Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Berthold Jakob G*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13.Mai 1987, GZ 26 Vr 2787/83-290, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Berthold Jakob G*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13.Mai 1987, GZ 26 römisch fünf r 2787/83-290, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 39-jährige Berthold Jakob G*** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz Güter in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich Bargeldbeträge, die ihm als geschäftsführender Gesellschafter der G***-Verwaltungs-GmbH für die Verwaltung von Gebäuden anvertraut worden sind, sich oder Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 39-jährige Berthold Jakob G*** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz Güter in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich Bargeldbeträge, die ihm als geschäftsführender Gesellschafter der G***-Verwaltungs-GmbH für die Verwaltung von Gebäuden anvertraut worden sind, sich oder Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. im Zeitraum zwischen 27.Feber 1980 bis 17.November 1983 Bargeldbeträge von Wohnungseigentümern des Appartementhauses "Excelsior" in St. Gilgen in Höhe von mindestens 1,518.386,08 S;
2. im Zeitraum zwischen 1.Dezember 1981 bis einschließlich März 1983 dem Johann D*** zustehende Mieteinnahmen aus dem Haus Weyer, Hollensteinerstraße 43, in Höhe von mindestens 48.678,98 S. Von der weiteren Anklage, er habe am 7.Juni 1983 in Linz die ihm als geschäftsführender Gesellschafter der G***-Verwaltungs-GmbH durch Vollmacht zur Verwaltung des Hauses Drouotstraße 11, somit durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, die Eigentümer dieses Hauses Josef und Luise G*** zu verpflichten, wissentlich mißbraucht, indem er trotz deren ausdrücklichen Verbotes, Sanierungsarbeiten am Hofgebäude in Auftrag zu geben, diese Weisung mißachtete und das Bauunternehmen Ing. Harald W*** GmbH beauftragte, dort Arbeiten in der Zeit vom 5.Juli bis 24.August 1983 vorzunehmen, wodurch den Hauseigentümern ein Vermögensnachteil von 252.752,10 S zugefügt worden sei, und er habe hiedurch das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB begangen, wurde Berthold Jakob G*** unter einem gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen.2. im Zeitraum zwischen 1.Dezember 1981 bis einschließlich März 1983 dem Johann D*** zustehende Mieteinnahmen aus dem Haus Weyer, Hollensteinerstraße 43, in Höhe von mindestens 48.678,98 Sitzung Von der weiteren Anklage, er habe am 7.Juni 1983 in Linz die ihm als geschäftsführender Gesellschafter der G***-Verwaltungs-GmbH durch Vollmacht zur Verwaltung des Hauses Drouotstraße 11, somit durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, die Eigentümer dieses Hauses Josef und Luise G*** zu verpflichten, wissentlich mißbraucht, indem er trotz deren ausdrücklichen Verbotes, Sanierungsarbeiten am Hofgebäude in Auftrag zu geben, diese Weisung mißachtete und das Bauunternehmen Ing. Harald W*** GmbH beauftragte, dort Arbeiten in der Zeit vom 5.Juli bis 24.August 1983 vorzunehmen, wodurch den Hauseigentümern ein Vermögensnachteil von 252.752,10 S zugefügt worden sei, und er habe hiedurch das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB begangen, wurde Berthold Jakob G*** unter einem gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 8 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis Berechtigung zukommt. Das Schöffengericht stellte zum Schuldspruchfaktum 1 (betreffend das Appartementhaus "Excelsior") fest,Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4, 5, 8 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis Berechtigung zukommt. Das Schöffengericht stellte zum Schuldspruchfaktum 1 (betreffend das Appartementhaus "Excelsior") fest,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00068.88.1123.000Dokumentnummer
JJT_19881123_OGH0002_0140OS00068_8800000_000