Norm
StPO §72 Abs1Rechtssatz
Eine bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit begründet die Ablehnung nicht hinreichend (Mayerhofer-Rieder, Entscheidung 7 zu § 72 StPO).Eine bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit begründet die Ablehnung nicht hinreichend (Mayerhofer-Rieder, Entscheidung 7 zu Paragraph 72, StPO).
Entscheidungstexte