RS OGH 2002/10/16 13Os117/02, 13Os72/04, 13Os33/05k, 14Os30/05a, 14Os82/06z, 13Os15/07s, 11Os14/07d,

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4

Rechtssatz

Der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (WK-StPO § 281 Rz 341).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116987

Im RIS seit

15.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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