TE OGH 2020/7/27 15Os69/20s

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Veröffentlicht am 27.07.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen M***** N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13. März 2020, GZ 604 Hv 13/19p-70, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** N***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III.) schuldig erkannt.

Danach hat er in H***** und anderorts

I.) am 27. November 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G***** K***** und einem unbekannten Mittäter die Fassade des Flüchtlingsheims des Landes Niederösterreich verunstaltet, indem sie zwei mit Diesel befüllte und angezündete Bierflaschen auf den Asphaltboden unmittelbar vor der Fassade warfen, was Brand- und Rußspuren zur Folge hatte;

III.) von 2017 bis 2. Mai 2019 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.

Die Darstellung der Diversionsrüge ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Kriterien vernachlässigt die Beschwerde, indem sie lediglich zum Vorliegen nicht schwerer Schuld argumentiert, aber nicht erklärt, weshalb spezial- und generalpräventive Gründe einem diversionellen Vorgehen nicht entgegenstehen sollten (vgl jedoch US 14 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E129020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00069.20S.0727.000

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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