Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB nicht erreicht, ist nach § 32 Abs 3 StGB in jedem Fall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.Die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, StGB nicht erreicht, ist nach Paragraph 32, Absatz 3, StGB in jedem Fall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091126Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026