TE OGH 2010/5/18 13Os23/10x

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen Miroslav K***** und anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129, Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen Miroslav K***** und anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129,, Ziffer eins, 130, zweiter und vierter Fall, 15 StGB den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. April 2010, GZ 13 Os 23/10x-4, wird in der ersten Zeile des zweiten Absatzes auf Seite 4 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „dieser Zeugen“ zu lauten hat: „dieses Zeugen“.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich beim Wort „dieser“ um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.Es handelt sich beim Wort „dieser“ um einen Schreibfehler, welcher nach Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 291, zweiter Satz StPO zu berichtigen war.

Textnummer

E93746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00023.10X.0518.000

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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