TE OGH 2020/12/14 12Os138/20s

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 8. Oktober 2020, GZ 13 Hv 1/19z-104, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 8. Oktober 2020, GZ 13 Hv 1/19z-104, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut S***** im zweiten Rechtsgang für die bereits im ersten Rechtsgang (siehe dazu AZ 12 Os 1/20v) in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie wegen mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut S***** im zweiten Rechtsgang für die bereits im ersten Rechtsgang (siehe dazu AZ 12 Os 1/20v) in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie wegen mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Strafausspruch wendet sich die Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) des Angeklagten.Gegen den Strafausspruch wendet sich die Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) des Angeklagten.

Entgegen der Beschwerdeansicht verstößt die aggravierende Wertung des die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB um mehr als das 13-Fache übersteigenden Schadens von 4.063.321,48 Euro nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil insoweit bereits das Überschreiten eines Betrags von 300.000 Euro strafsatzbestimmend ist und jede größere Schädigung gemäß § 32 Abs 3 StGB strafschärfend wirkt (RIS-Justiz RS0091126 [T3] und RS0099961).Entgegen der Beschwerdeansicht verstößt die aggravierende Wertung des die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB um mehr als das 13-Fache übersteigenden Schadens von 4.063.321,48 Euro nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil insoweit bereits das Überschreiten eines Betrags von 300.000 Euro strafsatzbestimmend ist und jede größere Schädigung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB strafschärfend wirkt (RIS-Justiz RS0091126 [T3] und RS0099961).

Die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei der Strafbemessung ist der Rüge zuwider aus Z 11 dritter Fall unbedenklich (RIS-Justiz RS0090592 [T1]).Die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei der Strafbemessung ist der Rüge zuwider aus Ziffer 11, dritter Fall unbedenklich (RIS-Justiz RS0090592 [T1]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00138.20S.1214.000

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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