TE OGH 2010/8/11 15Os64/10s

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Veröffentlicht am 11.08.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas D***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15. März 2010, GZ 17 Hv 34/09p-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil in seinem Schuldspruch zu 5./ und demzufolge in der Subsumtionseinheit nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Thomas D***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Vorarlberg und in der Schweiz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen unter dem falschen Schein eines redlichen Vermögensverwalters sowie Vortäuschen lukrativer Geldanlagemöglichkeiten, zu 5./ durch eine fingierte Überschreibung einer Immobilienbeteiligung, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die genannten Personen am Vermögen schädigten, und zwar

1./ am 8. November 2004 Helmut G***** zur Übergabe von 8.000 Euro;

4./ im Dezember 2008 Alfred H***** zur Übergabe von 6.500 Euro;

5./ im April 2009 Erich L***** zur Aushändigung der Originalunterlagen betreffend eine Immobilienbeteilung, wodurch dieser einen Schaden von 6.500 Euro erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist teilweise im Recht.

Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zeigt zu 5./ einen unlösbaren Widerspruch zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), wonach Erich L***** zur Aushändigung von Originalunterlagen verleitet worden sei (US 3), und den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), denen zufolge ihm der Angeklagte 6.500 Euro herausgelockt habe (US 9), auf (RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437). Diese divergierenden tatrichterlichen Annahmen über die durch die Täuschung verursachte vermögensschädigende Handlung können nicht nebeneinander bestehen. Darüber hinaus sind die Feststellungen zur angenommenen Tathandlung auch insoweit widersprüchlich, als das Erstgericht einerseits konstatierte, L***** hätte dem Angeklagten „einige Jahre zuvor“ 6.500 Euro zum Zweck der Veranlagung in Form einer Immobilienbeteiligung übergeben, wobei der Angeklagte das herausgelockte Geld jedoch nicht veranlagt habe (US 9), andererseits aber davon ausging, dass L***** dem Angeklagten Unterlagen betreffend die Immobilienbeteiligung ausgehändigt habe (US 3).

Das die Schuldsprüche 1./ und 4./ betreffende Vorbringen schlägt hingegen fehl:

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisst zu 1./ eine Begründung der Feststellungen zur Veranlagung des Geldes. Wofür das herausgelockte Geld vom Angeklagten aber tatsächlich verwendet wurde, ist fallbezogen für die Schuld- und Subsumtionsfrage nicht entscheidungswesentlich (RIS-Justiz RS0117264; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).

Soweit dieses Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt wird, vermag es keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Im Übrigen verschweigt der Beschwerdeführer seine eigene Verantwortung im Ermittlungsverfahren, wonach er das Geld auf das Konto des Andreas He***** einbezahlt habe (ON 2/S 29) und es von diesem weiter verwaltet worden sei (ON 11/S 9). Insbesondere gab der Zeuge Helmut G***** an, das Geld - insoweit entscheidungswesentlich, weil irrtumsbedingt - zur Veranlagung gegeben zu haben (ON 2/S 41). Im Ergebnis bekämpft die Beschwerde bloß die Urteilsfeststellungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Der zu 4./ behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen Urteilsspruch und Feststellungen liegt nicht vor, steht ein Privatdarlehen einer lukrativen Geldanlagemöglichkeit und der Vortäuschung der Redlichkeit doch nicht entgegen.

Soweit die Beschwerde eine Erörterung der einem Schädigungsvorsatz entgegenstehenden Verantwortung des Angeklagten zum geplanten Verkauf eines Motorrads und des zur Sicherheit übergebenen Bausparvertrags vermisst, vernachlässigt sie, dass das Schöffengericht dessen Verantwortung zur inneren Tatseite durchaus gewürdigt hat, dieser jedoch keinen Glauben schenkte (US 11).

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher in seinem Schuldspruch 5./ und demzufolge in der vorliegenden Subsumtionseinheit nach § 29 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und es war die Strafsache insoweit an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00064.10S.0811.000

Im RIS seit

24.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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