TE OGH 2021/11/24 12Ns87/21x

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Veröffentlicht am 24.11.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen ***** wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 26/11, 26/18, des Diziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter ***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 14. September 2020, GZ D 26/11, 26/18-52, sowie über den Antrag auf Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter *****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 28 Ds 1/21t über das Rechtsmittel des Kammeranwalts sowie den Antrag des Disziplinarbeschuldigten, jeweils wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

[2]       Anwaltsrichter ***** ist Mitglied des zuständigen 28. Senats.

[3]       Der Disziplinarbeschuldigte zeigte die Ausgeschlossenheit des genannten Anwaltsrichters (neuerlich) an, wobei er nunmehr – soweit vorliegend von Bedeutung – vorbrachte, dass ***** im genannten Disziplinarverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unrichtige Angaben im Zusammenhang mit der Frage seiner Ausgeschlossenheit als Senatsmitglied getätigt habe. Aus diesem Grund habe der Disziplinarbeschuldigte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, wofür ihm klagsweise aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachte Kosten entstanden seien.

[4]       In seiner dazu vom Obersten Gerichtshof gemäß § 183 Abs 3 Geo eingeholten Stellungnahme erklärte Anwaltsrichter *****, dass der Disziplinarbeschuldigte zu AZ ***** des Bezirksgerichts Neunkirchen eine – die vorstehenden Behauptungen beinhaltende – Mahnklage eingebracht habe. Gegen den darüber ergangenen Zahlungsbefehl habe er am 9. November 2021 Einspruch erhoben.

[5]       Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

[6]       Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 ff mwN).

[7]       Dies ist angesichts des vorliegenden Zivilrechtsstreits zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und einem Anwaltsrichter zu bejahen.

[8]       Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

Textnummer

E133553

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00087.21X.1124.000

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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