TE OGH 1982/11/12 10Os37/81

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Veröffentlicht am 12.11.1982
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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 1982 durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Anton A und Dr. Herbert B wegen des Verbrechens der Untreue nach Par(§ 12 dritter Fall,) 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 1980, GZ 1 d Vr 9721/78-79, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Sporn und Dr. Kreibich sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Melnizky - zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (1.) Dr. Anton A des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie

(2.) Dr. Herbert B desselben Verbrechens als Beteiligter im Sinn des § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben im Jahr 1974 in Wien (1.) A - die ihm als alleinigem Geschäftsführer der C GesmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen oder sie zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und hiedurch dieser Gesellschaft einen Vermögensnachteil in der Höhe von 12 Millionen S zugefügt, indem er am 27. März die Liegenschaft in Wien I., Rudolfsplatz 13 a, nicht um 23 Millionen S vom damaligen Eigentümer für sie erwarb, sondern B als Zwischenkäufer einschaltete, und sodann im Dezember (gemeinsam mit einem mittlerweile bestellten zweiten Geschäftsführer tatplangemäß) dasselbe Objekt für die Gesellschaft um 35 Millionen S kaufte, sowie (2.) B - zur Ausführung der soeben beschriebenen strafbaren Handlung beigetragen, indem er im Einverständnis mit A als Zwischenkäufer fungierte.

Das Schöffengericht nahm als erwiesen an, daß am 27. März 1974 die D GesmbH als Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft zu deren Verkauf an die C um 23 Millionen S bereit war, daß aber der Angeklagte A trotz deren gegebenen Bedarfs den Mitangeklagten B als (Zwischen-) Käufer vorschob, damit jener das Objekt später dann um einen höheren Preis an die Gesellschaft (weiter-)verkaufen könne, und daß er tatsächlich solcherart im Dezember desselben Jahres gemeinsam mit dem inzwischen zum zweiten Geschäftsführer bestellten Adalbert F die Liegenschaft um nunmehr 35 Millionen S für die C erwarb, ohne daß darauf in der Zwischenzeit irgendeine werterhöhende Maßnahme getroffen worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Den auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Nicht stichhältig sind vorerst die Rechtsrügen (Z 9 lit a). Insoweit ist der Angeklagte A, indem er vorwiegend Feststellungsmängel behauptet, bestrebt darzutun, daß ihm eine (als alleiniger Gegenstand des ihm angelasteten Mißbrauchs in Betracht kommende) Befugnis zum Liegenschaftserwerb für die C gar nicht zugestanden sei, daß er sich überdies auch keineswegs pflichtwidrig verhalten habe und daß der von ihm vertretenen Gesellschaft durch den ursprünglichen Nichterwerb des verfahrensgegenständlichen Objekts ein Schaden weder entstanden sei noch hätte entstehen sollen; in einer Stellungnahme zum Standpunkt der Generalprokuratur, die im Hinblick auf § 290 Abs 1 StPO geprüft wurde und nach Lage des Falles zu einer Erörterung Anlaß gibt, vertritt er ferner die Auffassung, sein für den vorerwähnten Nichterwerb der Liegenschaft maßgebend gewesenes Tatverhalten sei außerdem gar nicht als eine (mißbräuchliche) Verfügung über fremdes Vermögen, sondern höchstens als ein (durch die ihm vorgeworfene Pflichtwidrigkeit begangener, nach § 153 StGB aber nicht erfaßbarer) Treubruch zu beurteilen. Alle diese Einwände gehen jedoch fehl.

Den Umfang der dem Beschwerdeführer zugekommenen Befugnis, über das Vermögen der C zu verfügen und sie zu verpflichten, hat das Erstgericht mit der Feststellung seiner Position als deren Geschäftsführer durchaus zureichend umschrieben. Denn darnach war er von Gesetzes wegen nach außen hin berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten (§§ 18, 19 GmbHG); eine wirksame Einschränkung dieser Befugnis zu Organhandlungen für sie im Außenverhältnis, insbesondere dahin, daß eine gewisse Art von Geschäften (hier: der Erwerb von Liegenschaften) der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfe - und damit eine Beurteilung der ihm hiedurch (im Innenverhältnis) verbotenen Vertretungstätigkeit als bloß der eines 'falsus procurator' -, kam gar nicht in Betracht (§ 20 Abs 2 GmbHG). Nur auf die (hier solcherart gewährleistete) Wirksamkeit von Verfügungen eines Vertreters für den Machtgeber nach außen hin aber kommt es bei der Bestimmung der Reichweite einer 'Befugnis' (zu vermögensrechtlichen Verfügungen) im Sinn des § 153 StGB an, nicht aber auf allfällige Beschränkungen, die dem Machthaber insoweit vom Vertretenen mit bloß interner Wirkung (§ 20 Abs 1 GmbHG) auferlegt werden und in deren Mißachtung ja gerade der verpönte Mißbrauch seiner (ihm nichtsdestoweniger im Außenverhältnis zukommenden) Verfügungsmacht liegt.

Feststellungen über die Kompetenzverteilung bei der C im Innenverhältnis in Ansehung des Erwerbs von Liegenschaften waren daher nicht erforderlich; genug daran, daß der Angeklagte A nach außen hin auch in diesem Bereich zur Vertretung der Gesellschaft befugt war.

Für die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers, daß eine allein nach außen hin bestehende Vertretungsberechtigung (selbst bei einer gesetzlichen Determinierung ihres Umfangs) ohne eine entsprechende interne Verfügungsmacht keine 'Befugnis' im Sinn der in Rede stehenden Strafbestimmung zu begründen vermöge, kann keineswegs - wie er vermeint - ins Treffen geführt werden, eine besondere Verantwortlichkeit leitender Angestellter einer juristischen Person sei im Strafgesetzbuch nur für die in § 161 aufgezählten Delikte, jedoch nicht auch für die Untreue (§ 153) statuiert:

ist doch aus der damit relevierten Ausdehnung bestimmter Strafdrohungen gegen Schuldner und Gläubiger dann, wenn diese Eigenschaft juristischen Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit zukommt, auf deren leitende Angestellte (§ 161 StGB) für die Ermittlung der Reichweite des § 153 StGB, der demgegenüber das (Innen-) Verhältnis zwischen einem Machthaber und einem Machtgeber betrifft sowie dabei den vorerwähnten Täterkreis ohnehin unmittelbar erfaßt, überhaupt nichts zu gewinnen. Eine Einschränkung der dem Angeklagten A im Außenverhältnis zugekommenen Befugnis zum Erwerb von Liegenschaften für die C konnte aber auch durch die Vorschriften des (zur Tatzeit in Geltung gestandenen) WGG (1940 RGBl I S 438) nicht bewirkt werden, weil jene ausschließlich durch die Möglichkeit einer Entziehung der Anerkennung des ihnen zuwiderhandelnden Wohnungsunternehmens als gemeinnützig sanktioniert waren (§ 19), wogegen die Wirksamkeit der betreffenden Organhandlungen für das vertretene Unternehmen hiedurch - ebenso wie nach dem nunmehr geltenden WGG 1979, BGBl Nr 139 (vgl §§ 21, 35) - keineswegs in Frage gestellt wurde.

In der pflichtwidrigen (ursprünglichen) Nichtausübung und/oder späteren Ausübung eben dieser (rechtlichen) Befugnis zum Liegenschaftserwerb für die C jedoch liegt der dem Beschwerdeführer zur Last fallende Befugnismißbrauch und nicht etwa bloß in seiner vorbereitenden Tätigkeit für die Willensbildung des Aufsichtsrates im internen Bereich;

die in jene Richtung zielenden Beschwerdeeinwände gehen demnach ins Leere.

Nicht zielführend hinwieder ist der andere Vorwurf, das Erstgericht lasse im Urteil offen, ob A den ihm tatsächlich angelasteten Befugnismißbrauch gegen Anfang des Jahres 1974 durch den Nichterwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (um 23 Millionen S) oder gegen Ende desselben Jahres durch deren Erwerb (um 35 Millionen S) begangen habe. Aus dem Spruch gleichwie aus den Gründen der Entscheidung ist nämlich klar zu entnehmen, daß ihm das Schöffengericht im Hinblick auf den seinem Gesamtverhalten zugrunde gelegenen (gemeinsamen) Tatplan, trotz eines gegebenen Bedarfs der C zunächst B an deren Stelle als (Zwischen-) Käufer vorzuschieben, damit jener das Objekt später dann um einen höheren Preis an die Gesellschaft (weiter-)verkaufen könne, (ohne Rechtsirrtum) beide - gleichermaßen zur Realisierung des beschriebenen Vorhabens unternommenen und daher insofern als Einheit anzusehenden - Vorgänge jedenfalls als Pflichtwidrigkeit anlastete. Soweit er bei der Bekämpfung dieser Beurteilung demgegenüber von der Annahme ausgeht, der Grund für seine in Rede stehenden gegenläufigen Dispositionen habe darin bestanden, daß der (aktuelle und zu erwarten gewesene) Raumbedarf der C im Dezember 1974 größer gewesen sei als vorher im März, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, von den Urteilsfeststellungen abweichend, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Weitere Konstatierungen über die Motivation der Angeklagten zum aufgezeigten Befugnismißbrauch durch den Beschwerdeführer aber waren entbehrlich, zumal für die Tatbestandsverwirklichung nach § 153 StGB ein Bereicherungsvorsatz des Täters nicht erforderlich ist. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, ob und gegebenenfalls wann A mit seinem insgesamt pflichtwidrigen Verhalten tatsächlich über das Vermögen der C (mißbräuchlich) verfügt und ob er es hiedurch (ihm strafrechtlich anzulastend) unmittelbar (vgl SSt 41/58; Kienapfel, BT II, RN 56 zu § 153) verringert hat. Dazu ist der Beschwerde vorerst einzuräumen, daß das Urteil eine ausdrückliche Feststellung über den Verkehrswert der Liegenschaft in Wien I., Rudolfsplatz 13 a, im Tatzeitraum vermissen läßt.

Nichtsdestoweniger reichen jedoch die Konstatierungen des Schöffengerichts auch in diesem Belang zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf der objektiven und auf der subjektiven Tatseite aus.

In objektiver Hinsicht ist nämlich daraus, daß das bezeichnete Objekt in der Zeit vom März bis zum Dezember 1974 keine Wertsteigerung erfahren hat, abzuleiten, daß der Preis - im Vergleich zum (nicht feststehenden) Verkehrswert - entweder im März mit 23 Millionen S besonders günstig oder aber im Dezember mit 35 Millionen S überhöht war.

Hieraus folgt, daß der Beschwerdeführer auf jeden Fall, und zwar - bei jeweils gegebenem Bedarf der C - entweder im März 1974 durch die Unterlassung eines günstigen Erwerbs oder im Dezember desselben Jahres durch einen zu teuren Kauf (oder schließlich bei der Annahme eines zwischen den genannten Beträgen gelegenen Verkehrswertes durch beide Vorgänge), nicht nur pflichtwidrig gehandelt, sondern außerdem die C tatsächlich an ihrem effektiven wirtschaftlichen Vermögen durch eine Verfügung darüber unmittelbar geschädigt hat. Denn für den Fall eines zu teuren Erwerbs ist es augenscheinlich, daß er die Vermögensminderung (und mit ihr die Deliktsvollendung) durch die Verpflichtung der Gesellschaft zur Bezahlung eines den Wert der Liegenschaft übersteigenden Kaufpreises herbeiführte, und bei der Unterlassung eines billigen Ankaufs hat er ihr diesen Schaden bereits mit dem Zuschieben des für sie bestimmten günstigen Angebots an B zugefügt.

Im Hinblick darauf, daß die D am 27. März 1974 zum Verkauf des Objekts um 23 Millionen S an die C entschlossen waren (vgl hiezu Urteil-Seite - im folgenden US - 3, 7 - 10, aber auch 20/21), kam nämlich diesfalls der schon bei einer vorausgegangenen Besprechung am 8. Februar desselben Jahres erstellten dahingehenden Offerte, selbst wenn sich Generaldirektor G als Vertreter der Verkäuferin damals noch eine überlegungsfrist vorbehalten haben sollte, bei dem zuerst angeführten (späteren) Termin im Vermögen des Adressaten jedenfalls bereits die Bedeutung eines realen, rechtlich verfestigten ökonomischen Wertes (vgl Kienapfel, aaO, RN 134 zu § 146) - und keineswegs nur (mehr), worauf die Beschwerde abzielt, die einer bloßen Gewinnchance - zu, den das Erstgericht ohne Rechtsirrtum mit 12 Millionen S (als Differenz zwischen dem seinerzeit von den D als Verkäuferin verlangten Kaufpreis und dem später von der C an B bezahlten veranschlagen konnte und mit dessen (mißbräuchlicher) überlassung an B der Angeklagte A bei der von ihm vertretenen Gesellschaft direkt einen dementsprechenden Verlust an effektiver Vermögenssubstanz herbeigeführt hat; von einem (mit der Strafbestimmung des § 153 StGB nicht erfaßbaren) bloßen Treubruch kann daher auch in diesem Fall keine Rede sein.

Indem der Beschwerdeführer beim Preisvergleich außer Betracht läßt, daß die Liegenschaft vom März bis zum Dezember 1974 keine Wertsteigerung erfahren hat, und indem er sich ferner darüber hinwegsetzt, daß ein allfälliger anfänglicher Vorbehalt der D in Ansehung ihres Verkaufsangebots an die C bei dessen Zuschieben durch A an B keinesfalls mehr aktuell war, geht er abermals nicht von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus. Ein bloßes Unterlassen redlicher und verantwortungsbewußter Geschäftsführung im Interesse des Machtgebers aber liegt ihm nach dem Gesagten gar nicht zur Last, weil er sich auch im März 1974 gegenüber dem Verkaufsangebot der Liegenschaftseigentümerin keineswegs nur untätig verhalten, sondern vielmehr letzteres durch ein aktives Tun aus dem wirtschaftlichen Vermögen der Gesellschaft ausgeschieden und in jenes des Mitangeklagten übertragen hat; einer Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Deliktsbegehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) bedarf es daher im gegebenen Fall nicht. Völlig verfehlt schließlich ist die Beschwerdeansicht, bei der Ermittlung der Schadenshöhe seien von der Kaufpreisdifferenz alle jene 'Spesen und Kosten' abzuziehen, die der C bei einem früheren Erwerb des Objekts bis zu dessen tatsächlichem Ankauf erwachsen wären; denn der Erwerbsaufwand als solcher wäre bei dem anfangs niedrigeren Kaufpreis sogar geringer gewesen als der später effektiv entstandene (US 39 iVm S 275/II), und das Ersparen eines bei einem früheren Ankauf in der Zwischenzeit aufgelaufenen (zusätzlichen) Betriebsaufwands könnte schon deswegen nicht zur Annahme einer Schadensminderung (nach Art einer compensatio lucri cum damno) führen, weil einem solchen ja auch ein entsprechender wirtschaftlicher Nutzen der Gesellschaft von dem erworbenen Objekt gegenübergestanden wäre.

Zur subjektiven Tatseite hinwieder ist den Entscheidungsgründen unmißverständlich zu entnehmen, daß sich einerseits das dem Tatverhalten der Angeklagten zugrunde gelegene 'Bewußtsein', die C 'solle' durch die Zwischenschaltung des B als Käufer (auf die eine oder auf die andere zuvor erörterte Weise) um den Wert der Kaufpreisdifferenz geschädigt werden, auf sämtliche wie dargestellt schadensrelevanten Tatumstände, also hauptsächlich auf die spätere Bezahlung eines weitaus höheren als des ihr ursprünglich offerierten Kaufpreises durch die Gesellschaft ohne eine mittlerweilige Steigerung des Wertes der Liegenschaft, erstreckte und daß anderseits mit dieser Konstatierung (US 9, 40) nicht nur der (für sich allein gewiß nicht ausreichende) Wissensfaktor eines bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB), nämlich das bloße Bewußtsein der Gefahr einer Tatbestandsverwirklichung - zu dem für die Rechtsrichtigkeit der Annahme vorsätzlichen Handelns noch hinzukommen müßte, daß sich der Täter mit letzterer auch innerlich abfindet - umschrieben wurde, sondern vielmehr die Feststellung einer absichtlichen (§ 5 Abs 2 StGB) Schadenszufügung, bei der es den Tätern auf die Verwirklichung jenes Erfolges geradezu ankam (vgl insbesondere US 38-40).

Näherer Feststellungen über den 'konkreten Tatplan' der Angeklagten bedurfte es daher nicht; davon, daß A nur eine wirtschaftliche Fehlentscheidung getroffen hätte, kann nach dem Urteilssachverhalt auch in subjektiver Hinsicht keinesfalls die Rede sein. Soweit er bei seinen dahingehenden Einwänden ebenfalls bloß auf die größere Höhe des später zu bezahlenden Kaufpreises gegenüber dem ursprünglich verlangten allein Bezug nimmt und sich zur Rechtfertigung seiner inkriminierten Geschäftsführung außerdem auf eine Motivation durch einen zumindest vermeintlichen Unterschied im Raumbedarf der C beruft, führt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund abermals nicht gesetzmäßig aus, weil er damit neuerlich nicht an den Tatsachenannahmen des Schöffengerichts festhält, nach denen ihm auch der Umstand, daß B bis zum Verkauf des verfahrensgegenständlichen Objekts an die C keinerlei werterhöhende Maßnahmen daran vorgenommen hatte, durchaus bekannt war und nach denen er zu den ihm angelasteten Dispositionen keineswegs durch den jeweiligen (sei es auch nur vermeintlichen) Raumbedarf der Gesellschaft motiviert war, sondern ausschließlich durch den mit dem Genannten abgesprochenen Tatplan, ihn zum Zweck der späteren Erzielung eines weitaus höheren, nicht durch eine Wertsteigerung gerechtfertigten Kaufpreises von der C als Zwischenkäufer einzuschalten (vgl US 9 - 11, 30/31, 38 - 40). Gleiches gilt für jene Rechtsrüge des Angeklagten B, mit der er - der Sache nach zum Teil auch im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) - Feststellungsmängel (Z 9 lit a) darüber behauptet, ob und allenfalls inwieweit er gewußt habe, daß A die ihm oblegenen rechtsgeschäftlichen Pflichten (wissentlich) verletzte: hat doch das Erstgericht ohnedies ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß sich der nunmehr genannte Beschwerdeführer über die (wissentliche) Pflichtverletzung durch A gegenüber der C insofern, als jener ihn unter (bewußtem) Verstoß gegen deren Interessen zu ihrem Schaden als Zwischenkäufer einschaltete, völlig im klaren war (US 40). Darüber hinausgehende Kenntnisse seinerseits in bezug auf den Umfang der rechtsgeschäftlichen Obliegenheiten des Angeklagten A im Innenverhältnis aber waren (entgegen der in seiner Beschwerde hiezu vertretenen Auffassung) für die Annahme seines Wissens von dessen Pflichtwidrigkeit nicht erforderlich (vgl Liebscher im WK, RN 26 zu § 153), sodaß es dazu keiner Konstatierungen bedurfte. Vor der Mitwirkung des Angeklagten B am erörterten Befugnismißbrauch durch A in seiner Funktion als Zwischenkäufer (durch die übernahme des ihm von A zugeschobenen vermögenswerten Verkaufsangebots der D) schließlich konnte das (von letzterem als unmittelbarem Täter begangene) Verbrechen der Untreue nach dem Obengesagten gar nicht vollendet werden, sodaß einer Beurteilung des in Rede stehenden Tatverhaltens des Beschwerdeführers als eines hiezu geleisteten Beitrags im Sinn des § 12 dritter Fall StGB, seinem in diese Richtung zielenden weiteren Beschwerdeeinwand zuwider, durchaus nicht die Annahme einer zu jener Zeit bereits vorgelegenen Deliktsvollendung entgegensteht.

Die Mängel- (Z 5) und Verfahrensrügen (Z 4) beider Angeklagten in Ansehung der aus den dargelegten Erwägungen die Schuldsprüche tragenden Sachverhaltsfeststellungen hinwieder schlagen gleichfalls nicht durch.

In bezug auf die Besprechung vom 27. März 1974, bei der A das Verkaufsangebot der D dem Mitangeklagten B zuschob, folgte das Erstgericht der Aussage des Zeugen G; dem Umstand, daß beide Beschwerdeführer wahrheitswidrig diese Zusammenkunft mit ihm im Büro der C überhaupt abstritten sowie ihn und seine damalige Sekretärin AA im Zusammenhang mit ihren darauf bezogenen Darstellungen krimineller Machenschaften bezichtigten, maß es anläßlich der Würdigung sämtlicher Verfahrensergebnisse, insbesondere über das Ergebnis jener Besprechung, aber auch über die Motivation der Angeklagten dazu und zu ihrem folgenden Verhalten, entscheidende Bedeutung bei (vgl US 15, 28).

Begründungs- oder Verfahrensmängel im Sinn der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bezüglich der Annahme, daß das von ihnen geleugnete Kaufgespräch am 27. März 1974 wirklich stattgefunden hat, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

Das Schöffengericht stützte diese Feststellung (wie schon erwähnt) auf die Aussage des Zeugen Adolf G, dem es mit Rücksicht auf seinen (in den Entscheidungsgründen näher beschriebenen) persönlichen Eindruck sowie darauf vollen Glauben schenkte, daß er seine Darstellung in allen Verfahrensstadien, auch bei Gegenüberstellung mit den Angeklagten, unverändert aufrechterhalten hat und daß es keinerlei Interesse seinerseits daran erkennen konnte, letztere ungerechtfertigt zu belasten; eine entscheidende Bestätigung für die Richtigkeit seiner Aussage erblickte es darin, daß er eine - ebenso wie (vereinzelt) auch andere derartige Aufzeichnungen im betreffenden Ordner abgelegt gewesene - Einladung der 'J' vom 19. März 1974 vorzulegen in der Lage war, auf deren Rückseite er sich während der Besprechung unter Anführung ihres Datums und der Beteiligung beider Beschwerdeführer daran über ihre wichtigsten Ergebnisse handschriftlich Notizen gemacht hatte (US 16, 18/19, 22, 23, 24).

Bereits in diesem Zusammenhang ficht der Angeklagte A, indem er dem Belastungszeugen rein spekulativ unterstellt, jener habe mit seiner in Rede stehenden (angeblich falschen) Darstellung möglicherweise sich selbst (im Hinblick auf den vergleichsweise niedrigen Preis der Liegenschaft bei deren Verkauf an B) rehabilitieren wollen (Beschwerde-Seite - im folgenden 'BS' - 8-10), indem er weiters gegen die Urteilsannahme polemisiert (BS 11, 12), das Fehlen einer Erinnerung des Genannten an die Einrichtung des C-Büros sei zwanglos erklärbar (US 27/28), und indem er schließlich völlig unsubstantiiert sowie bloß andeutungsweise die Echtheit der vorerwähnten Notizen bezweifelt (BS 11), nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Mit Behauptungen der Art, das Erstgericht habe gewisse allgemeine 'Gegebenheiten' und 'Gepflogenheiten' (hier: solche 'des Wirtschaftslebens') oder bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht ins Kalkül gezogen, wird nämlich - wie aus diesem Anlaß zur Erledigung sämtlicher ständig wiederkehrender gleichartiger Argumente des Erstangeklagten schon jetzt klargestellt sei - der Sache nach weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5), die nur darin gelegen sein könnte, daß in der Hauptverhandlung vorgeführte wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, einer getroffenen Feststellung widerstreitende Beweisergebnisse nicht gewürdigt oder die Gründe, aus denen das Gericht ein Beweismittel als nicht stichhältig erachtet, nicht angegeben werden, noch eine nur offenbar unzureichende Begründung des Urteils (im Sinn des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes) geltend gemacht, für deren Annahme vorauszusetzen wäre, daß die bekämpften Erwägungen im Ergebnis der Hauptverhandlung keine Deckung finden, daß sie nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebens- (und Gerichts-) Erfahrung einen Schluß auf die zu begründende Tatsache nicht zulassen oder daß ein realer Zusammenhang zwischen ihnen und jenen Tatsachen kaum noch zu erkennen ist.

Von alledem kann bei den relevierten Einwendungen, mit denen in Wahrheit bloß nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung versucht wird, aus den Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten, keine Rede sein.

Die aus der Aussage des Zeugen G in Verbindung mit seinen handschriftlichen Notizen gewonnene überzeugung davon, daß die von ihm bekundete, von den Angeklagten aber in Abrede gestellte Zusammenkunft am 27. März 1974 tatsächlich stattgefunden hat, sah das Erstgericht auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Zeugin AA die von ihr vorgelegte Fotokopie eines mit Schreibmaschine angefertigten Aktenvermerks über jene Besprechung, den ihr G seinerzeit eben an Hand der (als völlig unbedenklich befundenen) vorerwähnten Notizen diktiert hatte, in der Hauptverhandlung vorerst unrichtigerweise als dessen (in Wahrheit nicht mehr auffindbares) Original bezeichnete; insoweit billigte es ihr einen Irrtum zu (US 17/18, 22-24).

Auch in Ansehung des Umstands, daß auf der Fotokopie ganz oben das (bei flüchtiger Betrachtung den Anschein, als wäre es in einem Zug mit dem Text geschrieben worden, erweckende) sogenannte 'Schreibedatum' (des Originals) - '27.3.1974 / E/H' - erst nachträglich (mit Schreibmaschine) angebracht worden war, zweifelte es nicht an der Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung, daß beim Fotokopieren bisweilen aus technischen Gründen das (an den oberen Rand geschriebene) Datum von Schriftstücken nicht mitfotokopiert worden sei und daß sie in solchen Fällen dann das (derart 'abgeschnittene') Datum mit Schreibmaschine 'nachgeschrieben' habe (US 17).

Hiezu erblickt der Angeklagte A eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) darin, daß das Schöffengericht einen - ersichtlich auf eine Überprüfung der das Gegenteil behauptenden Aussage der Zeugin AA abzielenden (vgl BS 6) - Antrag (S 366, 385/II) auf 'Ladung eines Sachverständigen der Xerotopie' zum Beweis dafür, 'daß dieses Papier ... nicht mit einem Xerox-Kopiergerät 660 fotokopiert' worden sei, abwies (S 386/II, US 24).

Zur Widerlegung der nach dem zuvor Gesagten entscheidenden Urteilsannahme, daß die von beiden Angeklagten überhaupt geleugnete Besprechung am 27. März 1974 tatsächlich doch stattgefunden hat, war aber die begehrte Beweisaufnahme von vornherein ungeeignet, weil der damit unter Beweis gestellte, mit der Herstellung der in Rede stehenden Fotokopie des Aktenvermerks zusammenhängende Umstand augenscheinlich - worauf in den Beschwerden jedoch gar nicht eingegangen wird - auf keinen Fall die Beweiskraft der diesem Vermerk zugrundegelegenen Notizen zu schwächen vermöchte; ausschließlich auf jene handschriftlichen Aufzeichnungen (sowie auf die damit übereinstimmende Aussage des Zeugen G) jedoch hat das Erstgericht, wie schon mehrfach hervorgehoben, die bekämpfte Konstatierung gestützt und keineswegs - wovon aber der genannte Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mängelrüge (Z 5) beim Versuch, eine Relevanz seines Vorbringens darzutun, vom Urteilsinhalt abweichend, ausdrücklich ausgeht (BS 3, 3/4) - auf den (an Hand der betreffenden Notizen mit Schreibmaschine angefertigten) Aktenvermerk.

Für die (im folgenden aus anderen Gründen noch zu erörternden) weiteren Beweisanträge beider Beschwerdeführer zur Aufklärung, wann dessen von der Zeugin AA vorgelegte Fotokopie hergestellt wurde, gilt in Ansehung dieses Zieles der Beweisführung das gleiche. In bezug auf das Ergebnis des von den Angeklagten abgestrittenen Kaufgesprächs vom 27. März 1974 allerdings kann der Frage, ob jene Fotokopie in irgendeiner Weise manipuliert wurde, wie A zur Unterstützung der leugnenden Verantwortung beider Beschwerdeführer wenigstens in diesem Belang glaubhaft zu machen versucht, nicht gleichermaßen von vornherein jede Möglichkeit einer Relevanz abgesprochen werden, obwohl das Schöffengericht die darauf bezogene Feststellung gleichfalls ausdrücklich nicht auf den Aktenvermerk, sondern bloß auf die (damit übereinstimmende) Aussage des Zeugen G gründete - die im übrigen hinsichtlich des wesentlichen Inhalts der damals getroffenen Vereinbarung (an sich) ebenso wie in Ansehung des Kreises der Gesprächsteilnehmer und des Datums der Besprechung in dessen schlagwortartigen Notizen vollauf Deckung findet, die allerdings keinen Hinweis auf die Person des Käufers enthalten (US 15, 16, 21, 22-25). Insoweit konnte es aber ohne einen Verfahrensmangel und im Rahmen seiner Beweiswürdigung unbekämpfbar sehr wohl davon ausgehen, daß für die Annahme einer Fälschung (oder Verfälschung) des Aktenvermerks über jene Besprechung keinerlei Anhaltspunkt vorliegt (US 25).

In der Hauptverhandlung überraschend mit der Tatsache konfrontiert, daß es sich bei dem von ihr vorgelegten (S 177/II) Schriftstück nicht um das Original des Aktenvermerks handle, welches sie selbst dem Gericht angeboten hatte (S 165, 167/II), war von der Zeugin AA sogleich die Vermutung geäußert worden, daß dieses dann wohl 'jemand bekommen' und daß sie deswegen eine Fotokopie angefertigt sowie (nur) jene beim Akt aufbewahrt habe (S 253/II, ebenso S 265/II); für sie sei nur wesentlich gewesen, daß sich jeweils ein Exemplar solcher Schriftstücke im Akt befunden habe, und zwar gleichgültig, ob Original oder Fotokopie (S 257/II); dementsprechend hatte sie schon auf die Frage, ob sie sicher sei, das Original vorgelegt zu haben, sofort eingeräumt, vielleicht sei das betreffende Schriftstück auch (bloß) eine Kopie (S 252/II).

Diese durchwegs auf die Möglichkeit einer bereits im Jahr 1974 erfolgten Weitergabe des Originals abgestellten (vgl S 252, 256/II) Erklärungen der Zeugin stehen mit den in der Hauptverhandlung eingesehenen Geschäftsunterlagen der D, in denen mehrfach nur Fotokopien derartiger Aktenvermerke erliegen, gleichermaßen im Einklang wie mit den Erhebungen der Wirtschaftspolizei (ON 73 a), nach denen bei jener Gesellschaft im Fall späterer Besprechungen (u dgl) - hier etwa: eine Konzernsitzung am 25.April 1974, die auch den Verkauf des verfahrensgegenständlichen Objekts zum Gegenstand hatte

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zumeist die Originale derartiger Schriftstücke Verwendung finden, wogegen in den Akten lediglich Gleichschriften aufbewahrt werden. Daneben ließ aber die Zeugin AA, hauptsächlich auf gezielte Fragen der beiden Verteidiger, im späteren Verlauf ihrer Aussage zudem die weitere Möglichkeit offen, daß das Original des Aktenvermerks erst im Jahr 1978 bei den Ermittlungen durch die sogenannte 'Y'- Gesellschaft sowie (in der Folge) durch die Wirtschaftspolizei gegen eine Fotokopie vertauscht worden sein könnte (S 257, 262 f./II). In Ansehung des (in den Beschwerden besonders hervorgehobenen) Umstands, daß auf der von der genannten Zeugin irrtümlich für das Original gehaltenen Fotokopie des Aktenvermerks das Schreibedatum mit Maschinschrift angebracht worden ist (S 252 f., 256/II), wird die von ihr aufgezeigte, schon zuvor erwähnte Erklärungsmöglichkeit

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ganz abgesehen davon, daß sich unter den bei der Entscheidung verwerteten Geschäftsunterlagen der D vereinzelt auch Aktenvermerke ohne ein solches Datum befinden, sodaß die Wahrscheinlichkeit, letzteres könnte im vorliegenden Fall einfach nach der Weitergabe eines derart undatierten Originals (noch im Jahr 1974) auf der zugleich angefertigten Fotokopie bei deren Ablage im Ordner nachgetragen worden sein, ebenfalls als durchaus realistisch in Betracht gezogen werden kann, ohne daß ein solcher Vorgang zu irgendeiner Beeinträchtigung der Beweiskraft der betreffenden Fotokopie in Ansehung ihres Inhalts führen würde - gleichermaßen durch die Erhebungen der Wirtschaftspolizei (ON 73 a) gestützt, wonach es ohne weiteres (auch) möglich ist, daß das hier in Rede stehende Datum (erst) beim Kopieren 'von der Maschine ausgelassen' wurde.

Dazu kommt noch, daß das Erstgericht (wie schon gesagt) bereits dem Zeugen G gar keinen Beweggrund für eine ungerechtfertigte Belastung der Angeklagten zu unterstellen vermochte und daß es ihm auch in diesem Punkt schon deswegen mehr Glaubwürdigkeit beimaß als ihnen, weil es ihr (im Fall eines dabei korrekten Verhaltens unverständliches) Abstreiten der betreffenden Zusammenkunft jedenfalls für widerlegt hielt, sowie ferner, daß es die Annahme einer Fälschung des Aktenvermerks durch ihn als unlogisch ansah, weil von ihm ja keinerlei Initiative zur Aufdeckung der Straftat ausgegangen sei, und daß es ihm eine - insofern, als hiebei auf einer Ablichtung das Schreibedatum mit Originalschrift angebracht wurde - so plumpe Fälschung eines Schriftstücks, daß sie 'für jeden' erkennbar sei, schon im Hinblick auf seine Intelligenz gar nicht zutraute (US 16, 22/23, 24/25).

Die Einwände des Angeklagten A gegen die Beurteilung einer derartigen Fälschung als 'plump' (BS 7/8) betreffen eine Wertungsfrage und stellen sich daher - zumal die Beschwerdebehauptung, erst (sowie überdies wohl gemeint: und nur) der Schriftsachverständige habe das von der Zeugin AA vorgelegte Exemplar des Aktenvermerks als Fotokopie erkannt, (abgesehen von deren eigenem Irrtum) keineswegs objektiviert ist - ebenso wie seine rein spekulativen Versuche, eine gezielte Mitwirkung des Zeugen G an einer (angeblichen) Pressekampagne gegen ihn anzudeuten und das Anbringen des Schreibedatums in Originalschrift auf jener Fotokopie als den typischen Fehler eines ansonsten rechtstreuen Fälschers (gemeint: G) hinzustellen (BS 7/8, 8/9), erneut bloß als ein unzulässiger Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung dar. Das Ergebnis der bereits mehrfach zitierten Ermittlungen der Wirtschaftspolizei (ON 73 a samt Beilagen 1 und 3) steht außerdem auch insoweit im Einklang mit dem Inhalt der vorliegenden Fotokopie des Aktenvermerks vom 27. März 1974, demzufolge A bei der damaligen Besprechung das Verkaufsangebot der D an den Mitangeklagten B weitergab, als darnach der Zeuge G noch am 26. März 1974 bei einer Besprechung mit einem Kreditinstitut unter Erwähnung eines Betrages von 23 Millionen S darauf hingewiesen hatte, daß für den nächsten Tag der Verkauf des Objekts Wien I., Rudolfsplatz 13 a, an die C beabsichtigt sei, in der Folge aber bereits bei der (ebenfalls schon erwähnten) Konzernsitzung am 25. April 1974 referierte, daß nunmehr nicht die C, sondern B diese Liegenschaft erwerben solle. Von einem in der Mängelrüge des Erstangeklagten behaupteten Fehlen eines 'kongruenten Inhalts' der Aktenvermerke über diese Zusammenkunft einerseits sowie über die ihr vorausgegangene erste Besprechung zwischen ihm und G am 8. Februar 1974 (im Büro der D in Gegenwart der Realitätenvermittler X und N) anderseits, aus dem zu schließen sei, daß G das Ergebnis späterer Verhandlungen mit B in einem Aktenvermerk 'verarbeitet' und letzteren auf den 27. März 1974 zurückdatiert habe (BS 13/14), kann dagegen in Wahrheit keine Rede sein;

stimmen doch die im betreffenden Aktenvermerk als - unter Einbeziehung des inzwischen von A vorgeschlagenen und von G akzeptierten Eintritts des Mitangeklagten B als Käufer - 'letzter Stand der Vereinbarungen zwischen VF und C' wiedergegebenen Abmachungen in ihren wesentlichen Punkten (Kaufpreis, Räumung des Objekts durch den Verkäufer, Beistellung eines Ersatzbüros durch den Käufer), von den durch den Wechsel in der Person des Erwerbers bedingten Modifikationen abgesehen, durchaus mit den im Aktenvermerk vom 8. Februar 1974 festgehaltenen überein, auf die zuvor mit dem Bemerken Bezug genommen wird, 'Dr. M teile mit, daß alle zwischen C und E getroffenen Absprachen uneingeschränkt gelten, nur werde statt C der Käufer des Objekts R 13 a Dr. K sein, (aus internen Gründen)'. Zeigt sich demnach, daß das Schöffengericht mit gutem Grund davon ausgehen konnte, im Beweisverfahren sei keinerlei realer Verdacht auf eine Fälschung oder Verfälschung des Aktenvermerks vom 27. März 1974 zutage getreten, dann erweist sich zum einen, daß die Mängelrüge des Erstangeklagten (Z 5) in Ansehung der Urteilsannahme, das Original jenes Schriftstücks sei gerade im Jahr 1978 anläßlich der Erhebungen durch die 'Y'-Gesellschaft oder durch die Wirtschaftspolizei abhanden gekommen, keine im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft; genug daran, daß das Erstgericht (auch) die auf die nunmehrige Unauffindbarkeit des Originals bezogenen, mehrere hiefür in Betracht kommende Möglichkeiten aufzeigenden Erklärungen der Zeugin AA, die sich (wie zuvor dargestellt) keineswegs (auch nur primär) auf diese eine Variante festgelegt hatte, insgesamt als unbedenklich ansah. Daraus, daß die Verfahrensergebnisse, worin dem Beschwerdeführer (BS 4/5) beizupflichten ist, zur Begründung der bekämpften Feststellung, das Original des Aktenvermerks vom 27. März 1974 sei noch im Jahr 1978 (bei den Geschäftsunterlagen der D) vorhanden gewesen (US 18, 23/24), nicht ausreichen - weil die Zeugen Dr. O und P durchaus nicht bestätigt haben, daß die im Zug der vorerwähnten Erhebungen angefertigten Ablichtungen von eben jenem Exemplar des Aktenvermerks gemacht worden seien, welches die damalige Sekretärin AA im Jahr 1974 nach dem Diktat des Generaldirektors G geschrieben hatte, sondern ganz im Gegenteil das Schriftbild sämtlicher beim Strafakt befindlicher Fotokopien (vgl S 23 + 149, 169/I sowie den Ordner mit den Geschäftsunterlagen der D) eindeutig zeigt, daß diese Ablichtungen bereits von derjenigen (sodann bei den Unterlagen der Verkäuferin verbliebenen) Fotokopie (mit maschinschriftlichem Schreibedatum) hergestellt worden sind, die AA irrtümlich vorerst für das Original gehalten hat -, ist demnach eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht abzuleiten.

Auf die von der Wirtschaftspolizei klargestellten (ON 73 a) Ursachen für den - in der in Rede stehenden Beschwerde (BS 5) weiters relevierten - Umstand jedoch, daß ein Teil der soeben erwähnten Ablichtungen anstatt der zweiten Seite des Aktenvermerks nur einen kurzgefaßten Hinweis auf deren wesentlichen Inhalt wiedergibt (vgl hiezu weiters S 14, 28, 34, 149 und 423/I), wird im Urteil (S 18) ohnehin Bezug genommen; mit seinen Einwänden gegen den Beweiswert der Aussage der Zeugin AA (BS 5/6) schließlich macht der Beschwerdeführer formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) im Sinn des zuvor Gesagten gar nicht geltend.

Infolge des (damit erörterten) Fehlens jeglicher Verdachtsgründe für die Annahme einer Fälschung oder Verfälschung des Aktenvermerks über die Besprechung vom 27. März 1974 ist zum anderen aber auch deutlich erkennbar, daß sämtliche Anträge des Angeklagten A (S 366, 385/II), die der 'Nachprüfung betreffend den Zeitpunkt der Herstellung der Kopie durch Untersuchung des dabei verwendeten Papieres, insbesondere im Vergleich zu dem offenbar nicht unechten Aktenvermerk vom 8. Februar 1974, und der Überprüfung der Behauptung der Zeugin AA, die in Rede stehende Kopie auf einem Kopiergerät der Marke Xerox 660 hergestellt zu haben' (BS 6/ 7), dienen sollten, auf die Durchführung unzulässiger (blosser) Erkundungsbeweise abzielten, durch deren Ablehnung (S 386/II) er (schon deshalb) in seinen Verteidigungsrechten (Z 4) nicht beeinträchtigt werden konnte.

Gleiches gilt - von der ungenauen Wiedergabe des Beweisthemas und des Beweismittels (in seiner Beschwerde), deren Erörterung sich deswegen erübrigt, ganz abgesehen - auch für den Antrag des Mitangeklagten B auf Überprüfung der Echtheit des im Original vorliegenden anderen Aktenvermerks über die bereits relevierte vorausgegangene Besprechung am 8. Februar 1974 (S 366, 386/II), in Ansehung dessen sich - wie übrigens sogar in der Beschwerde des Erstangeklagten eingeräumt wird - für die Annahme einer Unechtheit nicht der geringste Anhaltspunkt ergibt, durch eine Untersuchung des zu seiner Abfassung verwendeten Papiers; ein Antrag auf Klärung der Frage schließlich, ob die zur Herstellung jenes Vermerks benützte Schreibmaschine im Jahr 1974 schon auf dem Markt war, ist vom genannten Beschwerdeführer gar nicht gestellt worden (vgl S 366/II im Gegensatz zu S 279/II), sodaß insoweit (außerdem) schon diese formelle Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht vorliegt. Begründungsmängel gemäß Z 5 der soeben erwähnten Verfahrensbestimmung in Ansehung jener Feststellungen, nach denen die vom Zeugen G bekundete Zusammenkunft zwischen ihm sowie den Angeklagten am 27. März 1974 tatsächlich stattfand, und nach denen A bei diesem Treffen das für die C bestimmte Verkaufsangebot der D an B weitergab, vermag der Erstangeklagte auch sonst nicht aufzuzeigen. Darin, daß auf eine spätere, am 2. April 1974 in Linz abgehaltene Besprechung zwischen G und B schon im Aktenvermerk vom 27. März 1974 hingewiesen wird, konnte das Schöffengericht (US 25-27) sehr wohl ein Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Erstgenannten erblicken, daß dieses Treffen ebenfalls bei der (von den Angeklagten geleugneten) Zusammenkunft am 27. März 1974 abgesprochen wurde; soweit sich der Beschwerdeführer demgegenüber bemüht, die im Urteil als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Mitangeklagten über eine anderweitige Vereinbarung des relevierten Treffens glaubhaft zu machen, ficht er ebenso wie mit seinem Versuch, aus dem vom Erstgericht dabei ohnedies berücksichtigten Umstand, daß sich G über das in Rede stehende Linzer Treffen keine Notizen gemacht sowie keinen Aktenvermerk angefertigt hat und daß zwischen ihm sowie B vor der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages mehrere weitere Besprechungen stattgefunden haben, (umgekehrt) eine Unglaubwürdigkeit der Darstellung des genannten Zeugen in bezug auf das von ihm bekundete Verkaufsgespräch am 27. März 1974 abzuleiten (BS 10/11), abermals nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Auch darauf, daß B allenfalls (zudem) vom Zeugen Q auf die Verkaufsbemühungen der D aufmerksam gemacht worden sein mag (BS 17- 19), hat das Schoffengericht ohnehin Bedacht genommen; insoweit ist dessen Erwägung, dies würde keineswegs der Annahme entgegenstehen, daß es nichtsdestoweniger A war, der den Mitangeklagten am 27. März 1974 in die Verkaufsverhandlungen der D mit der C konkret einschaltete und das für letztere bestimmte Angebot an ihn weitergab (US 28), vollauf beizupflichten.

Daß die Verkäuferin nach der Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Vermittlungsprovision an X deswegen bezahlte, weil er ihren Kontakt zu B (durch N) über die C angebahnt hatte (US 20/ 21), und nicht, wie der Beschwerdeführer darzutun sucht (BS 16), bloß auf Grund eines an X erteilten Alleinvermittlungsauftrags oder auf Grund einer Kontaktvermittlung durch Q, konnte das Erstgericht auf Grund der Aussage des Zeugen G (S 162/II) mängelfrei - und zwar insbesondere mit den Angaben der Zeugen X sowie N (vgl insbes S 150, 162; 157 f., 159 f./II) durchaus vereinbar - als erwiesen annehmen; von einer im Hinblick auf die Aussage des Zeugen X unterlaufenen 'Aktenwidrigkeit' des Urteils - die nur in einem (erheblichen) Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage einerseits sowie der Urkunde oder dem betreffenden Protokoll anderseits gelegen sein könnte - kann dabei überhaupt keine Rede sein.

Sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ohne Belang schließlich ist es, ob am 8. Februar 1974 der Angeklagte A im Namen der C ein verbindliches Kaufangebot erstellt oder bloß ein konkretes Kaufinteresse bekundet hatte (US 7, 19-21; BS 12/13, 14-18). Denn für die rechtliche Beurteilung ist nach dem zu den Rechtsrügen Gesagten im gegebenen Zusammenhang allein von Bedeutung, daß am 27. März 1974 die Eigentümerin des Objekts zu dessen Verkauf an die C um 23 Millionen S entschlossen war und daß A jenes Angebot mißbräuchlich dem Mitangeklagten zuschob. Im Tatsächlichen jedoch hat das Schöffengericht die in der Beschwerde des Erstangeklagten reklamierte Möglichkeit einer insoweit irrigen Beurteilung der Situation durch den Zeugen G ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, ohne aber daraus für dessen Glaubwürdigkeit abträgliche Folgerungen zu ziehen; mit jenen weiteren Argumenten indessen, mit denen sich der Beschwerdeführer darzutun müht, daß es im Fall einer am 27. März 1974

bereits vorgelegenen Kaufverpflichtung der C aus der Sicht der Verkäuferin ein 'völlig unverständliches wirtschaftliches Abenteuer' gewesen wäre, wenn sie an deren Stelle den Mitangeklagten B als Käufer akzeptiert hätte, daß andernfalls - nämlich ohne eine derartige Kaufverpflichtung - jedoch aus seiner eigenen Sicht eben dieses Vorschieben des Genannten als 'geradezu unbeschreibliche Dummheit' angesehen werden müßte, unternimmt er einmal mehr nur einen unzulässigen Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung.

Die überzeugung, daß dem erörterten Einschalten des Mitangeklagten als Käufer von vornherein der gemeinsame Tatplan beider Angeklagten zugrundelag, die C insofern zu schädigen, als letztere das verfahrensgegenständliche Objekt später dann von ihm kaufen sowie dafür trotz einer im wesentlichen unveränderten Situation in bezug auf Wert und Bedarf einen weitaus höheren Preis zahlen sollte, gewann das Erstgericht (sinngemäß zusammengefaßt) daraus, - daß A, der vorerst den Erwerb des Grundstücks für die C abgelehnt und die Liegenschaft aus 'internen Gründen' an B überlassen hatte, nichtsdestoweniger noch im selben Jahr ihren Ankauf von jenem zu einem letztlich um mehr als 50 % höheren Kaufpreis initiierte, ohne daß - auch seines Wissens - ihr Wert inzwischen gestiegen wäre, - daß seine Begründung für diesen auffallenden Widerspruch in seinem Verhalten mit einer mittlerweiligen Steigerung des Raumbedarfs der C als nicht stichhältig erkannt wurde, - daß er beim späteren Erwerb des Objekts dem Aufsichtsrat gegenüber die erst wenige Monate vorher erfolgte überlassung des seinerzeitigen, für die Gesellschaft bestimmt gewesenen Verkaufsangebots der D mit wesentlich günstigeren Bedingungen an den Mitangeklagten verschwieg sowie den Eindruck eines nunmehr besonders vorteilhaften Geschäftsabschlusses zu erwecken verstand - und daß B, der (den Ankauf mit Fremdkapital finanziert hatte und) bei der (Weiter-) Veräußerung an die C ausdrücklich auf die Geltendmachung von Provisionsforderungen verzichtete, in der Zwischenzeit keine ernstlichen Verwertungsbemühungen unternommen hatte (US 9- 11, 29-38).

Bei der Würdigung der für diese überlegungen maßgebend gewesenen Verfahrensergebnisse erkannte das Schöffengericht - wie zur Erledigung der Mängelrügen schon eingangs vorausgeschickt wurde - dem Umstand, daß sich die Verantwortungen beider Angeklagten in Ansehung der von ihnen abgestrittenen Zusammenkunft mit G als haltlos erwiesen haben, grundlegende Bedeutung zu (US 15, 28). Soweit der Angeklagte B im Zusammenhang damit die Auffassung vertritt, den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, aus welchen Erwägungen das Gericht zur Annahme komme, daß A und er den späteren Weiterverkauf der Liegenschaft an die C schon am 27. März 1974 beschlossen hatten, wobei der ihm angelastete Mangel an Aktivität in Ansehung einer anderweitigen Verwertung des Objekts für sich allein jedenfalls 'keinen wirklich schlüssigen Zusammenhang' mit der in Rede stehenden Feststellung erkennen lasse, führt er demnach die Mängelrüge nicht gesetzmäßig aus, weil er solcherart den größten Teil der soeben wiedergegebenen, hier aktuellen Urteilsbegründung einfach übergeht.

Aber auch der Beschwerdevorwurf des Angeklagten A (BS 20), das Erstgericht habe ihn bei der Ermittlung jener 'internen Gründe', auf die er sich bei der (von ihm geleugneten, jedoch als erwiesen angenommenen) Einschaltung des Mitangeklagten B als (Zwischen-) Käufer gegenüber dem Zeugen G berufen habe, eine kriminelle Motivation nach Art eines Zirkelschlusses vorweg unterstellt - gemeint offenbar: und sodann sein Verhalten in deren Licht beurteilt, um daraus wieder auf dessen kriminelle Zielrichtung zurückzuschließen -, ist nach dem Gesagten ganz und gar unbegründet. Von der lebensnahen überlegung ausgehend, daß ein (im gegebenen Fall mängelfrei festgestelltes) völliges Abstreiten einer geschäftlichen Besprechung über wesentliche Vorgänge unter gleichzeitiger Bezichtigung des die betreffende Zusammenkunft wahrheitsgemäß bezeugenden Geschäftspartners, jener habe den Vorfall zur Gänze fingiert und die darüber vorliegenden Unterlagen gefälscht, auch in allen anderen damit zusammenhängenden Fragen die Annahme einer Korrektheit des sich derart Verantwortenden auf das nachhaltigste im Zweifel zu ziehen geeignet ist, war es dem Schöffengericht insoweit im Rahmen der ihm oblegenen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) durchaus nicht verwehrt, nach seiner speziell unter diesem Aspekt gewonnenen überzeugung aus bestimmten Verfahrensergebnissen, die an sich verschiedene Schlußfolgerungen zuließen, selbst die für den Beschwerdeführer ungünstigsten Konsequenzen abzuleiten, ohne daß darin ein formeller Begründungsmangel des Urteils (Z 5) erblickt werden könnte. Von einer sachfremd-einseitigen Beweiswürdigung (BS 20, 27, 34) kann dabei, wie mit Bezug auf § 362

StPO klargestellt sei, keine Rede sein.

Seinem Inhalt nach ist ein beträchtlich überwiegender Teil der (weit ausholenden und häufig polemischen) Beschwerdeausführungen des Angeklagten A zu der den gemeinsamen Tatplan beider Angeklagten betreffenden Urteilsbegründung - wie schon aus der wiederholten Bezugnahme auf die überzeugungskraft von Beschwerdeargumenten (BS 23), auf die Notwendigkeit einer sachgerechten Wertung, Abwägung und wertenden Würdigung von Beweisergebnissen anstatt einem angeblichen Nachgeben gegenüber dem Einfluß einer behaupteten Pressekampagne und 'Medienjustiz' (BS 23, 24, 25, 26, 27) sowie auf ein angebliches wirtschaftliches Unverständnis des Erstgerichts, insbesondere durch das Außerachtlassen ökonomischer Gegebenheiten, Entwicklungen und Zusammenhänge (BS 23, 24, 33, 34, 35), augenscheinlich erhellt - unschwer als eine im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehene und dementsprechend hier einer näheren Erörterung nicht zugängliche Schuldberufung zu erkennen, der lediglich durch den nach dem bereits früher Gesagten sachlich unzutreffenden Gebrauch des Begriffs 'Aktenwidrigkeit' sowie von Wendungen, die herkömmlicherweise zur Umschreibung einer Unvollständigkeit oder einer offenbaren Unzulänglichkeit von bekämpften Entscheidungsgründen (Z 5) dienen, der Anschein einer (hiebei in Wahrheit fehlenden) prozeßordnungsgemäßen Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verliehen werden soll. Im besonderen gilt dies für alle jene Einwände, denen zufolge der Beschwerdeführer mit den vorerwähnten Argumenten darzutun sucht, - daß entgegen der im Urteil vertretenen Auffassung sowohl die Unterlassung des Ankaufs der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu Beginn des Jahres 1974, bei der sein Ermessen zudem durch die Bestimmungen des Geschäftsvertrages und des WGG eingeschränkt gewesen sei, als auch deren späterer Erwerb gegen Ende desselben Jahres durch den jeweils aktuell gewesenen und für die Zukunft erwarteten Raumbedarf der C, der im Herbst 1974 durch eine erhebliche personalmäßige Expansion beträchtlich zugenommen habe, doch wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen sei, wobei der zwischenzeitige Erwerb von 5/8-Anteilen am sogenannten 'Linde'- Haus aus damaliger Sicht vorerst genügt habe (BS 20-26);

-

daß der Aufsichtsrat der C beim letztlichen Ankauf des in Rede stehenden Objekts von B über das der Gesellschaft ursprün lich vorgelegene Verkaufsangebot der D ohnehin informiert gewesen sei und daß es außerdem mit fehlendem Mut seinerseits zum Einbekennen einer wirtschaftlichen Fehlentscheidung zwanglos erklärbar wäre, wenn er jene Offerte wirklich verschwiegen hätte (BS 26-28);

-

daß der Mitangeklagte B, den Urteilsannahmen zuwider, auch durch persönlichen Einsatz die Erfolgschancen seiner Bemühungen um eine Verwertung der Liegenschaft bei der R nicht hätte verbessern können (BS 33, 60, 34); und - daß das Schöffengericht bei einer (im Urteil unterbliebenen) Erörterung der Fragen, aus welchen Motiven ihm, dem Beschwerdeführer, trotz seiner vordem verdienstvollen und redlichen Geschäftsführung für die Gesellschaft einerseits sowie ungeachtet des vielfältigen und erheblichen (in breiter Darstellung besonders hervorgehobenen) Tat-Risikos anderseits dennoch die ihm angelastete Untreue überhaupt zuzutrauen sei, sowie weiters, inwiefern diesfalls eine Reihe von (seiner Ansicht nach leicht vermeidbar gewesenen) Fehlern mit seiner Intelligenz zu vereinbaren wäre, zu einer für ihn günstigeren Würdigung der Verfahrensergebnisse in Ansehung der subjektiven Tatseite des ihm vorgeworfenen Delikts gelangt wäre (BS 28-33).

Speziell im Hinblick auf die bereits mehrfach erwähnten grundsätzlichen Erwägungen des Erstgerichts zu diesem Teil seiner Beweiswürdigung ist das Unterbleiben einer (in der erörterten Beschwerde vermißten) detaillierten Abhandlung aller dabei (in die aufgezeigten Richtungen hin) denkbaren Aspekte von ohnehin verwerteten Beweismitteln sowie sämtlicher damit zusammenhängender überlegungen allgemeiner Art im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht zu beanstanden.

Gleichermaßen ficht der Angeklagte B mit denjenigen Gegenargumenten zur bekämpften Konstatierung (seiner auch von ihm bestrittenen Vorausabsprache mit A), wonach 'insbesondere' die (ohne jede Bezugnahme auf konkrete Bekundungen nur ganz allgemein relevierte) Aussage des Zeugen Q sowie seine eigenen (vom Schöffengericht als bloße Schein-Offerte beurteilten) mehreren Angebote zu einer langfristigen Vermietung des verfahrensgegenständlichen Objekts gegen eine derartige Vereinbarung sprächen und wonach selbst dann, wenn die von ihm und vom Erstangeklagten abgestrittene Besprechung am 27. März 1974 tatsächlich doch stattgefunden hätte, damit noch lange nicht bewiesen wäre, daß hiebei wirklich die in Rede stehende Absprache getroffen worden sei, weil es genausogut denkbar wäre, daß dabei die Liegenschaft ihm und der C gleichzeitig angeboten wurde sowie A ihm - aus welchen anderen Gründen immer, so etwa wegen des (wiederholt zur Begründung hiefür vorgebrachten) Mangels an einem dringenden Raumbedarf der Gesellschaft - einfach den Vortritt gelassen habe, ebenfalls nur die Würdigung solcher Beweismittel an, die vom Schöffengericht ohnehin bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.

Soweit aber die Beschwerdeführer insoweit vereinzelt doch formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend machen, gehen ihre Einwände fehl.

Daß das Erstgericht unter einer 'explosionsartigen Ausweitung' der C im Jahr 1974 (US 30) eine - vom Angeklagten A behauptete - schlagartige und überraschende, mit einer ebensolchen Steigerung ihres Raumbedarfs verbundene ('gleichsam explosionsartige') kräftige Erweiterung ihres Aufgabenbereiches (US 29) verstand, wovon aber nach den Urteilsfeststellungen deshalb nicht gesprochen werden kann, weil die Gesellschaft selbst seit 1971 kontinuierlich expandierte und auch der durch die Gründung der Stadterneuerungsgesellschaft zusätzlich entstandene weitere Raumbedarf keineswegs überraschend kam (US 29, 30), ist den Entscheidungsgründen unmißverständlich zu entnehmen; inwiefern die in der Beschwerde dieses Angeklagten relevierten Kontrollamtsberichte über die Entwicklung des Beschäftigtenstandes bei der C demgegenüber für ein plötzliches und unerwartetes starkes Ansteigen ihres Raumbedarfs im Jahr 1974 sprechen sollten, wird in seiner Mängelrüge nicht dargetan. Von einer Undeutlichkeit oder (durch die Nichterwähnung der vorerwähnten Berichte in Ansehung wichtiger Verfahrensergebnisse unterlaufenen) Unvollständigkeit des Urteils (BS 22) kann daher im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein.

Die Feststellung aber, daß A beim letztlichen Ankauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft den Aufsichtsrat der C über das seinerzeitige Verkaufsangebot der D nicht informierte, hat das Schöffengericht gar nicht aus den Protokollen über die betreffenden Sitzungen abgeleitet, sondern aus verschiedenen Zeugenaussagen (US 31-35, 39), sodaß sich eine (vom Genannten ebenfalls vermißte) Erörterung einer Stellungnahme der C zu einem der vorerwähnten Kontrollamtsberichte, aus der sich ergebe, daß die dem Aufsichtsrat erteilte Information in Wahrheit 'ungleich inhaltsreicher' gewesen sei, als das Protokoll vermuten lasse (BS 26), schon darum erübrigte; nicht hinreichend substantiiert hinwieder (und deshalb einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich) ist der weitere Einwand dieses Beschwerdeführers, das Erstgericht habe sich mit einem (in keiner Weise konkretisierten) 'Beweisergebnis' nicht auseinandergesetzt, demzufolge dem Aufsichtsrat 'alte Anbote' in keinem Fall zur Kenntnis gebracht worden seien (BS 28). Unberechtigt schließlich ist der Vorwurf, der im Urteil als erwiesen angenommene Umstand, daß Dr. S (als Leiter des Rechtsbüros der C) auch mit dem 'Drücken' des Kaufpreises für das Objekt bei dessen Erwerb von B von ursprünglich verlangten 46 auf 35 Millionen S den Willen des Beschwerdeführers vollzogen habe (US 11, 33), sei eine 'wohl denkunmögliche Groteske' (BS 32): konnte doch das Schöffengericht gerade im Arrangieren eines derartigen Vorgangs durch den Angeklagten A durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen den - eine Beurteilung als 'besonders raffiniert' (US 41) rechtfertigenden - Versuch erblicken, den (falschen) Anschein eines offensichtlich günstigen Geschäftsabschlusses zu erwecken (US 33). Ebenso steht die Konstatierung, bei der dem äußeren Anschein nach auf eine Verwertung der Liegenschaft gerichteten Tätigkeit des Mitangeklagten B habe es sich bloß um zu seiner Absicherung bestimmte Scheinangebote gehandelt (US 35-38), entgegen der Beschwerdeauffassung (BS 33) keineswegs in einem logischen Widerspruch dazu, daß sich A bei der Realisierung des gemeinsamen Tatplanes verschiedentlich - und das nicht nur mit Präpotenz oder mit Dummheit erklärbar (BS 29) - unvorsichtig verhielt; Gleiches gilt für die (auch durch das vorerwähnte Verhalten des Mitangeklagten begründete) Annahme einer besonderen Raffiniertheit des deliktischen Vorhabens in Relation zu den bei dessen Ausführung begangenen Fehlern (BS 28/29). Auf die (in diesem Sinn bloß scheinbaren) Verwertungsbemühungen des Angeklagten B beim T, bei der V und bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften aber (BS 34) hat das Erstegericht ohnehin Rücksicht genommen (US 35, 36/37). Im Zusammenhang damit erblickt jener Angeklagte (unter begrifflich verfehlter Geltendmachung einer 'Aktenwidrigkeit' der Sache nach) eine Unvollständigkeit des Urteils darin, daß bei der 'Feststellung', es sei anläßlich einer gemeinsamen Einladung im Haus des Zeugen Q gewesen, als letzterer in seinem (des Beschwerdeführers) Namen den Direktor W als Vertreter der R wegen einer langfristigen Vermietung der Liegenschaft an das bezeichnete Institut angesprochen habe, vom Schöffengericht die Aussage des genannten Zeugen übergangen worden sei, wonach er die in Rede stehenden Verhandlungen mit W über eine Vermietung bereits längere Zeit vor diesem Termin geführt habe.

Die Rüge geht jedoch - abgesehen davon, daß es sich bei der damit relevierten Urteilspassage (US 14) gar nicht um eine Feststellung, sondern um die (teilweise) Wiedergabe einer Verantwortung des Beschwerdeführers handelt - schon deswegen fehl, weil zum einen das Erstgericht von der Annahme, daß dem bei der vorerwähnten Zusammenkunft in Briefform erstellten (scheinbaren) Verkaufsangebot des Angeklagten B an die R (vgl S 67/II) jedenfalls (fehlgeschlagene) Gespräche über eine Vermietung vorausgegangen waren, die es indessen gleichfalls als nur zum Schein angestrebt ansah, ohnehin ausgegangen ist (US 36), zum anderen aber der Zeuge Q davon, daß er die betreffenden Verhandlungen schon 'längere Zeit' vor der Verkaufsofferte geführt hätte, in Wahrheit bei seiner Aussage (S 345, 356/ II) gar nicht gesprochen hat.

Einer Erörterung des vom Besch9e7deuzhrer bei einer anderen Bank gestellten Antrags auf Gewährung eines langfristigen 'Umschuldungs'- Kredites zur Weiterfinanzierung des Kaufpreises für das von ihm erworbene Objekt aber bedurfte es nicht, weil aus jenem Vorhaben (vgl S 77/II) stichhältige Schlußfolgerungen darauf, wie lange er selbst das Eigentum an der Liegenschaft für sich zu behalten gedachte, nicht gezogen werden können.

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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