Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Mit der bloßen Behauptung, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sei keine strafbare Handlung bzw die Feststellungen reichten für eine Verurteilung nicht aus, ohne dass dargetan wird, weshalb dies im einzelnen so sei, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte