Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Welche rechtlichen Erwägungen das Erstgericht in den Entscheidungsgründen angestellt hat, ist für die Anfechtungsbefugnis nicht von Bedeutung. Ein Rechtsfehler läge nur vor, wenn - ungeachtet der in den Erwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegten Rechtsansicht des Erstgerichts - der im Erkenntnis über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), also im Urteilsspruch, zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem Ausspruch über die (aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs) entscheidenden Tatsachen nicht ableitbar wäre (WK-StPO § 281 Rz 413).Welche rechtlichen Erwägungen das Erstgericht in den Entscheidungsgründen angestellt hat, ist für die Anfechtungsbefugnis nicht von Bedeutung. Ein Rechtsfehler läge nur vor, wenn - ungeachtet der in den Erwägungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) dargelegten Rechtsansicht des Erstgerichts - der im Erkenntnis über die Schuld (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), also im Urteilsspruch, zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem Ausspruch über die (aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs) entscheidenden Tatsachen nicht ableitbar wäre (WK-StPO Paragraph 281, Rz 413).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122721Im RIS seit
02.11.2007Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019