RS OGH 2021/11/30 13Os55/17p, 13Os128/18z, 14Os94/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2017
beobachten
merken

Norm

StGB §153 Abs2
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Einwilligung des Berechtigten ist auch bei der Untreue nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts zu beurteilen (JAB 728 BlgNR 25. GP 11). Demzufolge ist eine solche Einwilligung für die Frage nach der Vertretbarkeit eines Regelverstoßes nur dann von Bedeutung, wenn sie spätestens im Tatzeitpunkt erteilt worden ist.Eine Einwilligung des Berechtigten ist auch bei der Untreue nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts zu beurteilen (JAB 728 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 11). Demzufolge ist eine solche Einwilligung für die Frage nach der Vertretbarkeit eines Regelverstoßes nur dann von Bedeutung, wenn sie spätestens im Tatzeitpunkt erteilt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131818

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten