TE OGH 2006/9/26 11Os97/06h

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen § 83 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 2006, GZ 031 Hv 54/06w-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 2006, GZ 031 Hv 54/06w-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpfte Freisprüche enthält - wurde Franz W***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 28. April 2005 in Wien Elisabeth C***** vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch diese einen Bluterguss rund um das rechte Auge erlitt.Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpfte Freisprüche enthält - wurde Franz W***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 28. April 2005 in Wien Elisabeth C***** vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch diese einen Bluterguss rund um das rechte Auge erlitt.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zur Lokalisation der Verletzung (rechts oder links) behauptende Mängelrüge (Z 5) negiert die eingehenden Ausführungen dazu in US 5.Die Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zur Lokalisation der Verletzung (rechts oder links) behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) negiert die eingehenden Ausführungen dazu in US 5.

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 47). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist das Urteil diesem Nichtigkeit begründenden Vorwurf nicht ausgesetzt, weil sich die Formulierung „der Angeklagte hat selbst nicht wirklich in Abrede gestellt, dass er die Verletzung von Elisabeth C***** verursacht hat" (US 5) auf mehrere Aussagen des Angeklagten stützen kann, in denen er die Verletzung der Frau mit einem Streit um eine Bettdecke in kausalen Zusammenhang brachte (S 31, 51, 193, 195). Die Diversionsrüge (Z 10a) begnügt sich mit der bloßen Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 90a StPO, übergeht dabei aber die erstgerichtlichen Feststellungen zur massiv einschlägigen, die Voraussetzungen nach § 39 StGB erfüllenden Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers (US 4, 8) und entzieht sich somit einer Erledigung nach §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO.Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 47). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist das Urteil diesem Nichtigkeit begründenden Vorwurf nicht ausgesetzt, weil sich die Formulierung „der Angeklagte hat selbst nicht wirklich in Abrede gestellt, dass er die Verletzung von Elisabeth C***** verursacht hat" (US 5) auf mehrere Aussagen des Angeklagten stützen kann, in denen er die Verletzung der Frau mit einem Streit um eine Bettdecke in kausalen Zusammenhang brachte (S 31, 51, 193, 195). Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) begnügt sich mit der bloßen Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 90 a, StPO, übergeht dabei aber die erstgerichtlichen Feststellungen zur massiv einschlägigen, die Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB erfüllenden Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers (US 4, 8) und entzieht sich somit einer Erledigung nach Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00097.06H.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20060926_OGH0002_0110OS00097_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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