TE OGH 1985/12/20 11Os127/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther L*** und Gerald R*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau als Schöffengerichts vom 25.Februar 1985, GZ 10 Vr 427/82-67, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Kodek als Vertreters des Generalprokurators, der Angeklagten Günther L*** und Gerhard R*** sowie des Verteidigers Dr. Weber zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes wegen des Verbrechens des Betruges insoweit, als dieser Schuldspruch auch wegen der Zufügung eines den Betrag von 747.813,44 S übersteigenden Schadens von 1,350.000,-- S erging, sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Angestellte (früher Geschäftsführer der Firma Dipl.Ing.Franz H*** Elektrobau und Stahlbau GesmbH) Günther L*** sowie der Pensionist (ehemaliger Prokurist dieser Firma) Gerald R*** 1. des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB, 2. des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs 1 und 2 StGB und 3. des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach dem § 158 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruches liegt ihnen zur Last, als Geschäftsführer bzw Prokurist der Firma Dipl.Ing.Franz H*** Elektrobau und Stahlbau GesmbH

zu 1./ in der Zeit vom 22.Oktober 1980 bis 21.Jänner 1981 in Gesellschaft als Beteiligte (gemeint im bewußten und gewollten Zusammenwirken) sowie in weiterer Gesellschaft des gesondert verfolgten Dr.Augustin F*** mit dem Vorsatz, zunächst die Firma Dipl.Ing.Franz H*** GesmbH und in der Folge Dr.Augustin F*** (formell die Firma S*** GesmbH) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der V*** K***/D*** durch die Vorspiegelung, die Firma Helga H*** GesmbH sei zahlungsfähig und werde die von der Firma H*** GesmbH im Rahmen eines bestehenden Zessionskreditvertrages der V*** K***/D*** zedierten Rechnungen termingerecht innerhalb von 90 Tagen begleichen, und weiters dadurch, daß sie es entgegen der Verpflichtung aus dem Zessionskreditvertrag unterließen, die Angestellten der V*** K***/D*** darüber aufzuklären, daß die Fa. H*** GesmbH kein Vermögen und keine Einkünfte hatte, die von Dr.Augustin F*** namens der Fa. H*** GesmbH anerkannten Rechnungen erst nach Vollendung eines Bauprojektes in der Spittelberggasse aus den Einkünften eines Nachtlokals bezahlen sollte und nach den internen Vereinbarungen zwischen ihr und der Firma H*** GesmbH überdies nur jene Beträge zu bezahlen hatte, die Dr.Augustin F*** zur Errichtung des Bauwerkes erhielt (§ 2 StGB), sohin durch Täuschung über Tatsachen zu (am Vermögen schädigenden) Handlungen, nämlich zur Belehnung von Rechnungen (über insgesamt 2,622.266,80 S) im (Belehnungs-)Ausmaß von 2,097.813,44 S verleitet zu haben, wobei der Schaden 100.000 S überstieg;

zu 2./ am 15.Jänner 1981 in Gesellschaft als leitende Angestellte der Firma H*** GesmbH (§§ 161, 309 StGB) eine nicht bestehende Verbindlichkeit in der Höhe von 600.000 S auf Grund einer unrichtigen Schlußrechnung der Firma S*** GesmbH anerkannt bzw durch Bezahlung dieses Betrages das Vermögen der Firma H*** GesmbH verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger zumindest geschmälert zu haben, wobei der durch die Tat verursachte Schaden den Betrag von 100.000 S übersteigt;

und zu 3./ am 7. (13.) und 13. (16.)Jänner 1981 nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Firma H*** GesmbH einen Gläubiger, nämlich Dr.Augustin F*** (formell die Firma S*** GesmbH) dadurch begünstigt zu haben, daß sie Zahlungen in der Gesamthöhe von 300.000 S leisteten und dadurch die anderen Gläubiger benachteiligten.

Den (zusammengefaßt wiedergegebenen) wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge schlug der damalige Rechtsanwalt Dr.Augustin F*** den Geschäftsführern der Fa Dipl.Ing.Franz H*** Elektrobau und Stahlbau GesmbH, Elisabeth H*** und Günther L***, sowie dem Prokuristen dieser Firma, Gerald R***, vor, dem Unternehmen dadurch Barmittel zuzuführen, daß die Firma als Generalunternehmerin im Auftrag der von Dr.F*** repräsentierten Fa Helga H*** GesmbH den Umbau eines Hauses durchführe, in dem die Einrichtung eines Nachtlokales vorgesehen war, wobei sie sich des Bauunternehmens S*** GesmbH (abermals durch Dr.F*** vertreten) als Subunternehmer bedienen solle. Dies versetze die Firma H*** in die Lage, der Firma H*** Rechnungen zu legen, die Dr.F*** sogleich anerkennen würde, und in denen nicht nur die tatsächlich erbrachten Leistungen der Firma H***, nämlich insbesondere die an die Firma S*** geleisteten Zahlungen, sondern auch vorgetäuschte Leistungen der Firma H*** enthalten wären. Diese Rechnungen könnten sodann der V***, bei welcher die Firma H*** einen damals nicht ausgeschöpften Zessionskreditrahmen hatte, zediert werden, sodaß die Firma H*** zu Barmitteln gelange, die betragsmäßig über die - pro forma an die Firma S***, de facto an Dr.F*** - zu leistenden Zahlungen hinausgingen. Die Rückzahlungen der Firma H*** GesmbH, und zwar nicht im Ausmaß der zum Schein von Dr.F*** anerkannten Rechnungsbeträge, sondern nur soweit Dr.F*** tatsächlich (infolge Zahlung an die Firma S***) Geldmittel zugeflossen waren, würden nach Aufnahme des Betriebes im Nachtlokal aus den dort erzielten Gewinnen stattfinden.

Dieser Vorschlag wurde von den genannten Personen (nämlich von den beiden Angeklagten und von Elisabeth H***) akzeptiert; in der Folge zedierten L*** und R*** der V*** Rechnungen über insgesamt 2,622.266,80 S, wobei sie den Anschein erweckten, daß diese Forderungen durch Leistungen der Firma H*** begründet waren, daß die Drittschuldnerin (Firma H***) die übliche Bonität aufweise und innerhalb von 90 Tagen zahlen werde, und wobei sie - entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen aus dem Zessionskreditvertrag - verschwiegen (§ 2 StGB), daß die Firma H*** vermögens- und einkommenslos war und (wenn überhaupt) erst nach Ablauf des Zahlungsziels und auch dann nur einen Teil des Rechnungsbetrages würde zahlen können. Die Angeklagten wußten dabei, daß die V*** in Kenntnis der wahren Sachlage die

H***-Rechnungen nicht als Sicherstellung für einen Zessionskredit akzeptiert hätte. Ihr Vorsatz war darauf gerichtet, einerseits die Firma H*** (um 747.813,44 S), anderseits Dr.F*** (um 1,350.000 S) zu bereichern. Der aus dem Zessionskredit resultierende Schaden der V*** betrug insgesamt 2,097.813,44 S (Faktum 1./).

Am 7. und 13.Jänner 1981 übergaben die Angeklagten dem Dr.F*** zwei Schecks über je 150.000 S, obwohl die Firma H*** GesmbH damals bereits zahlungsunfähig war und sie wußten, hiedurch die V*** und die anderen Gläubiger zu schädigen. Damit begünstigten sie Dr.F*** (formell die S*** GesmbH) zum Nachteil der übrigen Gläubiger (Faktum 3/).

Am 15.Jänner 1981 anerkannten Günther L*** und Gerald R*** die von Dr.F*** gelegte Schlußrechnung der Firma S*** in Kenntnis des Umstandes, daß es in Wahrheit um die Finanzierung künftiger Arbeiten ging und stellten Dr.F***, der hierauf keinen Anspruch hatte, einen Scheck über 600.000 S aus. Durch die solcherart erreichte Verringerung des Vermögens der konkursreifen Fa H*** GesmbH schädigten sie die zahlreichen Gläubiger dieser GesmbH vorsätzlich an ihrem Befriedigungsrecht (Faktum 2./). Der eingangs erwähnte Schuldspruch wird von beiden Angeklagten mit einer (gemeinsam ausgeführten) auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. In der Verfahrensrüge (Z 4) wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Abweisung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten - nur den Angeklagten L*** betreffenden - Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme der Ursula S*** zum Beweis dafür, daß sich der Angeklagte L*** im Frühjahr 1981 persönlich in der Kanzlei Dris.F*** den Generalunternehmervertrag besorgt habe, nachdem er Wochen nach der Konkurseröffnung festgestellt hatte, daß der gesamte Bauakt Spittelberg bei der Firma H*** nicht auffindbar sei (S 409/III). Das Gericht wies diesen Beweisantrag ab, weil es ohne Einfluß auf die Entscheidung sei, ob L*** eine Ausfertigung des Vertrages von der Kanzlei des Dr.F*** oder auf andere Weise erlangte (S 516/III). Dies trifft zu; zufolge fehlender Relevanz der Antragstellung wurden durch die Ablehnung des Beweisantrages Verteidigungsrechte des Angeklagten L*** nicht verkürzt. Den Beschwerdebehauptungen zuwider war die Frage, ob der Angeklagte L*** den Generalunternehmervertrag auf die unter Beweis gestellte Weise besorgte, insbesondere auch für die Feststellung ohne jede Bedeutung, daß die Angeklagten dem Masseverwalter (Dr.W***) viele Einzelheiten verschwiegen (vgl S 54, 55/IV). Wenn es aber in der Verfahrensrüge heißt, die Einvernahme dieser Zeugin hätte über den Verbleib der "H***-Unterlagen" überhaupt Klarheit schaffen und die Mutmaßung des Gerichtes, daß bei der Firma H*** keine schriftlichen Unterlagen existierten, widerlegen und damit die erstgerichtliche Beweiswürdigung beeinflussen können, so werden damit Beweisthemen erörtert, auf die sich der genannte Beweisantrag nicht bezog und die daher bei Prüfung der Richtigkeit des Zwischenerkenntnisses außer Betracht zu bleiben haben.

Die gegen den Schuldspruch zu Punkt 1./ wegen Verbrechens des Betruges gerichteten Rügen der Beschwerdeführer (Z 5 und 9 lit a) sollen zunächst zusammenfassend behandelt werden, soweit sie sich auf jenen Teil des vom Erstgericht angenommenen Schadens (nämlich 1,350.000 S) beziehen, hinsichtlich dessen nach den erstgerichtlichen Feststellungen von Dr.F*** namens der H*** GesmbH Rückzahlung - nach Maßgabe der künftigen Erträge des Nachtlokals - zugesichert worden war:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes (S 75/IV) genügt es zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes nämlich nicht, daß die V*** K*** bei Kenntnis der wahren Umstände überhaupt keinen Kredit gewährt hätte, was den beiden Angeklagten bekannt war. Damit wird zwar (auch in subjektiver Beziehung) in ausreichender Weise das Tatbestandsmerkmal der Täuschung dargetan, nicht aber der für den Betrug darüber hinaus erforderliche Vorsatz der Täter, den Eintritt eines Vermögensschadens zu bewirken. Wenn die Angeklagten - nach den Urteilsfeststellungen - zur Zeit der ihnen angelasteten Täuschungshandlungen darauf vertrauten, daß Dr.F*** das Bauprojekt Spittelberggasse 7 vollenden und danach die ihm übergebenen Beträge (1,350.000 S) mit nicht unangemessen großer Verspätung zurückzahlen werde, der V*** also insofern nur eine unbeträchtliche Verzögerung der erwarteten Kreditabdeckung drohte, so reicht dies zur Annahme eines den gesamten der V*** herausgelockten Betrag umfassenden Schädigungsvorsatzes der Angeklagten nicht hin.

Wird die Gegenleistung des Kreditnehmers zwar nicht zum versprochenen Termin, aber doch binnen eines den Regeln des redlichen Verkehrs entsprechenden Zeitraumes erbracht, so bewirkt diese Verzögerung in der Regel noch noch keinen Betrugsschaden: Ein solcher tritt vielmehr erst ein, wenn die Leistung infolge der Verzögerung für den Gläubiger wertlos wurde oder die Forderung, weil etwa die Erbringung der Leistung in zeitlich unbestimmte Ferne entrückt ist, bei einer auf Wahrheit bedachten Buchführung als dubios abgesetzt werden müßte. Andernfalls kommt - wenn überhaupt - nur eine Haftung für den Verzögerungsschaden in Betracht (Leukauf-Steininger 2 , § 146 StGB, RN 33; Liebscher, WK, § 146 StGB, Rz 24; Kienapfel, BT II, RN 187, 240 je zu § 146 StGB; SSt 46/8; Kienapfel BT II, RN 91 zu § 147 StGB).

Vorliegend trifft es in objektiver Beziehung zu, daß die Einbringlichkeit der Forderungen gegen die Firma H*** zweifelhaft war; es fehlen aber begründete Feststellungen, daß den Angeklagten das mit dem Projekt Spittelberg verbundene geschäftliche Risiko in vollem Ausmaß tatsächlich bewußt war und daß sie die der V*** K*** zedierten Forderungen gegen die Firma H*** (soweit sie in materieller Beziehung tatsächlich bestanden und nicht nur vorgetäuscht waren) daher auch subjektiv für uneinbringlich hielten. Die "nicht unangemessene Verspätung" mit der sie die Rückzahlung durch die Firma H*** zumindest zu Beginn der Verwirklichung ihres Vorhabens - ein später anders gelagerter Vorsatz ist nicht festgestellt - erwarteten, konnten sie möglicherweise noch als zulässig und durch die vereinbarte Verzinsung im Rahmen des seit Jahren bestandenen Dauerkreditverhältnisses abgegolten ansehen. Denkbar wäre aber auch, daß sich ihr Vorsatz - insbesondere im späteren Verlauf der Geschäftsbeziehungen, als sie die rasche Vollendung der Bauarbeiten (und damit eine alsbaldige Rückzahlung) nicht mehr erwarten konnten - (nur) auf einen allfälligen Verzögerungsschaden erstreckt haben könnte.

Eine Aufhebung des zu Punkt 1./ des Urteilssatzes (wegen Betruges) ergangenen Schuldspruchs in diesem Umfang (Schadenszufügung im Ausmaß von 1,350.000 S) ist daher schon aus rechtlichen Gründen mangels tragfähiger Feststellungen zur subjektiven Tatseite unumgänglich, sodaß der Rechtsrüge der Beschwerdeführer insoweit Folge zu geben war, und sich ein Eingehen auf die nur diesen Teil der Feststellungen zum Faktum 1./ betreffenden Ausführungen der Mängelrüge erübrigt.

Grundlegend anders ist die Sach- und Rechtslage, soweit nach den Urteilsfeststellungen keine Zahlungspflicht der H*** GesmbH bestand, weil Dr.F*** sich nur zur Rückzahlung jener Beträge verpflichtete, die er namens der S*** GesmbH (teils für tatsächlich geleistete, teils auch - nämlich jedenfalls im Betrag von 600.000 S - für später zu erbringende Bauarbeiten) erhalten hatte, sodaß den in den Rechnungen der Firma H*** an die Firma H*** aufscheinenden darüberhinausgehenden Beträgen ungeachtet des zum Schein abgegebenen Anerkenntnisses (Dr.F***) materiellrechtlich keine Forderungen an die Firma H*** zugrundelagen. Daraus folgt, daß für die von der V*** gewährten Zessionskredite in diesem Umfang (747.813,44 S) keine Deckung gegeben war.

Die Beschwerdeführer bekämpfen die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen in ihrer Mängelrüge mit dem Vorbringen, Dr.F*** habe als Zeuge erstmals in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung derartige Angaben gemacht, bei früheren Vernehmungen aber davon gesprochen, daß die Firma H*** durch die höhere als tatsächlich erbrachte Leistungen ausweisenden Rechnungen eine bessere Spanne erzielen sollte; demgegenüber hätte die Firma H*** nach den nun (auf Grund der letzten Angaben des Dr.F***) getroffenen Feststellungen aus dem Geschäftsfall H*** überhaupt keinen Vorteil gezogen (lit c der Mängelrüge). Die das Wissen der Angeklagten vom teilweise fiktiven Charakter der Rechnungsbeträge betreffenden Urteilsannahmen werden mit dem Hinweis auf einzelne (aus dem Zusammenhang gelöste) Angaben Dris.F*** bekämpft (lit f, g). Als Unvollständigkeit der Urteilsgründe wird die unterbliebene Auseinandersetzung mit der weiteren Aussage Dris.F*** (S 440/III) gerügt, nach Fertigstellung des Baues wäre die Rechnungsgesamtsumme von der Firma H*** zu zahlen gewesen (lit m der Mängelrüge).

Die bekämpften Feststellungen wurden jedoch formal mängelfrei begründet: In der ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 65 ff) ist - auch unter Bedachtnahme auf die in der Beschwerde relevierten Umstände - klargelegt, aus welchen Erwägungen den in Zweifel gezogenen Angaben des Zeugen Dr.F*** Glauben geschenkt wurde. Die Annahme des Erstgerichtes über die beschränkte Rückzahlungspflicht der Fa H*** hat vor allem auch die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit für sich, weil nicht einzusehen wäre, warum die Firma H*** oder Dr.F*** der Firma H*** Beträge refundieren sollten, für die sie keine Leistung erhalten hatten. Es ergibt sich vielmehr aus der - im Urteil verwerteten - Aussage des Angeklagten L*** selbst, daß auch er - trotz seines vom Erstgericht erörterten Leugnens der in Rede stehenden Vereinbarung - den eigentlichen wirtschaftlichen Zweck des Generalunternehmervertrages in der Erlangung von Barmitteln (durch Zessionskredite) sah, für die er keine Sachleistungen erbringen mußte (S 186 f/III). Der Vollständigkeit der Urteilsbegründung verschlägt es auch nichts, daß auf die - ersichtlich mißverständlich verkürzte (vgl dagegen S 443/III) - Aussage des Zeugen Dr. F***, die Firma H*** hätte die "Gesamtsumme" bezahlt (S 440/III), nicht näher eingegangen wird, zumal nicht jeder Satz einer Aussage in den Urteilsgründen erörtert werden kann und muß und grundsätzlich eine Gesamtwürdigung ausreichend ist. Mit den erwähnten Einwänden wird daher lediglich die im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile einer Anfechtung entzogene erstgerichtliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise bekämpft.

Die Mängelrüge der Beschwerdeführer versagt aber auch in ihrem (bisher nicht behandelten) sonstigen, die Feststellungen zum Punkt 1./ des Schuldspruchs betreffenden Vorbringen: Global ist ihr zu entgegnen, daß sie über weite Strecken hin nicht, wie es die gesetzmäßige Darstellung dieses formellen Nichtigkeitsgrundes verlangt, Feststellungen des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen durch Bezeichnung formaler Begründungsmängel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO bekämpft, sondern vermeintlich oder wirklich für die Verantwortung der Beschwerdeführer sprechende Verfahrensergebnisse vorträgt, denen in den Urteilsgründen - ihrem Vorbringen zufolge - zu wenig oder keine Beachtung geschenkt worden sei. Die Beschwerdeführer übersehen dabei, daß es nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht notwendig ist, im Urteil zu jedem Vorbringen der Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände zu erörtern, die durch das Beweisverfahren hervorkamen. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form jene entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen (oder nicht erwiesen) annimmt, und die Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme führten. Das Gericht ist aber weder verpflichtet, jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch auch, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr 7, 8 zu § 281 Z 5 StPO). Die weitwendige Erörterung bestimmter Verfahrensergebnisse in der Beschwerde stellt daher lediglich eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar, worauf im einzelnen einzugehen dem Obersten Gerichtshof versagt ist. Nur jenen Teilen der Rüge, die konkrete Begründungsmängel aufzuzeigen suchen, sei erwidert:

Mit der Frage der zum Tatbild des Betruges gehörenden Täuschung beschäftigen sich die Beschwerdeausführungen unter lit a und b der Mängelrüge. Releviert wird, daß die im Urteilsspruch neben dem Schuldvorwurf der Unterlassung (§ 2 StGB) der gebotenen Aufklärung der Angestellten der V*** bei der Zession von Forderungen gegen die Firma H*** über die mangelnde Bonität konstatierte Vorspiegelung, die Firma H*** sei zahlungsfähig, in den Feststellungen keine Grundlage finde. Diesen Ausführungen kommt nur noch insoweit Bedeutung zu, als sie auch die Täuschung der Angestellten der V*** über die gänzlich fehlende (materiellrechtliche) Zahlungspflicht der H*** GesmbH im Betrag von 747.813,44 S betreffen, wogegen die über die Bonität der Firma H*** GesmbH erweckte irrige Vorstellung im übrigen zufolge der aus anderen Gründen erforderlichen Aufhebung dieses Teiles des Schuldspruchs nicht mehr relevant ist. In erster Beziehung aber ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, daß die Begehung des Betruges durch Unterlassung (§ 2 StGB) angesichts der vom Erstgericht zutreffend bejahten, die Angeklagten als leitende Angestellte der H*** GesmbH im besonderen treffende Rechtspflicht, die von dieser Firma mit dem Zessionskreditrahmenvertrag übernommene Aufklärungspflicht zu erfüllen, zur Verwirklichung des Tatbestandes objektiv ausreicht und kein zusätzliches Tun mehr erfordert. Davon abgesehen ist - wie die Generalprokuratur richtig

herausstellt - auch schon die Unterlassung einer nach der Übung des redlichen Verkehrs gebotenen Aufklärung als (täuschendes) Vorspiegeln einer den Geschäftspartner zu der ihn schädigenden Handlung verleitenden Sachlage zu beurteilen, wenn mit bestimmten Handlungen - hier: der Zession von Rechnungen zur Vorfinanzierung des Fakturenbetrages - stillschweigend, aber schlüssig die vom Vertragspartner mit Recht erwartete Tatsache, im vorliegenden Fall die Zahlungspflicht bzw überhaupt das Bestehen der zedierten Forderung, zugesichert wird (vgl Leukauf-Steininger 2 , RN 15, 16; Liebscher im WK RN 13, Kienapfel, BT II, RN 67, 68 jeweils zu § 146 StGB).

Formal und inhaltlich geht der in diesem Zusammenhang weiter erhobene Vorwurf fehl, das Urteil habe die Erörterung der Verantwortung der Angeklagten unterlassen, sie hätten eine Aufklärung der V*** über die mangelnde Bonität der Firma H*** deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil sie auf Dr.F*** vertrauten, an dessen Zahlungsfähigkeit zu zweifeln sie keinen Grund hatten und den sie für "ident" mit der Firma H*** hielten. Formal, weil sich das Erstgericht mit dieser Verantwortung ohnedies ausführlich beschäftigte und sich dabei auch auf das (Teil-)Geständnis des Angeklagten L*** stützen konnte; inhaltlich aber, weil im Urteil zutreffend zum Ausdruck kommt, daß den Angeklagten aus ihrer Kenntnis der für das Geschäftsleben maßgebenden Rechtslage selbstverständlich bewußt war, daß sie der V*** als (möglichen) Gegenwert für den angestrebten Zessionskredit der Sache nach nur eine Forderung gegen die Firma H***, aber nicht in der vollen Höhe der Fakturen, sondern im Rahmen der nach den Abmachungen mit Dr.F*** eingeschränkten Verpflichtung, zedierten, keineswegs aber eine Forderung gegen Dr.F*** selbst. Der Einwand der Beschwerdeführer bezieht sich daher nur auf die subjektive Tatseite und beschränkt sich auf die Bestreitung ihres die Schädigung der V*** umfassenden Vorsatzes. Im Hinblick auf die auch sonst unbestreitbare Verwirklichung des äußeren Tatbildes des Betruges durch Veranlassung der Angestellten der V*** K*** zu der die Bank im - ungeachtet der notwendigen Teilaufhebung - verbleibenden Betrage von 747.813,44 S schädigenden Gewährung von Zessionskrediten liegt das Schwergewicht der Mängelrüge auch im übrigen in dem Versuch der Bekämpfung der Feststellungen des Schöffengerichtes zur subjektiven Tatseite:

Soweit die Beschwerdeausführungen darauf abzielen, die Annahme des (bedingten) Schädigungsvorsatzes der Angeklagten auch für diesen eingeschränkten Schadensbetrag durch Bestreitung der erstgerichtlichen Überlegungen zu den mutmaßlichen (Tat-)Motiven zu bekämpfen, geht die (auch sachlich unbegründete) Beschwerde von vornherein fehl, weil das im Vorfeld der Tat gelegene Motiv der Täter keine für den Schuldspruch oder den angewendeten Strafsatz entscheidende Tatsache betrifft. Es versagt aber auch das Unterfangen der Beschwerdeführer, mit dem Hinweis auf ihr "blindes" Vertrauen in die Person des Dr.F*** alle im Urteil aufgeführten Argumente für ihren Schädigungsvorsatz zu negieren. Das Erstgericht leitete den Schädigungsvorsatz der Angeklagten, soweit er sich auf den noch in Rede stehenden Schadensbetrag bezieht, vor allem daraus ab, daß in den der V*** zedierten Rechnungen der Firma H*** an die Firma H*** Aufschläge enthalten waren, denen eine Zahlungsverpflichtung der Firma H*** (Dris.F***) nicht zugrundelag und die daher lediglich zur Täuschung der V*** aufgenommen worden waren. Was im übrigen in der Mängelrüge vorgebracht wird, stellt sich als reine Schuldberufung dar, die überdies die entgegenstehenden Überlegungen des Urteils im Rahmen der sorgfältigen erstgerichtlichen Beweiswürdigung vernachlässigt, und ist daher im einzelnen einer argumentationsbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Die Mängelrüge versagt somit, soweit sie die beiden Angeklagten gemeinsam betrifft, ebenso aber auch, soweit sich ihre Ausführungen nur auf den Angeklagten R*** beziehen. Letztere beschäftigen sich überwiegend mit nicht im Sinn des bezogenen Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen, beinhalten zum Teil gleichfalls eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und greifen sonst die für den nicht schon der Aufhebung verfallenen Teil des Schuldspruchs relevanten (Urteils-)Feststellungen nicht an. Soweit sie das Fehlen konkreter Feststellungen über die Art der Tatbeteiligung des Angeklagten R*** bemängeln, machen sie keinen Begründungsmangel, sondern einen im Rahmen der Rechtsrüge zu erörternden Feststellungsmangel geltend.

In ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) unternehmen es die Beschwerdeführer nicht, den Eintritt des zum Tatbestand des Betruges gehörenden Schadens auch für den - durch eine materiellrechtliche Forderung gegen die Firma H*** GesmbH nicht

gedeckten - Zessionskredit von 747.813,44 S zu bekämpfen. Sie versuchen lediglich, unter Hinweis auf die nicht zu jedem Teilfaktum im einzelnen festgestellte Beteiligungsweise der beiden Angeklagten das Vorliegen tatbestandlicher Täuschungshandlungen in Abrede zu stellen. Dabei verkennen sie, daß die hier in Betracht kommenden Täuschungen lediglich schriftlich durch Übergabe der an die Fa H*** gerichteten und von Dr.F*** anerkannten Rechnungen zum Zweck der Zession der Forderungen an die V*** stattfanden, wobei aus der vom Erstgericht festgestellten Unternehmensführungsstruktur die Beteiligung sowohl des Angeklagten L*** wie auch des Angeklagten R*** klargestellt ist. Auch bezüglich des zweitgenannten Angeklagten steht nach den Urteilsannahmen, an denen bei Prüfung der Rechtsrüge festzuhalten ist, fest, daß er im Einverständnis mit dem Erstangeklagten und dem gesondert verfolgten Dr.F*** an den im Urteil konkret festgestellten Ausführungshandlungen beteiligt war, sodaß er auch dann Täter ist, wenn er nicht an sämtlichen Tathandlungen im Sinn des gemeinsamen Tatplans persönlich mitwirkte. Auf die in der Beschwerde ausdrücklich gar nicht aufgeworfene Frage, ob das Verhalten des Angeklagten R*** nicht allenfalls (zum Teil) nur als sonstiger Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zum Betrug zu beurteilen gewesen wäre, weil er an der betrügerischen Irreführung der Organe der V*** nicht in jedem Fall unmittelbar mitwirkte, braucht nicht eingegangen zu werden, weil angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen des § 12 StGB die Frage, ob unmittelbare Täterschaft oder sonstiger Tatbeitrag vorliegt, auf sich beruhen kann (vgl für viele: EvBl 1983/74). Daß aber der Angeklagte R*** zufolge seiner Stellung als weisungsgebundener Angestellter verpflichtet gewesen wäre, sich der von der Geschäftsführung vorgegebenen Linie zu fügen und trotz seiner Kenntnis vom betrügerischen Charakter der Zessionen an die V*** daran mitwirken hätte müssen, trifft nicht zu: Einerseits vermag eine strafgesetzwidrige Weisung - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - nicht zu rechtfertigen; sie kann lediglich unter Umständen, die nicht einmal behauptet, geschweige denn festgestellt wurden, schuldausschließenden Notstand begründen (vgl Leukauf-Steininger 2 , RN 17 zu § 3 StGB); anderseits handelte R*** nach den der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Feststellungen - abgesehen von der zum Faktum 2./ zu erörternden Ausstellung eines Schecks über 600.000 S - nicht über Weisung; er stimmte den betrügerischen Machinationen zu und wirkte dabei freiwillig mit.

Gegen den Schuldspruch zu Punkt 2./ des Urteilssatzes wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs 1 und 2 StGB wenden die Beschwerdeführer ein, der Betrag von 600.000 S sei kein Bestandteil des Gesellschaftsvermögens gewesen, es sei daher auch nicht um diesen Betrag zum Nachteil der Gläubiger verringert worden. Der (zu 1./) der V*** betrügerisch herausgelockte Betrag sei vielmehr Dr.F*** direkt zugeflossen, auf dessen Bereicherung der Betrug ja gerichtet war. Keinesfalls sei den Angeklagten bewußt gewesen, hiebei die Gläubiger durch Verminderung des Gsellschaftsvermögens zu schädigen.

Auf die - neuerlich nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung vorgetragenen - Einwände der Beschwerdeführer gegen die Verwirklichung der subjektiven Tatseite braucht angesichts der hiezu getroffenen eindeutigen Urteilsfeststellungen (vgl insbes S 76/IV), an denen bei Überprüfung der rechtlichen Beurteilung festzuhalten ist, nicht eingegangen werden, zumal der auf die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger gerichtete Vorsatz der beiden Angeklagten gerade in diesem Faktum besonders deutlich wird; war doch für den Nachmittag des Tages der Tat eine Versammlung der Arbeitnehmer des Betriebes angesetzt, in der es um die Auszahlung des noch rückständigen Weihnachtsgeldes ging (vgl S 20/IV), wobei ein Großteil dieser Forderungen mit 600.000 S befriedigt hätte werden können. Überdies weigerte sich der Angeklagte R*** zunächst, den Scheck über 600.000 S an Dr.F*** auszustellen, ließ sich aber durch die (strafgesetzwidrige) Weisung des Angeklagten L*** dann doch dazu bestimmen (vgl S 295/III sowie S 22, 47/IV).

Zu der - von den Beschwerdeführern ebenfalls

bestrittenen - Herstellung der äußeren Tatseite des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 StGB ist erforderlich, daß das Vermögen des Schuldners mehrerer Gläubiger entweder wirklich oder scheinbar vermindert wird, wodurch die Befriedigungsrechte zumindest eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert werden. Das Erstgericht nahm die Verwirklichung des Tatbestands sowohl durch Anerkennung einer nicht bestehenden Forderung Dris.F*** als auch durch die Bezahlung des Betrages von 600.000 S an, ging aber bei diesem einheitlichen Tatgeschehen jedenfalls von einer nur einmaligen Vermögensverringerung um insgesamt 600.000 S aus. Ob diese die Gemeinschaft der Gläubiger schädigende Vermögensverminderung nun in Wahrheit durch Anerkennung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit entstand oder durch die Bezahlung des erwähnten Betrages (mit Scheck), ist rechtlich bedeutungslos. Den Beschwerdeführern ist wohl zuzugeben, daß der der Firma H*** zur Verfügung stehende Zessionskreditrahmen bei der V*** noch keinen Vermögensbestandteil dieser Firma darstellte. Die Scheckbegebung über den Betrag von 600.000 S führte jedoch im Zusammenhang mit der am selben Tag veranlaßten Kreditausnützung dazu, daß der Scheck Deckung erlangte. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl Kienapfel BT II, RN 11 zu § 156 StGB) ergibt daher, daß die Firma H*** spätestens mit der - wenn auch

betrügerischen - Kreditausnützung und der damit im Zusammenhang stehenden Scheckausstellung dem (allenfalls exekutivem) Zugriff der Firmengläubiger unterliegendes Vermögen im Betrag von 600.000 S erlangte, wobei sich der Unrechtsgehalt der Vorgangsweise der als leitende Angestellte der Fa. H*** handelnden Angeklagten nicht im Betrug an der V*** erschöpfte, sondern neben dieser Schädigung in weiterer Folge - realkonkurrierend - überdies eine Schmälerung der Befriedigungsrechte der Firmengläubiger durch Verringerung des (sei es auch betrügerisch erlangten) Firmenvermögens bewirkte. Ohne Bedeutung ist, wie lange die Firma H*** wirtschaftlich im Besitz des Betrages von 600.000 S war und daß es sich dabei nur um ein "Augenblicksvermögen" und eine "Durchlauferposition" handelte. Genug daran, daß das (exekutiv verwertbare) Firmenvermögen durch die (grundlose) Bezahlung eines Betrages von 600.000 S an Dr.F*** eine Verringerung erfuhr, wobei an die Stelle dieses liquiden Vermögensbestandteils nur eine dubiose Forderung trat. Von dieser Forderung durften die Angeklagten zwar - wie das Erstgericht im Zusammenhang mit der Verneinung einer weiteren rechtlichen Beurteilung ihrer Tat als Untreue ausführt (S 76/IV) - hoffen, daß Dr.F*** den Kredit "irgendwann" zurückzahlen werde. Die daraus vom Erstgericht gezogene rechtliche Schlußfolgerung, sie hätten die Firma H*** nicht einmal dolo eventuali geschädigt, hat jedoch für das hier zu erörternde Tatbild der betrügerischen Krida nichts zu besagen; denn der durch die Tat der Angeklagten begründeten Verringerung der Aktiven um 600.000 S stand - wie die Generalprokuratur darlegt - lediglich eine höchst ungewisse, "irgendwann" einbringliche Forderung, sohin kein äquivalenter Vermögenswert (Kienapfel aaO, RN 15) gegenüber, der nicht geeignet war, den vom Erstgericht zutreffend bejahten, auf die Schmälerung der Befriedigungsrechte der Gläubiger gerichteten Vorsatz der beiden Angeklagten auszuschließen.

Gegen den Schuldspruch zu 3./ wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers wenden die Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO schließlich ein, daß angesichts der Zahlungsunfähigkeit der H*** GesmbH während des gesamten Tatzeitraumes nicht nur die beiden inkriminierten, sondern auch alle anderen Zahlungen unterbleiben hätten müssen. Dies mag - Begünstigungsvorsatz vorausgesetzt - zutreffen, entbehrt jedoch der Relevanz für den gefällten Schuldspruch. Das Argument, daß mit der Zahlung von 300.000 S an die S*** GesmbH, wodurch eben diese Gläubigerin begünstigt wurde, gleichzeitig eine Forderung an die H*** GesmbH entstand, eine "dauerhafte" Vermögensminderung somit nicht stattgefunden habe, verkennt, daß für den hier verwirklichten Tatbestand (§ 158 Abs 1 StGB) eine Vermögensminderung nicht erforderlich ist, bleibt das Vermögen doch bei Bezahlung einer bestehenden Forderung ohnedies gleich, weil Aktiven und Passiven um den gleichen Betrag vermindert werden. Gleichwohl wird der Gläubiger, der vorzugsweise voll befriedigt wird, obwohl er im Konkurs oder Ausgleich nur eine Quote seiner Forderung zu erwarten hätte, begünstigt, worin eben der Unrechtsgehalt des Tatbestandes nach § 158 StGB liegt (vgl Kienapfel BT II RN 1 hiezu).

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu Punkt 1./ des Urteilssatzes wegen Verbrechens des Betruges insoweit, als der Schuldspruch auch wegen der Zufügung eines Schadens von 1,350.000 S erging, sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen (§ 288 Abs 2 StPO).

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E07423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00127.85.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19851220_OGH0002_0110OS00127_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten