TE OGH 1993/3/4 11Ns8/93

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Veröffentlicht am 04.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter über die Erklärung des Erwin R*****, den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Dr.Erwin Felzmann wegen Befangenheit abzulehnen, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnungserklärung ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

In der Strafsache gegen Erwin R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 12, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 29 Vr 291/90 des Landesgerichtes St.Pölten, hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht und sein Präsident über Richter des Oberlandesgerichtes Wien betreffende Ablehnungserklärungen des Erwin R***** zu entscheiden. Über die weitere Erklärung des Angeklagten, auch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien Dr.Erwin Felzmann wegen Befangenheit abzulehnen, hat der Oberste Gerichtshof zu befinden (§ 74 Abs 2 letzter Fall StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (ua) der Beschuldigte (Angeklagte) Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen. Die Gründe der Ablehnung müssen dabei angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).

Solche Gründe werden vom Angeklagten R***** in bezug auf den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien nicht vorgebracht. Das Ablehnungsbegehren beschränkt sich vielmehr auf die (nicht näher substantiierte) Behauptung, daß "die Untersuchungshaft vom OLG Wien" durch "bürokratische Unfähigkeit" mehrmals verlängert worden sei (S 13 des Ablehnungsvorbringens vom 28.Jänner 1993), sowie auf eine Kritik einzelner Entscheidungen des Senates 21 des Oberlandesgerichtes Wien (Seiten 23, 24), ohne (konkrete) Umstände darzutun, welche (objektiv) eine Unvoreingenommenheit des (diesem Senat gar nicht angehörenden) Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien Dr.Erwin Felzmann in Zweifel zu ziehen geeignet wären und zur Befürchtung Anlaß geben könnten, dieser könnte sich bei seiner Kompetenz unterfallenden Entscheidungen in dieser Strafsache von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen. Auf die bloße subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung jedoch nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 7 zu § 72). Die den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien betreffende Ablehnung erweist sich damit als nicht gerechtfertigt.

Anmerkung

E33317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110NS00008.93.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19930304_OGH0002_0110NS00008_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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