Norm
StGB §32Rechtssatz
Nichtigkeit im Sinne § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund.Nichtigkeit im Sinne Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100061Im RIS seit
20.02.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026