TE OGH 1988/6/29 14Os141/87

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Reinhold D*** und andere Angeklagte wegen der Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB und nach §§ 12 zweiter Fall, 304 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Reinhold D***, Dipl.Ing. Otto P*** und Dipl.Ing. Johann S*** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing. Manfred S*** und die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing. Johann S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 1986, GZ 12 b Vr 9715/81-177, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, der Angeklagten Dipl.Ing. D***,Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Reinhold D*** und andere Angeklagte wegen der Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB und nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 304 Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Reinhold D***, Dipl.Ing. Otto P*** und Dipl.Ing. Johann S*** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing. Manfred S*** und die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing. Johann S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 1986, GZ 12 b römisch fünf r 9715/81-177, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, der Angeklagten Dipl.Ing. D***,

Dipl.Ing. P***, Dipl.Ing. S*** sowie Dipl.Ing. S*** und des Verteidigers Dr. Ringhofer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Reinhold D***, Dipl.Ing. Otto P*** und Dipl.Ing. Johann S*** die Kosten des Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Reinhold D***, Dipl.Ing. Otto P*** und Dipl.Ing. Johann S*** die Kosten des Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.)

1. der nunmehr 51-jährige Bundesbeamte Dipl.Ing. Reinhold D*** (zu A/II/3 und C/) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB und, insoweit als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, nach § 304 Abs 2 StGB,1. der nunmehr 51-jährige Bundesbeamte Dipl.Ing. Reinhold D*** (zu A/II/3 und C/) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB und, insoweit als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB,

2. der nunmehr 64-jährige (pensionierte) Bundesbeamte Dipl.Ing. Otto P*** (zu A/I/4 und C/) des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, und2. der nunmehr 64-jährige (pensionierte) Bundesbeamte Dipl.Ing. Otto P*** (zu A/I/4 und C/) des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, und

3. der nunmehr 58-jährige Bundesbeamte Dipl.Ing. Johann S*** (zu A/I/2/b und A/II/2/a und b) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB und nach § 304 Abs 2 StGB3. der nunmehr 58-jährige Bundesbeamte Dipl.Ing. Johann S*** (zu A/I/2/b und A/II/2/a und b) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB

schuldig erkannt und hiefür zu Freiheitsstrafen sowie die Angeklagten Dipl.Ing. P*** und Dipl.Ing. S*** überdies gemäß § 20 Abs 2 StGB zur Zahlung von Geldbeträgen verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die drei genannten Angeklagten als Beamte der Bundesgebäudeverwaltung I in Wien von anderen für sich und Dritte Vermögensvorteile angenommen bzw. gefordert, und zwarschuldig erkannt und hiefür zu Freiheitsstrafen sowie die Angeklagten Dipl.Ing. P*** und Dipl.Ing. S*** überdies gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StGB zur Zahlung von Geldbeträgen verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die drei genannten Angeklagten als Beamte der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins in Wien von anderen für sich und Dritte Vermögensvorteile angenommen bzw. gefordert, und zwar

(zu A/I) für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften

(zu A/I/2) der Angeklagte Dipl.Ing. Johann S*** in der Zeit vom 19. Juni 1976 bis 20. Juni 1978 von Margarete K*** in 6 Fällen insgesamt 49.800 S Bargeld;

(zu A/I/4) der Angeklagte Dipl.Ing. Otto P*** von Ernst K***

a) im Jahre 1974 die unentgeltliche Durchführung von Fliesenlegerarbeiten im Wert von 10.023 S in seiner Wohnung,

b) in der Zeit von Dezember 1974 bis 23. Dezember 1976 in 3 Fällen insgesamt 50.000 S Bargeld und

c) im Dezember 1978 die unentgeltliche Durchführung von Fliesenlegerarbeiten im Wert von 37.075,14 S (richtig: 37.045,14 S) in der Wohnung seines Sohnes;

(zu A/II) für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von

Amtsgeschäften

(zu A/II/2) der Angeklagte Dipl.Ing. Johann S***

a) in der Zeit vom 5. Dezember 1978 bis 19. Feber 1980 von Margarete K*** in 4 Fällen insgesamt 32.400 S Bargeld (u.a.) dafür, daß er bei den beschränkten Ausschreibungen von Terrazzoarbeiten für die (Bundes-)Gebäude in 1130 Wien, Maygasse, und 1020 Wien, Wittelsbachstraße 5, die von Margarete K*** namhaft gemachten Firmen einbezog,

b) im Jahre 1980 von Ernst K*** 80.000 S Bargeld dafür, daß er nach der öffentlichen Anbotsverhandlung vom 7. September 1977 über die Fliesenlegerarbeiten im (Bundes-)Gebäude 1020 Wien, Wittelsbachstraße 5, den Austausch des Anbots der Firma Ernst K*** ermöglichte;

(zu A/II/3) der Angeklagte Dipl.Ing. Reinhold D*** in der Zeit zwischen 1976 und 1980 von Ernst K*** Bargeldbeträge und Sachleistungen (unentgeltliche Fliesenlegerarbeiter in seinem Einfamilienhaus in Eigen sowie in der Wohnung von Bekannten) im Wert von 342.932 S dafür, daß er nach den öffentlichen Anbotsverhandlungen über die Spaltplattenverkleidungen und die Fliesenlegerarbeiten für das Bauvorhaben 1200 Wien, Wexstraße, den Austausch der Begleitschreiben zu den Anboten der Firma Ernst K*** zuließ.

Schließlich haben (zu C/) die Angeklagten Dipl.Ing.Reinhold D*** und Dipl.Ing.Otto P*** im Jahre 1978 in Wien den abgesondert verfolgten Ing. Walter H*** dazu bestimmt, den Firmeninhaber Fritz S*** aufzufordern, ihm im Falle der Erteilung eines Auftrages im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in Wien 10 % der Auftragssumme zu bezahlen, und zwar dadurch, daß Dipl.Ing. P*** seinen Untergebenen Dipl.Ing. D*** und dieser wiederum seinen Untergebenen, den abgesondert verfolgten Ing. Walter H***, aufforderte, vom Firmeninhaber Fritz S*** für den Fall der Auftragserteilung einen Vermögensvorteil zu verlangen. Hingegen wurde der nunmehr 48-jährige Bundesbeamte Dipl.Ing.Manfred S*** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe als Beamter der Bundesgebäudeverwaltung I in Wien von anderen für sich und Dritte Vermögensvorteile gefordert, und zwar zu noch näher festzustellenden Zeitpunkten dadurch, daß er Ernst K*** aufforderte, ihm von sämtlichen Aufträgen im Zusammenhang mit den Baustellen 1090 Wien, Wasagasse 22, 1200 Wien, Pappenheimgasse 33, und 1100 Wien, Angeligasse 35, 10 % der Auftragssummen zu bezahlen (= Anklagefaktum A/I/9), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Weiters erging hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing. S*** in Ansehung des Anklagefaktums A/I/2/a ein (in Rechtskraft erwachsener) Teilfreispruch.Schließlich haben (zu C/) die Angeklagten Dipl.Ing.Reinhold D*** und Dipl.Ing.Otto P*** im Jahre 1978 in Wien den abgesondert verfolgten Ing. Walter H*** dazu bestimmt, den Firmeninhaber Fritz S*** aufzufordern, ihm im Falle der Erteilung eines Auftrages im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in Wien 10 % der Auftragssumme zu bezahlen, und zwar dadurch, daß Dipl.Ing. P*** seinen Untergebenen Dipl.Ing. D*** und dieser wiederum seinen Untergebenen, den abgesondert verfolgten Ing. Walter H***, aufforderte, vom Firmeninhaber Fritz S*** für den Fall der Auftragserteilung einen Vermögensvorteil zu verlangen. Hingegen wurde der nunmehr 48-jährige Bundesbeamte Dipl.Ing.Manfred S*** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe als Beamter der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins in Wien von anderen für sich und Dritte Vermögensvorteile gefordert, und zwar zu noch näher festzustellenden Zeitpunkten dadurch, daß er Ernst K*** aufforderte, ihm von sämtlichen Aufträgen im Zusammenhang mit den Baustellen 1090 Wien, Wasagasse 22, 1200 Wien, Pappenheimgasse 33, und 1100 Wien, Angeligasse 35, 10 % der Auftragssummen zu bezahlen (= Anklagefaktum A/I/9), gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Weiters erging hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing. S*** in Ansehung des Anklagefaktums A/I/2/a ein (in Rechtskraft erwachsener) Teilfreispruch.

Den gegen sie ergangenen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Dipl.Ing. Reinhold D***, Dipl.Ing.Otto P*** und Dipl.Ing. Johann S*** mit (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, in welchen sie die Gründe der Z 4, 5, 9 lit. a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend machen; die Staatsanwaltschaft hinwieder wendet sich mit ihrer allein auf die Z 5 der zitierten Gesetzesstelle gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten Dipl.Ing. Manfred S***. Keiner dieser Beschwerden kommt Berechtigung zu.Den gegen sie ergangenen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Dipl.Ing. Reinhold D***, Dipl.Ing.Otto P*** und Dipl.Ing. Johann S*** mit (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, in welchen sie die Gründe der Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend machen; die Staatsanwaltschaft hinwieder wendet sich mit ihrer allein auf die Ziffer 5, der zitierten Gesetzesstelle gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten Dipl.Ing. Manfred S***. Keiner dieser Beschwerden kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

A/ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

Dipl.Ing. D***, Dipl.Ing. P*** und Dipl.Ing. S***:

I/ Zu den Verfahrensrügen (Z 4):I/ Zu den Verfahrensrügen (Ziffer 4,):

Verfahrensmängel im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erblicken die beschwerdeführenden AngeklagtenVerfahrensmängel im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erblicken die beschwerdeführenden Angeklagten

a) in der Abweisung des von ihnen in der Hauptverhandlung gegen den beisitzenden Richter Dr. Gernot S*** gestellten Antrages auf Ablehnung wegen Befangenheit,

b) in der gegen ihren Widerspruch erfolgten Verlesung der Angaben des Mitangeklagten Ing. Walter H*** (gegen den das Verfahren nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 57 StPO ausgeschieden worden war) vor der Wirtschaftspolizei und vor dem Untersuchungsrichter sowie in der Abweisung ihres Antrages, den Genannten nunmehr als Zeugen zu vernehmen, sowieb) in der gegen ihren Widerspruch erfolgten Verlesung der Angaben des Mitangeklagten Ing. Walter H*** (gegen den das Verfahren nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden worden war) vor der Wirtschaftspolizei und vor dem Untersuchungsrichter sowie in der Abweisung ihres Antrages, den Genannten nunmehr als Zeugen zu vernehmen, sowie

c) in der Abweisung ihrer in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung des Norbert P*** und des Karl S*** als Zeugen sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Beischaffung von Zivilprozeßakten. Dies indes zu Unrecht.

ad a): Was zunächst die Ablehnung des richterlichen Beisitzers wegen Befangenheit betrifft, so gründete sich diese darauf, daß dieser, nachdem der Mitangeklagte K*** erklärt hatte, der (ebenfalls wegen Geschenkannahme durch Beamte abgesondert verfolgte) Dipl.Ing. R*** tue ihm leid, weil er als junger Mensch hinzugekommen sei und bei den "alten Hasen" gesehen habe, "wie man es machen muß", nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (und nur dieser ist im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung) geäußert hat: "Das findet auch heute noch statt" (S 20/Bd VII). In dieser Äußerung ist aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, eine Befangenheit des betreffenden Richters in bezug auf das vorliegende Strafverfahren nicht zu erblicken. Denn weder aus ihrem Wortlaut noch auch aus dem Zusammenhang, in welchem sie gemacht wurde, ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, daß Richter Dr. S*** nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Beurteilung der vorliegenden Strafsache herantritt und nicht bereit sein könnte, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen; eine Befangenheit könnte aber nur aus derartigen (konkreten) Anhaltspunkten abgeleitet werden (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 9 ff zu § 72). Eine Verletzung von Verteidigungsrechten haftet somit den bekämpften Zwischenerkenntnissen (S 21, 22/Bd VII) nicht an.ad a): Was zunächst die Ablehnung des richterlichen Beisitzers wegen Befangenheit betrifft, so gründete sich diese darauf, daß dieser, nachdem der Mitangeklagte K*** erklärt hatte, der (ebenfalls wegen Geschenkannahme durch Beamte abgesondert verfolgte) Dipl.Ing. R*** tue ihm leid, weil er als junger Mensch hinzugekommen sei und bei den "alten Hasen" gesehen habe, "wie man es machen muß", nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (und nur dieser ist im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung) geäußert hat: "Das findet auch heute noch statt" (S 20/Bd römisch sieben). In dieser Äußerung ist aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, eine Befangenheit des betreffenden Richters in bezug auf das vorliegende Strafverfahren nicht zu erblicken. Denn weder aus ihrem Wortlaut noch auch aus dem Zusammenhang, in welchem sie gemacht wurde, ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, daß Richter Dr. S*** nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Beurteilung der vorliegenden Strafsache herantritt und nicht bereit sein könnte, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen; eine Befangenheit könnte aber nur aus derartigen (konkreten) Anhaltspunkten abgeleitet werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 9 ff zu Paragraph 72,). Eine Verletzung von Verteidigungsrechten haftet somit den bekämpften Zwischenerkenntnissen (S 21, 22/Bd römisch sieben) nicht an.

ad b): Die mit dem (zunächst) mitangeklagten und nunmehr (im vorliegenden Verfahren) als Zeuge zu behandelnden Ing. Walter H*** vor der Sicherheitsbehörde (Wirtschaftspolizei) aufgenommenen Niederschrift war gemäß § 252 Abs 2 StPO zu verlesen, zählt sie doch im Sinne dieser Gesetzesstelle zu den "Schriftstücken anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind" (vgl. ÖJZ-LSK 1981/96). Hingegen widersprach die Verlesung auch der Angaben des Genannten vor dem Untersuchungsrichter mangels Zustimmung der Angeklagten oder Vorliegens der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dem § 252 Abs 1 StPO. In diesem Verstoß liegt jedoch weder eine Nichtigkeit nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO (vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder aaO ENr 124, 125 zu § 252) noch auch (nach Lage des Falles) eine solche nach der Z 4 der zitierten Gesetzesstelle; hat sich doch zwar die Verteidigung gegen die Verlesung dieser Angaben ausgesprochen (S 467/Bd VII), jedoch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles es unterlassen, diesbezüglich die Entscheidung des Gerichtshofes nach § 238 Abs 1 StPO einzuholen (siehe abermals S 467/Bd VII) und solcherart ein (mit der Verfahrensrüge bekämpfbares) Zwischenerkenntnis zu erwirken (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 6 f zu § 281 Z 4). In der Folge wurde zwar - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der Generalprokuratur - von der Verteidigung die Einvernahme des Ing. H*** als Zeuge beantragt (S 468/Bd VII), indes ein Beweisthema hiezu nicht angegeben (vgl. abermals S 468/Bd VII). Da sich ein solches auch nicht aus dem maßgebenden Sachzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, fehlt es demnach insoweit an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 18 zu § 281 Z 4).ad b): Die mit dem (zunächst) mitangeklagten und nunmehr (im vorliegenden Verfahren) als Zeuge zu behandelnden Ing. Walter H*** vor der Sicherheitsbehörde (Wirtschaftspolizei) aufgenommenen Niederschrift war gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO zu verlesen, zählt sie doch im Sinne dieser Gesetzesstelle zu den "Schriftstücken anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind" vergleiche ÖJZ-LSK 1981/96). Hingegen widersprach die Verlesung auch der Angaben des Genannten vor dem Untersuchungsrichter mangels Zustimmung der Angeklagten oder Vorliegens der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dem Paragraph 252, Absatz eins, StPO. In diesem Verstoß liegt jedoch weder eine Nichtigkeit nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder aaO ENr 124, 125 zu Paragraph 252,) noch auch (nach Lage des Falles) eine solche nach der Ziffer 4, der zitierten Gesetzesstelle; hat sich doch zwar die Verteidigung gegen die Verlesung dieser Angaben ausgesprochen (S 467/Bd römisch sieben), jedoch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles es unterlassen, diesbezüglich die Entscheidung des Gerichtshofes nach Paragraph 238, Absatz eins, StPO einzuholen (siehe abermals S 467/Bd römisch sieben) und solcherart ein (mit der Verfahrensrüge bekämpfbares) Zwischenerkenntnis zu erwirken vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 6 f zu Paragraph 281, Ziffer 4,). In der Folge wurde zwar - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der Generalprokuratur - von der Verteidigung die Einvernahme des Ing. H*** als Zeuge beantragt (S 468/Bd römisch sieben), indes ein Beweisthema hiezu nicht angegeben vergleiche abermals S 468/Bd römisch sieben). Da sich ein solches auch nicht aus dem maßgebenden Sachzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, fehlt es demnach insoweit an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 18 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).

ad c): Die Zeugen Norbert P*** und (Bundesministers aD) Karl S*** wurden zum Nachweis dafür beantragt, daß die Angaben des - im gegenständlichen Verfahren wegen aktiver Beamtenbestechung nach § 397 Abs 1 StGB verurteilten, vollad c): Die Zeugen Norbert P*** und (Bundesministers aD) Karl S*** wurden zum Nachweis dafür beantragt, daß die Angaben des - im gegenständlichen Verfahren wegen aktiver Beamtenbestechung nach Paragraph 397, Absatz eins, StGB verurteilten, voll

geständigen - Mitangeklagten "Engelbert" (richtig: Ernst) K*** über Sach- und Geldleistungen an die Angeklagten Dipl.Ing. P*** und Dipl.Ing S*** unrichtig sind (S 450/Bd VII).geständigen - Mitangeklagten "Engelbert" (richtig: Ernst) K*** über Sach- und Geldleistungen an die Angeklagten Dipl.Ing. P*** und Dipl.Ing S*** unrichtig sind (S 450/Bd römisch sieben).

Abgesehen davon, daß der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erkrankte (S 457/Bd VII) Zeuge P*** - wie das Schöffengericht zutreffend ausführte (S 564/Bd VII) - von vornherein nur zu dem den Angeklagten Gabriel Hermann S*** betreffenden Sachverhalt zweckdienliche Angaben hätte machen können, wobei das Verfahren gegen den genannten Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 57 StPO ausgeschieden worden war (S 478/Bd VII), läuft sowohl in Ansehung dieses Zeugen als auch in Ansehung des Zeugen S*** das angegebene Beweisthema auf eine negative Beweisführung hinaus, die - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - nach den Denkgesetzen zu keinem die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführer stützenden Ergebnis führen kann, weil die als Zeugen angebotenen Personen bestenfalls bekunden können, über die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen nichts zu wissen, aber nach den Gesetzen der Logik niemals ausschließen könnten, daß die inkriminierten Zuwendungen (ohne ihr Wissen) erfolgt sind. Besondere Gründe aber, aus welchen abzuleiten wäre, daß P*** und/oder S*** aufgrund eigener Wahrnehmungen bekunden könnten, daß die belastenden Angaben des Angeklagten K*** unwahr sind, haben die Beschwerdeführer bei ihrer Antragstellung in keiner Weise dargetan. Soweit die Beschwerdeführer den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen P*** dahin ausdehnten, daß durch dessen Aussage (auch) der Nachweis geführt werden soll, es seien die Angaben, wonach der Zeuge S*** seine Dienstzeit in der Firma K*** und für Firmenbelange verwendete, unrichtig, so ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dieses Beweisthema mit der Lösung der vorliegend entscheidenden Schuldfragen stehen soll, weshalb das Schöffengericht auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlaß hatte, einer Vernehmung des genannten Zeugen näherzutreten. Das Begehren hinwieder, den Zeugen S*** über die "wahren Motive des Ernst K***, durch seine Denunziation Vorteile, insbesondere Zusagen über bevorzugte Auftragserteilungen zu erwirken" (S 259, 261/Bd VII in Verbindung mit dem ersichtlich zugleich überreichten schriftlichen Beweisantrag vom 1. Dezember 1986, erliegend unter ON 187/Bd VIII), zu vernehmen, konnte deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgelehnt werden, weil ein Zeuge über innere Beweggründe, aus welchen ein anderer (angeblich) handelt, keine Angaben machen kann, sind doch diese denknotwendig seiner Wahrnehmung entzogen.Abgesehen davon, daß der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erkrankte (S 457/Bd römisch sieben) Zeuge P*** - wie das Schöffengericht zutreffend ausführte (S 564/Bd römisch sieben) - von vornherein nur zu dem den Angeklagten Gabriel Hermann S*** betreffenden Sachverhalt zweckdienliche Angaben hätte machen können, wobei das Verfahren gegen den genannten Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden worden war (S 478/Bd römisch sieben), läuft sowohl in Ansehung dieses Zeugen als auch in Ansehung des Zeugen S*** das angegebene Beweisthema auf eine negative Beweisführung hinaus, die - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - nach den Denkgesetzen zu keinem die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführer stützenden Ergebnis führen kann, weil die als Zeugen angebotenen Personen bestenfalls bekunden können, über die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen nichts zu wissen, aber nach den Gesetzen der Logik niemals ausschließen könnten, daß die inkriminierten Zuwendungen (ohne ihr Wissen) erfolgt sind. Besondere Gründe aber, aus welchen abzuleiten wäre, daß P*** und/oder S*** aufgrund eigener Wahrnehmungen bekunden könnten, daß die belastenden Angaben des Angeklagten K*** unwahr sind, haben die Beschwerdeführer bei ihrer Antragstellung in keiner Weise dargetan. Soweit die Beschwerdeführer den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen P*** dahin ausdehnten, daß durch dessen Aussage (auch) der Nachweis geführt werden soll, es seien die Angaben, wonach der Zeuge S*** seine Dienstzeit in der Firma K*** und für Firmenbelange verwendete, unrichtig, so ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dieses Beweisthema mit der Lösung der vorliegend entscheidenden Schuldfragen stehen soll, weshalb das Schöffengericht auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlaß hatte, einer Vernehmung des genannten Zeugen näherzutreten. Das Begehren hinwieder, den Zeugen S*** über die "wahren Motive des Ernst K***, durch seine Denunziation Vorteile, insbesondere Zusagen über bevorzugte Auftragserteilungen zu erwirken" (S 259, 261/Bd römisch sieben in Verbindung mit dem ersichtlich zugleich überreichten schriftlichen Beweisantrag vom 1. Dezember 1986, erliegend unter ON 187/Bd römisch acht), zu vernehmen, konnte deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgelehnt werden, weil ein Zeuge über innere Beweggründe, aus welchen ein anderer (angeblich) handelt, keine Angaben machen kann, sind doch diese denknotwendig seiner Wahrnehmung entzogen.

Was schließlich die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens "über die tatsächlichen Werte der geleisteten Arbeiten" (S 451/Bd VII) und auf Beischaffung verschiedener Zivilprozeßakten zum Nachweis dafür, daß kein Schaden für die Republik Österreich entstanden ist (S 259, 451/Bd VII in Verbindung mit dem schriftlichen Beweisantrag ON 187/Bd VIII), betrifft, so konnten beide Beweisaufnahmen deshalb sanktionslos unterblieben, weil es für die Lösung der hier entscheidenden Schuldfragen weder auf den Wert der geleisteten Arbeiten noch darauf ankommt, ob der Republik Österreich ein Vermögensschaden entstanden ist.Was schließlich die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens "über die tatsächlichen Werte der geleisteten Arbeiten" (S 451/Bd römisch sieben) und auf Beischaffung verschiedener Zivilprozeßakten zum Nachweis dafür, daß kein Schaden für die Republik Österreich entstanden ist (S 259, 451/Bd römisch sieben in Verbindung mit dem schriftlichen Beweisantrag ON 187/Bd römisch acht), betrifft, so konnten beide Beweisaufnahmen deshalb sanktionslos unterblieben, weil es für die Lösung der hier entscheidenden Schuldfragen weder auf den Wert der geleisteten Arbeiten noch darauf ankommt, ob der Republik Österreich ein Vermögensschaden entstanden ist.

Die Verfahrensrügen sind demnach in keiner Richtung hin berechtigt.

II/ Zu den Mängelrügen (Z 5):II/ Zu den Mängelrügen (Ziffer 5,):

Den einleitenden Ausführungen zu den Rügen aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist zunächst allgemein zu erwidern, daß das Gericht nicht verpflichtet war, in den Urteilsgründen die Verfahrensergebnisse in allen Details wiederzugeben und sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Mängelrüge sodann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 104, 105 zu § 270); es war vielmehr gemäß der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur verhalten, im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen festzustellen, die es als erwiesen animmt, und jene Erwägungen anzuführen, aufgrund welcher es zur Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen gelangt ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 7, 8 zu § 281 Z 5). Dieser Begründungspflicht ist das Schöffengericht aber in durchaus zureichender Weise nachgekommen, wobei es sich auch gesondert mit der jeweiligen Verantwortung der Beschwerdeführer auseinandersetzte (S540 bis 564/Bd VII). Es stützte seine Konstatierungen hiebei im wesentlichen auf die Angaben des Mitangeklagten Ernst K***, die Aussage des Zeugen Mag. Walter H*** und die schriftlichen Aufzeichnungen der vernehmungsunfähigen Zeugin Margarete K*** in Verbindung mit deren Bekundungen gegenüber dem Zeugen H***, welche Beweismittel es in freier Beweiswürdigung mit denkrichtiger und einleuchtender Begründung als glaubwürdig und unbedenklich beurteilte. Soweit die Beschwerdeführer sodann im einzelnen bestimmte Begründungsmängel relevieren, ist hiezu auf folgendes zu verweisen:Den einleitenden Ausführungen zu den Rügen aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist zunächst allgemein zu erwidern, daß das Gericht nicht verpflichtet war, in den Urteilsgründen die Verfahrensergebnisse in allen Details wiederzugeben und sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Mängelrüge sodann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 104, 105 zu Paragraph 270,); es war vielmehr gemäß der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nur verhalten, im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen festzustellen, die es als erwiesen animmt, und jene Erwägungen anzuführen, aufgrund welcher es zur Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen gelangt ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 7, 8 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Dieser Begründungspflicht ist das Schöffengericht aber in durchaus zureichender Weise nachgekommen, wobei es sich auch gesondert mit der jeweiligen Verantwortung der Beschwerdeführer auseinandersetzte (S540 bis 564/Bd römisch sieben). Es stützte seine Konstatierungen hiebei im wesentlichen auf die Angaben des Mitangeklagten Ernst K***, die Aussage des Zeugen Mag. Walter H*** und die schriftlichen Aufzeichnungen der vernehmungsunfähigen Zeugin Margarete K*** in Verbindung mit deren Bekundungen gegenüber dem Zeugen H***, welche Beweismittel es in freier Beweiswürdigung mit denkrichtiger und einleuchtender Begründung als glaubwürdig und unbedenklich beurteilte. Soweit die Beschwerdeführer sodann im einzelnen bestimmte Begründungsmängel relevieren, ist hiezu auf folgendes zu verweisen:

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Sachverständige Dr. G*** in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1986 keineswegs behauptet, Margarete K*** sei zum Zeitpunkt ihrer Unterredung mit Mag. H*** im Frühjahr 1981 - unmittelbar nach der bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung - zurechnungsunfähig gewesen. Seine Äußerung, er habe die Genannte "auch im Juni dieses Jahres untersucht", bezog sich auf das Jahr 1986 und stand im Zusammenhang damit, daß der Sachverständige zugleich dem Gericht eine Ausfertigung des im Strafverfahren 25 c Vr 4536/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erstatteten Gutachtens vorlegte (jetzt im gegenständlichen Akt unter ON 189/Bd VIII erliegend), dem eine Untersuchung der Margarete K*** vom 19. Juni 1986 zugrundelag; dieses Gutachten stellt die dauernde Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit der Untersuchten fest, spricht aber zugleich auch aus, daß es sich vorläufig nicht feststellen lasse, die Genannte habe zum Zeitpunkt ihrer Eintragungen in die nunmehr verwahrten Aufzeichnungen an einer die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufhebenden Psychose gelitten. Diese Expertise ergänzte der Sachverständige nunmehr mündlich dahin, daß aus psychiatrischer Sicht nicht gesagt werden könne, K*** sei seinerzeit nicht in der Lage gewesen, das Unrechtmäßige ihrer Vorgangsweise einzusehen. Die protokollierten Worte "und ich untersuchte sie, da da eine Unzurechnungsfähigkeit gegeben war" (S 449/Bd VII) bezogen sich daher - im Sinnzusammenhang gelesen - ersichtlich auf das Jahr 1986 und nicht auf jene Jahre zurückliegende Zeit, in der die Sicherstellung ihrer Unterlagen vorgenommen wurde und sie ihre Aussprache mit Mag. H*** hatte. Mit den weiteren Einwänden gegen die vom Erstgericht angenommene Beweiskraft der seinerzeitigen Angaben der Margarete K*** gegenüber Mag. H*** und ihrer schriftlichen Aufzeichnungen unternimmt die Beschwerde lediglich einen aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Sachverständige Dr. G*** in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1986 keineswegs behauptet, Margarete K*** sei zum Zeitpunkt ihrer Unterredung mit Mag. H*** im Frühjahr 1981 - unmittelbar nach der bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung - zurechnungsunfähig gewesen. Seine Äußerung, er habe die Genannte "auch im Juni dieses Jahres untersucht", bezog sich auf das Jahr 1986 und stand im Zusammenhang damit, daß der Sachverständige zugleich dem Gericht eine Ausfertigung des im Strafverfahren 25 c römisch fünf r 4536/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erstatteten Gutachtens vorlegte (jetzt im gegenständlichen Akt unter ON 189/Bd römisch acht erliegend), dem eine Untersuchung der Margarete K*** vom 19. Juni 1986 zugrundelag; dieses Gutachten stellt die dauernde Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit der Untersuchten fest, spricht aber zugleich auch aus, daß es sich vorläufig nicht feststellen lasse, die Genannte habe zum Zeitpunkt ihrer Eintragungen in die nunmehr verwahrten Aufzeichnungen an einer die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufhebenden Psychose gelitten. Diese Expertise ergänzte der Sachverständige nunmehr mündlich dahin, daß aus psychiatrischer Sicht nicht gesagt werden könne, K*** sei seinerzeit nicht in der Lage gewesen, das Unrechtmäßige ihrer Vorgangsweise einzusehen. Die protokollierten Worte "und ich untersuchte sie, da da eine Unzurechnungsfähigkeit gegeben war" (S 449/Bd römisch sieben) bezogen sich daher - im Sinnzusammenhang gelesen - ersichtlich auf das Jahr 1986 und nicht auf jene Jahre zurückliegende Zeit, in der die Sicherstellung ihrer Unterlagen vorgenommen wurde und sie ihre Aussprache mit Mag. H*** hatte. Mit den weiteren Einwänden gegen die vom Erstgericht angenommene Beweiskraft der seinerzeitigen Angaben der Margarete K*** gegenüber Mag. H*** und ihrer schriftlichen Aufzeichnungen unternimmt die Beschwerde lediglich einen aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.

b) Was die vom Beschwerdeführer Dipl.Ing. S*** kritisierte und als unzutreffend bezeichnete Zuordnung der einzelnen Tathandlungen zu den entsprechenden Projekten betrifft, so wird dabei übergangen, daß die diesem Beschwerdeführer angelastete pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften (Faktum A/II/2/a) im Urteil sehr wohl in Beziehung zu einer konkret umschriebenen Amtstätigkeit gesetzt wurde, nämlich zur Einbeziehung von durch Margarete K*** namhaft gemachten Firmen bei den beschränkten Ausschreibungen von Terrazzoarbeiten für die Gebäude in 1130 Wien, Maygasse, und 1020 Wien, Wittelsbachstraße 5 (S 516 ff/Bd VII). Daß (im Urteilsspruch) durch die Beifügung der Abkürzung "u.a." die Möglichkeit offengelassen wurde, die hier in Rede stehenden vier Zahlungen könnten nicht nur im Zusammenhang mit den erwähnten Bauobjekten, sondern auch für andere, im Urteil indes nicht festgestellte pflichtwidrig vorgenommene Amtsgeschäfte geleistet worden sein, stellt keinen Begründungsmangel, aber auch keinen Feststellungsmangel dar, zumal sich dadurch an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des § 304 Abs 1 StGB nichts ändert und eine namentliche Bezeichnung aller bestimmten Bauvorhaben, auf die sich die Schmiergeldzahlungen auch bezogen haben können, nicht notwendig ist.b) Was die vom Beschwerdeführer Dipl.Ing. S*** kritisierte und als unzutreffend bezeichnete Zuordnung der einzelnen Tathandlungen zu den entsprechenden Projekten betrifft, so wird dabei übergangen, daß die diesem Beschwerdeführer angelastete pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften (Faktum A/II/2/a) im Urteil sehr wohl in Beziehung zu einer konkret umschriebenen Amtstätigkeit gesetzt wurde, nämlich zur Einbeziehung von durch Margarete K*** namhaft gemachten Firmen bei den beschränkten Ausschreibungen von Terrazzoarbeiten für die Gebäude in 1130 Wien, Maygasse, und 1020 Wien, Wittelsbachstraße 5 (S 516 ff/Bd römisch sieben). Daß (im Urteilsspruch) durch die Beifügung der Abkürzung "u.a." die Möglichkeit offengelassen wurde, die hier in Rede stehenden vier Zahlungen könnten nicht nur im Zusammenhang mit den erwähnten Bauobjekten, sondern auch für andere, im Urteil indes nicht festgestellte pflichtwidrig vorgenommene Amtsgeschäfte geleistet worden sein, stellt keinen Begründungsmangel, aber auch keinen Feststellungsmangel dar, zumal sich dadurch an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 304, Absatz eins, StGB nichts ändert und eine namentliche Bezeichnung aller bestimmten Bauvorhaben, auf die sich die Schmiergeldzahlungen auch bezogen haben können, nicht notwendig ist.

Die Zuordnung der dem Beschwerdeführer zu Punkt A/I/2/b angelasteten weiteren sechs Fälle der Annahme von Zahlungen der Margarete K*** für die pflichtgemäße Vornahme von

Amtsgeschäften erfolgte entgegen den Beschwerdebehauptungen ersichtlich nicht "nach einem Zeitfaktor", sondern deshalb, weil (aus den Aufzeichnungen der Genannten) evident ist, daß Dipl.Ing. S*** auch diese Beträge ohne Rechtsgrundlage von K*** im Zusammenhalt mit verschiedenen Projekten erhalten hat, ohne daß diese Bauvorhaben im einzelnen konkretisiert werden konnten, weshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wurde, daß es sich hier um Zahlungen für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften gehandelt hat (S 525/Bd VII). Dem Umstand, daß nicht alle im Kassabuch der Margarete K*** eingetragenen Geldleistungen anAmtsgeschäften erfolgte entgegen den Beschwerdebehauptungen ersichtlich nicht "nach einem Zeitfaktor", sondern deshalb, weil (aus den Aufzeichnungen der Genannten) evident ist, daß Dipl.Ing. S*** auch diese Beträge ohne Rechtsgrundlage von K*** im Zusammenhalt mit verschiedenen Projekten erhalten hat, ohne daß diese Bauvorhaben im einzelnen konkretisiert werden konnten, weshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wurde, daß es sich hier um Zahlungen für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften gehandelt hat (S 525/Bd römisch sieben). Dem Umstand, daß nicht alle im Kassabuch der Margarete K*** eingetragenen Geldleistungen an

Dipl.Ing. S*** gleichermaßen in den sogenannten Schmierzettelaufzeichnungen der Margarete K*** aufscheinen, wurde vom Schöffengericht ohnedies dadurch Rechnung getragen, daß es bloß eine "wesentliche" Übereinstimmung der Beträge im Kassabuch mit jenen in den Schmierzettelaufzeichnungen als gegeben angenommen hat (S 553/Bd VII), was bei einer vom Beschwerdeführer selbst zugegebenen Übereinstimmung im Ausmaß von 70 % mit Recht gesagt werden kann. Einer näheren Begründung dafür, warum das Gericht den Aufzeichnungen im Kassabuch auch in jenen Fällen gefolgt ist, in denen die gleichen Beträge nicht auch in den Schmierzettelaufzeichnungen aufscheinen, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht; spricht doch angesichts einer zweifachen schriftlichen Grundlage für die Annahme erfolgter Schmiergeldzahlungen in 70 % der Fälle nichts für die Annahme, daß die weiteren 30 % der "nur" im Kassabuch vermerkten Schmiergeldzahlungen nicht stattgefunden haben sollten. Der weitere Beschwerdeeinwand, nach den Urteilsfeststellungen bestehe "der einzige Zusammenhang" der Schmiergeldzahlungen mit der Person des Angeklagten Dipl.Ing. S*** im Faktum A/II/2/a darin, daß dieser Angeklagte den (abgesondert verfolgten)Dipl.Ing. S*** gleichermaßen in den sogenannten Schmierzettelaufzeichnungen der Margarete K*** aufscheinen, wurde vom Schöffengericht ohnedies dadurch Rechnung getragen, daß es bloß eine "wesentliche" Übereinstimmung der Beträge im Kassabuch mit jenen in den Schmierzettelaufzeichnungen als gegeben angenommen hat (S 553/Bd römisch sieben), was bei einer vom Beschwerdeführer selbst zugegebenen Übereinstimmung im Ausmaß von 70 % mit Recht gesagt werden kann. Einer näheren Begründung dafür, warum das Gericht den Aufzeichnungen im Kassabuch auch in jenen Fällen gefolgt ist, in denen die gleichen Beträge nicht auch in den Schmierzettelaufzeichnungen aufscheinen, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht; spricht doch angesichts einer zweifachen schriftlichen Grundlage für die Annahme erfolgter Schmiergeldzahlungen in 70 % der Fälle nichts für die Annahme, daß die weiteren 30 % der "nur" im Kassabuch vermerkten Schmiergeldzahlungen nicht stattgefunden haben sollten. Der weitere Beschwerdeeinwand, nach den Urteilsfeststellungen bestehe "der einzige Zusammenhang" der Schmiergeldzahlungen mit der Person des Angeklagten Dipl.Ing. S*** im Faktum A/II/2/a darin, daß dieser Angeklagte den (abgesondert verfolgten)

Dipl.Ing. R*** "bereits in der Anfangszeit in diesen Praktiken entsprechend geschult" habe, reißt die betreffende Urteilspassage aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsausführungen. Darnach hat nämlich das Schöffengericht konstatiert, daß in Ansehung des in Rede stehenden Faktums (Projekt 1130 Wien, Maygasse und Projekt 1020 Wien, Wittelsbachstraße 5) der abgesondert verfolgte Dipl.Ing. R*** seine Malversationen mit völliger Billigung seines Vorgesetzten, eben des Abteilungsleiters Dipl.Ing. S***, vornahm, sich beide auf Ersuchen der Margarete K*** zu diesen bereit erklärten und beide auch die hiefür vorher von ihnen mit K*** vereinbarten Schmiergeldzahlungen erhielten (S 517, 518, 522, 523 und 525/Bd VII), wobei es diesbezüglich den belastenden Angaben des Dipl.Ing. R*** vor der Wirtschaftspolizei folgte (S 558/Bd VII). Indem der Beschwerdeführer die Beweiskraft dieser Angaben in Zweifel zu ziehen sucht und die gegenteiligen bzw. abschwächenden Bekundungen des Dipl.Ing. R*** vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung zugrundegelegt wissen will, bekämpft er lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzeigen zu können. Das gilt gleichermaßen auch für die Ausführungen des Angeklagten Dipl.Ing. S*** hinsichtlich der Feststellungen zum Faktum A/II/2/b, die das Schöffengericht auf die als glaubwürdig befundenen belastenden Angaben des Mitangeklagten K*** in der Hauptverhandlung und bei seiner ersten Einvernahme im Vorverfahren sowie zusätzlich auch auf die ebenfalls als glaubwürdig beurteilten Bekundungen des Dipl.Ing. R*** im Vorverfahren stützte (S 559 ff/Bd VII), aufgrund welcher es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt ansah. Daß es dabei jene von der Beschwerde herausgestellten Teile der Verantwortung des Ernst K*** in der Hauptverhandlung vom 7. November 1986 nicht eigens erörterte, stellt keine relevante Unvollständigkeit des Urteils dar, zumal die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten K*** im Zusammenhalt mit dessen Angaben im Vorverfahren würdigten und im übrigen die betreffenden Teile der Verantwortung keineswegs in dem behaupteten diametralen Widerspruch zu den übrigen Angaben des Genannten stehen (vgl. insb. S 59 ff/Bd VII).Dipl.Ing. R*** "bereits in der Anfangszeit in diesen Praktiken entsprechend geschult" habe, reißt die betreffende Urteilspassage aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsausführungen. Darnach hat nämlich das Schöffengericht konstatiert, daß in Ansehung des in Rede stehenden Faktums (Projekt 1130 Wien, Maygasse und Projekt 1020 Wien, Wittelsbachstraße 5) der abgesondert verfolgte Dipl.Ing. R*** seine Malversationen mit völliger Billigung seines Vorgesetzten, eben des Abteilungsleiters Dipl.Ing. S***, vornahm, sich beide auf Ersuchen der Margarete K*** zu diesen bereit erklärten und beide auch die hiefür vorher von ihnen mit K*** vereinbarten Schmiergeldzahlungen erhielten (S 517, 518, 522, 523 und 525/Bd römisch sieben), wobei es diesbezüglich den belastenden Angaben des Dipl.Ing. R*** vor der Wirtschaftspolizei folgte (S 558/Bd römisch sieben). Indem der Beschwerdeführer die Beweiskraft dieser Angaben in Zweifel zu ziehen sucht und die gegenteiligen bzw. abschwächenden Bekundungen des Dipl.Ing. R*** vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung zugrundegelegt wissen will, bekämpft er lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzeigen zu können. Das gilt gleichermaßen auch für die Ausführungen des Angeklagten Dipl.Ing. S*** hinsichtlich der Feststellungen zum Faktum A/II/2/b, die das Schöffengericht auf die als glaubwürdig befundenen belastenden Angaben des Mitangeklagten K*** in der Hauptverhandlung und bei seiner ersten Einvernahme im Vorverfahren sowie zusätzlich auch auf die ebenfalls als glaubwürdig beurteilten Bekundungen des Dipl.Ing. R*** im Vorverfahren stützte (S 559 ff/Bd römisch sieben), aufgrund welcher es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt ansah. Daß es dabei jene von der Beschwerde herausgestellten Teile der Verantwortung des Ernst K*** in der Hauptverhandlung vom 7. November 1986 nicht eigens erörterte, stellt keine relevante Unvollständigkeit des Urteils dar, zumal die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten K*** im Zusammenhalt mit dessen Angaben im Vorverfahren würdigten und im übrigen die betreffenden Teile der Verantwortung keineswegs in dem behaupteten diametralen Widerspruch zu den übrigen Angaben des Genannten stehen vergleiche insb. S 59 ff/Bd römisch sieben).

c) Entgegen der Mängelrüge des Angeklagten Dipl.Ing. D*** haftet dem Urteil in Ansehung des ihn betreffenden Schuldspruchs zu Punkt A/II/3 (Bauvorhaben 1200 Wien, Wexstraße) weder eine unvollständige noch eine offenbar unzureichende Begründung am. Hinsichtlich der Spaltplattenverkleidung und der Fliesenlegerarbeiten beschränkt sich die Beschwerde bloß auf die Behauptung, das Erstgericht hätte bei entsprechender Würdigung der Verfahrensergebnisse nicht zu einem Schuldspruch gelangen dürfen; eine Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO wird damit nicht dargetan. Der weitere Einwand hingegen, hinsichtlich der Verlegung von Klinkerplatten ergebe sich, was das Urteil mit Stillschweigen übergehe, aus den beim Akt erliegenden Beilagen (Anbotsakt, Zahl 663.213/IV/3/75), daß bereits bei Anbotseröffnung (am 13. Mai 1975) der von Ernst K*** ihm angebotene Preisnachlaß von 3 % sowie die Summe der zum Anbot erstatteten Alternativen 1/ und 2/ vorgelegen und nachweislich vorgelesen worden seien, woraus hervorgehe, daß er dem Angeklagten K*** nicht etwa den nachträglichen Austausch von Anbotsunterlagen (zum Zweck der Verminderung des Anbots, um Bestbieter zu werden) ermöglicht habe, geht fehl.c) Entgegen der Mängelrüge des Angeklagten Dipl.Ing. D*** haftet dem Urteil in Ansehung des ihn betreffenden Schuldspruchs zu Punkt A/II/3 (Bauvorhaben 1200 Wien, Wexstraße) weder eine unvollständige noch eine offenbar unzureichende Begründung am. Hinsichtlich der Spaltplattenverkleidung und der Fliesenlegerarbeiten beschränkt sich die Beschwerde bloß auf die Behauptung, das Erstgericht hätte bei entsprechender Würdigung der Verfahrensergebnisse nicht zu einem Schuldspruch gelangen dürfen; eine Urteilsnichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wird damit nicht dargetan. Der weitere Einwand hingegen, hinsichtlich der Verlegung von Klinkerplatten ergebe sich, was das Urteil mit Stillschweigen übergehe, aus den beim Akt erliegenden Beilagen (Anbotsakt, Zahl 663.213/IV/3/75), daß bereits bei Anbotseröffnung (am 13. Mai 1975) der von Ernst K*** ihm angebotene Preisnachlaß von 3 % sowie die Summe der zum Anbot erstatteten Alternativen 1/ und 2/ vorgelegen und nachweislich vorgelesen worden seien, woraus hervorgehe, daß er dem Angeklagten K*** nicht etwa den nachträglichen Austausch von Anbotsunterlagen (zum Zweck der Verminderung des Anbots, um Bestbieter zu werden) ermöglicht habe, geht fehl.

Nach den Bekundungen des Zeugen Helfried D*** (Architekt und im vorliegenden Fall Verfasser des "Leistungsverzeichnisses" innerhalb der Anbotsschrift) vor der Polizei (ON 56 S 9, 10/Bd II) wurde - was auch in der Verhandlungsschrift über die Anbotseröffnung vom 13. Mai 1975 (Blg. A/zu ON 56) deutlich erkennbar ist - das Anbotsschreiben ab dessen Seite 13 mit einer anderen Schreibmaschine geschrieben als der vorangehende Teil dieses Schreibens, und zwar mit einer Maschine, die sich nicht im Büro dieses Zeugen befindet. Hiebei stammen im übrigen die Positionen 8/ und 19/ des Leistungsverzeichniss es nicht vom Zeugen D***, sondern müssen nachträglich eingesetzt worden sein. In der Verhandlungsschrift über die Eröffnung des Anbots scheint als ursprünglicher Mindestbieter eine Firma L und A F*** S***, 1160 Wien, Kirchstettengasse 47, mit einem Anbot von 4,746.372 S auf, die Firma K*** aber mit einem Anbot von 4,925.116,40 S zunächst nur als zweitbester Bieter. Diesem Anbot ist nunmehr ein Begleitschreiben vorangesetzt, in welchem der Angeklagte K*** die Gewährung des "üblichen 3 % Nachlasses" sowie die Nennung zweier billigerer Alternativen (1/: 4,262.347,61 S; 2/: 3,901.732,27 S) bekanntgibt. Nach den Bekundungen des Zeugen Helfried D*** (Architekt und im vorliegenden Fall Verfasser des "Leistungsverzeichnisses" innerhalb der Anbotsschrift) vor der Polizei (ON 56 S 9, 10/Bd römisch zwei) wurde - was auch in der Verhandlungsschrift über die Anbotseröffnung vom 13. Mai 1975 (Blg. A/zu ON 56) deutlich erkennbar ist - das Anbotsschreiben ab dessen Seite 13 mit einer anderen Schreibmaschine geschrieben als der vorangehende Teil dieses Schreibens, und zwar mit einer Maschine, die sich nicht im Büro dieses Zeugen befindet. Hiebei stammen im übrigen die Positionen 8/ und 19/ des Leistungsverzeichniss es nicht vom Zeugen D***, sondern müssen nachträglich eingesetzt worden sein. In der Verhandlungsschrift über die Eröffnung des Anbots scheint als ursprünglicher Mindestbieter eine Firma L und A F*** S***, 1160 Wien, Kirchstettengasse 47, mit einem Anbot von 4,746.372 S auf, die Firma K*** aber mit einem Anbot von 4,925.116,40 S zunächst nur als zweitbester Bieter. Diesem Anbot ist nunmehr ein Begleitschreiben vorangesetzt, in welchem der Angeklagte K*** die Gewährung des "üblichen 3 % Nachlasses" sowie die Nennung zweier billigerer Alternativen (1/: 4,262.347,61 S; 2/: 3,901.732,27 S) bekanntgibt.

Im Anbotsschreiben wurde mit grüner Tinte die Preiszusammenstellung im Sinne der ersten Alternative geändert; in der Anmerkungsspalte der Verhandlungsschrift wurden (mit blauer Schrift)

der angebotene Preisnachlaß und die Beträge des Alternativanbots vermerkt. Mit roter Schrift wurde "Bestbieter" darübergeschrieben, wogegen in der Spalte der Firma F*** mit grüner Schrift das Wort "Mindestbieter" vermerkt worden war. Wenngleich sowohl das Anbot als auch das Begleitschreiben jeweils mit 7. Mai 1975 datiert sind, erscheint es ungewÄhnlich, daß angesichts des sohin am selben Tag erfolgten Einlangens beider Schriftstücke nicht von vornherein in den Eintragungen das durch das Begleitschreiben berichtigte Anbot der Firma K*** eingetragen wurde, sondern der Listeneintragung offensichtlich zunächst das ursprüngliche Anbot der Firma K*** (ohne Veränderung durch das Begleitschreiben) zugrundelegt worden ist (weshalb sich auch bei der Firma F*** der Vermerk "Mindestbieter" findet) und erst danach im Anbotsschreiben und in der Anmerkungsspalte der Verhandlungsschrift die Richtigstellungen im Sinne des Begleitschreibens vorgenommen wurden. Angesichts dieser Auffälligkeiten in dem in Rede stehenden Anbotsakt konnten aber die Tatrichter beweiswürdigend sehr wohl zur Überzeugung gelangen, daß es auch in diesem Fall zu "Vergabemanipulationen" gekommen ist (S 531/Bd VII), umsomehr, als sich dies auch mit den als glaubwürdig beurteilten Angaben des Ernst K*** (vgl. insb. S 68, 69/Bd VII) in Einklang bringen läßt.der angebotene Preisnachlaß und die Beträge des Alternativanbots vermerkt. Mit roter Schrift wurde "Bestbieter" darübergeschrieben, wogegen in der Spalte der Firma F*** mit grüner Schrift das Wort "Mindestbieter" vermerkt worden war. Wenngleich sowohl das Anbot als auch das Begleitschreiben jeweils mit 7. Mai 1975 datiert sind, erscheint es ungewÄhnlich, daß angesichts des sohin am selben Tag erfolgten Einlangens beider Schriftstücke nicht von vornherein in den Eintragungen das durch das Begleitschreiben berichtigte Anbot der Firma K*** eingetragen wurde, sondern der Listeneintragung offensichtlich zunächst das ursprüngliche Anbot der Firma K*** (ohne Veränderung durch das Begleitschreiben) zugrundelegt worden ist (weshalb sich auch bei der Firma F*** der Vermerk "Mindestbieter" findet) und erst danach im Anbotsschreiben und in der Anmerkungsspalte der Verhandlungsschrift die Richtigstellungen im Sinne des Begleitschreibens vorgenommen wurden. Angesichts dieser Auffälligkeiten in dem in Rede stehenden Anbotsakt konnten aber die Tatrichter beweiswürdigend sehr wohl zur Überzeugung gelangen, daß es auch in diesem Fall zu "Vergabemanipulationen" gekommen ist (S 531/Bd römisch sieben), umsomehr, als sich dies auch mit den als glaubwürdig beurteilten Angaben des Ernst K*** vergleiche insb. S 68, 69/Bd römisch sieben) in Einklang bringen läßt.

Das weitere Vorbringen des Angeklagten Dipl.Ing. D*** erschöpft sich in Zahlenspielereien, die schon deshalb ohne Relevanz sind, weil sich der Betrag von insgesamt 440.000 S, den K*** dem Beschwerdeführer für alle ihm angelasteten "Vergabemanipulationen" nach den Urteilsannahmen versprochen hatte, letztlich von K*** nur zum Teil in Bargeld, im übrigen aber, und zwar im Ausmaß von etwa 150.000 bis 170.000 S, in Naturalleistungen erbracht wurden (S 532/Bd VII). Soweit der Beschwerdeführer meint, das Schöffengericht hätte seiner Verantwortung, er habe weder für sich noch für Dritte von K*** Sachleistungen in Abschlag auf vereinbarte Schmiergeldzahlungen vornehmen lassen, folgen müssen, bekämpft er (abermals) lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, was ihm aus dem geltendgemachten Nichtigkeitsgrund verwehrt ist.Das weitere Vorbringen des Angeklagten Dipl.Ing. D*** erschöpft sich in Zahlenspielereien, die schon deshalb ohne Relevanz sind, weil sich der Betrag von insgesamt 440.000 S, den K*** dem Beschwerdeführer für alle ihm angelasteten "Vergabemanipulationen" nach den Urteilsannahmen versprochen hatte, letztlich von K*** nur zum Teil in Bargeld, im übrigen aber, und zwar im Ausmaß von etwa 150.000 bis 170.000 S, in Naturalleistungen erbracht wurden (S 532/Bd römisch sieben). Soweit der Beschwerdeführer meint, das Schöffengericht hätte seiner Verantwortung, er habe weder für sich noch für Dritte von K*** Sachleistungen in Abschlag auf vereinbarte Schmiergeldzahlungen vornehmen lassen, folgen müssen, bekämpft er (abermals) lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, was ihm aus dem geltendgemachten Nichtigkeitsgrund verwehrt ist.

Das gilt im übrigen auch für jenes Beschwerdevorbringen, mit welchem Dipl.Ing. D*** die Feststellungen zum Schuldspruch Punkt C/ mit der Begründung bekämpft, die Angaben des abgesondert verfolgten Ing. Walter H*** im Vorverfahren sowie die Bekundungen des Zeugen Fritz S*** im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung seien nicht geeignet, seine Verantwortung zu widerlegen. Wird doch damit lediglich der Versuch unternommen, die Beweiskraft der in Rede stehenden Depositionen, auf welche das Schöffengericht seine Konstatierungen gestützt hat (S 547 f/Bd VII), in Zweifel zu ziehen; ein formaler Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt.Das gilt im übrigen auch für jenes Beschwerdevorbringen, mit welchem Dipl.Ing. D*** die Feststellungen zum Schuldspruch Punkt C/ mit der Begründung bekämpft, die Angaben des abgesondert verfolgten Ing. Walter H*** im Vorverfahren sowie die Bekundungen des Zeugen Fritz S*** im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung seien nicht geeignet, seine Verantwortung zu widerlegen. Wird doch damit lediglich der Versuch unternommen, die Beweiskraft der in Rede stehenden Depositionen, auf welche das Schöffengericht seine Konstatierungen gestützt hat (S 547 f/Bd römisch sieben), in Zweifel zu ziehen; ein formaler Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt.

d) Die den Angeklagten Dipl.Ing. P*** betreffende Mängelrüge erschöpft sich zur Gänze in einer Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Bezüglich des Faktums C/ kann auf die Erledigung der gleichlautenden Rüge des Angeklagten Dipl.Ing. D*** verwiesen werden. Zum Faktum A/I/4 hat das Schöffengericht sehr wohl den Umstand in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß der Beschwerdeführer den Angeklagten K*** zur Rechnungslegung aufgefordert, sondern eine Rechnung erhalten und diese bezahlt hat (S 551 f/Bd VII). Daß es im Hinblick darauf, daß die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Rechnungslegung erst nach seiner Vernehmung durch die Wirtschaftspolizei erfolgte, daraus nicht jene Schlüsse gezogen hat, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will, stellt einen Akt freier tatrichterlicher Beweiswürdigung dar, der aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht angefochten werden kann. Ein formaler Begründungsmangel kann in der bezüglichen Argumentation des Gerichtes jedenfalls nicht erblickt werden.d) Die den Angeklagten Dipl.Ing. P*** betreffende Mängelrüge erschöpft sich zur Gänze in einer Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Bezüglich des Faktums C/ kann auf die Erledigung der gleichlautenden Rüge des Angeklagten Dipl.Ing. D*** verwiesen werden. Zum Faktum A/I/4 hat das Schöffengericht sehr wohl den Umstand in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß der Beschwerdeführer den Angeklagten K*** zur Rechnungslegung aufgefordert, sondern eine Rechnung erhalten und diese bezahlt hat (S 551 f/Bd römisch sieben). Daß es im Hinblick darauf, daß die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Rechnungslegung erst nach seiner Vernehmung durch die Wirtschaftspolizei erfolgte, daraus nicht jene Schlüsse gezogen hat, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will, stellt einen Akt freier tatrichterlicher Beweiswürdigung dar, der aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht angefochten werden kann. Ein formaler Begründungsmangel kann in der bezüglichen Argumentation des Gerichtes jedenfalls nicht erblickt werden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten K*** im gegebenen Zusammenhang durchaus zureichend begründet, wobei es auch jene Umstände im Urteil erörtert hat, die von der Beschwerde dagegen ins Treffen geführt werden (S 545/Bd VII). Auch insoweit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen bloß in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel dartun zu können.Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten K*** im gegebenen Zusammenhang durchaus zureichend begründet, wobei es auch jene Umstände im Urteil erörtert hat, die von der Beschwerde dagegen ins Treffen geführt werden (S 545/Bd römisch sieben). Auch insoweit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen bloß in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel dartun zu können.

Demnach erweisen sich auch die Mängelrügen der Angeklagten zur Gänze als nicht zielführend.

III/ Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit. a, 10 und 11):III/ Zu den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,, 10 und 11):

Als nichtig im Sinne der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO rügen die Angeklagten Dipl.Ing. D*** (hinsichtlich des Faktums C/) und Dipl.Ing. P*** (hinsichtlich der Fakten A/I/4 und C/) das Urteil deshalb, weil ihrer Meinung nach der zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 304 Abs 2 StGB erforderliche Konnex zwischen der Annahme bzw. Forderung eines Vermögensvorteils und der Bezeichnung jenes bestimmten Amtsgeschäfts, für dessen Vornahme oder Unterlassung der Vorteil angenommen bzw. gefordert worden ist, nicht festgestellt worden sei. Dies indes zu Unrecht.Als nichtig im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügen die Angeklagten Dipl.Ing. D*** (hinsichtlich des Faktums C/) und Dipl.Ing. P*** (hinsichtlich der Fakten A/I/4 und C/) das Urteil deshalb, weil ihrer Meinung nach der zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 304, Absatz 2, StGB erforderliche Konnex zwischen der Annahme bzw. Forderung eines Vermögensvorteils und der Bezeichnung jenes bestimmten Amtsgeschäfts, für dessen Vornahme oder Unterlassung der Vorteil angenommen bzw. gefordert worden ist, nicht festgestellt worden sei. Dies indes zu Unrecht.

Zwar muß zwischen dem Vermögensvorteil und dem Amtsgeschäft ein ursächlicher Zusammenhang bestehen und es genügt nach hM nicht, daß ein Vorteil lediglich zur Sicherung des allgemeinen Wohlwollens des Beamten gewährt wird (Leukauf-Steininger Komm2 § 304 RN 6; Pallin ÖJZ 1982, 341; Steininger ÖJZ 1982, 591; EvBl 1983/146 = ÖJZ-LSK

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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