TE OGH 2016/12/13 11Os103/16f

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Veröffentlicht am 13.12.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roman M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Mai 2016, GZ 45 Hv 18/16v-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roman M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Mai 2016, GZ 45 Hv 18/16v-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Zweitangeklagten Jörg B***** sowie einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des Erstangeklagten enthaltenden Urteil – wurde Roman M***** des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 12 dritter Fall StGB, § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall SMG (I./A./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 SMG (I./B./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Zweitangeklagten Jörg B***** sowie einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des Erstangeklagten enthaltenden Urteil – wurde Roman M***** des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall SMG (römisch eins./A./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, SMG (römisch eins./B./) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er

I./ in W***** „von Jänner 2014 bis 28. Juli 2015“ zur Ausführung von strafbaren Handlungen des Jörg B***** beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er diesem vorschlug, (mehr) Suchtgift zu erzeugen, ihm das benötigte „Equipment“ verkaufte, die Installation desselben vornahm und versprach, über einen unbekannten Strohmann pro Kilogramm des erzeugten Cannabiskrauts 2.000 Euro zu bezahlen und (dieses) abzunehmen, und zwarrömisch eins./ in W***** „von Jänner 2014 bis 28. Juli 2015“ zur Ausführung von strafbaren Handlungen des Jörg B***** beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem er diesem vorschlug, (mehr) Suchtgift zu erzeugen, ihm das benötigte „Equipment“ verkaufte, die Installation desselben vornahm und versprach, über einen unbekannten Strohmann pro Kilogramm des erzeugten Cannabiskrauts 2.000 Euro zu bezahlen und (dieses) abzunehmen, und zwar

A./ zur vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtgift, nämlich von 20 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend 2,89 % Delta-9-THC und 17,52 % THCA) sowie 296,4 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 0,4 % Delta-9-THC und 4,6 % THCA);

B./ zum vorschriftswidrigen Anbau von insgesamt 346 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer zumindest ein Fünfzehnfaches der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, dieses in Verkehr zu setzen.B./ zum vorschriftswidrigen Anbau von insgesamt 346 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer zumindest ein Fünfzehnfaches der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, dieses in Verkehr zu setzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 [lit]a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman M***** (ON 74).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 [lit]a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman M***** (ON 74).

Soweit der Beschwerdeführer aus Z 5a unter Bezugnahme auf – prozessordnungswidrig nicht durch konkrete Fundstellen belegte (RIS-Justiz RS0099711, RS0124172) – Angaben in der Hauptverhandlung, er sei bloß Dienstnehmer der F***** F***** GesmbH, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung geltend macht, wonach er als faktischer Geschäftsführer der F***** GmbH tätig war und ein monatliches Einkommen von 1.700 Euro netto lukrierte (US 5), bekämpft er keine für den gegen ihn ergangenen Schuldspruch entscheidenden Tatsachen. Dies gilt ebenso für die Behauptung der Tatsachenrüge, die Annahme seiner faktischen Geschäftsführereigenschaft sei durch keinerlei Beweisergebnis gedeckt (RIS-Justiz RS0117499, RS0117264, RS0106268).Soweit der Beschwerdeführer aus Ziffer 5 a, unter Bezugnahme auf – prozessordnungswidrig nicht durch konkrete Fundstellen belegte (RIS-Justiz RS0099711, RS0124172) – Angaben in der Hauptverhandlung, er sei bloß Dienstnehmer der F***** F***** GesmbH, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung geltend macht, wonach er als faktischer Geschäftsführer der F***** GmbH tätig war und ein monatliches Einkommen von 1.700 Euro netto lukrierte (US 5), bekämpft er keine für den gegen ihn ergangenen Schuldspruch entscheidenden Tatsachen. Dies gilt ebenso für die Behauptung der Tatsachenrüge, die Annahme seiner faktischen Geschäftsführereigenschaft sei durch keinerlei Beweisergebnis gedeckt (RIS-Justiz RS0117499, RS0117264, RS0106268).

Mit dem Hinweis auf das Aussageverhalten des Zweitangeklagten B***** (vgl dazu US 8 ff), Spekulationen darüber, wie sich dieser und der Beschwerdeführer der „Lebenserfahrung nach“ bei entsprechendem Tatvorsatz (auch) des Beschwerdeführers verhalten hätten, und wiederholten Versuchen, die Einlassung des erwähnten Mitangeklagten als unglaubwürdig darzustellen, gelingt es dem Rechtsmittel nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).Mit dem Hinweis auf das Aussageverhalten des Zweitangeklagten B***** vergleiche dazu US 8 ff), Spekulationen darüber, wie sich dieser und der Beschwerdeführer der „Lebenserfahrung nach“ bei entsprechendem Tatvorsatz (auch) des Beschwerdeführers verhalten hätten, und wiederholten Versuchen, die Einlassung des erwähnten Mitangeklagten als unglaubwürdig darzustellen, gelingt es dem Rechtsmittel nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

Entgegen der Beschwerdebehauptung (der Sache nach Z 5 dritter Fall; RIS-Justiz RS0117402) besteht auch zwischen der Feststellung, dass der Zweitangeklagte 240 Setzlinge von einem anderen Unternehmen ankaufte, und jener, wonach der Beschwerdeführer dessen Bedenken hinsichtlich fehlender Abnehmer des Cannabiskrauts mit dem Hinweis ausräumte, er kenne einen Abnehmer, der pro Kilogramm 2.000 Euro bezahlen würde (beide US 6), kein nach den Denkgesetzen unauflösbarer Widerspruch.Entgegen der Beschwerdebehauptung (der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall; RIS-Justiz RS0117402) besteht auch zwischen der Feststellung, dass der Zweitangeklagte 240 Setzlinge von einem anderen Unternehmen ankaufte, und jener, wonach der Beschwerdeführer dessen Bedenken hinsichtlich fehlender Abnehmer des Cannabiskrauts mit dem Hinweis ausräumte, er kenne einen Abnehmer, der pro Kilogramm 2.000 Euro bezahlen würde (beide US 6), kein nach den Denkgesetzen unauflösbarer Widerspruch.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich auch Z 10) kritisiert die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts anhand eigenständiger Beweiswerterwägungen und mit der Behauptung, beim unmittelbaren Täter (B*****) liege ein „qualitativer und quantitativer Exzess“ vor; dem Beschwerdeführer sei bloß „Mitwisserschaft“, somit „höchstens Unterlassung nach § 286 StGB“ vorzuwerfen. Sie legt jedoch nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116565), aus welchem Grund die Urteilsannahmen (US 5 ff; vgl auch 9 f und 12) zu Handlungen (Beratung, Verkauf und Organisation der Installation der für den Betrieb einer Indoorplantage erforderlichen Gerätschaft, mit welcher – bei einem Investitionsvolumen von insgesamt 45.000 Euro – pro Ernte zwölf Kilogramm Cannabiskraut gewonnen werden sollten; Aviso eines potentiellen Abnehmers für künftig zu gewinnendes Cannabiskraut) und Vorsatz des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt den gefällten Schuldspruch nicht zu tragen vermögen (vgl RIS-Justiz RS0090508, RS0089238). Insbesondere verabsäumt sie zu erklären, weshalb es bei von entsprechender Intention getragenen Handlungen dieser Art für die Annahme einer ursächlichen Förderung der Erzeugung von Suchtgift (I./A./) und des Anbaus von weiteren 346 Cannabispflanzen (I./B./) durch den Käufer der dafür erforderlichen Geräte auch eines vorangehenden Verkaufs der großzuziehenden Cannabispflanzen durch den Beschwerdeführer oder eines späteren Erwerbs des zu produzierenden Suchtgifts gerade durch von diesem vermittelte Abnehmer bedurft hätte (vgl RIS-Justiz RS0120600, RS0089860, RS0089768).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich auch Ziffer 10,) kritisiert die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts anhand eigenständiger Beweiswerterwägungen und mit der Behauptung, beim unmittelbaren Täter (B*****) liege ein „qualitativer und quantitativer Exzess“ vor; dem Beschwerdeführer sei bloß „Mitwisserschaft“, somit „höchstens Unterlassung nach Paragraph 286, StGB“ vorzuwerfen. Sie legt jedoch nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116565), aus welchem Grund die Urteilsannahmen (US 5 ff; vergleiche auch 9 f und 12) zu Handlungen (Beratung, Verkauf und Organisation der Installation der für den Betrieb einer Indoorplantage erforderlichen Gerätschaft, mit welcher – bei einem Investitionsvolumen von insgesamt 45.000 Euro – pro Ernte zwölf Kilogramm Cannabiskraut gewonnen werden sollten; Aviso eines potentiellen Abnehmers für künftig zu gewinnendes Cannabiskraut) und Vorsatz des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt den gefällten Schuldspruch nicht zu tragen vermögen vergleiche RIS-Justiz RS0090508, RS0089238). Insbesondere verabsäumt sie zu erklären, weshalb es bei von entsprechender Intention getragenen Handlungen dieser Art für die Annahme einer ursächlichen Förderung der Erzeugung von Suchtgift (römisch eins./A./) und des Anbaus von weiteren 346 Cannabispflanzen (römisch eins./B./) durch den Käufer der dafür erforderlichen Geräte auch eines vorangehenden Verkaufs der großzuziehenden Cannabispflanzen durch den Beschwerdeführer oder eines späteren Erwerbs des zu produzierenden Suchtgifts gerade durch von diesem vermittelte Abnehmer bedurft hätte vergleiche , RIS-Justiz RS0120600, RS0089860, RS0089768).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00103.16F.1213.000

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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