Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Elisabeth H***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 20. Juni 2016, GZ 21 Hv 14/16s-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Elisabeth H***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 20. Juni 2016, GZ 21 Hv 14/16s-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth H***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth H***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie sich am 20. September 2015 in L***** ein ihr anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich einen goldenen Brillantring der Andrea V***** im Wert von etwa 64.000 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Gesetzmäßige Ausführung der Diversionsrüge (Z 10a) erfordert – abgesehen von der Geltendmachung von Feststellungsmängeln – auf der Gesamtheit des Urteilssachverhalts basierende, methodisch korrekte Argumentation einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Diversionsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen (RIS-Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt die Beschwerdeführerin schon deshalb, weil sie behauptet, sie habe sich „bis zum gegenständlichen Vorfall nichts zu Schulden kommen“ lassen und sich „zuvor – auch ihren Arbeitgebern gegenüber – stets wohl verhalten“. Dieses Vorbringen übergeht die Feststellungen zur – unter dem Aspekt nicht schwerer Schuld im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO (vgl Schroll, WK-StPO § 198 Rz 14 [zufolge Verweises auf § 32 StGB seien demnach alle für die Bemessung der Strafe nach §§ 32 ff StGB maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen]) und mit Blick auf spezialpräventive Erfordernisse relevanten – einschlägigen Vorstrafenbelastung (vgl US 2 iVm ON 2 S 109 [wonach die Beschwerdeführerin 2010 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB verurteilt wurde]) und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung (14 Os 58/06w; 11 Os 97/06h; 15 Os 61/05t).Gesetzmäßige Ausführung der Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert – abgesehen von der Geltendmachung von Feststellungsmängeln – auf der Gesamtheit des Urteilssachverhalts basierende, methodisch korrekte Argumentation einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Diversionsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen (RIS-Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt die Beschwerdeführerin schon deshalb, weil sie behauptet, sie habe sich „bis zum gegenständlichen Vorfall nichts zu Schulden kommen“ lassen und sich „zuvor – auch ihren Arbeitgebern gegenüber – stets wohl verhalten“. Dieses Vorbringen übergeht die Feststellungen zur – unter dem Aspekt nicht schwerer Schuld im Sinn des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 14 [zufolge Verweises auf Paragraph 32, StGB seien demnach alle für die Bemessung der Strafe nach Paragraphen 32, ff StGB maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen]) und mit Blick auf spezialpräventive Erfordernisse relevanten – einschlägigen Vorstrafenbelastung vergleiche US 2 in Verbindung mit ON 2 S 109 [wonach die Beschwerdeführerin 2010 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB verurteilt wurde]) und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung (14 Os 58/06w; 11 Os 97/06h; 15 Os 61/05t).
Mit der Kritik am Unterbleiben einer Vorhaftanrechnung bringt die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (vgl § 283 Abs 2 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0091555).Mit der Kritik am Unterbleiben einer Vorhaftanrechnung bringt die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung vergleiche Paragraph 283, Absatz 2, zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0091555).
Gleiches gilt für die weitere Sanktionsrüge, die – bloß nominell, jedoch ohne inhaltliche Konkretisierung – einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) behauptet, der Sache nach jedoch bloß die Strafhöhe und das (vom Erstgericht begründete) Unterbleiben zur Gänze bedingter Strafnachsicht (RIS-Justiz RS0100032) bekämpft.Gleiches gilt für die weitere Sanktionsrüge, die – bloß nominell, jedoch ohne inhaltliche Konkretisierung – einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall) behauptet, der Sache nach jedoch bloß die Strafhöhe und das (vom Erstgericht begründete) Unterbleiben zur Gänze bedingter Strafnachsicht (RIS-Justiz RS0100032) bekämpft.
Der die Qualifikationsgrenze des § 133 Abs 2 erster Fall StGB um mehr als das Zwölffache übersteigende Wert der Beute stellt zwar keinen besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 StGB dar, ist aber im Rahmen allgemeiner Strabemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) zu berücksichtigen, weshalb die aggravierende Wertung durch das Erstgericht keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bedeutet (RIS-Justiz RS0091126, RS0100061).Der die Qualifikationsgrenze des Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB um mehr als das Zwölffache übersteigende Wert der Beute stellt zwar keinen besonderen Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, StGB dar, ist aber im Rahmen allgemeiner Strabemessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) zu berücksichtigen, weshalb die aggravierende Wertung durch das Erstgericht keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bedeutet (RIS-Justiz RS0091126, RS0100061).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E116174European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00081.16T.1020.000Im RIS seit
16.11.2016Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016