der Starkstromanlage im Kerngebäude des AKH noch gar nicht ausgeschrieben gewesen seien. Denn die Firma N

AG.

war schon vorher (gemeinsam mit AX und AY) mit den bezüglichen Planungsarbeiten beauftragt gewesen und hatte zufolge ihrer Mitwirkung bei Erstellung der Ausschreibungsgrundlagen jedenfalls schon lange vorher von der bevorstehenden Ausschreibung Kenntnis gehabt (vgl. Bd. 8/79 f., Bd. 9/397, HV-Prot. 732 sowie Kontrollamtsbericht Beilage 39 zum HV-Prot. in Bd. 61). Die bekämpfte Urteilskonstatierung ist somit - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers B - weder unzureichend begründet noch im Widerspruch zur Aktenlage.

Damit ist aber auch der weitere Beschwerdeeinwand widerlegt, daß aus dem Zeitpunkt der ersten Zahlung (18.Juli 1972; Urteil S. 44) zwingend abzuleiten sei, es habe sich bei den inkriminierten überweisungen an die Firmen AD und AI nicht um Schmiergelder handeln können. Ebensowenig schlägt das Argument durch, die nach Anboteröffnung und Genehmigung des (nach Behebung eines Rechenfehlers gestellten) Vergabeantrags durch das B*** FüR BAUTEN UND TECHNIK bis zum 16.August 1978 geleisteten Zahlungen könnten keinesfalls dafür bestimmt gewesen sein, den Angeklagten A zu pflichtwidrigem Verhalten zu bestimmen. Denn abgesehen davon, daß neben dem Hauptauftrag noch zahlreiche Nachtrags- und Zusatzaufträge (freihändig) an die Firma N AG. vergeben worden sind (darunter auch Nachtragsbestellungen, die öffentlich hätten ausgeschrieben werden müssen; vgl. Beilage 39 zum HV-Prot., S. 726 in Band 61), zu deren Erlangung Schmiergeldzahlungen aus der Sicht des Beschwerdeführers durchaus sinnvoll erscheinen konnten, beruhen nach den Urteilsfeststellungen (vgl. Urteil S. 44) auch sämtliche der Anboteröffnung am 23.November 1973 und der Zuschlagserteilung am 21.März 1975 nachfolgenden Geldüberweisungen durch die Firma N AG. auf einer vorangegangenen Grundvereinbarung mit A (vgl. den 'Rahmenauftrag' vom 27.März 1972, Band I/603). Stellt man aber auf diesen - rechtlich (wie noch darzulegen sein wird) allein maßgeblichen - Zeitpunkt und nicht auf die einzelnen, in Erfüllung der getroffenen Grundvereinbarung später erfolgten Vermögenszuwendungen ab, so kann daraus ohne Verstoß gegen Denkgesetze darauf geschlossen werden, daß die Angeklagten B und D auch mit diesen Zuwendungen auf eine pflichtwidrige Amtsführung des Angeklagten A abgezielt haben.

Aber auch das übrige, sowohl gegen den Schuldspruch nach § 307 Z 1 StGB als auch gegen jenen wegen Untreue gerichtete Beschwerdevorbringen des Angeklagten B, die Ablehnung seiner Verantwortung, die Geldüberweisungen hätten ausschließlich der Schwarzgeldbeschaffung gedient und seien zu 83 % bzw. 85 % wieder nach Österreich zurückgeflossen und von ihm (unter Kontrolle des Angeklagten D) im Interesse der Firma N AG. verwendet worden, sei vom Erstgericht nur mangelhaft begründet worden, ist nicht berechtigt. Wie schon zur Mängelrüge des Angeklagten A dargelegt, hat das Erstgericht für seine überzeugung zahlreiche, keineswegs unlogische Gründe angegeben, so (u.a.) das gleichartige Vorgehen AS bei anderen Firmen, vor allem bei R und deren Konzernfirma Y, deren leitende Angestellte übereinstimmend der Darstellung AS widersprochen haben, ferner das Fehlen schriftlicher Aufzeichnungen über die behaupteten Rückflüsse und deren Verwendung, die sonstige Sinnwidrigkeit einer Vernichtung solcher Unterlagen, wie dies von B und D behauptet wird, das Mißverhältnis zwischen der Höhe der angeblichen Rückflußbeträge und des von B angegebenen Verwendungszweckes, aber auch den Umstand, daß die zur N-Gruppe gehörigen Angeklagten die 'Schwarzgeldvariante' - mit Ausnahme des Angeklagten B - im Verfahren erst sehr spät (nach Eintritt von Absprachemöglichkeiten) vorgebracht haben. Hiebei hat das Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen, daß bei einzelnen überweisungen und Rückflüssen in der Größenordnung von 83 % ein zeitliches Naheverhältnis vorliegt, und daß die Firmen AD und AI bei der Firma AC (und möglicherweise auch bei den Geschäftsfällen BA und BA) tatsächlich der Schwarzgeldbeschaffung gedient haben (vgl. Urteil S. 72, 82, 92 und 121). Die Verantwortung des Angeklagten B bezüglich der behaupteten Verwendung der an ihn rückgeflossenen Zahlungen wurde in den Entscheidungsgründen in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben, wobei auch sein Vorbringen, die Gelder seien für Weihnachtsgeschenke, Bewirtungen und Nachtlokalbesuche verwendet worden, durchaus nicht übergangen wurde (vgl. Urteil S. 119 f.). Hiezu wird in den Urteilsgründen zudem darauf verwiesen, daß der Angeklagte B jede Angabe darüber verweigert hat, an welche seiner Mitarbeiter er Gelder weitergegeben haben will (vgl. HV-Prot., S. 363 f., 373). Der Urteilsfeststellung, daß es sich bei den Zahlungen aus Mitteln der Firma N AG. in Wahrheit um Zuwendungen an die Angeklagten A und B gehandelt hat, haften sohin Begründungsmängel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht an. Soweit B aber die Beweiskraft der einzelnen, in ihrem inneren Zusammenhang gewürdigten Tatumstände in Zweifel zieht, bekämpft er damit in Wahrheit in im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlicher Weise nach Art einer Schuldberufung nur die unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse zureichend begründete Beweiswürdigung des Schöffensenates.

Zum Akteninhalt und zu den logischen Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht auch die Urteilsannahme, wonach die Teilung der Schmiergelder zwischen A und B bezweckt hat, daß B weiterhin Zahlungen an die Firma AI bewirken sollte. Da den Zuwendungen an B, ebenso wie den Schmiergeldzahlungen selbst, eine einheitliche Vereinbarung zugrundelag (vgl. Urteil S. 44, 48), zu deren Erfüllung in der Zeit zwischen 28. Oktober 1976 und 10.März 1980 Zahlungen von insgesamt 1,934.895 S in Teilbeträgen an B entrichtet wurden, ist es ohne entscheidende Bedeutung, ob und wieweit zwischen den einzelnen überweisungen und Rückflüssen ein unmittelbarer zeitlicher und betragsmäßiger Konnex bestanden hat. Erörterungen über den näheren Inhalt des zwischen A und B (jedenfalls vor dem 28.Oktober 1976) getroffenen Teilungsübereinkommens konnten im Urteil schon mangels Vorliegens konkreter Beweisergebnisse hierüber unterbleiben; ein Begründungs- (oder Feststellungs-)mangel kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Den Beschwerdeausführungen des Angeklagten B zuwider ist auch der Ausspruch des Gerichtes, wonach er gemeinsam mit D, S und T Durchschläge fingierter, an die Firmen AD und AI gerichteter Bestellungen für Starkstromprojekte aus den Jahren 1972 bis 1978 zur Verschleierung des wahren Sachverhaltes gegenüber den Finanzbehörden und gegenüber der firmeninternen Revision vernichtet hat, nicht mit Begründungsmängeln behaftet: Die - wie noch später auszuführen sein wird, nicht entscheidungswesentliche - Feststellung, die als Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB beurteilte Vorgangsweise der Angeklagten B, D, S und T habe den aktuellen Zweck verfolgt, durch den Austausch der Urkunden sowohl die Finanzbehörden bei der unmittelbar bevorstehenden Betriebsprüfung, als auch die etwa gleichzeitig durchgeführte Innenrevision zu täuschen, findet vielmehr in den Angaben der Angeklagten S und T Deckung (vgl. HV-Prot. S. 423, 459, Urteil S. 123). Daß diese Angeklagten bestrebt waren, auch firmenintern an ihrer bisherigen Argumentationslinie festzuhalten und der Unternehmensleitung gegenüber den wahren Sachverhalt verschleiern wollten, steht übrigens mit der Verantwortung der Angeklagten B und

D im Einklang (vgl. HV-Prot. S. 355, 394 unten).

3. Ebenso wie der Angeklagte B bekämpft auch der Angeklagte D die Urteilsfeststellung, wonach sein Tatverhalten darauf abgezielt habe, Dipl.Ing. A zu pflichtwidriger Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften zu veranlassen. In Ergänzung zu den Ausführungen zur Mängelrüge des Angeklagten B, die gleichermaßen auch für die bezügliche Rüge des Angeklagten D gelten, sodaß darauf verwiesen werden kann, ist diesem Beschwerdeführer noch zu erwidern:

Keinen formalen Begründungsmangel stellt es dar, wenn das Erstgericht die bekämpfte Annahme primär auf die Höhe der zugewendeten Beträge stützt. Die Erwägungen des Schöffengerichtes, daß Zahlungen in Millionenhöhe nach den Intentionen des Geschenkgebers nicht bloß deshalb erfolgen, um den Partner gewogen zu machen und ihn nur zu Handlungen im Rahmen pflichtgemäßen Verhaltens zu veranlassen (vgl. Urteil S. 76), widersprechen jedenfalls nicht den Denkgesetzen. Ebensowenig kann ein logischer Widerspruch darin erblickt werden, wenn dem Angeklagten A zugebilligt wird, bei den Auftragsvergaben (seinem inneren Vorhaben entsprechend) pflichtgemäß gehandelt zu haben. Denn daß der Geschenkgeber einen Beamten zu einer pflichtwidrigen Amtsführung zu veranlassen beabsichtigt, schließt keineswegs aus, daß der Geschenknehmer seinerseits von vornherein pflichtgemäß handeln will, den Bestecher über sein Vorhaben aber im unklaren läßt, um eine (höhere) Bestechungssumme zu erlangen. Die Interessenlage des Bestechers und des Bestochenen kann eine verschiedene sein, zumal wenn, wie hier, ein Vermögensvorteil für die Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes bereits in einem Zeitpunkt gefordert, angeboten oder versprochen wird, in welchem der Bestecher die zu erwartenden Angebote von Mitbewerbern noch nicht kennt und schon deshalb nicht wissen kann, ob er auch ohne parteiliche Einflußnahme seitens des Bestochenen mit seinem Anbot als Bestbieter zum Zuge kommt. Daß die Firma N AG. den betreffenden Auftrag beim Bau des AKH zum Schluß (nach Berichtigung eines Rechenfehlers) auf Grund ihrer Stellung als Best- und Billigstbieter und nicht durch ein pflichtwidriges Handeln des Angeklagten A erlangt hat, ist daher mit der Annahme einer auf eine parteiliche Amtsführung gerichteten Zielsetzung des Angeklagten D logisch durchaus vereinbar. Es trifft demnach keineswegs zu, daß unter den gegebenen Verhältnissen eine der Anboteröffnung und Auftragserteilung vorangehende Vereinbarung über Schmiergeldzahlungen an A, welchem - entgegen den Beschwerdeausführungen des Angeklagten D - als Beamter der MA 34 auf das gesamte Ausschreibungs- und Vergabeverfahren maßgeblicher Einfluß zukam, schlechthin sinnlos gewesen wäre.

Jedenfalls kann keine Rede davon sein, daß die Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten D, die Transaktionen mit den Briefkastenfirmen AD und AI hätten den Zweck verfolgt, der Firma N AG. Schwarzgelder zu beschaffen, und demgemäß auch die im Urteil getroffenen gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Auch ergibt sich daraus keinesfalls, daß A, wie dies der Angeklagte D in Bekämpfung seines Schuldspruchs wegen Beteiligung am Verbrechen der Untreue (Urteilsfaktum E/1) zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dartun wil

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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