-             13 Os 132/76  Entscheidungstext  OGH  05.10.1976  13 Os 132/76 
-             10 Os 93/77  Entscheidungstext  OGH  10.08.1977  10 Os 93/77   Beisatz: Mißbrauch faktischer Verfügung begründet nicht Untreue. (T1) 
-             10 Os 61/77  Entscheidungstext  OGH  31.08.1977  10 Os 61/77 
-             9 Os 171/77  Entscheidungstext  OGH  24.01.1978  9 Os 171/77   Beis wie T1 
-             10 Os 113/80  Beis wie T1 
-             10 Os 108/79  Vgl; Beisatz: Die Befugnis zu rechtlichen Verfügungen erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit eines Machthabers und somit auch auf alle der Effektuierung der eigentlichen Rechtshandlung dienenden tatsächlichen Maßnahmen, welche daher nicht als bloß rein faktische Zugriffsmöglichkeit gewertet werden können. (T2) Veröff: SSt 51/46 
-             10 Os 134/80  Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1981/93 S 296 
-             11 Os 106/81  Beisatz: Das widerrechtliche Ausnützen faktisch bestehender Verfügungsmöglichkeiten über eine anvertraute Sache durch Zueigung begründet Veruntreuung. (T3) 
-             13 Os 34/82          
-             10 Os 37/81  Vgl auch; Beisatz: Befugnis ist die Vertretungsmacht nach außen hin. (T4) Veröff: EvBl 1983/112 S 404 
-             12 Os 121/82  Veröff: SSt 54/42 = EvBl 1984/18 S 49 
-             11 Os 186/83  Veröff: JBl 1983,545 
-             11 Os 81/84          
-             13 Os 34/84  Vgl auch; Veröff: RdW 1985,213 
-             13 Os 1/86  Beisatz: Und wodurch er die Interessen des Vertretenen beeinträchtigt. (T5) 
-             13 Os 62/88  Vgl; Beis wie T1 
-             14 Os 68/88  Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Mißbrauch einer selbständigen rechtlichen Dispositionsbefugnis ist Untreue. (T6) Veröff: JBl 1989,330 
-             12 Os 50/90  Veröff: JBl 1991,532 
-             13 Os 109/90  Entscheidungstext  OGH  12.06.1991  13 Os 109/90   Vgl auch; Beis wie T4 
-             3 Ob 503/92  Vgl auch; Beisatz: Seine Befugnis mißbraucht nicht nur, wer seinen - ausdrücklichen - Verpflichtungen im Innenverhältnis, sondern auch, wer überhaupt den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewußter, an den Interessen des Geschäftsherrn und an den besonderen Umständen des Falls orientierter Geschäftsführung zuwiderhandelt. (T7) 
-             13 Os 125/92  Beis wie T1; Beisatz: Die Tathandlung liegt in einer mißbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht. (T8) 
-             9 ObA 46/95  Auch; Beis wie T1; Beis wie T8 
-             13 Os 110/97  Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 
-             14 Os 101/96  Vgl auch; nur: Untreue ist Mißbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht (T9)
 Beisatz: Im Gegensatz zu einer bloß tatsächlichen Verfügungsmacht. (T10)
 
-             15 Os 211/98  Vgl auch; Beisatz: Bei tatsächlichen Maßnahmen, wie etwa Entnahme von Bargeld, ist genau auf die Differenzierung zwischen rechtlichen und faktischen Akten zu achten, um die gebotene Unterscheidung zwischen pflichtwidrigen (treuwidrigen) tatsächlichen Handlungen und pflichtwidrigen Rechtshandlungen im Sinne des streng zu trennenden Mißbrauchs- und Treuebruchstatbestandes herbeiführen zu können. Der Mißbrauch ist ausschließlich an der einzelnen Rechtshandlung zu messen. (T11) 
-             14 Os 107/99  Beisatz: Seine Befugnis missbraucht, wer sie im Verhältnis zum Machtgeber bestimmungswidrig ausübt oder (bestimmungsgemäß) auszuüben unterlässt, mithin als Machthaber etwas tut oder zu tun unterlässt, wozu er zwar nach seiner Vertretungsmacht nach außen hin berechtigt ist, es jedoch nach den Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht darf und solcherart im Rahmen seines rechtlichen Könnens gegen das interne Dürfen verstößt. Dabei schließt eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Machtgebers zu einer bestimmten Vertretungshandlung die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus. (T12)
 Beisatz: Auch die Mitwirkung des Bürgermeisters an der Beschlussfassung des Kollegialorgans Gemeinderat über seinen eigenen Antrag stellt rechtlich eine Verfügung über fremdes Vermögen dar. (T13)
 
-             14 Os 148/00  Auch; Beis wie T8 
-             12 Os 117/02  Auch; Beisatz: Der Täter verstößt im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen. (T14); Beis wie T1 
-             14 Os 96/05g  Vgl; Beis wie T12 nur: Eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Machtgebers zu einer bestimmten Vertretungshandlung schließt die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus. (T15) 
-             14 Os 162/09v  Vgl auch; Beis wie T15 
-             12 Os 113/14f  Entscheidungstext  OGH  27.11.2014  12 Os 113/14f   Vgl; Beisatz: Rein faktisches Handeln kann den Tatbestand der Veruntreuung, eine allfällige Schädigung durch Belastung eines Kontos als Rechtshandlung den Untreuetatbestand erfüllen. (T16)
 Beisatz: Die Feststellung „untitulierter Entnahmen zu unternehmensfremden Zwecken“ lässt keine dahingehende Beurteilung zu. (T17)
 
-             11 Os 27/15b  Entscheidungstext  OGH  11.08.2015  11 Os 27/15b   Auch 
-             13 Os 110/18b  Auch; Beis wie T16 
-             11 Os 32/19v  nur T9; Beis wie T1; Beis wie T8 
-             13 Os 128/18z  Auch; Beisatz: Deshalb schließt das (mängelfreie, spätestens im Tatzeitpunkt gegebene und seinerseits nicht pflichtwidrige) Einverständnis des Machtgebers einen Befugnisfehlgebrauch des Machthabers grundsätzlich aus. (T18) 
-             11 Os 17/21s  Entscheidungstext  OGH  29.03.2021  11 Os 17/21s   Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16 
-             14 Os 94/21m  Vgl; Beis insb T18 
-             15 Os 58/21z  Vgl 
-             13 Os 14/22s  Entscheidungstext  OGH  18.05.2022  13 Os 14/22s   Vgl; nur T9; Beis nur wie T8