Norm
FinStrG §23 Abs2Rechtssatz
Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens (§ 23 Abs 2 FinStrG in Verbindung mit § 32 Abs 3 StGB) Berücksichtigung finden und ist dementsprechend mit Berufung geltend zu machen.Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens (Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, StGB) Berücksichtigung finden und ist dementsprechend mit Berufung geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086282Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025