Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Finanzstrafsache gegen Mag. Johann M***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Johann M***** und Dkfm. Gerhard N***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2016, GZ 12 Hv 89/14i-372, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Finanzstrafsache gegen Mag. Johann M***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Johann M***** und Dkfm. Gerhard N***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2016, GZ 12 Hv 89/14i-372, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen wegen Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (III/A, IV/A und IV/C), demgemäß auch in den Strafaussprüchen nach dem StGB, weiters in der Subsumtion der vom Schuldspruch I/A erfassten Taten nach § 38 Abs 1 FinStrG, demgemäß im Mag. Johann M***** betreffenden Strafausspruch nach dem FinStrG, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen wegen Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB (III/A, IV/A und IV/C), demgemäß auch in den Strafaussprüchen nach dem StGB, weiters in der Subsumtion der vom Schuldspruch I/A erfassten Taten nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG, demgemäß im Mag. Johann M***** betreffenden Strafausspruch nach dem FinStrG, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden Mag. Johann M***** zur Gänze sowie Dkfm. Gerhard N***** und die Staatsanwaltschaft, soweit sie den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch nach dem StGB bekämpfen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Dkfm. Gerhard N***** und der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch nach dem FinStrG hinsichtlich dieses Angeklagten werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Mag. Johann M***** und Dkfm. Gerhard N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – Mag. Johann M***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (I/A/1 und I/A/2) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (II/A), Dkfm. Gerhard N***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (II/A und B) sowie Mag. M***** (zu III/A und IV/A) und Dkfm. N***** (zu IV/C) jeweils eines Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – Mag. Johann M***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG (I/A/1 und I/A/2) und der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (II/A), Dkfm. Gerhard N***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (II/A und B) sowie Mag. M***** (zu III/A und IV/A) und Dkfm. N***** (zu IV/C) jeweils eines Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben in W*****
(I)A) Mag. M***** als Geschäftsführer der P***** GmbH (kurz: P*****) vom 17. Oktober 2005 bis zum 21. Februar 2008 im Bereich des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch die Aufnahme von Zahlungen an die Z***** Familienstiftung (kurz Z***** FL) aus einer fremdunüblichen Genussrechtsvereinbarung als gewinnmindernde betriebliche Aufwendungen in die Jahressteuererklärungen der P***** eine Verkürzung an Körperschaftsteuer(römisch eins)A) Mag. M***** als Geschäftsführer der P***** GmbH (kurz: P*****) vom 17. Oktober 2005 bis zum 21. Februar 2008 im Bereich des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch die Aufnahme von Zahlungen an die Z***** Familienstiftung (kurz Z***** FL) aus einer fremdunüblichen Genussrechtsvereinbarung als gewinnmindernde betriebliche Aufwendungen in die Jahressteuererklärungen der P***** eine Verkürzung an Körperschaftsteuer
1) bewirkt, nämlich um 367.273,18 Euro für das Jahr 2004 (a) und um 693.938,19 Euro für das Jahr 2005 (b) sowie
2) zu bewirken versucht (§ 13 FinStrG), nämlich um 889.478,76 Euro für das Jahr 2006 (a) und um 186.447,69 Euro für das Jahr 2007 (b),2) zu bewirken versucht (Paragraph 13, FinStrG), nämlich um 889.478,76 Euro für das Jahr 2006 (a) und um 186.447,69 Euro für das Jahr 2007 (b),
wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung „eine fortlaufende Einnahme über zahlreiche Monate und monatlich EUR 400,-- übersteigend“ zu verschaffen,
(II) zu Finanzvergehen beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG), konkret(römisch zwei) zu Finanzvergehen beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG), konkret
A) Mag. M***** und Dkfm. N***** im Mai 2005 dazu, dass der abgesondert verfolgte Francis L***** im Bereich des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf als Geschäftsführer der F***** GmbH (kurz: F*****) durch Aufnahme von Zahlungen an die C***** Familienstiftung (kurz: C***** FL) aus einer fremdunüblichen Genussrechtsvereinbarung als gewinnmindernde betriebliche Aufwendungen in die Jahressteuererklärungen der F***** eine Verkürzung an Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 um insgesamt 1.221.026,66 Euro bewirkte, indem sie als Vorstandsmitglieder der C***** Privatstiftung (kurz: C***** PSt) dem Abschluss dieser Genussrechtsvereinbarung zustimmten, sowie
B) Dkfm. N***** und der abgesondert verfolgte L***** zu den von I/A erfassten Handlungen, indem sie im Mai und Juni 2004 als Vorstandsmitglieder der Z***** Privatstiftung (kurz: Z***** PSt) dem Abschluss der dort genannten Genussrechtsvereinbarungen zustimmten,
(III)A) Mag. M***** vom 21. November 2005 bis zum 25. Jänner 2008 als Geschäftsführer der P***** seine Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, durch die Veranlassung von Zahlungen an die Z***** FL aus einer Genussrechtsvereinbarung ohne adäquate Gegenleistung wissentlich missbraucht und dadurch den 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden der P***** von insgesamt 11.247.488,52 Euro herbeigeführt, weiters(römisch drei)A) Mag. M***** vom 21. November 2005 bis zum 25. Jänner 2008 als Geschäftsführer der P***** seine Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, durch die Veranlassung von Zahlungen an die Z***** FL aus einer Genussrechtsvereinbarung ohne adäquate Gegenleistung wissentlich missbraucht und dadurch den 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden der P***** von insgesamt 11.247.488,52 Euro herbeigeführt, weiters
(IV) zu strafbaren Handlungen beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), konkret(römisch vier) zu strafbaren Handlungen beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), konkret
A) Mag. M***** dazu, dass der abgesondert verfolgte L***** vom 12. Juni 2007 bis zum Jahr 2008 als Geschäftsführer der F***** seine Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, durch Veranlassung von Zahlungen an die C***** FL aus einer Genussrechtsvereinbarung ohne adäquate Gegenleistung missbrauchte und den 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden der F***** von insgesamt 5.565.982,69 Euro herbeiführte, indem er das zu II/A genannte Verhalten setzte und es in weiterer Folge unterließ, für einen Zuschuss von Eigenkapital an die F***** zu sorgen, und
B) Dkfm. N***** zu den zu III/A beschriebenen Handlungen des Mag. M***** durch das zu II/B genannte und zu den zu IV/A beschriebenen Handlungen des L***** durch das zu II/A genannte Verhalten sowie dadurch, dass er es als Vorstandsmitglied der Z***** PSt und der C***** PSt unterließ, für einen Zuschuss von Eigenkapital an die P***** und an die F***** zu sorgen.
Dagegen richten sich die von Mag. M***** aus Z 5, 9 lit a und b sowie 10 und von Dkfm. N***** aus Z 3, 5, 5a, 9 lit a und b sowie 11, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden. Sie sind teilweise im Recht.Dagegen richten sich die von Mag. M***** aus Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10 und von Dkfm. N***** aus Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a und b sowie 11, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden. Sie sind teilweise im Recht.
Den Schuldsprüchen liegt im Wesentlichen folgender Urteilssachverhalt zugrunde:
Mag. M***** und L***** waren seit 2002 Mitglieder des Aufsichtsrats der Me***** AG, die Wertpapiere und sonstige Investmentprodukte für die Mei***** AG vertrieb. Durch diese Tätigkeit war ihnen bekannt, dass sich die Umsätze der Me***** AG ab 2003 sehr positiv entwickelten und auch die Prognosen äußerst günstig waren. Mag. M***** und L***** vermittelten zunächst im Rahmen eines Vertragsverhältnisses der FL***** GmbH (kurz: Fl*****) mit der Mei***** AG den Verkauf von Wertpapieren und sonstigen Finanzprodukten. Ab 1. April 2004 trat die P***** diesem Vertragsverhältnis bei. Mit 27. Juni 2005 wurde dieses Vertragsverhältnis beendet und eine inhaltsgleiche Vereinbarung mit den Gesellschaften P***** und F***** (gleichteilig in Bezug auf Leistungspflichten und Entgeltansprüche) getroffen.
Mag. M***** und L***** planten, die steigenden Provisionen aus der Vermittlung des Wertpapierverkaufs möglichst unter Umgehung einer Besteuerung im Inland (persönlich) zu vereinnahmen. Sie wandten sich an Dkfm. N*****, der sie schon lange in steuerlichen Angelegenheiten beraten hatte. Gemeinsam plante man die Ausgabe von Gewinnscheinen durch die P***** und die F***** an liechtensteinische Stiftungen.
Mag. M***** war Begünstigter in der Z***** FL; Stiftungsräte waren dort unter anderem L***** und Dkfm. N*****. Die Z***** FL und Mag. M***** stifteten gemeinsam die Z***** PSt und waren (seit 2003) auch deren Begünstigte. Zweck dieser Privatstiftung war die Förderung und Versorgung der Begünstigten. Den Vorstand bildeten neben L***** und Dkfm. N***** zwei weitere Personen, die (bis 2005) zugleich auch Stiftungsräte der Z***** FL waren.
L***** war Begünstigter in der C***** FL. Deren Stiftungsrat war grundsätzlich ident mit jenem der Z***** FL; anstelle von L***** war aber Mag. M***** dort Mitglied. Die C***** FL und L***** stifteten gemeinsam die C***** PSt und waren in dieser (seit 2003) Begünstigte. Zweck auch dieser Stiftung war die Förderung und Versorgung der Begünstigten. Den Vorstand bildeten neben Mag. M***** und Dkfm. N***** zunächst ebenfalls zwei weitere Personen, die auch Stiftungsräte der C***** FL waren.
Bei der P***** war einzige Gesellschafterin die Z***** PSt, bei der F***** die C***** PSt.
Im Juni 2004 wurde der Gesellschaftsvertrag der P***** geändert, damit diese ihr Stammkapital beliebig erhöhen und Gewinnscheine „nach Maßgabe des Kapitalbedarfs“ ausgeben konnte. Nach den Gewinnscheinbedingungen erwarb der Inhaber der Gewinnscheine einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung am Bilanzgewinn der P***** (nicht aber am Vermögen oder Liquidationsgewinn dieser Gesellschaft). Wie zuvor mit den Stiftungsräten der Z***** FL abgesprochen, zeichnete diese Gewinnscheine im Betrag von 185.000 Euro, was dazu führte, dass die Z***** FL Anspruch auf 85 % des Gewinns der P***** hatte, deren (alleinige) Gesellschafterin Z***** PSt hingegen nur auf 15 %. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der P***** und der Z***** FL über die Zeichnung der Gewinnscheine existiert nicht. Diese wurden nicht in physischer Form ausgegeben und auch keinen (anderen) potentiellen Kapitalgebern angeboten. „Finanzierungsalternativen“ für die P***** wurden nicht geprüft. Aufgrund der Gewinnscheinbedingungen hatte die Z***** FL Anspruch auf Zahlungen, die ex ante betrachtet einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals von 332 % pro Jahr entsprachen. Ex post ergab sich eine Verzinsung von 901 % pro Jahr und von 6.080 % über den Tatzeitraum. Die Zahlungen der P***** an die Z***** FL als Inhaberin der Gewinnscheine wurden in den Jahresabschlüssen und den Abgabenerklärungen der P***** als Zinsaufwand für Fremdkapital ausgewiesen. Dkfm. N***** und L***** unterließen es in weiterer Folge als Stiftungsvorstände der Z***** PSt, die Gewinnverteilung zu deren Gunsten zu korrigieren, was ihnen durch Zuschuss von Eigenkapital an die P***** leicht möglich gewesen wäre.
Die Ausgabe von Gewinnscheinen durch die F***** erfolgte nach der gleichen – mit den Stiftungsräten der C***** FL abgesprochenen – Vorgangsweise und mit (soweit hier wesentlich) den gleichen Bedingungen wie bei der P*****. Die C***** FL zeichnete Gewinnscheine im Betrag von 70.000 Euro, was ihr einen Anspruch auf zwei Drittel des Bilanzgewinns der F***** verschaffte; der Gewinnanspruch der C***** PSt reduzierte sich dadurch auf ein Drittel. Dies entsprach ex ante betrachtet einer Verzinsung des von der C***** FL eingesetzten Kapitals von 677 % pro Jahr. Ex post ergab sich eine Verzinsung von 1.634 % pro Jahr und von 7.951 % über den gesamten Tatzeitraum. Auch hier unterblieben Maßnahmen, die eine Fremdüblichkeit der Kapitalaufnahme durch die F***** hätten bewirken können. In den Jahresabschlüssen und den Abgabenerklärungen der F***** wurden die Zahlungen an die C***** FL ebenfalls als Zinsaufwand für Fremdkapital ausgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerden:
Im Ergebnis zutreffend kritisieren die Rechtsrügen (Z 9 lit a) die Schuldsprüche wegen Untreue (III/A, IV/A und IV/C) betreffende Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Tatbestandselement des Befugnismissbrauchs:Im Ergebnis zutreffend kritisieren die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) die Schuldsprüche wegen Untreue (III/A, IV/A und IV/C) betreffende Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Tatbestandselement des Befugnismissbrauchs:
Untreue setzt unter anderem einen Missbrauch (also vorsätzlichen Fehlgebrauch) der dem Machthaber zukommenden Befugnis, über das Vermögen des Machtgebers zu verfügen, voraus (vgl 13 Os 110/18b). Befugnisfehlgebrauch liegt vor, wenn der Machthaber zwar nach außen wirksame Vertretungshandlungen setzt, dabei aber gegen das interne (rechtliche) Dürfen, also die bindenden Vorgaben des Machtgebers, verstößt (RIS-Justiz RS0094545 [insbes T12 und T14]; Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153 Rz 1; Kienapfel/Schmoller BT II2 § 153 Rz 57). Daraus folgt, dass das (mängelfreie, spätestens im Tatzeitpunkt gegebene [vgl RIS-Justiz RS0131818]) Einverständnis des Machtgebers zu einer Vertretungshandlung Befugnisfehlgebrauch und damit die Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich ausschließt (17 Os 15/17k mwN). In einer GmbH (hier: P***** und F*****) sind die Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern weisungsberechtigt (vgl § 20 Abs 1 und § 25 Abs 5 GmbHG), demnach auch zur Abgabe eines (tatbestandsausschließenden) Einverständnisses befugt. Handelt es sich beim einzigen Gesellschafter um eine juristische Person (hier: jeweils eine Privatstiftung, nämlich die Z***** PSt und die C***** PSt [vgl § 1 Abs 1 PSG; Arnold, Privatstiftungsgesetz3 § 1 Rz 5]), wird deren Befugnis (zur Erteilung von Weisung oder Einwilligung) durch ihr (nach außen) vertretungsbefugtes Organ (hier: den Stiftungsvorstand [§ 17 Abs 1 PSG]) wahrgenommen. Handelt dieses Organ durch das Einverständnis seinerseits pflichtwidrig, kommt diesem hingegen keine tatbestandsausschließende Wirkung zu (11 Os 52/15d, SSt 2015/51; 17 Os 15/17k; 17 Os 23/17m; RIS-Justiz RS0094782); ebenso wenig, wenn das Einverständnis mit Willensmängeln behaftet ist (vgl RIS-Justiz RS0094764; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15 E1 Rz 66).Untreue setzt unter anderem einen Missbrauch (also vorsätzlichen Fehlgebrauch) der dem Machthaber zukommenden Befugnis, über das Vermögen des Machtgebers zu verfügen, voraus vergleiche 13 Os 110/18b). Befugnisfehlgebrauch liegt vor, wenn der Machthaber zwar nach außen wirksame Vertretungshandlungen setzt, dabei aber gegen das interne (rechtliche) Dürfen, also die bindenden Vorgaben des Machtgebers, verstößt (RIS-Justiz RS0094545 [insbes T12 und T14]; Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB Paragraph 153, Rz 1; Kienapfel/Schmoller BT II2 Paragraph 153, Rz 57). Daraus folgt, dass das (mängelfreie, spätestens im Tatzeitpunkt gegebene [vgl RIS-Justiz RS0131818]) Einverständnis des Machtgebers zu einer Vertretungshandlung Befugnisfehlgebrauch und damit die Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich ausschließt (17 Os 15/17k mwN). In einer GmbH (hier: P***** und F*****) sind die Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern weisungsberechtigt vergleiche Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 5, GmbHG), demnach auch zur Abgabe eines (tatbestandsausschließenden) Einverständnisses befugt. Handelt es sich beim einzigen Gesellschafter um eine juristische Person (hier: jeweils eine Privatstiftung, nämlich die Z***** PSt und die C***** PSt [vgl Paragraph eins, Absatz eins, PSG; Arnold, Privatstiftungsgesetz3 Paragraph eins, Rz 5]), wird deren Befugnis (zur Erteilung von Weisung oder Einwilligung) durch ihr (nach außen) vertretungsbefugtes Organ (hier: den Stiftungsvorstand [§ 17 Absatz eins, PSG]) wahrgenommen. Handelt dieses Organ durch das Einverständnis seinerseits pflichtwidrig, kommt diesem hingegen keine tatbestandsausschließende Wirkung zu (11 Os 52/15d, SSt 2015/51; 17 Os 15/17k; 17 Os 23/17m; RIS-Justiz RS0094782); ebenso wenig, wenn das Einverständnis mit Willensmängeln behaftet ist vergleiche RIS-Justiz RS0094764; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15 E1 Rz 66).
Nach den Feststellungen erfolgte die Änderung des Gesellschaftsvertrags der P*****, mit dem diese ermächtigt wurde, Gewinnscheine zu näher festgelegten Bedingungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 350.000 Euro auszugeben, im Auftrag von drei (der vier) Mitgliedern des Stiftungsvorstands der Z***** PSt (US 26). Der Ausgabe von Gewinnscheinen zu den bereits festgelegten Bedingungen durch die F***** stimmten ebenfalls drei (der vier) Mitglieder des Stiftungsvorstands der C***** PSt zu (US 29). Dies allein wäre für die Annahme tatbestandsausschließenden Einverständnisses nicht ausreichend, weil nach § 17 Abs 3 PSG sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen befugt sind, sofern die Stiftungserklärung – wozu das Erstgericht keine Aussage trifft – nichts anderes bestimmt. In diesen Erklärungen ist daher nach dem Urteilssachverhalt noch kein wirksames Einverständnis der Vorstände der beiden Privatstiftungen zu erblicken (vgl 11 Os 126/16p, 127/16k; RIS-Justiz RS0130392 [T2]). Allerdings konstatierten die Tatrichter weiters, dass die Zeichnung der Gewinnscheine im konkreten Ausmaß jeweils durch die Z***** FL und die C***** FL mit deren Stiftungsräten „abgesprochen“ war (US 26 f und 29), woraus sich zufolge der Gewinnscheinbedingungen ein Anspruch dieser Stiftungen gegenüber der P***** und der F***** auf Auszahlung der jeweiligen Anteile an deren Bilanzgewinn ergab. Da sämtliche Vorstände der Z***** PSt zugleich Stiftungsräte der Z***** FL und die nicht bereits mit der Beschlussfassung über die Gewinnscheinausgabe befassten Vorstände der C***** PSt auch Stiftungsräte der C***** FL waren, ergibt sich aus dem Sachverhalt hinreichend deutlich, dass sich die nach außen vertretungsbefugten Organe der beiden Privatstiftungen vorweg mit den inkriminierten Vertretungshandlungen (Auszahlung der Gewinne auf Grundlage der zuvor festgelegten Bedingungen) einverstanden erklärt hatten. Dieses Einverständnis wäre (nur) dann nicht tatbestandsausschließend, wenn sie mit einem Willensmangel behaftet gewesen wäre oder die Stiftungsvorstände dabei pflichtwidrig gehandelt hätten.Nach den Feststellungen erfolgte die Änderung des Gesellschaftsvertrags der P*****, mit dem diese ermächtigt wurde, Gewinnscheine zu näher festgelegten Bedingungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 350.000 Euro auszugeben, im Auftrag von drei (der vier) Mitgliedern des Stiftungsvorstands der Z***** PSt (US 26). Der Ausgabe von Gewinnscheinen zu den bereits festgelegten Bedingungen durch die F***** stimmten ebenfalls drei (der vier) Mitglieder des Stiftungsvorstands der C***** PSt zu (US 29). Dies allein wäre für die Annahme tatbestandsausschließenden Einverständnisses nicht ausreichend, weil nach Paragraph 17, Absatz 3, PSG sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen befugt sind, sofern die Stiftungserklärung – wozu das Erstgericht keine Aussage trifft – nichts anderes bestimmt. In diesen Erklärungen ist daher nach dem Urteilssachverhalt noch kein wirksames Einverständnis der Vorstände der beiden Privatstiftungen zu erblicken vergleiche 11 Os 126/16p, 127/16k; RIS-Justiz RS0130392 [T2]). Allerdings konstatierten die Tatrichter weiters, dass die Zeichnung der Gewinnscheine im konkreten Ausmaß jeweils durch die Z***** FL und die C***** FL mit deren Stiftungsräten „abgesprochen“ war (US 26 f und 29), woraus sich zufolge der Gewinnscheinbedingungen ein Anspruch dieser Stiftungen gegenüber der P***** und der F***** auf Auszahlung der jeweiligen Anteile an deren Bilanzgewinn ergab. Da sämtliche Vorstände der Z***** PSt zugleich Stiftungsräte der Z***** FL und die nicht bereits mit der Beschlussfassung über die Gewinnscheinausgabe befassten Vorstände der C***** PSt auch Stiftungsräte der C***** FL waren, ergibt sich aus dem Sachverhalt hinreichend deutlich, dass sich die nach außen vertretungsbefugten Organe der beiden Privatstiftungen vorweg mit den inkriminierten Vertretungshandlungen (Auszahlung der Gewinne auf Grundlage der zuvor festgelegten Bedingungen) einverstanden erklärt hatten. Dieses Einverständnis wäre (nur) dann nicht tatbestandsausschließend, wenn sie mit einem Willensmangel behaftet gewesen wäre oder die Stiftungsvorstände dabei pflichtwidrig gehandelt hätten.
Mit Blick auf die Legaldefinition des § 153 Abs 2 StGB und den Schutzzweck des Tatbestands (vgl dazu ausführlich 17 Os 8/18g) ist eine allfällige Pflichtwidrigkeit des Einverständnisses am Maßstab der Vermögensinteressen zu messen, die das nach außen vertretungsbefugte Organ der juristischen Person als Alleingesellschafterin in dieser Funktion zu wahren hat (vgl erneut 11 Os 52/15d, SSt 2015/51; 17 Os 15/17k; 17 Os 23/17m).Mit Blick auf die Legaldefinition des Paragraph 153, Absatz 2, StGB und den Schutzzweck des Tatbestands vergleiche dazu ausführlich 17 Os 8/18g) ist eine allfällige Pflichtwidrigkeit des Einverständnisses am Maßstab der Vermögensinteressen zu messen, die das nach außen vertretungsbefugte Organ der juristischen Person als Alleingesellschafterin in dieser Funktion zu wahren hat vergleiche erneut 11 Os 52/15d, SSt 2015/51; 17 Os 15/17k; 17 Os 23/17m).
Zunächst bietet der Urteilssachverhalt entgegen der in den Rechtsrügen unter anderem vertretenen Ansicht keine ausreichende Grundlage für die (rechtliche) Annahme, es habe sich bei der Z***** FL und der C***** FL, die von den Gewinnscheinkonstruktionen profitierten, um wirtschaftlich Berechtigte der gleichnamigen Privatstiftungen im Sinn des § 153 Abs 2 StGB gehandelt. Die Gesetzesmaterialien nennen unter Berufung auf oberstgerichtliche Rechtsprechung (10 Os 170/80, SSt 53/45; vgl RIS-Justiz RS0094723 [T4]) „Anteilseigner“ bei „Kapitalgesellschaften“ als Beispiel wirtschaftlich Berechtigter (JAB 728 BlgNR 25. GP 6). In der Literatur werden etwa Personen genannt, denen gegenüber „die juristische Person kein durchsetzbares Bestandsrecht hat“ und die „das Recht“ haben, „die juristische Person (im Wege der Liquidation) aufzulösen und sich deren (Netto-)Vermögen nach den einschlägigen Regeln zuzueignen“ (Lewisch, Grundsatzfragen der Untreue [neu], in Kodek [Hrsg], Untreue NEU, 105 [112]; vgl auch Fuchs, Die Reform der Untreue durch das StRÄG 2015, in JB Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2015, 345 [355]; Kienapfel/Schmoller BT II2 § 153 Rz 63 f; Höcher/Kahl, Von der Untreue und Bildern im Kopf, ecolex 2017, 661 [665 f]).Zunächst bietet der Urteilssachverhalt entgegen der in den Rechtsrügen unter anderem vertretenen Ansicht keine ausreichende Grundlage für die (rechtliche) Annahme, es habe sich bei der Z***** FL und der C***** FL, die von den Gewinnscheinkonstruktionen profitierten, um wirtschaftlich Berechtigte der gleichnamigen Privatstiftungen im Sinn des Paragraph 153, Absatz 2, StGB gehandelt. Die Gesetzesmaterialien nennen unter Berufung auf oberstgerichtliche Rechtsprechung (10 Os 170/80, SSt 53/45; vergleiche RIS-Justiz RS0094723 [T4]) „Anteilseigner“ bei „Kapitalgesellschaften“ als Beispiel wirtschaftlich Berechtigter (JAB 728 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6). In der Literatur werden etwa Personen genannt, denen gegenüber „die juristische Person kein durchsetzbares Bestandsrecht hat“ und die „das Recht“ haben, „die juristische Person (im Wege der Liquidation) aufzulösen und sich deren (Netto-)Vermögen nach den einschlägigen Regeln zuzueignen“ (Lewisch, Grundsatzfragen der Untreue [neu], in Kodek [Hrsg], Untreue NEU, 105 [112]; vergleiche auch Fuchs, Die Reform der Untreue durch das StRÄG 2015, in JB Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2015, 345 [355]; Kienapfel/Schmoller BT II2 Paragraph 153, Rz 63 f; Höcher/Kahl, Von der Untreue und Bildern im Kopf, ecolex 2017, 661 [665 f]).
Wesensmerkmal einer Privatstiftung ist grundsätzlich, dass diese selbst als juristische Person Eigentümerin des gewidmeten, solcherart verselbständigten Vermögens ist. Sie hat weder Mitglieder noch Eigentümer oder Gesellschafter (RIS-Justiz RS0052195; Arnold, PSG3 § 1 Rz 8 mwN; Kalss/Nicolussi, Die wirtschaftlich Berechtigten einer Privatstiftung und eines Trusts – Ein Vergleich der Rechtsformen, GesRZ 2015, 221 [225]). Weder dem Begünstigten (vgl zur möglichen Ausgestaltung dessen Rechtsstellung Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 Rz 7/110 ff; Arnold, PSG3 § 5 Rz 47 ff) noch dem Stifter kommt daher nach der gesetzlichen Grundkonzeption die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten an der Privatstiftung zu (Kodek, Zivilrechtliche Grundlagen, in Kodek [Hrsg], Untreue NEU, 21 [36]; Kienapfel/Schmoller BT II2 § 153 Rz 64; aA [dabei jedoch bloß auf ein wirtschaftliches Interesse, nicht auf Berechtigung abstellend] Schima, Dividendenausschüttung, Einlagenrückgewähr und Untreue, in FS Reich-Rohrwig [2014] 161 [175]). Zu einer besonderen Ausgestaltung der Rechte des Stifters (vgl § 33 Abs 2, § 34 iVm § 36 Abs 4 PSG; Fida/Wrann/Zollner, Privatstiftungsgesetz § 34 E 5 ff) trifft der Urteilssachverhalt keine Aussage. Ebenso wenig machen die Beschwerdeführer insoweit einen Feststellungsmangel geltend, sodass sich die Frage, ob den Stiftern allenfalls die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten zukam (vgl Lewisch, Grundsatzfragen der Untreue [neu], in Kodek [Hrsg], Untreue NEU, 105 [113]), hier nicht stellt.Wesensmerkmal einer Privatstiftung ist grundsätzlich, dass diese selbst als juristische Person Eigentümerin des gewidmeten, solcherart verselbständigten Vermögens ist. Sie hat weder Mitglieder noch Eigentümer oder Gesellschafter (RIS-Justiz RS0052195; Arnold, PSG3 Paragraph eins, Rz 8 mwN; Kalss/Nicolussi, Die wirtschaftlich Berechtigten einer Privatstiftung und eines Trusts – Ein Vergleich der Rechtsformen, GesRZ 2015, 221 [225]). Weder dem Begünstigten vergleiche zur möglichen Ausgestaltung dessen Rechtsstellung Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 Rz 7/110 ff; Arnold, PSG3 Paragraph 5, Rz 47 ff) noch dem Stifter kommt daher nach der gesetzlichen Grundkonzeption die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten an der Privatstiftung zu (Kodek, Zivilrechtliche Grundlagen, in Kodek [Hrsg], Untreue NEU, 21 [36]; Kienapfel/Schmoller BT II2 Paragraph 153, Rz 64; aA [dabei jedoch bloß auf ein wirtschaftliches Interesse, nicht auf Berechtigung abstellend] Schima, Dividendenausschüttung, Einlagenrückgewähr und Untreue, in FS Reich-Rohrwig [2014] 161 [175]). Zu einer besonderen Ausgestaltung der Rechte des Stifters vergleiche Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, PSG; Fida/Wrann/Zollner, Privatstiftungsgesetz Paragraph 34, E 5 ff) trifft der Urteilssachverhalt keine Aussage. Ebenso wenig machen die Beschwerdeführer insoweit einen Feststellungsmangel geltend, sodass sich die Frage, ob den Stiftern allenfalls die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten zukam vergleiche Lewisch, Grundsatzfragen der Untreue [neu], in Kodek [Hrsg], Untreue NEU, 105 [113]), hier nicht stellt.
Mangels – nach den Feststellungen – fassbaren wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen der beiden Privatstiftungen ist eine Pflichtwidrigkeit des durch ihre Vorstände erklärten Einverständnisses hier (nur) am Maßstab der Vorgaben (Stiftungserklärung, Zusatzurkunde) für die Vorstände der Z***** PSt und der C***** PSt bei der Verwendung von Vermögen und Erträgnissen dieser Stiftungen für die Erreichung des Stiftungszwecks zu messen (vgl Kienapfel/Schmoller BT II2 § 153 Rz 64; Fuchs, Die Reform der Untreue durch das StRÄG 2015, in JB Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2015, 345 [358 f]).Mangels – nach den Feststellungen – fassbaren wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen der beiden Privatstiftungen ist eine Pflichtwidrigkeit des durch ihre Vorstände erklärten Einverständnisses hier (nur) am Maßstab der Vorgaben (Stiftungserklärung, Zusatzurkunde) für die Vorstände der Z***** PSt und der C***** PSt bei der Verwendung von Vermögen und Erträgnissen dieser Stiftungen für die Erreichung des Stiftungszwecks zu messen vergleiche Kienapfel/Schmoller BT II2 Paragraph 153, Rz 64; Fuchs, Die Reform der Untreue durch das StRÄG 2015, in JB Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2015, 345 [358 f]).
Nach dem Urteilssachverhalt bestand der Zweck dieser Stiftungen jeweils in der „Förderung und Versorgung der Begünstigten“, also der Z***** FL und des Mag. M***** bei der Z***** PSt sowie der C***** FL und des L***** bei der C***** PSt. Zu weiteren Vorgaben für die Stiftungsvorstände – etwa einem von diesen einzuhaltenden Verhältnis bei Ausschüttungen an die Begünstigten oder einer Erhaltungspflicht hinsichtlich des Stiftungsvermögens – haben die Tatrichter keine Feststellungen getroffen. Nach den Urteilskonstatierungen stellten die inkriminierten Vermögensverfügungen wirtschaftlich betrachtet nichts anderes als „(verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Allein-Gesellschafterin und – uno actu – verdeckte Zuwendungen der Österreichischen Privatstiftungen an die Liechtensteinischen Familienstiftungen“ (also an einzelne Begünstigte der Privatstiftungen) dar (US 27, 29 und 87). Das Urteil enthält demnach keine Konstatierungen, aus denen Pflichtwidrigkeit des Einverständnisses der Stiftungsvorstände ableitbar wäre und die solcherart die Beseitigung des – auf Basis des festgestellten Sachverhalts (rechtlich) anzunehmenden – Ausnahmesatzes tragen könnten (vgl RIS-Justiz RS0122332). Denn entgegen der Ansicht des Erstgerichts (US 90 f) ist das – offenbar nachträglich von den Angeklagten konsentierte – Unterbleiben einer „förmlichen“ Beschlussfassung über die Zahlungen aus dem Titel der Gewinnscheine sowie einer ordnungsgemäßen Verbuchung und abgabenrechtlichen Erklärung (US 27 und 29) ohne Einfluss auf die Frage einer Pflichtwidrigkeit des von den Vorständen der Privatstiftungen (davor) gegebenen Einverständnisses, zumal die im Urteil ins Treffen geführten Interessen künftiger Vorstandsmitglieder oder der Stiftungsprüfer an der Erfüllung von nicht näher bezeichneten Buchführungspflichten nicht vom Schutzzweck des § 153 StGB erfasst sind.Nach dem Urteilssachverhalt bestand der Zweck dieser Stiftungen jeweils in der „Förderung und Versorgung der Begünstigten“, also der Z***** FL und des Mag. M***** bei der Z***** PSt sowie der C***** FL und des L***** bei der C***** PSt. Zu weiteren Vorgaben für die Stiftungsvorstände – etwa einem von diesen einzuhaltenden Verhältnis bei Ausschüttungen an die Begünstigten oder einer Erhaltungspflicht hinsichtlich des Stiftungsvermögens – haben die Tatrichter keine Feststellungen getroffen. Nach den Urteilskonstatierungen stellten die inkriminierten Vermögensverfügungen wirtschaftlich betrachtet nichts anderes als „(verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Allein-Gesellschafterin und – uno actu – verdeckte Zuwendungen der Österreichischen Privatstiftungen an die Liechtensteinischen Familienstiftungen“ (also an einzelne Begünstigte der Privatstiftungen) dar (US 27, 29 und 87). Das Urteil enthält demnach keine Konstatierungen, aus denen Pflichtwidrigkeit des Einverständnisses der Stiftungsvorstände ableitbar wäre und die solcherart die Beseitigung des – auf Basis des festgestellten Sachverhalts (rechtlich) anzunehmenden – Ausnahmesatzes tragen könnten vergleiche RIS-Justiz RS0122332). Denn entgegen der Ansicht des Erstgerichts (US 90 f) ist das – offenbar nachträglich von den Angeklagten konsentierte – Unterbleiben einer „förmlichen“ Beschlussfassung über die Zahlungen aus dem Titel der Gewinnscheine sowie einer ordnungsgemäßen Verbuchung und abgabenrechtlichen Erklärung (US 27 und 29) ohne Einfluss auf die Frage einer Pflichtwidrigkeit des von den Vorständen der Privatstiftungen (davor) gegebenen Einverständnisses, zumal die im Urteil ins Treffen geführten Interessen künftiger Vorstandsmitglieder oder der Stiftungsprüfer an der Erfüllung von nicht näher bezeichneten Buchführungspflichten nicht vom Schutzzweck des Paragraph 153, StGB erfasst sind.
Die Schuldsprüche wegen des Verbrechens der Untreue sind daher mit einem Rechtsfehler (Z 9 lit a) belastet.Die Schuldsprüche wegen des Verbrechens der Untreue sind daher mit einem Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) belastet.
Im Ergebnis ist auch der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten Mag. M*****, das Urteil enthalte zu den Schuldsprüchen I/A/1 und 2 keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, berechtigt. Nach § 38 Abs 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163 muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, sich durch die wiederkehrende Begehung des in Rede stehenden Finanzvergehens einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Ein solcher kann nur dem Steuersubjekt (hier im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verkürzung an Körperschaftsteuer der P*****) selbst zukommen. Ein – als Bezugspunkt gewerbsmäßiger Begehungsweise (§ 38 FinStrG) infrage kommender – Sachverhalt, der Mag. M***** (selbst) zum Schuldner der von diesen Schuldsprüchen erfassten Abgaben hätte werden lassen, wurde nicht konstatiert. Anders als nach der früheren Rechtslage reicht – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (vgl US 85 f) – die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen (hier: über Begünstigtenstellung in einer an diesem Unternehmen indirekt beteiligten Stiftung) einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht als qualifikationsbegründend im Sinn des § 38 FinStrG aus (RIS-Justiz RS0131593).Im Ergebnis ist auch der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten Mag. M*****, das Urteil enthalte zu den Schuldsprüchen I/A/1 und 2 keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, berechtigt. Nach Paragraph 38, Absatz 2, FinStrG in der Fassung BGBl I 2015/163 muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, sich durch die wiederkehrende Begehung des in Rede stehenden Finanzvergehens einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Ein solcher kann nur dem Steuersubjekt (hier im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verkürzung an Körperschaftsteuer der P*****) selbst zukommen. Ein – als Bezugspunkt gewerbsmäßiger Begehungsweise (Paragraph 38, FinStrG) infrage kommender – Sachverhalt, der Mag. M***** (selbst) zum Schuldner der von diesen Schuldsprüchen erfassten Abgaben hätte werden lassen, wurde nicht konstatiert. Anders als nach der früheren Rechtslage reicht – entgegen der Ansicht des Erstgerichts vergleiche US 85 f) – die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen (hier: über Begünstigtenstellung in einer an diesem Unternehmen indirekt beteiligten Stiftung) einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht als qualifikationsbegründend im Sinn des Paragraph 38, FinStrG aus (RIS-Justiz RS0131593).
Die aufgezeigten Rechtsfehler erfordern – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung der Schuldsprüche III/A, IV/A und IV/C sowie der Subsumtion der vom Schuldspruch I/A erfassten Taten nach § 38 Abs 1 FinStrG, demgemäß auch der darauf beruhenden Strafaussprüche wie im Spruch ersichtlich, samt Rückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht (§ 285e StPO).Die aufgezeigten Rechtsfehler erfordern – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung der Schuldsprüche III/A, IV/A und IV/C sowie der Subsumtion der vom Schuldspruch I/A erfassten Taten nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG, demgemäß auch der darauf beruhenden Strafaussprüche wie im Spruch ersichtlich, samt Rückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht (Paragraph 285 e, StPO).
Eine Erörterung der weiteren, darauf bezogenen Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt sich daher.
Mit ihren die bezeichneten Strafaussprüche betreffenden Berufungen waren die Staatsanwaltschaft sowie die Angeklagten Mag. M***** und Dkfm. N***** auf die Aufhebung zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. M***** im Übrigen:
Soweit die Mängelrüge auf die Schuldsprüche I/A und II/A bezogene Passagen der Begründung im Zusammenhang mit den Bedingungen der von der Fl***** in den 1990er Jahren ausgegebenen Gewinnscheine kritisiert (nominell Z 5 zweiter, dritter und fünfter Fall), spricht sie keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499). Bei diesen Erwägungen handelt es sich bloß um die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau (ohne für sich eine notwendige Bedingung darzustellen) den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zugrunde liegen und die solcherart einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen sind (RIS-Justiz RS0116737).Soweit die Mängelrüge auf die Schuldsprüche I/A und II/A bezogene Passagen der Begründung im Zusammenhang mit den Bedingungen der von der Fl***** in den 1990er Jahren ausgegebenen Gewinnscheine kritisiert (nominell Ziffer 5, zweiter, dritter und fünfter Fall), spricht sie keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499). Bei diesen Erwägungen handelt es sich bloß um die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau (ohne für sich eine notwendige Bedingung darzustellen) den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zugrunde liegen und die solcherart einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen sind (RIS-Justiz RS0116737).
Der Vorwurf, das Erstgericht hätte die in der Hauptverhandlung geäußerte Einschätzung des Sachverständigen a. Univ.-Prof. Dr. A*****, „die Missbrauchsbeurteilung“ im Sinn des § 22 BAO sei „jedenfalls zweifelhaft“ (ON 336 S 6 f), unerörtert gelassen, scheitert schon daran, dass diese Aussage des Sachverständigen – wie die Rüge selbst einräumt – eine Rechtsfrage betrifft, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme (durch Beiziehung eines Sachverständigen) und damit auch nicht Bezugspunkt der Mängelrüge ist (RIS-Justiz RS0130194; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391). Zudem setzen sich die Entscheidungsgründe mit dem Gutachten dieses Sachverständigen ohnehin auseinander (US 70, 77, 84) und ist eine Erörterung sämtlicher Details (auch) dieses Verfahrensergebnisses schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht geboten (RIS-Justiz RS0106642).Der Vorwurf, das Erstgericht hätte die in der Hauptverhandlung geäußerte Einschätzung des Sachverständigen a. Univ.-Prof. Dr. A*****, „die Missbrauchsbeurteilung“ im Sinn des Paragraph 22, BAO sei „jedenfalls zweifelhaft“ (ON 336 S 6 f), unerörtert gelassen, scheitert schon daran, dass diese Aussage des Sachverständigen – wie die Rüge selbst einräumt – eine Rechtsfrage betrifft, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme (durch Beiziehung eines Sachverständigen) und damit auch nicht Bezugspunkt der Mängelrüge ist (RIS-Justiz RS0130194; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391). Zudem setzen sich die Entscheidungsgründe mit dem Gutachten dieses Sachverständigen ohnehin auseinander (US 70, 77, 84) und ist eine Erörterung sämtlicher Details (auch) dieses Verfahrensergebnisses schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht geboten (RIS-Justiz RS0106642).
Davon abgesehen spielt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 BAO für die Lösung der abgabenrechtlichen Vorfrage hier keine Rolle:Davon abgesehen spielt das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22, BAO für die Lösung der abgabenrechtlichen Vorfrage hier keine Rolle:
Nach § 8 Abs 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft (unter anderem) ohne Bedeutung, ob dieses im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen sind außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene vermögenswerte Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Ob die Gewährung des Vermögensvorteils aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung (causa societatis) erfolgt, ist – neben formalen Kriterien – anhand eines Fremdvergleichs zu prüfen. Hätte die Körperschaft den Vorteil einem nicht an ihr beteiligten Dritten nicht oder nicht unter den gegebenen Bedingungen gewährt, ist von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen. Diese kann auch dann vorliegen, wenn der Vorteil nicht einem Anteilseigner, sondern einer diesem nahestehenden Person zugewendet wird, wobei sich das Naheverhältnis auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Verflechtung ergeben kann (etwa im Fall einer Zuwendung an den Anteilsinhaber einer Kapitalgesellschaft, die ihrerseits an der zuwendenden Körperschaft beteiligt ist). Die Anordnung des § 8 Abs 2 KStG entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich bloß betrieblich veranlasste Aufwendungen (mindernd) auf die Einkommensermittlung (zu Besteuerungszwecken) auswirken, ohne dass es für die Nichtberücksichtigung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vermögensflüsse eines Rückgriffs auf den Missbrauchstatbestand des § 22 BAO (oder einer auf § 21 BAO gestützten wirtschaftlichen Betrachtungsweise) bedürfte. Ebenso wenig entspricht die Wertung einer Zuwendung als verdeckter Ausschüttung der Nichtanerkennung von Aufwendungen nach § 162 Abs 2 BAO. Die auf Basis des Urteilssachverhalts zutreffende Annahme verdeckter Ausschüttungen im Sinn des § 8 Abs 2 KStG führt im Ergebnis zu einer entsprechenden Korrektur der Einkünfte der P***** und der F***** (zum Ganzen [jeweils mit ausführlichen Verweisen zur seit langem in diesem Sinn bestehenden ständigen Rechtsprechung des VwGH] Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KörperschaftsteuerG § 8 Rz 141 f, 161 f, 164, 243, 251, 254, 256 f, 275 bis 277, 291, 331, 334 f, 346 f, 361, 363; Doralt/Ruppe/Mayr, Grundriss des österreichischen Steuerrechts I11 Rz 975 ff; Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer § 8 Rz 107, 108/2, 109 f, 111, 111/5, 117, 118/1, 119, 144 f, 207, 227, 243, 251 f; vgl im Besonderen zur [vergleichbare Sachverhalte betreffenden] Rechtsprechung des VwGH 2009/13/0257, 1257/75 sowie [zum vorliegenden Sachverhalt in Bezug auf die P*****] 2012/13/0061).Nach Paragraph 8, Absatz 2, KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft (unter anderem) ohne Bedeutung, ob dieses im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen sind außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene vermögenswerte Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Ob die Gewährung des Vermögensvorteils aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung (causa societatis) erfolgt, ist – neben formalen Kriterien – anhand eines Fremdvergleichs zu prüfen. Hätte die Körperschaft den Vorteil einem nicht an ihr beteiligten Dritten nicht oder nicht unter den gegebenen Bedingungen gewährt, ist von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen. Diese kann auch dann vorliegen, wenn der Vorteil nicht einem Anteilseigner, sondern einer diesem nahestehenden Person zugewendet wird, wobei sich das Naheverhältnis auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Verflechtung ergeben kann (etwa im Fall einer Zuwendung an den Anteilsinhaber einer Kapitalgesellschaft, die ihrerseits an der zuwendenden Körperschaft beteiligt ist). Die Anordnung des Paragraph 8, Absatz 2, KStG entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich bloß betrieblich veranlasste Aufwendungen (mindernd) auf die Einkommensermittlung (zu Besteuerungszwecken) auswirken, ohne dass es für die Nichtberücksichtigung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vermögensflüsse eines Rückgriffs auf den Missbrauchstatbestand des Paragraph 22, BAO (oder einer auf Paragraph 21, BAO gestützten wirtschaftlichen Betrachtungsweise) bedürfte. Ebenso wenig entspricht die Wertung einer Zuwendung als verdeckter Ausschüttung der Nichtanerkennung von Aufwendungen nach Paragraph 162, Absatz 2, BAO. Die auf Basis des Urteilssachverhalts zutreffende Annahme verdeckter Ausschüttungen im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, KStG führt im Ergebnis zu einer entsprechenden Korrektur der Einkünfte der P***** und der F***** (zum Ganzen [jeweils mit ausführlichen Verweisen zur seit langem in diesem Sinn bestehenden ständigen Rechtsprechung des VwGH] Kirchmayr in Achatz/Kirchm