RS OGH 2025/10/14 14Os122/92; 15Os119/92; 12Os109/97; 15Os175/98; 14Os79/99; 13Os179/01; 12Os40/02;

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Rechtssatz

Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat, worunter etwa ein Bestärken im Tatentschluss fällt, geleistet werden.Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat, worunter etwa ein Bestärken im Tatentschluss fällt, geleistet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090508

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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