RS OGH 2002/8/21 13Os84/02, 13Os161/02, 13Os48/03, 14Os128/03, 13Os43/03, 14Os138/03, 13Os122/03, 11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2002
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5

Rechtssatz

Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (WK-StPO § 281 Rz 410).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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