TE OGH 2010/9/28 14Os111/10w

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Veröffentlicht am 28.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Metin E***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. Juni 2010, GZ 36 Hv 85/10k-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Metin E***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. Juni 2010, GZ 36 Hv 85/10k-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Metin E***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 14 Os 32/10b) - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Metin E***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 14 Os 32/10b) - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. Oktober 2009 in Salzburg vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 50,5 Gramm Heroin brutto mit einer Reinsubstanz von 2,71 Gramm Heroin, unbekannten Abnehmern gewerbsmäßig durch Verkauf zu überlassen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen - inhaltlich nur im Zusammenhang mit der Qualifikation des § 27 Abs 3 SMG argumentierende - aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen - inhaltlich nur im Zusammenhang mit der Qualifikation des Paragraph 27, Absatz 3, SMG argumentierende - aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Weshalb die Feststellungsbasis für die Annahme dieser Qualifikation (vgl US 5) undeutlich sein soll, sagt die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) nicht. Ebenso wenig gelingt es ihr mit dem Hinweis auf eine isoliert herausgegriffene Formulierung („Überlegungen“), Undeutlichkeit der dazu umfassend dargelegten Begründung (US 9 f) aufzuzeigen. Die diesbezügliche Konstatierung stützt das Erstgericht auf eine - weder gegen Denkgesetze noch gegen grundlegende Erfahrungssätze verstoßende - Argumentationskette, insbesondere die aus mehrjähriger Arbeitslosigkeit resultierende schlechte wirtschaftliche Situation des Angeklagten und seiner Familie sowie das von ihm im Zeitpunkt seiner Festnahme mitgeführte, die Grenzmenge (§ 28b SMG) beinahe erreichende Quantum Heroin mit beträchtlichem Verkaufswert. Einzelne dieser erheblichen Umstände, die erst in ihrer Zusammenschau die Grundlage für die bekämpfte Feststellung bilden, können isoliert unter dem Aspekt der Z 5 nicht bekämpft werden, soweit die Tatrichter darin nicht - was hier nicht der Fall ist - erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737). Davon abgesehen stehen vom Beschwerdeführer mit dem Argument der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Treffen geführte Aussagen zum Fehlen von Schulden und zur finanziellen Unterstützung durch die Familie seiner Frau den Konstatierungen ohnehin nicht entgegen (US 3 und 9) und waren auch deshalb nicht gesondert erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098646).Weshalb die Feststellungsbasis für die Annahme dieser Qualifikation vergleiche US 5) undeutlich sein soll, sagt die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) nicht. Ebenso wenig gelingt es ihr mit dem Hinweis auf eine isoliert herausgegriffene Formulierung („Überlegungen“), Undeutlichkeit der dazu umfassend dargelegten Begründung (US 9 f) aufzuzeigen. Die diesbezügliche Konstatierung stützt das Erstgericht auf eine - weder gegen Denkgesetze noch gegen grundlegende Erfahrungssätze verstoßende - Argumentationskette, insbesondere die aus mehrjähriger Arbeitslosigkeit resultierende schlechte wirtschaftliche Situation des Angeklagten und seiner Familie sowie das von ihm im Zeitpunkt seiner Festnahme mitgeführte, die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) beinahe erreichende Quantum Heroin mit beträchtlichem Verkaufswert. Einzelne dieser erheblichen Umstände, die erst in ihrer Zusammenschau die Grundlage für die bekämpfte Feststellung bilden, können isoliert unter dem Aspekt der Ziffer 5, nicht bekämpft werden, soweit die Tatrichter darin nicht - was hier nicht der Fall ist - erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737). Davon abgesehen stehen vom Beschwerdeführer mit dem Argument der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Treffen geführte Aussagen zum Fehlen von Schulden und zur finanziellen Unterstützung durch die Familie seiner Frau den Konstatierungen ohnehin nicht entgegen (US 3 und 9) und waren auch deshalb nicht gesondert erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098646).

Im Übrigen bekämpft die Mängelrüge unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen Verfahrensergebnissen deren Würdigung durch die Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Im Übrigen bekämpft die Mängelrüge unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen Verfahrensergebnissen deren Würdigung durch die Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10, nominell verfehlt auch im Rahmen der Z 5), der Umstand, dass es (gerade wegen des Einschreitens der Polizeibeamten) bei bloß einem versuchten Suchtgiftverkauf blieb, stünde der Annahme gewerbsmäßiger Begehung entgegen, bleibt schließlich ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565). Die in diesem Zusammenhang zitierte Literaturstelle (Litzka/Matzka/Zeder, SMG2, 209 f - aus der Wiedergabe der ErläutRV 301 BlgNR 23. GP 14), wonach Gewerbsmäßigkeit „nicht schon bei einer einzigen Tat“, sondern erst bei einem „über einen längeren Zeitraum“ gezeigten, „konkreten Verhalten“ vorliege, bezieht sich unmissverständlich bloß auf letztlich nicht realisierte Reformüberlegungen und nicht auf die geltende Gesetzeslage.Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell verfehlt auch im Rahmen der Ziffer 5,), der Umstand, dass es (gerade wegen des Einschreitens der Polizeibeamten) bei bloß einem versuchten Suchtgiftverkauf blieb, stünde der Annahme gewerbsmäßiger Begehung entgegen, bleibt schließlich ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565). Die in diesem Zusammenhang zitierte Literaturstelle (Litzka/Matzka/Zeder, SMG2, 209 f - aus der Wiedergabe der ErläutRV 301 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 14, ), wonach Gewerbsmäßigkeit „nicht schon bei einer einzigen Tat“, sondern erst bei einem „über einen längeren Zeitraum“ gezeigten, „konkreten Verhalten“ vorliege, bezieht sich unmissverständlich bloß auf letztlich nicht realisierte Reformüberlegungen und nicht auf die geltende Gesetzeslage.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00111.10W.0928.000

Im RIS seit

14.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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