Norm
StPO §198Rechtssatz
Die Darstellung einer Diversionsrüge ist - unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO - auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659 f).Die Darstellung einer Diversionsrüge ist - unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 198, StPO - auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 659 f).
Entscheidungstexte