TE OGH 2014/11/24 17Os38/14p

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Veröffentlicht am 24.11.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel U***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Janine H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. April 2014, GZ 91 Hv 11/14z-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel U***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Janine H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. April 2014, GZ 91 Hv 11/14z-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Janine H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit vorliegend von Bedeutung - Janine H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (A) und des Vergehens der Bestechung nach §§ 12 zweiter Fall, 307 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit vorliegend von Bedeutung - Janine H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB (A) und des Vergehens der Bestechung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 307 Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat sie zwischen 1. und 13. April 2012 in Wien

(A/IV) mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Parkraumbewirtschaftung zu schädigen, einen Beamten, nämlich den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs 4 StVO 1960 zuständigen Manuel Ho*****, wissentlich zum Missbrauch seiner Befugnis bestimmt, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, indem sie zwecks widerrechtlicher Erlangung eines Parkklebers Kevin F***** mit der Weiterleitung der für die Herstellung des Parkklebers erforderlichen Daten (Kennzeichennummer, Gültigkeitsbereich und -dauer) beauftragte, worauf Manuel Ho***** den Parkkleber ohne Antrag und ohne inhaltliche Prüfung der Antragsberechtigung unter Verwendung der Original-Stanzmaschine und von Originalrohlingen anfertigte;(A/IV) mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Parkraumbewirtschaftung zu schädigen, einen Beamten, nämlich den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 zuständigen Manuel Ho*****, wissentlich zum Missbrauch seiner Befugnis bestimmt, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, indem sie zwecks widerrechtlicher Erlangung eines Parkklebers Kevin F***** mit der Weiterleitung der für die Herstellung des Parkklebers erforderlichen Daten (Kennzeichennummer, Gültigkeitsbereich und -dauer) beauftragte, worauf Manuel Ho***** den Parkkleber ohne Antrag und ohne inhaltliche Prüfung der Antragsberechtigung unter Verwendung der Original-Stanzmaschine und von Originalrohlingen anfertigte;

(B/IV) anlässlich der zu A geschilderten Tat Bernad P***** dazu bestimmt, einem Amtsträger für die zu A genannte pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn zu gewähren, indem sie Kevin F***** einen zum Teil an Manuel Ho***** weiterzuleitenden Geldbetrag übergab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.

Die Tatrichter leiteten das Wissen der Angeklagten um die befugnismissbräuchliche Herstellung des Parkklebers aus ihren allgemeinen Kenntnissen betreffend das Wiener Kurzparkzonensystem, den verhältnismäßig niedrigen Beschaffungskosten und aus mit Mitangeklagten, nämlich Laurentiu-Adorian L***** im April 2012 und danach mit Kevin F*****, geführten Gesprächen betreffend die „Parkpickerlproblematik“ ab (US 11 f).

Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Annahme dieser subjektiven Ausrichtung (§ 5 Abs 3 StGB) mit der Spekulation bezweifelt, dass auch in „keinem Naheverhältnis zum Magistrat der Stadt Wien“ stehende Personen die „Parkpickerl“ hergestellt haben könnten, begibt sie sich auf die Ebene einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Annahme dieser subjektiven Ausrichtung (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) mit der Spekulation bezweifelt, dass auch in „keinem Naheverhältnis zum Magistrat der Stadt Wien“ stehende Personen die „Parkpickerl“ hergestellt haben könnten, begibt sie sich auf die Ebene einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Bei der als aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) kritisierten Urteilsannahme, auch Kevin F***** habe von dem im April 2012 (von der Angeklagten mit Laurentiu-Adorian L*****) geführten Gespräch berichtet (US 12), handelt es sich bloß um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines von mehreren erheblichen Umständen, der für sich keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellt; diese Annahme ist daher mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0116737).Bei der als aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) kritisierten Urteilsannahme, auch Kevin F***** habe von dem im April 2012 (von der Angeklagten mit Laurentiu-Adorian L*****) geführten Gespräch berichtet (US 12), handelt es sich bloß um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines von mehreren erheblichen Umständen, der für sich keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellt; diese Annahme ist daher mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0116737).

Ob Laurentiu-Adorian L***** mit Janine H***** auch die Herkunft der Parkkleber und den „Vorgang“ der Ausstellung erörtert hat, stellt die Urteilsannahme, dass insoweit ein Gespräch über die „Parkpickerlproblematik“ stattgefunden hat, gar nicht in Frage. Der Rüge (Z 5 zweiter und nominell auch fünfter Fall) zuwider waren die Tatrichter daher nicht verpflichtet, sich mit diesbezüglichen Aussagedetails (ON 19 S 9) zu befassen.Ob Laurentiu-Adorian L***** mit Janine H***** auch die Herkunft der Parkkleber und den „Vorgang“ der Ausstellung erörtert hat, stellt die Urteilsannahme, dass insoweit ein Gespräch über die „Parkpickerlproblematik“ stattgefunden hat, gar nicht in Frage. Der Rüge (Ziffer 5, zweiter und nominell auch fünfter Fall) zuwider waren die Tatrichter daher nicht verpflichtet, sich mit diesbezüglichen Aussagedetails (ON 19 S 9) zu befassen.

Die Diversionsrüge (Z 10a) spricht das Vorliegen fehlender oder vernachlässigbarer Tatfolgen im Sinn des § 198 Abs 3 StPO nicht an und richtet sich solcherart nicht am Verfahrensrecht aus (vgl RIS-Justiz RS0124801; zur Tatfolgenabwägung bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Parkflächen vgl im Übrigen 17 Os 24/14d).Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) spricht das Vorliegen fehlender oder vernachlässigbarer Tatfolgen im Sinn des Paragraph 198, Absatz 3, StPO nicht an und richtet sich solcherart nicht am Verfahrensrecht aus vergleiche RIS-Justiz RS0124801; zur Tatfolgenabwägung bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Parkflächen vergleiche im Übrigen 17 Os 24/14d).

Bleibt anzumerken, dass Diversion bei Konkurrenz von Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und Bestechung (§ 307 StGB) nach dem Wortlaut des § 198 Abs 3 StPO zwar nicht ausgeschlossen ist. Ein beide Tatbestände verwirklichendes Verhalten weist aber einen signifikant höheren Unrechts- und Schuldgehalt (als die Begehung von Missbrauch der Amtsgewalt allein) auf, weshalb in solchen Fällen diese Form der Verfahrensbeendigung in aller Regel nicht in Betracht kommt (vgl 17 Os 28/14t mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, denen zufolge bei Diversion „kein Zusammenhang“ [des Missbrauchs der Amtsgewalt] „mit Korruption vorliegen darf“ [AB 2457 BlgNR 24. GP 4]).Bleibt anzumerken, dass Diversion bei Konkurrenz von Missbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) und Bestechung (Paragraph 307, StGB) nach dem Wortlaut des Paragraph 198, Absatz 3, StPO zwar nicht ausgeschlossen ist. Ein beide Tatbestände verwirklichendes Verhalten weist aber einen signifikant höheren Unrechts- und Schuldgehalt (als die Begehung von Missbrauch der Amtsgewalt allein) auf, weshalb in solchen Fällen diese Form der Verfahrensbeendigung in aller Regel nicht in Betracht kommt vergleiche 17 Os 28/14t mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, denen zufolge bei Diversion „kein Zusammenhang“ [des Missbrauchs der Amtsgewalt] „mit Korruption vorliegen darf“ [AB 2457 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4, ]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E109239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0170OS00038.14P.1124.000

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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