TE OGH 2010/4/13 14Os162/09v

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Veröffentlicht am 13.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Josef W***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Oktober 2009, GZ 122 Hv 102/06y-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Josef W***** im zweiten Rechtsgang erneut des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien die ihm als Geschäftsführer der H***** GmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch diesem Unternehmen einen 50.000 EUR übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er am 2. Juni 2000 die Überweisung von 1.778.400 Schilling (entsprechend 129.241,37 EUR) vom Geschäftskonto der Gesellschaft auf ein ihm zuzuordnendes Inhabersparbuch veranlasste (1) und am 5. Juni 2000 690.000 Schilling (entsprechend 50.144,26 EUR) sowie am 7. November 2000 360.000 Schilling (entsprechend 26.162,79 EUR) vom Gesellschaftskonto behob (2 und 3), ohne dass ein Anspruch auf Bezug dieser Beträge bestand.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Sie weist zunächst zutreffend darauf hin, dass Einverständnis des Machtgebers mit der Vorgangsweise des Machthabers einen Verstoß gegen internes Dürfen und damit einen Missbrauch der Befugnisse in der Regel ausschließt.

Mit der bloßen - ausschließlich auf die von den Tatrichtern bejahte Zustimmung durch Ing. Rudolf Ha***** als faktischem Geschäftsführer der F. Han***** GmbH und die Konstatierung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob auch Alexander Haf***** als Repräsentant der dritten Gesellschafterin (der C***** GmbH) sein Einverständnis mit der Vorgangsweise des Angeklagten erklärt hatte (US 14 f), gestützten - Behauptung hier aktuellen Vorliegens einer Pflichtwidrigkeit ausschließenden Genehmigung „sämtlicher Eigentümer“ verfehlt sie allerdings die prozessordnungskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie einerseits nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe argumentiert (RIS-Justiz RS0099810) und andererseits die behauptete rechtliche Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet (RIS-Justiz RS0116565).

Nach den - von der Beschwerde bloß lückenhaft zitierten - hier wesentlichen Urteilsannahmen bestand nämlich der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H***** GmbH begangene wissentliche Befugnismissbrauch des Beschwerdeführers, der in der Gesellschafterversammlung auch die ihrerseits aus mehreren Gesellschaftern bestehende dritte Gesellschafterin des geschädigten Unternehmens, die W***** Immobilien GmbH, vertrat (US 7), in der - wenn auch nach Ansicht der Tatrichter nicht gegen ausdrückliche Anordnungen im Gesellschaftsvertrag, jedenfalls aber gegen Grundsätze redlicher und verantwortungsbewusster Geschäftsführung verstoßenden (US 46 f) - Veranlassung von rechtsgrundlosen, ausschließlich zur persönlichen Bereicherung veranlassten Zahlungen an ihn selbst und zumindest den - in den Tatplan umfassend eingeweihten - Geschäftsführer der zweiten Gesellschafterin, Ing. Rudolf Ha***** (US 13 ff). Weshalb bei dieser Sachverhaltsgrundlage die solcherart jedenfalls durch Letztgenannten pflichtwidrige Zustimmung (in Ansehung des Alexander Haf***** wäre eine solche bei der gegebenen Fallkonstellation ebenfalls nur als pflichtwidrig erteilt, durch unvollständige Information erschlichen oder auf unzureichender Kontrolle beruhend denkbar [RIS-Justiz RS0094442, RS0094764, RS0094545 T15]) der Gesellschafterversammlung als Organ des Machtgebers an der Missbräuchlichkeit dieser Vermögensverfügung etwas ändern sollte (vgl dazu RIS-Justiz RS0094782), erklärt die Beschwerde nicht.

Der Verweis auf das - vom Beschwerdeführer gänzlich missverstandene - in dieser Strafsache ergangene kassatorische Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 4. Dezember 2007, AZ 14 Os 66/07y (ON 78), vermag die fehlende Argumentation nicht zu ersetzen. Eine ihr unterstellte, die Beschwerdeauffassung stützende Aussage ist der Entscheidung nämlich nicht zu entnehmen. Die Urteilsaufhebung erfolgte vielmehr (auf Basis anderer Feststellungsgrundlage) deshalb, weil - bei zugleich unzureichender Begründung der Feststellungen, wonach den verfahrensgegenständlichen Überweisungen und Behebungen keine entsprechenden Leistungen zugrunde lagen und der Eintritt eines Vermögensschadens für die Gesellschaft vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war - auch die Urteilsannahme fehlender Zustimmung des Alexander Haf***** zur inkriminierten Vermögensverfügung mit einem Begründungsmangel behaftet war, dieser Umstand aber von den Tatrichtern erkennbar als eine der Bedingungen für die Bejahung wissentlichen Befugnismissbrauchs angesehen wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00162.09V.0413.000

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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