RS OGH 2025/7/2 16Os62/91; 13Os88/99; 13Os20/20w; 13Os119/22g; 13Os115/23w (13Os116/23t); 13Os14/25w

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Veröffentlicht am 31.07.1992
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Norm

FinStrG §4 Abs2
  1. FinStrG Art. 1 § 4 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 4 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 4 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Nach § 4 Abs 2 FinStrG ist allein der Vergleich der Rechtslage zur jeweiligen Tatzeit mit jener im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz maßgebend, wobei die für den Angeklagten günstigere den Ausschlag gibt. Das bedeutet aber, daß eine erst nach Tatbegehung geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bereits wieder hinfällig war (hier: "Zehntelregelung" des § 17 Abs 2 lit a FinStrG idF FinStrGNov 1984), beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG ist allein der Vergleich der Rechtslage zur jeweiligen Tatzeit mit jener im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz maßgebend, wobei die für den Angeklagten günstigere den Ausschlag gibt. Das bedeutet aber, daß eine erst nach Tatbegehung geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bereits wieder hinfällig war (hier: "Zehntelregelung" des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG in der Fassung FinStrGNov 1984), beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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