Gesamte Rechtsvorschrift NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

NG 1990
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Stand der Gesetzesgebung: 12.11.2020
Gesetz vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990)

StF: LGBl. Nr. 27/1991 (XV. Gp. RV 468 AB 479)

§ 1 NG 1990 Zielsetzungen


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien gemäß Abs. 3 sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.

Es werden insbesondere geschützt:

a)

die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft,

b)

das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur (Ablauf natürlicher Prozesse und Entwicklungen) und

c)

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz).

(2) Dieses Gesetz dient darüberhinaus der notwendigen und verantwortungsbewußten Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung an die vorhandenen unvermehrbaren natürlichen Erscheinungsformen.

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 (in der Folge: VS-Richtlinie);

2.

die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70 (in der Folge: FFH-Richtlinie);

3.

die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. 363 vom 20.12.2006 S. 368;

4.

die Richtlinie 2013/17/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193.

§ 2 NG 1990 Aufgaben


(1) Im Bewußtsein der notwendigen Erhaltung der Natur als Lebensgrundlage ist jeder Mensch verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

(2) Das Land und die Gemeinden haben

a)

im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf den Schutz und die Pflege der Natur Rücksicht zu nehmen und

b)

als Träger von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur und die hiefür notwendige Forschung im Rahmen ihrer Möglichkeit zu fördern sowie das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes zu entwickeln.

§ 3 NG 1990 Ausnahmen vom Geltungsbereich


Diesem Gesetz unterliegen nicht

a)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen;

b)

Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2015;

c)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl I Nr. 146/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

d)

Notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß der § 31 Abs. 3 und § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, sowie - unbeschadet des § 22e - verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet (BGBl. Nr. 225/1959).

§ 4 NG 1990


(1) Zur Erfassung sämtlicher Landesteile, die für den Natur- und Landschaftsschutz von besonderem Interesse sind, hat die Landesregierung eine Naturraumerhebung durchzuführen. Diese hat den jeweiligen natürlichen Zustand eines bestimmten Landschaftsteiles, die entsprechend diesem Gesetz vorgesehenen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die zur Erreichung der Ziele erforderlichen, auf Grund wissenschaftlicher Forschungen und Untersuchungen begründeten Maßnahmen zu enthalten. Flächen im Sinne der §§ 7, 21, 22a, 22b, 23, 24 und 27 Abs. 1 lit. b sowie Naturhöhlen (§ 35) sind gesondert auszuweisen.

(2) Mit der Naturraumerhebung kann die Landesregierung im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch sonstige natürliche oder juristische Personen betrauen.

(3) Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen kann die Landesregierung zur Errichtung der in diesem Gesetz angestrebten Schutzziele Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren.

§ 5 NG 1990


(1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde

1.

als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind oder

2.

als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß Anlage 2 befinden,

einer Bewilligung.

(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:

1.

die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von

a)

Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen;

b)

Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art;

c)

Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;

d)

Anlagen zur Ablagerung von Abfällen einschließlich der Endgestaltung, sofern nicht lit. c zur Anwendung kommt;

e)

Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art;

2.

der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Gewässerbettes, sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen;

3.

die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);

4.

die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssports oder ähnlicher Sportarten;

5.

die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;

6.

das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.

(3) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen:

1.

mobile Folientunnel für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauphase, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens zwei Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochstände und Ansitze, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvolle Skulpturen, historische Denkmäler und Kapellen;

2.

einmalige Zubauten zu Gebäuden, für die eine naturschutzbehördliche Bewilligung besteht, bis zu einer Fläche von 50% des Bestandes, höchstens jedoch 50 m². Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das genannte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Baubeginn unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden und von dieser ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen;

3.

Einfriedungen von Vor-, Haus- und Obstgärten, bei denen kein zusammenhängender Teil mehr als 50 m vom Wohngebäude entfernt ist, sowie Anlagen, Gebäude bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m² und sonstige geringfügige Bauvorhaben im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit einem Wohngebäude stehen, und von diesem nicht mehr als 50 m entfernt sind, mit Ausnahme solcher auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder als Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind;

4.

Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (§ 6 Abs. 1 lit. c) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;

5.

Vorhaben auf Plätzen für Leichtathletik und Ballsport, ausgenommen Golf; Spielplätze, Friedhöfe und künstliche Freibäder, letztere mit Ausnahme solcher im sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang mit Oberflächengewässern;

6.

geringfügige Änderungen, Erweiterungen und Umbauten einer bewilligten Anlage (zB Ein- und Umbau von Fenstern, Dachgauben, Bau und Umbau von ortsüblichen Terrassen, Änderungen von Antennen mit maximaler Höhenveränderung der Funkmasten von bis zu 2 m);

7.

der Betrieb, die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen;

8.

die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von ingenieurbiologischen Ufersicherungsmaßnahmen an fließenden oder stehenden Gewässern, sofern diese 150 m² nicht überschreiten und der Sicherung von Wegen, Straßen, Infrastruktureinrichtungen oder baulichen Anlagen dienen;

9.

Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018;

10.

Gewässerquerungen gemäß § 1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, BGBl. II Nr. 327/2005, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden;

11.

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, mit Ausnahme von Anlagen auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind.

(4) Die Ausnahmen des Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des § 22e bleibt von den Ausnahmen des Abs. 3 unberührt.

§ 5a NG 1990 Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren


(1) Einer Bewilligung nach § 5 bedarf es unbeschadet des § 22e nicht, wenn

1.

die durch das Vorhaben bebaute oder überdeckte Grundfläche ein Ausmaß von 50 m² nicht übersteigt und

2.

das Vorhaben unter Anschluss der in Abs. 2 genannten Unterlagen der Behörde angezeigt wird und

3.

die Behörde der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber nicht innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständig belegten Anzeige mitteilt, dass das Vorhaben aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Gefüges des Naturhaushalts ohne Erteilung einer Bewilligung nicht durchgeführt werden darf.

(2) Die Vorhabenswerberin oder der Vorhabenswerber hat bei der Behörde eine von ihr oder ihm unterfertigte schriftliche Anzeige zu erstatten und gleichzeitig vorzulegen:

1.

Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und eine Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung. Die Behörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden;

2.

auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke.

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Freigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes (“Freigabe”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreichunterlagen auszusprechen, wenn

1.

die erforderlichen Zustimmungserklärungen der Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke vorliegen und

2.

nach sachverständiger Prüfung durch die Behörde feststeht, dass die Schutzinteressen gemäß § 6 Abs. 1 nicht verletzt werden.

(4) Die Behörde hat der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber eine Ausfertigung der mit dem Freigabevermerk versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke zu verständigen. Nach der Zustellung des Freigabevermerks darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Freigabe gilt als naturschutzrechtliche Bewilligung.

(5) Die Behörde hat der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes aufzufordern, um Bewilligung (§ 5) anzusuchen, wenn

1.

die Freigabe nicht erteilt werden kann (Abs. 4 und 5) oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu verbinden wäre oder

2.

die Gemeinde oder die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Einwendungen gegen eine Vorhabensfreigabe erheben oder

3.

sonstige Gründe vorliegen, die die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erfordern.

(6) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn dem Vorhaben von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.

das Vorhaben den sonst für Bewilligungen geltenden raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht entspricht oder

2.

dem Vorhaben ein gesetzliches Verbot entgegensteht und die gesetzliche Möglichkeit, einen Ausnahmeantrag zu stellen, nicht besteht.

§ 6 NG 1990


(1) Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht

a)

das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt wird,

b)

das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist,

c)

der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird oder

d)

in erheblichem Umfang in ein Gebiet eingegriffen wird, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgelegt sind.

(2) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)

ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet wird oder

b)

der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

c)

sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist. Eine solche wesentliche Störung ist bei Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d dann zu erwarten, wenn die Verfüllung solcher Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten mit anderen Materialien als Aushubmaterial (§ 3 Z 5 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016), Baurestmassen (§ 3 Z 6 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, ausgenommen Asbestabfälle gemäß § 10 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016) oder Bodenaushubmaterial (§ 3 Z 9 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016) erfolgt.

(3) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)

eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b errichtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,

b)

eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,

c)

der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,

d)

natürliche Oberflächenformen wie Flußterrassen, Flußablagerungen, naturnahe Fluß- oder Bachläufe, Hügel, Hohlwege und dgl. oder landschaftstypische oder historisch gewachsene bauliche Strukturen und Anlagen wesentlich gestört werden,

e)

freie Gewässer durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliche Maßnahmen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird oder

f)

dem außergewöhnlichen und universellen Wert eines in die Welterbeliste nach dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt aufgenommenen Gebietes widersprochen wird.

(3a) Ein Eingriff in erheblichem Umfang in ein Gebiet, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgelegt sind, ist jedenfalls gegeben, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben den in der Verordnung definierten Entwicklungszielen entgegensteht.

(4) Die Bewilligung von Einbauten in Gewässer und an diese angrenzende Uferbereiche ist zu untersagen, wenn nicht durch eine entsprechende Flächenwidmung der Gemeinde gewährleistet ist, dass die Maßnahme mit den örtlichen Zielen der Raumplanung vereinbar ist.

Ausgenommen sind wasserbau- und verkehrstechnisch notwendige Einbauten sowie Einbauten zur Gewinnung von Energie aus Wasserkraft.

(5) Eine Bewilligung im Sinne des § 5 kann entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.

(6) In jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Abs. 5 erteilt wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, daß die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden.

§ 6a NG 1990 Gebiete, für die besondere Entwicklungsziele festgelegt sind


Die Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu bezeichnende Gebiete, in denen wertvolle natürliche Landschafts- bzw. Lebensräume erhalten werden oder in denen solche entstehen sollen oder in denen besonders schutzwürdige Arten erhalten werden sollen,

1.

besondere Entwicklungsziele zur Erhaltung bzw. Schaffung wertvoller natürlicher Landschafts- bzw. Lebensräume oder zur Erhaltung schutzwürdiger Arten festlegen sowie

2.

die Methoden für die Ermittlung und Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51a) festlegen, wobei vorzusehen ist, dass Eingriffe - nach Maßgabe der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit - in natura im Projektgebiet bzw. nach Möglichkeit in räumlicher Nähe (im betroffenen oder in einem benachbarten Naturraum) auf gleichartige, ähnliche oder andere Weise ausgeglichen werden sollen.

§ 7 NG 1990 Schutz von Feuchtgebieten


(1) Gemäß der VS-Richtlinie und des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983, in der Fassung des Protokolles BGBl. Nr. 283/1993, hat die Landesregierung für die Umsetzung des Feuchtgebietsschutzes zu sorgen. Sie hat insbesondere in den international als bedeutend eingestuften Feuchtgebieten für die Einrichtung eines Management-Planungssystems Sorge zu tragen.

(2) Unbeschadet der Sonderbestimmungen für den Neusiedler See (§ 13) ist auf Moor- und Sumpfflächen, auf Feuchtwiesenflächen, in Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Auwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig zu gefährden, verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung, soferne die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Schutz der Feuchtgebiete zu gefährden.

(3) Unter das Verbot des Abs. 2 fallen nur jene Feuchtwiesenflächen, die von der Landesregierung mit Bescheid zu geschützten Feuchtgebieten erklärt worden sind. Für die Erklärung zum geschützten Feuchtgebiet finden die Bestimmungen der §§ 28, 29 und 34 lit. a sinngemäß Anwendung.

(4) Ausgenommen von der Regelung des Abs. 2 sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender, behördlich genehmigter Anlagen, die notwendige Instandhaltung und Pflege von Uferbereichen sowie Maßnahmen zur Wahrung und Verbesserung des Schutzzweckes.

(5) Der Behörde ist die geplante Maßnahme zeitgerecht anzuzeigen. Soferne nicht § 50 Abs. 4 Anwendung findet, hat diese innerhalb einer Frist von 6 Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob die Maßnahme im Sinne des Abs. 2 verboten ist.

§ 8 NG 1990 Sonderbestimmungen in Feuchtgebieten


(1) Ausnahmen von den Verboten des § 7 Abs. 2 können von der Behörde im Einzelfall unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 sowie vom Verbot des § 13 Abs. 1 unter Anwendung des § 22 d Abs. 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.

(2) Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.

§ 9 NG 1990 Änderung des Verwendungszweckes, Instandsetzung


(1) Einer Bewilligung der Behörde bedarf auch jede Änderung des Verwendungszweckes von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

(2) Die Instandsetzung von Anlagen, die im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bewilligt worden sind, ist vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten der Behörde mitzuteilen.

§ 10 NG 1990 Ausgleich ökologischer Nachteile


(1) Wird in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 6 Abs. 5 erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme

a)

der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet oder

b)

die landschaftliche Eigenart, der Landschaftscharakter, die Schönheit oder der Erholungswert eines Landschaftsteiles wesentlich und nachhaltig beeinträchtigt,

so kann der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber im Falle des lit. a die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzlebensraumes, im Falle des lit. b die Leistung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung eines Landschaftsteiles vorgeschrieben werden, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.

(2) Ist im Falle des Abs. 1 lit. a die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich oder zumutbar, so ist der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber ein Geldbetrag vorzuschreiben, der den Kosten der Beschaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.

(3) Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde vorzuschreiben oder in einer Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber festzulegen und in beiden Fällen von dieser Behörde einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist im Falle des Abs. 1 lit. a für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, im Falle des Abs. 1 lit. b für Projekte der betroffenen Gemeinde zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur oder im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Bildung oder der Umwelterziehung zu verwenden. § 48 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 11 NG 1990


Jede Verunstaltung der Landschaft

1.

außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes oder

2.

außerhalb eines gewerblichen Betriebsgebietes oder außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten, die im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, als Bauland ausgewiesen sind, stehen,

ist verboten, sofern solche nachteiligen Beeinträchtigungen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten sind. Behördlich genehmigte Anlagen sind von diesem Verbot ausgenommen.

§ 11a NG 1990 Bewilligung von Werbeeinrichtungen


(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes bedarf - sofern die Maßnahme nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten ist - einer Bewilligung. Dem Antrag sind die in § 50 Abs. 2 bis 4 aufgelisteten Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Unter Werbung sind alle Hinweise, Anpreisungen und Ankündigungen mit dem Ziel, das Interesse von Personen auf Waren, Veranstaltungen, Leistungen oder Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken, zu verstehen. Eine Werbeeinrichtung ist ein außerhalb des Ortsgebietes oder der Ortschaft und des Ortsrandes (§ 11 Z 1) in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Werbung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf eine andere Weise geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen.

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind

1.

die Anbringung durch Gesetz vorgesehener Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen, sofern sie ausschließlich dem geschäftlichen Zweck dienen,

2.

Hinweise, die überwiegend zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten, zur Auffindung und zur Information von nach diesem Gesetz geschützten Objekten, Gebieten oder von kulturellen Besonderheiten dienen,

3.

die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeeinrichtungen zu Wahlzeiten, die ausschließlich der politischen Werbung dienen, sowie Dankadressen jeweils im Zeitraum von zehn Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung,

4.

amtliche Bekanntmachungen, Bezeichnungen, Hinweise, Ankündigungen über Veranstaltungen von besonderem kulturellen Wert, die im Landesinteresse stehen, bis längstens zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung,

5.

Ankündigungen auf der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. f der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 123/2015,

6.

die Aufstellung von Tafeln im Höchstausmaß vom 1 m² auf Flächen der landwirtschaftlichen Urproduktion (landwirtschaftlicher Vertragsanbau, Versuchsflächen in der landwirtschaftlichen Produktion) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Dauer von maximal vier Monaten vor bis unmittelbar nach der Ernte.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Werbeeinrichtung das Landschaftsbild im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a nicht nachteilig beeinflusst oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c nicht nachteilig beeinträchtigt wird. § 6 Abs. 5 und § 10 gelten sinngemäß.

§ 12 NG 1990 Campieren und Abstellen von Wohnwagen und


(1) In der freien Landschaft (§ 11) ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für Baustelleneinrichtungen und Zeltlager im Sinne des § 18 des Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982.

§ 13 NG 1990 Sonderbestimmungen für den Neusiedler See


(1) Die Wasserfläche und der Schilfgürtel des Neusiedler Sees sind gemäß der Richtlinie 79/409/EWG, der Richtlinie 92/43/EWG, des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983 in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 283/1993, als Biosphären Reservat der UNESCO, als Europäisches Biogenetisches Reservat des Europarates geschützt. Jeder Eingriff, der geeignet ist, einen Lebensraum für Tiere oder Pflanzen oder die Arten selbst im Sinne des § 22 c Abs. 2 zu beeinträchtigen, ist verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung. § 7 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Mit Wasserfahrzeugen dürfen nur die Hafenbereiche und die offenen Wasserflächen einschließlich der für Wasserfahrzeuge bestimmten Wasserstraßen im Schilfbereich befahren werden. Das Befahren anderer Gebiete, insbesondere der Schilfbereiche, ist verboten. Aufenthalte dürfen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes am Neusiedler See nicht widersprechen; insbesondere ist außer in den Hafenbereichen das Verankern und Verwenden von Booten aller Art ausschließlich zu Wohn- und Verkaufszwecken verboten.

(3) Vom Verbot des Abs. 2 sind ausgenommen:

1.

Fahrzeuge der mit behördlichen Angelegenheiten der Schiffahrt, der Gewässeraufsicht, der Fischereiaufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Vermessung, der Grenzmarkierung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßten Organe sowie Fahrzeuge der Biologischen Station Neusiedler See;

2.

Fahrzeuge der Bundespolizei, der Zollorgane und des Bundesheeres;

3.

Fahrzeuge im Rahmen der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten Nutzung des Schilfes sowie im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Berufsfischerei und der Jagd.

(4) Auf Grund anderer Rechtsbestimmungen erlassene Beschränkungen bleiben davon unberührt.

§ 14 NG 1990 Allgemeine Schutzbestimmungen


(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.

(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen noch geschädigt werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.

(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und zur nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, inwieweit im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Landesteilen für welchen Zeitraum und in welchem Umfang

a)

das Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen

b)

das Abbrennen von Trockenrasen, Wiesen, Schilf- und Röhrichtbeständen, Böschungen und Feldrainen

c)

das Beseitigen oder sonstige Zerstören bzw. Verändern des Oberbodens und des Bodenlebens mit chemischen Stoffen, ausgenommen chemische Stoffe, die für Zwecke der Schädlingsbekämpfung oder des Pflanzenschutzes im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erlaubt sind

d)

das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation

e)

das Sammeln von Pilzen

f)

das Beseitigen von Obstbäumen, insbesondere alten bodenständigen Sortengutes, im Rahmen eines der Erhaltung dienenden Förderungsprogrammes

verboten ist.

§ 15 NG 1990


Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes hat die Landesregierung in für die jeweilige Organismengruppe geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten heimischen Pflanzen- und Tierarten bekanntzugeben (Rote Liste Burgenland)..

§ 15a NG 1990 Besonderer Pflanzenartenschutz


(1) Die wildwachsenden Pflanzen der Roten Liste (§ 15) sowie der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie und des Anhanges I der Berner Konvention sind geschützt. Die Rote Liste sowie die Anhänge der Richtlinie und der Konvention sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Pflanzenarten

a)

Ausnahmen vom Geltungsbereich;

b)

einen Zeitraum, für welchen die Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden;

c)

die Arten, deren oberirdische Teile entfernt werden dürfen oder

d)

Maßnahmen, die zum Schutz des Lebensraumes der geschützten Pflanzen zu treffen sind, festlegen.

(3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.

(4) Geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdischen Pflanzenteile.

(5) Wer Pflanzen der geschützten Arten (Entwicklungsformen oder Teile) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 16 NG 1990 Besonderer Tierartenschutz


(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind

1.

die wildlebenden Tiere der Roten Liste (§ 15) sowie des Anhangs I der VS-Richtlinie, der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie, der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume („Berner Übereinkommen“), BGBl. Nr. 372/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. III Nr. 82/1999, und die in den Anhängen I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten („Bonner Übereinkommen“), BGBl. III Nr. 149/2005, aufgezählten Arten und

2.

unbeschadet Z 1 alle sonstigen wildlebenden Vogelarten

geschützt.

Eine konsolidierte Liste jener Arten gemäß Z 1, die in den Roten Listen sowie den Anhängen der dort genannten Richtlinien und Übereinkommen angeführt sind, mit ihren (soweit vorhanden) deutschsprachigen Namen ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der Vogelarten des Abs. 1 ist verboten. Für jene Tierarten des Abs. 1, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, sind weiters jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe geschützter Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Tiere unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z 1 angeführten Richtlinien Folgendes festlegen:

a)

Ausnahmen vom Geltungsbereich,

b)

jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestands von Tieren verboten sind,

c)

Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses von geschützten Tieren zu setzen sind,

d)

jene Tierarten, zu deren Schutz in Ergänzung zu den Bestimmungen des Abs. 2 das Entfernen, Beeinträchtigen oder Zerstören von Nestern und ihren Standorten, von Balzplätzen, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren verboten ist und

e)

jene Tierarten, für die der Schutz auf die unmittelbare Umgebung (50 m) ausgedehnt wird.

(4) Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 lit. c, d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.

(5) Wer Tiere der geschützten Arten (auch in Teilen oder Entwicklungsformen) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Tot oder pflegebedürftig aufgefundene geschützte Tiere sind Eigentum des Landes und sind unverzüglich der Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten wissenschaftlichen Institution zu übergeben.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 finden auf tote Tiere der geschützten Art keine Anwendung, wenn diese vor dem 1. März 1991 erworben worden sind. Der Nachweis ist von der Besitzerin oder vom Besitzer zu erbringen.

§ 16a NG 1990 Artenschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie


(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

die Einrichtung von geschützten Gebieten (V. Abschnitt, §§ 7, 27 Abs. 1 lit. b, 22 a und 22 b) oder der Abschluß von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (§ 75);

b)

die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;

c)

die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;

d)

die Neuschaffung von Lebensräumen;

e)

die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.

(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.

§ 16b NG 1990 Besonderer Schutz der Zugvögel


Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzerfordernisse für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Fortpflanzungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und deren unmittelbarer Umgebung zu treffen. Zu diesem Zweck ist dem Schutz von Feuchtgebieten, vor allem von international bedeutsamen Feuchtgebieten, besondere Bedeutung beizumessen.

§ 16c NG 1990 Arten- und Lebensraumschutzprogramme


(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten sowie gefährdeter Lebensräume hat die Landesregierung die Ausarbeitung und Durchführung von Arten- und Lebensraumschutzprogrammen zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Schutzobjekte ist von den Arten der Roten Liste bzw. von den natürlichen Lebensräumen und den Feuchtgebieten (§ 7) auszugehen.

(2) Die Artenschutzprogramme haben insbesondere zu enthalten:

a)

die Erfassung, Darstellung und fortlaufende Dokumentation bedrohter Arten von landesweiter Bedeutung, insbesondere hinsichtlich ihrer aktuellen Verbreitung, der Bestandssituation, allenfalls erkennbarer Bestandstrends, sowie der von ihnen bewohnten Lebensräume und der vorherrschenden Lebensbedingungen;

b)

die Feststellung und Bewertung der wesentlichen Gefährdungsursachen, die nachhaltigen Einfluß auf die Entwicklung der Populationen nehmen;

c)

Vorschläge für Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, für populationslenkende und -verbessernde Maßnahmen sowie zur Flächensicherung und zum Grunderwerb bestehender oder neuzuschaffender Lebensräume gefährdeter Arten einschließlich von Pufferzonen;

d)

Richtlinien und Hinweise zur Durchführung von Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zum Schutze der Lebensräume der Arten und von Maßnahmen der Überwachung ihrer Populationen sowie

e)

einen Zeit- und Finanzierungsplan.

(3) Die Landesregierung hat zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume sowie zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Lebensräume die Durchführung folgender Maßnahmen zu gewährleisten:

a)

die Durchführung umfassender Programme zur Förderung einzelner Arten oder Artengruppen sowie der natürlichen Lebensräume;

b)

den Abschluß von vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung von Artenschutzprojekten (förderungswürdige Projekte);

c)

die Durchführung bzw. Förderung von Vorhaben zur Bestandsüberwachung und Kontrolle für gefährdete Arten (Monitoring-Projekte) sowie

d)

sonstige Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes.

(4) Die Mittel für Maßnahmen nach Abs. 3 sind aus dem Landschaftspflegefonds (§ 75) bereitzustellen.

§ 17 NG 1990


(1) Die Einbürgerung (Auspflanzen bzw. Aussetzen) sowie die künstliche Förderung nicht autochthoner Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ausgenommen davon ist der Fasan.

(2) Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben ist, sowie die künstliche Aufstockung eines Restbestandes einer autochthonen Art durch Aussetzen bedarf einer Genehmigung der Landesregierung. Sofern eine Genehmigungspflicht nach § 95 Abs. 1 Z 14 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.

(3) Autochthone Arten sind bodenständige (einheimische) Tiere und Pflanzen, die ein Gebiet unabhängig von Einbürgerungsaktionen besiedeln.

(4) Die Landesregierung darf eine Genehmigung nach Abs. 1 nur erteilen, soferne eine Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 nicht gegeben ist.

(5) Bei einer Genehmigung nach Abs. 2 ist unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 4 sicherzustellen, daß

a)

sich durch das Aussetzen ein Bestand entwickeln kann, der nach einer angemessenen Zeit ohne gezielte Hilfsmaßnahmen (z. B. weiteres Aussetzen, ständige Fütterung, Bekämpfung von natürlichen Feinden oder Verminderung natürlicher Verluste) langfristig überlebensfähig ist,

b)

bei Bestandaufstockungen zusätzlich eine weitgehende Übereinstimmung mit dem noch vorhandenen Wildbestand (ökologische, ethologische und taxonomische Eigenschaften) erreicht wird.

§ 18 NG 1990 Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz


(1) Die §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 a, 16 und 16a Abs. 1 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine Anwendung, soweit hiebei geschützte Pflanzen oder geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden und die nachteilige Wirkung möglichst gering gehalten wird.

(2) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die der Herstellung oder dem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.

(3) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verboten bewilligen, sofern

1.

es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und

2.

der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung günstig bleibt.

(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Abs. 5, Ausnahmen bewilligen:

1.

zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

2.

zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

3.

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 6 Abs. 5) einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

4.

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

5.

um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzen- bzw. Tierarten zu erlauben.

(5) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen:

1.

im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

2.

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

3.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

4.

zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

5.

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

6.

um unter streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.

§ 19 NG 1990 Sonderbestimmungen für die Land- und Forstwirtschaft


(1) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der §§ 14, 15 a, 16 und 16 a und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Regelung des § 14 Abs. 3 grundsätzlich unberührt, soweit hiebei geschützte Pflanzen und geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden.

(2) Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher und tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne daß die Produktionsgrundlagen erschöpft werden.

(3) In Verordnungen nach § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die einer zeitgemäßen und nachhaltigen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder der Bodenreform wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.

(4) Im Verfahren nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, darf der Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung dieser Anlagen und Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gegeben sind.

§ 20 NG 1990 Gewerbsmäßige Nutzung


(1) Das gewerbsmäßige Sammeln, Feilbieten oder Handeln mit nicht geschützen wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) oder freilebenden Tieren (Entwicklungsformen oder Teilen) sowie das Sammeln in Massen bedarf unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung bestimmt Umfang, Zeit, Ort und Art des Sammelns und der Verwertung; sie gilt höchstens für ein Kalenderjahr und ist nicht übertragbar.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Sammelgebiet bereits ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art eingetreten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.

(4) Für das Sammeln von Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht erforderlich.

(5) Die gewerbsmäßige Verarbeitung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.

§ 21 NG 1990 Naturschutzgebiete


(1) Gebiete,

a)

die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Ablauf einer natürlichen Entwicklung gewährleistet ist (§ 1 Abs. 1 lit. b),

b)

die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen oder die nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche beherbergen können (§ 1 Abs. 1 lit. c),

c)

die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder mit bzw. nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche aufweisen können (§ 1 Abs. 1 lit. c) oder

d)

in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien und Fossilien vorkommen (VIII. Abschnitt),

können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. In Naturschutzgebieten sind von der Landesregierung langfristige ökologische Forschungen und Untersuchungen durchzuführen.

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere ökologisch zuordbar sind.

§ 21a NG 1990 Schutzbestimmungen


(1) In Verordnungen nach § 21 Abs. 1 sind der jeweilige Schutzgegenstand und der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen, die für das jeweilige Schutzgebiet gelten, festzulegen.

(2) Die Schutzbestimmungen sind so zu gestalten, daß jene Umstände, welche für die Erklärung zum Naturschutzgebiet Anlaß geben (§ 21), möglichst umfassend gesichert werden. Hiebei kann die Landesregierung, wenn es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, einschließlich des Betretens, untersagen. Das Betreten des Schutzgebietes kann auch auf bestimmte Wege beschränkt werden (Wegegebot). Für die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen sowie für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes sind insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

(3) Eingriffe in ein Naturschutzgebiet dürfen nur dann bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.

§ 22 NG 1990 Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie


(1) Die folgenden Bestimmungen haben zum Ziel, durch Sicherung der biologischen Vielfalt im Burgenland zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse beizutragen.

(2) Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, nach Maßgabe der finanziellen Mittel einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Der in Abs. 1 angeführte Zweck soll insbesondere erreicht werden:

a)

durch Ausweisung von geschützten Lebensräumen (§ 22 a) oder von Europaschutzgebieten (§ 22 b) zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Europaschutzgebiete sollen in das europäisch ökologische Netz “Natura 2000” eingegliedert werden;

b)

durch ein allgemeines Schutzsystem für bestimmte Pflanzen- und Tierarten;

c)

durch Förderung von Landschaftselementen (Uferbereiche, Feldraine etc.);

d)

durch die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und durch die Förderung der erforderlichen Forschung und wissenschaftlichen Arbeit.

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der §§ 22 bis 22 e Anwendung.

(5) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Arten und Lebensräume sowie der Vogelarten gemäß Art. 1 der VS-Richtlinie zu überwachen und zu dokumentieren. Natürliche Lebensräume und Arten, die nach der FFH-Richtlinie von prioritärer Bedeutung sind, sind besonders zu berücksichtigen.

§ 22a NG 1990 Geschützter Lebensraum


(1) Die Landesregierung hat zwecks Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes außerhalb und - gegebenenfalls - innerhalb von Europaschutzgebieten (§ 22b) zu schützen:

1.

die im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten und im Burgenland gefährdeten, natürlichen Lebensraumtypen von besonderem Interesse und

2.

die Lebensräume der in Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Arten.

(2) Zum Zweck des Abs. 1 kann die Landesregierung

1.

Lebensraumtypen gemäß Abs. 1 Z 1 und Lebensräume für die in Abs. 1 Z 2 genannten Arten mit Verordnung zum geschützten Lebensraum erklären sowie

2.

soweit erforderlich den Schutz durch Vereinbarungen oder Förderungen (§ 75) gewährleisten.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 hat den jeweiligen Schutzgegenstand und den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks allenfalls notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen festzulegen. § 22d findet sinngemäß Anwendung.

§ 22b NG 1990 Europaschutzgebiete


(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a)

der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie oder

b)

der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der VS-Richtlinie

geeignet sind, müssen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhanges III der FFH-Richtlinie durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten erklärt werden. Europaschutzgebiete müssen von gemeinschaftlichem Interesse und Bestandteile des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000” sein.

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für nach Abs. 1 zu schützende Pflanzen und Tiere ökologisch zuordenbar sind.

(3) Zu Europaschutzgebieten müssen auch bereits bestehende Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile erklärt werden, soferne sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

§ 22c NG 1990 Schutz und Pflege von Europaschutzgebieten


(1) Verordnungen nach § 22b haben den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote zu enthalten. Maßnahmen, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wird, bewirken können, sind jedenfalls zu verbieten. Die Festlegung von Geboten und Verboten darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, durch das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel oder durch Vereinbarungen (§ 4 Abs. 3) ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

(2) Verschlechterungen der Lebensräume und der Habitate treten ein, wenn sich die Fläche, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, verringert oder die spezifische Struktur und die spezifischen Funktionen, die für den langfristigen Fortbestand notwendig sind oder der günstige Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Verhältnis zum Ausgangszustand wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Verringerung der Fläche eines Lebensraumes ist im Verhältnis zur in dem jeweiligen Gebiet eingenommenen Gesamtfläche entsprechend dem Erhaltungszustand und der Funktion des betreffenden Lebensraumes zu beurteilen.

Störungen der Arten erfolgen durch Maßnahmen, die eine langfristige, positive Entwicklung im Hinblick auf die Verbreitung, die Gefährdungssituation und Entwicklung der Population dieser Arten auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Die Bewertung der Störungen und Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume erfolgt anhand des Beitrages des Gebietes zur Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (§ 22b Abs. 1).

(3) Für jedes Europaschutzgebiet oder Teile desselben ist ein Entwicklungs- und Pflegeplan (Managementplan) zu erstellen. Dieser hat die notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie einen Überwachungsplan (Monitoring) zu enthalten. Grundlage des Plans sind wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere im Zusammenhang mit den in den Anhängen der VS-Richtlinie und der FFH-Richtlinie angeführten Lebensräumen und Arten, zu deren Schutz und Entwicklung der Entwicklungs- und Pflegeplan erstellt wird.

(4) Bei der Erstellung des Entwicklungs- und Pflegeplanes sind die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer, die betroffenen Gemeinden, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, die für Agrarangelegenheiten, Forst-, Jagd- und Fischereiwesen zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, die Biologische Station Neusiedler See, die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie der Burgenländische Landesjagdverband und gegebenenfalls die zuständige Fischereirevierverwalterin oder der zuständige Fischereirevierverwalter (§ 4 der 2. Fischereiverordnung LGBl. Nr. 9/1953 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1973) zeitgerecht in die Beratungen einzubinden.

(5) Der Entwicklungs- und Pflegeplan ist von der Landesregierung in den betroffenen Gemeinden vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist im Landesamtsblatt für das Burgenland unter Hinweis auf § 48 zu verlautbaren.

(6) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes festgelegten wesentlichen Inhalte des Entwicklungs- und Pflegeplans entsprechend umgesetzt werden. Die damit verbundenen Maßnahmen sind grundsätzlich im Sinne einer Vereinbarung im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen oder und Grundeigentümern oder sonstigen am Grundstück Berechtigten sowie den zur Ausübung der Jagd oder Fischerei Berechtigten durchzuführen. Wird einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer jedoch über Antrag eine Entschädigung im Sinne des § 48 zuerkannt, ist die Landesregierung nach Rechtskraft eines gemäß § 48 Abs. 3 oder 4 erlassenen Bescheides berechtigt, solche Maßnahmen zu veranlassen. Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.

§ 22d NG 1990 Bewilligungen und Ausnahmen


(1) Die Behörde kann im Einzelfall - allenfalls unter Ausnahme von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - Pläne und Projekte im Sinne des § 22e Abs. 1 bewilligen, wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt.

(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Bewilligungen - allenfalls unter Erteilung von Ausnahmen von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - nur erteilt werden, wenn

a)

keine Alternativlösung gefunden werden kann, die das betreffende Gebiet als solches im Sinne des Abs. 1 nicht beeinträchtigt,

b)

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art geltend gemacht worden sind und

c)

notwendige Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.

(3) Soweit Beeinträchtigungen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps, einer prioritären Art oder einer Art des Anhanges I der VS-Richtlinie zu erwarten sind, dürfen entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Bewilligungen nur erteilt werden, wenn

a)

keine Alternativlösung gefunden werden kann, die das betreffende Gebiet als solches im Sinne des Abs. 1 nicht beeinträchtigt, und

b)

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt geltend gemacht werden oder

c)

andere als in lit. b genannte zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden und eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt worden ist und

d)

notwendige Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.

(4) Im Falle einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber verpflichtet, innerhalb einer im Bewilligungsbescheid zu bestimmenden Frist die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d zu treffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Maßnahmen zu unterrichten.

(5) Eingriffe außerhalb eines Europaschutzgebietes, die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele zu gefährden, sind der Behörde zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese hat entweder innerhalb einer Frist von sechs Monaten denjenigen, der den Eingriff beabsichtigt, zu verständigen, daß das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder der Erhaltungsziele ergeben hat, oder eine Entscheidung gemäß Abs. 6 zu treffen.

(6) Die Behörde kann den Eingriff gemäß Abs. 5 untersagen, wenn der Eingriff außerhalb eines Europaschutzgebietes das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt oder eine Bewilligung gemäß den Abs. 2 bis 4 erteilen.

(7) Auf Maßnahmen, die mit dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des Europaschutzgebietes im Sinne des Entwicklungs- und Pflegeplanes des § 22 c Abs. 3 unmittelbar in Verbindung stehen oder hierfür erforderlich sind, finden Einschränkungen der Verordnungen gemäß § 22 b keine Anwendung.

§ 22e NG 1990


(1) Für sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten im Sinne des § 22c Abs. 2 beeinträchtigen könnten (zB Pläne der Infrastruktur, Flächenwidmungspläne und dgl.), haben natürliche und juristische Personen, die solche Pläne oder Projekte erstellen, in Auftrag geben oder sonst verwirklichen wollen - unbeschadet des Abs. 5 - bei der Behörde einen Bewilligungsantrag einzubringen.

(2) Die Behörde hat in einem Vorverfahren zu prüfen, ob es sich bei dem Plan oder Projekt um ein Vorhaben des Abs. 1 handelt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes und der Frage, ob es sich um ein Vorhaben gemäß Abs. 1 handelt, notwendig sind. Auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers oder der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich bei dem Plan oder dem Projekt um einen solchen bzw. ein solches gemäß Abs. 1 handelt. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(3) Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 die Betreiberin oder den Betreiber eines Planes oder Projektes auffordern, eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Das Verfahren ist entsprechend dem Leitfaden (Anlage), der einen wesentlichen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, durchzuführen.

(4) Die Behörde hat Pläne oder Projekte gemäß Abs. 1 unter Anwendung des § 22d Abs. 1 bis 4 zu prüfen und nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Entscheidung zu treffen. In Verfahren gemäß § 3 lit. d zweiter Fall (verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet) ist ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(5) Sind Flächenwidmungspläne Prüfungsgegenstand, hat die Behörde die Prüfung und Entscheidung im Sinne der Abs. 3 bis 5 im Rahmen des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 8 und 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, durchzuführen.

§ 23 NG 1990 Landschaftsschutzgebiete


(1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Schutzgebietsgrenzen und insbesondere der Schutzgegenstand, der Schutzzweck (Naturhaushalt, Landschaftsbild, Landschaftscharakter und dgl.), bewilligungspflichtige Vorhaben, Verbote sowie Ausnahmeregelungen festzulegen.

(3) Naturhaushalt ist das Beziehungs- und Wirkungsgefüge zwischen den unbelebten (Licht, Luft, Klima, Relief, Gestein, Boden, Wasser) und belebten (Pflanzen, Tiere, Menschen) Faktoren.

(4) Landschaftsbild ist die mental verarbeitete Summe aller sinnlichen Empfindungen der realen Landschaftsgestalt von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft.

(5) Der Landschaftscharakter ist durch wesentliche Struktur- und Gestaltungselemente der Landschaft im Hinblick auf ihre Bedeutung als Gestaltungsfaktoren der Raumbildung, des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes sowie der nachhaltigen Raumnutzung bestimmt.

(6) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Landschaftsschutzgebieten solche Vorhaben als bewilligungspflichtige festzulegen, die geeignet sind, den jeweils in den Verordnungen bestimmten Schutzgegenstand sowie den Schutzzweck nachteilig zu beeinträchtigen. Das Anzeigeverfahren gemäß § 5a gilt auch für bewilligungspflichtige Maßnahmen nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen.

(7) Die Behörde hat Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten zu bewilligen bzw. für das Vorhaben die Freigabe auszusprechen, wenn

1.

die in diesem Gesetz für Bewilligungen oder Vorhabensanzeigen festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und

2.

der jeweils in der Verordnung festgelegte Schutzgegenstand oder Schutzzweck nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist.

§ 6 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

(8) Als Verbote im Sinne des Abs. 2 sind solche Vorhaben festzulegen, die den Schutzgegenstand, den Schutzzweck oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen.

(9) Für jedes Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneter Landschaftsteile anzustreben. Eine solche Zonierung soll insbesondere in Landschaftsschutzgebieten oder Teilen derselben, die zum Naturpark (§ 25) erklärt worden sind, durchgeführt werden.

§ 24 NG 1990


(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften (historische Garten- und Parkanlagen und dgl.), die das Landschafts- und Ortsbild besonders prägen, die zur Belebung oder Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jene Maßnahmen einer Bewilligungspflicht durch die Behörde zu unterwerfen, von denen eine Gefährdung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele ausgehen kann. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 6 Abs. 1 lit. b und c findet ebenfalls Anwendung, § 6 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

§ 25 NG 1990


(1) Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile (§§ 23 und 24) können von der Landesregierung mit Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn das Gebiet

a)

zusammenhängend die Fläche von mindestens fünf Gemeinden umfasst,

b)

für eine touristische Nutzung unter Wahrung des Schutzzweckes besonders geeignet ist und

c)

durch eine zentrale organisatorische Verwaltung im Sinne der in Abs. 2 genannten Aufgaben betreut wird.

(2) Ein Naturpark hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

den Schutz und die Pflege sowie Entwicklung der Natur und der Landschaft;

b)

die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere die Förderung von Lebensweisen und Wirtschaftsformen im Einklang mit der Natur und die Erhaltung des sozialen und kulturellen Gefüges der betroffenen Region;

c)

die nachhaltige Sicherung des Natur- und Kulturerbes für die Bevölkerung;

d)

den Schutz der natürlichen Ressourcen bei allen Entwicklungsprojekten;

e)

Förderung einer nachhaltigen Nutzung und Vermarktung regionaler Produkte sowie Stärkung der regionalen Identität;

f)

die Information und Umweltbildung zur Förderung des Verständnisses und des Wissens um das vielfältige Leben in der betreffenden Landschaft und

g)

die Gewährleistung des Naturerlebnisses und der Erholung der Bevölkerung und der Besucher.

(3) Ausgenommen vom Naturpark sind Flächen, die

a)

im Zeitpunkt der Ausweisung als Naturpark im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet oder als Bergbaugebiet kenntlich gemacht sind (bestehende Anlagen);

b)

nach Ausweisung als Naturpark unmittelbar an die in lit. a genannten Flächen angrenzend im Sinne einer Erweiterung von der Gemeinde als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet werden (Erweiterung der Anlagen);

c)

bis 31. Dezember 1993 nachweislich als Schottergrube oder Steinbruch genützt worden sind und die von der Gemeinde nach Ausweisung als Naturpark bei Nichtbestehen einer entsprechenden Widmung als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet werden. Ein Beschluss des Gemeinderates gemäß § 42 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, ist nur zulässig, wenn durch entsprechende Unterlagen der Nachweis über die seinerzeitige Nutzung erbracht worden ist (Nutzung von aufgelassenen Anlagen);

(4) Gemeinden, die Anteil am Naturpark haben, können die Bezeichnung „Naturparkgemeinde“ führen.

(5) Die Verwendung der Bezeichnung „Naturpark“ ist allen gestattet, soferne die zentrale organisatorische Verwaltung (Abs. 1 lit. c) zustimmt und diese Bezeichnung für Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Naturparkgemeinde oder des gesamten Naturparks Verwendung findet. Die Verwendung ist von der Landesregierung zu untersagen, wenn Interessen des Naturparks gefährdet werden.

§ 26 NG 1990 Verfahren und Rechtswirkung


(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3, 21, 22a, 22b, 23, 24, 25, 38 und 42 Abs. 3 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem den betroffenen Gemeinden, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft und dem Naturschutzbeirat (§ 57) Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Bei Verordnungen gemäß §§ 21, 24 und 38 ist zudem auch den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen und nach Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 ist der Entwurf solcher Verordnungen samt einem Übersichtsplan (EDV-Ausfertigung) in den berührten Gemeinden durch vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage des Entwurfes ist in den berührten Gemeinden ortsüblich sowie im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(3) Vom Zeitpunkt der öffentlichen Kundmachung der Auflage der beabsichtigten Schutzmaßnahmen bis zur Erlassung der Verordnung haben sich die jeweiligen Eigentümer und Verfügungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie sonstige Berechtigte jeder Handlung, die die Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnte, zu enthalten. Das Verbot gilt bis zur Erlassung der jeweiligen Verordnung, längstens jedoch sechs Monate vom Zeitpunkt der Auflage der Schutzmaßnahmen.

(4) Wenn es nach Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder von schädlichen Eingriffen in ein Naturschutzgebiet (§ 21), einen geschützten Landschaftsteil (§ 24) oder in eine Naturhöhle (§ 38) erforderlich ist, kann mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Unterlassung von schädigenden Eingriffen gegenüber der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Behörde verfügt werden. Dieser Bescheid tritt mit Wirksamkeit des Abs. 3, spätestens aber nach sechs Monaten, außer Kraft.

§ 27 NG 1990 Naturdenkmale


(1) Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Behörde erklärt werden:

a)

Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltenswürdig sind oder

b)

kleinräumige Gebiete, die für den Lebenshaushalt der Natur, das Kleinklima oder als Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten besondere Bedeutung haben (Kleinbiotope) oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen.

(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

§ 28 NG 1990 Verfahren


(1) Die Behörde hat die Eigentümerin oder den Eigentümer und die sonst über das Naturgebilde oder das kleinräumige Gebiet Verfügungsberechtigten von der Einleitung des Verfahrens mit Bescheid zu verständigen. Diese haben sich vom Zeitpunkt der Verständigung bis zur rechtskräftigen Erklärung jedes Eingriffes in das Naturgebilde, in die zu schützende Umgebung oder in das Kleinbiotop, der die Eigenschaft des Naturgebildes oder des Kleinbiotops beeinträchtigen könnte, zu enthalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt bis zur rechtswirksamen Erklärung zum Naturdenkmal, längstens jedoch sechs Monate vom Zeitpunkt der Verständigung.

(3) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonst über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten mit der Rechtskraft der Erklärung, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 30) ein und erlöschen mit dem Widerruf der Erklärung.

§ 29 NG 1990 Kundmachung


Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal (§ 34) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an den Amtstafeln der Behörden und Gemeinden in deren Zuständigkeitsbereich das Naturdenkmal liegt, in ortsüblicher Weise und durch Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

§ 30 NG 1990 Naturdenkmalbuch


Die Behörde hat zur Verzeichnung der in ihrem Bezirk gelegenen Naturdenkmale ein Naturdenkmalbuch zu führen, welches zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist. In diesem Buch sind die Erklärungen zu Naturdenkmalen unter möglichst genauer Beschreibung derselben sowie Widerrufe und Änderungen von Naturdenkmalen einzutragen.

§ 31 NG 1990 Schutzbestimmungen


(1) Niemand darf am Naturdenkmal Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen substantielle Veränderungen im Sinne des Abs. 1 am Naturdenkmal bewirkt werden.

(3) Die Behörde kann den zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten sichernde Vorkehrungen zum Zwecke der unversehrten Erhaltung eines Naturgebildes oder kleinräumigen Gebietes, über dessen Erklärung zum Naturdenkmal das Verfahren eingeleitet ist, vorschreiben.

(4) Die zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten haben für die Erhaltung des Naturdenkmals zu sorgen. Sind für die Pflege Aufwendungen notwendig, deren Kosten über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehen, hat diese auf Ansuchen des Verfügungsberechtigten das Land zu tragen; ist das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung, die im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft steht, trägt das Land die Hälfte der über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehenden Kosten. Eine anderslautende Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 3 ist zulässig.

§ 32 NG 1990 Eingriffe in ein Naturdenkmal


(1) Die Behörde darf Eingriffe in ein Naturdenkmal nur dann genehmigen, wenn das öffentliche Interesse, das den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales (§ 6 Abs. 5). § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an oder um Naturdenkmale unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen.

(3) Die über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der in Betracht kommenden Grundflächen der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 33 NG 1990 Besichtigung


Die Behörde kann Anordnungen treffen, durch welche die oder der zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigte verhalten wird, die Besichtigung des Naturdenkmales zuzulassen sowie Vorkehrungen zum Schutze desselben und zum persönlichen Schutz der Besucher zu treffen. Die Einhebung eines Eintrittsgeldes für den Besuch des Naturdenkmales bedarf der Zustimmung der Behörde. Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn durch die angeordneten Vorkehrungen der oder dem zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil erwächst.

§ 34 NG 1990 Widerruf


Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes zum Naturdenkmal ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal weggefallen sind oder

b)

das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Naturgebildes oder Kleinbiotopes als Naturdenkmal unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles geringer zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Maßnahme, die eine weitere Aufrechterhaltung des Naturdenkmalschutzes ausschließt.

§ 35 NG 1990 Naturhöhlen


Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden und ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein oder Erdreich umschlossen sind (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.

§ 36 NG 1990


(1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle geeignet ist, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 39 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Behörde.

(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen (z. B. Flora und Fauna).

(3) Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der Behörde unverzüglich zu melden.

§ 37 NG 1990


(1) Eine Bewilligung für Maßnahmen nach § 36 ist zu erteilen, wenn

a)

das mit der beantragten Maßnahme verfolgte Ziel auf andere, technisch mögliche oder wirtschaftlich vertretbare Weise, welche eine geringere Beeinträchtgung der Naturhöhle zur Folge hätte, nicht oder nur mit unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann und

b)

das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als jenes an der unbeeinträchtigten Erhaltung der Naturhöhle.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß.

(3) Werden Naturhöhlen im Zuge von Baumaßnahmen entdeckt, gilt eine Bewilligung nach Abs. 1 als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen vier Wochen nach Einlagen des Antrages entscheidet.

§ 38 NG 1990 Besonderer Höhlenschutz


(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen, die wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, ihrer Seltenheit, ihres Inhaltes oder aus ökologischen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu besonders geschützten Naturhöhlen erklärt werden.

(2) Soweit oberirdische Erscheinungen (Höhleneingänge) oder Naturgebilde im Inneren einer Naturhöhle für deren Erhaltung mitbestimmende Bedeutung haben, können diese in den Naturhöhlenschutz einbezogen werden.

§ 39 NG 1990 Schutzbestimmungen


(1) In einer Verordnung nach § 38 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.

(2) Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen, wenn es

a)

zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt oder

b)

der wissenschaftlichen Erforschung dient.

§ 40 NG 1990


(1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strengerer Bestimmungen nach § 39, nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Gegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen, bleiben hievon unberührt.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

a)

der Inhalt der Naturhöhle oder der Einschluß ohne besondere wissenschaftliche Bedeutung ist oder

b)

das Aufsammeln oder Graben zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und das öffentliche Interesse an der Bergung des Inhaltes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unberührten Erhaltung der Naturhöhle.

(3) Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen sinngemäß.

§ 41 NG 1990 Allgemeine Schutzbestimmungen


Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

§ 42 NG 1990 Verbotene Sammelmethoden


(1) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten Betrieb.

(2) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 dürfen von der Landesregierung nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.

(3) Insoweit es zum Schutz bestimmter Mineralien und Fossilien im Lande erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung für das gesamte Landesgebiet oder für Teile davon strengere Schutzvorschriften als in Abs. 1 vorgesehen sind, festlegen. Ebenso kann das erwerbsmäßige Sammeln, das erwerbsmäßige Feilbieten oder Handeln mit Mineralien und Fossilien von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden. Für behördlich genehmigte Betriebe und Anlagen sind Ausnahmeregelungen zu treffen.

§ 43 NG 1990 Meldepflicht


(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind von der Finderin oder dem Finder der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 1 oder von Teilen davon an Dritte, hat die Finderin oder der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.

§ 44 NG 1990 Voraussetzungen


(1) Ein Gebiet, das

a)

besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfaßt,

b)

zum überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde,

c)

Ökosysteme von besonderer wissenschaftlicher oder ästhetischer Bedeutung beherbergt und

d)

eine den Zielen (§ 45) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist,

kann durch Gesetz zum Nationalpark erklärt werden.

(2) Der Schutz eines Nationalparkgebietes muß auf Dauer ausgerichtet sein, als oberste Behörde ist die Landesregierung zuständig.

(3) Im Nationalpark ist Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für den faktischen Schutz, für Förderungen und Entschädigungen zu treffen. Desweiteren ist für eine Entwicklungsplanung, wissenschaftliche Forschung und laufende Kontrolle sowie für eine Beweissicherung Sorge zu tragen.

§ 45 NG 1990 Ziele


(1) Mit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, daß

a)

Gebiete, welche die Voraussetzungen nach § 44 erfüllen, in ihrer völligen oder weitgehenden Urspünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) zum Wohle der Bevölkerung der Region und der Republik Österreich erhalten werden,

b)

die für solche Gebiete charakeristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden und

c)

einem möglichst großen Kreis von Menschen auch in aller Zukunft ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht wird.

(2) Im Nationalpark ist eine Zonierung in Natur- und Bewahrungszonen anzustreben. Die Zone des strengsten Schutzes ist die Naturzone. Ein Nationalpark hat zumindest eine Zone des strengsten Schutzes im Ausmaß von 10 km2 (1.000 ha) zu umfassen.

(3) Eine Naturzone ist der Bereich des Nationalparks, der völlig oder weitgehend in seiner Ursprünglichkeit erhalten ist und in dem Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklung und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung aus wissenschaftlichen, ökologischen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Die Nationaparkzonen können für naturnahe Erholungsformen, für Bildung, Umwelterziehung und für das Leben in ursprünglicher Natur erschlossen werden, soweit es der Schutzzweck erlaubt.

§ 46 NG 1990 Pflege geschützter Gebiete


(1) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung von

a)

nach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (§ 13 Abs. 1 und V. Abschnitt) oder einem Nationalpark (IX. Abschnitt) und

b)

Feuchtgebieten (§ 7), Naturdenkmalen (§ 27) oder Naturhöhlen (§ 35)

zu dulden.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, daß dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.

(3) Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (§ 7), eines Naturschutzgebietes (§ 21), eines Naturdenkmales (§ 27) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (§ 38) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist § 48 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 47 NG 1990 Pflege beeinträchtigter Gebiete


(1) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch

a)

das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder

b)

der Erholungswert einer Landschaft

schwer und nachhaltig beeinträchtigt, ohne dass eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung auf Grund einer anderen Bestimmung angeordnet werden könnte, kann die Landesregierung derjenigen oder demjenigen, die oder der diese Maßnahme gesetzt oder veranlasst oder auf ihrem oder seinem Grund wissentlich geduldet hat, mit Bescheid solche Pflegemaßnahmen auftragen, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung führen.

(2) In Fällen, in denen eine Beseitigung oder Beendigung der Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann die Landesregierung eine Verminderung der Beeinträchtigung auf ein technisch mögliches oder wirtschaftlich vertretbares Maß vorschreiben. Sie kann auch geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigung wie etwa eine landschaftsgerechte Bepflanzung oder Begrünung vorschreiben.

(3) Bedurfte eine Maßnahme, die Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 hervorruft, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz oder den durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der betroffenen Grundfläche und jede oder jeder sonst hierüber Verfügungsberechtigte verpflichtet, allfällige vom Land durchgeführte oder veranlasste Pflegemaßnahmen zur Beseitigung oder Beendigung von Beeinträchtigungen zu dulden.

(4) Die Landesregierung kann Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte dazu verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Vermeidung schwerer und nachhaltiger Veränderungen des Gefüges des Haushaltes der Natur notwendiger Maßnahmen zu dulden, wenn diese Grundfläche

a)

ein für deren Bestand wichtiger Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Pflanzen oder Tiere ist,

b)

durch Einwirkungen natürlicher Vorgänge, wie etwa durch Erosion, hinsichtlich ihrer für das Gefüge des Haushaltes der Natur sowie für den Bestand von Pflanzen und Tieren maßgeblichen Bodenbeschaffenheit gefährdet ist oder

c)

sonst ein im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur erhaltungswürdiges Gepräge aufweist.

(5) Die Landesregierung kann Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte, auf die zumindest einer der Tatbestände nach Abs. 4 lit. a und b zutrifft, mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Maßnahmen auf diesen Grundflächen zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um

a)

zu vermeiden, daß von diesen Grundstücken ausgehende Wirkungen auf andere Landesteile dort nachhaltige Schäden am Gefüge des Haushaltes der Natur oder am Bestand des für die Pflanzen- und Tierwelt erforderlichen Lebensraumes verursachen oder um

b)

den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes zu erhalten.

(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Abs. 5 darf nur dann erfolgen, wenn

a)

zweifelsfrei erwiesen ist, daß durch die zu unterlassenden Bewirtschaftungsmaßnahmen die behaupteten Schädigungen verursacht würden und

b)

eine Interessenabwägung erfolgt ist und dabei festgestellt wurde, daß das öffentliche Interesse am unbeeinträchtigten Lebensraum höher zu bewerten ist als das Interesse an der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.

§ 48 NG 1990


(1) Wenn keine Vereinbarung gemäß Abs. 10 mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer getroffen werden kann, ist in nachstehenden Fällen bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümerin oder dem Eigentümer von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten:

a)

bei Erklärung oder im Verfahren zur Erklärung von Gebieten zu geschützten Feuchtgebieten (§ 7 Abs. 3), zu Naturschutzgebieten (§§ 21, 55 Abs. 1), von Lebensraumtypen zu geschützten Lebensräumen (§ 22a Abs. 2 Z 1), von Gebieten zu Europaschutzgebieten (§ 22 b), von Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen (§§ 27 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 1), von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen (§§ 38, 55 Abs. 1);

b)

durch Maßnahmen zum besonderen Pflanzen- und Tierartenschutz (§ 15a Abs. 3, § 16 Abs. 4) sowie auf Grund von Entwicklungs- und Pflegeplänen (§ 22 c Abs. 3);

c)

durch Anordnungen zur Pflege geschützter oder beeinträchtigter Gebiete (§§ 46 Abs. 3, 47 Abs. 3 bis 5).

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.

(2) Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides in den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Fällen seine dauernde Nutzbarkeit und ist Abs. 1 nicht anwendbar, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach Abs. 9 nicht zustande kommt, auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.

(3) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Aufkündigung der Vereinbarung oder nach Ablauf des in Anspruch genommenen Förderungsprogramms des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union, oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung, nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides oder nach Verlautbarung der Auflage eines Entwicklungs- oder Pflegeplanes im Landesamtsblatt für das Burgenland bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Zur Sicherung des Bestandes eines Feuchtgebietes, eines Naturschutzgebietes oder eines Kleinbiotopes als Naturdenkmal oder einer besonders geschützten Naturhöhle kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. die Landesregierung hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Inkrafttreten der Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides. Werterhöhende Investitionen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(7) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 4 Abs. 7 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.

(8) Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten.

(9) Eine gütliche Einigung kann von der oder dem Berechtigten oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstückes spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung begehrt werden. Kommt eine solche innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, ist die Einlösung des Grundstückes oder der Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb weiterer sechs Monate vorzunehmen.

(10) Als Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 gelten neben Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 3 auch Vereinbarungen über Förderungen gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75) oder sonstiger Natur- und Umweltschutzprogramme des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union.

§ 49 NG 1990 Sicherheitsleistung


(1) In den Bescheiden, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unter Auflagen oder befristet erteilt wird oder in denen zusätzliche Auflagen gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschrieben werden, kann, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden. Eine solche kann jedenfalls unterbleiben, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen und Auflagen durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet wird.

(2) Bei Anlagen nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c ist in Bescheiden nach Abs. 1 jedenfalls vorzuschreiben, dass vor Öffnung eines Abschnitts eine angemessene Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. der Auflagen zur Endgestaltung dieses Abschnitts in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist.

(3) Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto, oder etwas Gleichwertiges wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.

(4) Die Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherheitsleistung weg, ist die Sicherheitsleistung samt allenfalls aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.

(5) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung des Bewilligungsbescheides ergeben.

§ 50 NG 1990 Ansuchen


(1) Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.

(2) In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Grundeigentümerin oder Grundeigentümer, ist die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen und dgl. in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Dem Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ist ein Abschlussbetriebsplan vorzulegen. Dieser hat insbesondere eine planliche Darstellung und schriftliche Beschreibung der Endgestaltung bei Schließung oder Stilllegung der Anlage oder eines ihrer Abschnitte sowie Angaben über die Umsetzungsfristen zu enthalten. Eine Anlage nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ist in Abschnitte zu teilen, die jeweils eine Fläche von 5 ha nicht übersteigen dürfen.

(4) Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Natur (§ 1) sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme (§§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 1 lit. b, 18 Abs. 3 lit. c) erforderliche sind. Aufgabe der Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur ist es insbesondere, auf fachlicher Grundlage die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen, auf Biotope und Ökosysteme sowie auf die Landschaft zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten.

(5) Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), vorzugehen. Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes - GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

(6) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.

(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für das Anzeigeverfahren gemäß § 5a, sofern hiefür in letzterer Bestimmung nicht gesonderte Regelungen getroffen sind.

§ 51 NG 1990 Auflagen, Befristungen, Bedingungen


(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur und/oder der Landschaft nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Die sich aus der Bewilligung und den damit verbundenen Bedingungen und Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und treffen die jeweils dinglich Berechtigten (Eigentümerinnen und Eigentümer, Servitutsberechtigte, Personen mit Fruchtgenussrecht), wobei diese Folge im Falle des § 50 Abs. 2 erst mit Erteilung der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstückes oder der rechtskräftigen Enteignung oder der rechtskräftigen Einräumung von Zwangsrechten eintritt. Soweit von einer naturschutzbehördlichen Bewilligung mehrere Grundstücke erfasst werden und die Schutzziele ein Zusammenwirken der Betroffenen erfordern, können die erforderlichen auf die Betroffenheit abgestellten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (Bildung von Gemeinschaften und Regelung der Willensbildung) auch durch Auflagen getroffen werden.

(2) Eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Im Rahmen solcher Auflagen können auch Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Bei Anlagen nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c, die in mehr als zwei Abschnitte geteilt sind, kann die Behörde festlegen, dass nach Öffnung von zwei Abschnitten ein weiterer jeweils nur nach abgeschlossener Rekultivierung des zweitletzten geöffneten Abschnitts geöffnet werden darf. Nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen.

(3) Umfaßt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben mehr als eine bauliche Anlage und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der baulichen Anlagen kein Versagungsgrund, so hat die Behörde festzulegen, in welcher Reichenfolge die baulichen Anlagen ausgeführt werden müssen, falls nicht die gleichzeitige Ausführung erfolgt.

(4) Ergibt sich nach Rechtskraft einer Bewilligung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 wahrzunehmenden Schutzziele oder das öffentliche Interesse im Sinne des § 6 Abs. 5 trotz Einhaltung allfälliger im Bewilligungsbescheid vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen unter Berücksichtigung der für die Bewilligung maßgebenden Interessen vorschreiben. Insbesondere kann die Behörde, soweit dies zum Schutz der in § 6 Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, die Rekultivierung abgebauter Flächen vorschreiben; nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen. Die Behörde hat solche Auflagen nur dann vorzuschreiben, wenn diese verhältnismäßig sind und der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg steht.

(5) Ergibt sich nach Rechtskraft eines Bescheides, dass die Voraussetzungen, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung gedient haben, nicht mehr gegeben sind, ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 51a NG 1990 Ausgleichsmaßnahmen


(1) Greifen Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c oder d in erheblichem Umfang in Gebiete ein, für die durch Verordnung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgesetzt wurden, so kann die Behörde an Stelle der Untersagung des Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken.

2.

Durch die Ausgleichsmaßnahmen werden die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, zumindest ausgeglichen. Nach Maßgabe der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist vorzusehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen in natura im Projektgebiet bzw. nach Möglichkeit in räumlicher Nähe (im betroffenen oder einem benachbarten Naturraum) vorgeschrieben werden.

3.

Die Maßnahmen sind selbst bewilligungsfähig nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

§ 52 NG 1990 Verfahrensstellung der Gemeinden


In Bewilligungsverfahren nach den § 5 Abs. 2 und § 22e kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien zu (§ 8 AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (§ 23).

§ 52a NG 1990


(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Burgenland zugelassen sind, haben in Bewilligungsverfahren gemäß § 22e Abs. 1 und Feststellungsverfahren gemäß § 22e Abs. 2 die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.

(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 22e Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 und 4 sowie § 52b Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.

(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.

(4) Umweltorganisationen können

1.

ab Verfahrenskundmachung Akteneinsicht nehmen und

2.

binnen vier Wochen ab Verfahrenskundmachung oder Bereitstellung eines naturschutzfachlichen Sachverständigengutachtens eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben oder den Sachverständigengutachten abgeben. Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über Anträge gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.

§ 52b NG 1990


(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht,

1.

gegen Bescheide gemäß § 5, § 23 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 (Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten), sofern jeweils geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind, oder es sich um wildlebende Vogelarten gemäß Anhang 1 VS-Richtlinie handelt, und

2.

gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2

eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.

(2) Die Bescheide im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem bereitzustellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.

(3) Ab dem Tag der Bereitstellung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Z 1 im elektronischen Informationssystem ist einer Umweltorganisation im Sinne des § 52a Abs. 1 für sechs Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung des Bescheides hinzuweisen.

(4) Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nur zulässig, wenn darin begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

§ 52c NG 1990


(1) Die Landesregierung hat zur Bereitstellung der in §§ 52a und 52b vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide ein elektronisches Informationssystem einzurichten.

(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 ist Zugriff auf dieses Informationssystem zu gewähren.

(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen können frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.

§ 53 NG 1990


(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch

a)

den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der Berechtigten;

b)

Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;

c)

Unterlassung der dem Bescheid entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung. Im Falle des § 51 Abs. 3 erlischt die Bewilligung für jene baulichen Anlagen, für die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b nicht gegeben sind;

d)

den Wegfall der Voraussetzungen (§ 6), die Grundlagen einer Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften gewesen sind, und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Nachweise sind von der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber zu erbringen.

(2) Die Bewilligung für eine Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c erlischt unbeschadet des Abs. 1, wenn

1.

die Betreiberin oder der Betreiber dreimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 75f Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 oder einer im Zusammenhang mit dieser Anlage stehenden Zuwiderhandlung gemäß § 78 Abs. 1 und 2 rechtskräftig bestraft wurde, wobei für diese Rechtsfolge lediglich Verwaltungsstrafen, die nach den verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen noch nicht getilgt sind, maßgeblich sind, oder

2.

der Abbau eines Abschnitts nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Frist oder sonst nicht innerhalb von fünf Jahren nach seiner Öffnung abgeschlossen oder ein abgebauter Abschnitt nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid oder in der Verordnung gemäß § 51 Abs. 1 bestimmten Frist rekultiviert wird.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 genannten Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor Ablauf der Frist angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft vereinbar ist.

§ 54 NG 1990 Arbeitseinstellung


(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von der Bewilligung oder der Vorhabensfreigabe ausgeführt, so hat die Behörde die Einstellung gegenüber den nach § 55 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.

(2) Stellen Naturschutzorgane (§ 61) an Ort und Stelle fest, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie nach unverzüglicher Verständigung und über Anordnung der Behörde ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Behörde nicht binnen einer Woche die Einstellung nach Abs. 1 verfügt. Einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 55 NG 1990 Wiederherstellung


(1) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Kommt die Bescheidadressatin oder der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.

(2) Die Aufforderung um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Ist die Beseitigung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.

(3) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach § 26 Abs. 4 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.

(4) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach Abs. 1, 2 oder 3 nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustands vorgeschrieben werden.

(5) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(6) Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Bewilligung oder einer nachträglichen Vorhabensanzeige vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts bereits zweimal nachträgliche Bewilligungen beantragt und verweigert wurden oder das Vorhaben zweimal angezeigt und untersagt wurde.

§ 56 NG 1990


(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig.

(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung besteht

1.

für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen;

2.

für Maßnahmen in Feuchtgebieten und in Gebieten, die im Sinne des § 81 Abs. 16 von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission gemeldet oder die von der Landesregierung als Europaschutzgebiete (§ 22b) ausgewiesen worden sind, ausgenommen für

a)

Maßnahmen, die nach anderen Rechtsvorschriften (zB dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016) eines weiteren Verfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Verfahrens nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 bedürfen, und

b)

Bewilligungen von Werbeeinrichtungen nach § 11a;

3.

für Maßnahmen im Bereich der Zone des Neusiedler Sees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß der Anlage 2;

4.

für Maßnahmen, die sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen oder die mit Anlagen in einem anderen Verwaltungssprengel in einem sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang stehen;

5.

für Verfahren nach § 22e, ausgenommen für ein nach § 22e Abs. 2 durchzuführendes Vorverfahren.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

(4) Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.

§ 57 NG 1990 Naturschutzbeirat


(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Naturschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Der Naturschutzbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages festgesetzt sind.

(2) Der Naturschutzbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten.

§ 58 NG 1990 Mitglieder


(1) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates sind von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen. Nimmt eine in der Landesregierung vertretene Partei das ihr zukommende Vorschlagsrecht nicht wahr, bestellt die Landesregierung die entsprechenden Mitglieder ohne Vorschlag. Die Mitglieder des Naturschutzbeirates müssen in den Landtag wählbar sein.

(2) Für den Verhinderungsfall - ausgenommen im Vorsitz - ist für jedes Mitglied des Naturschutzbeirates in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind in der konstituierenden Sitzung vom Naturschutzbeirat aus seiner Mitte zu wählen. Die konstituierende Sitzung beruft das zur Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung ein.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Naturschutzbeirates sind für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen sind neu zu besetzen.

(5) Das für die Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung und die zuständige Abteilungsvorständin oder der zuständige Abteilungsvorstand beim Amt der Landesregierung sowie die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nehmen an

den Sitzungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme teil. Der Naturschutzbeirat kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Naturschutzbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

(7) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Naturschutzbeirates sind nach einer von der Mehrheit der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

§ 59 NG 1990 Anhörungsrechte


Im Verfahren nach § 22e Abs. 5 ist dem Naturschutzbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 60 NG 1990 Naturschutzbeauftragte bzw. Naturschutzbeauftragter der Gemeinde


Zur Wahrung der Naturschutzinteressen in den Gemeinden kann vom Gemeinderat eine Naturschutzbeauftragte bzw. ein Naturschutzbeauftragter bestellt werden. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte muss ihrer oder seiner Bestellung zustimmen. Aufgabe der Naturschutzbeauftragten oder des Naturschutzbeauftragten ist es insbesondere, im Bereich der Gemeinde die Interessen des Naturschutzes zu vertreten, die Kontakte zu den Organen des Naturschutzes zu pflegen sowie die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger in Angelegenheiten des Naturschutzes zu beraten.

§ 61 NG 1990 Naturschutzorgane


(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Naturschutzorgane zu bestellen. Diese gelten als öffentliche Wachen (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007), wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handeln und das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.

(2) Die Landesregierung hat Sorge zu tragen, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 eine entsprechende Anzahl von Naturschutzorganen hauptamtlich zur Verfügung steht.

§ 62 NG 1990 Voraussetzungen


Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind:

a)

die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,

b)

vollendetes 19. Lebensjahr,

c)

Vertrauenswürdigkeit,

d)

Wohnsitz im Burgenland oder einem benachbarten Bundesland und

e)

der Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Ausbildungsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (§ 63).

§ 63 NG 1990 Prüfung


(1) Zwecks Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 62 lit. e hat die Landesregierung nach Bedarf für die Abhaltung von fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.

(2) Die fachspezifische Ausbildungsveranstaltung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Naturschutz, Umweltrecht, Jagd, Fischerei und Ökologie sowie die Fähigkeit der Dienstausübung als Naturschutzorgan.

(3) Die Prüfung über die Inhalte des Abs. 2 ist bei einer Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich aus nachstehenden Mitgliedern zusammen:

a)

eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter, der mit Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung betrauten Abteilung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

b)

eine Sachverständige oder ein Sachverständiger für Naturschutz und

c)

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereines der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO).

(4) Die oder der Vorsitzende (Stellvertreterin oder Stellvertreter) hat gegebenenfalls die Mitglieder zur Prüfung einzuberufen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Mit dem Nachweis über die Ablegung der Prüfung entsteht kein Anspruch auf Bestellung als Naturschutzorgan. Die Landesregierung hat bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen, dass bei den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden eine notwendige Anzahl von Naturschutzorganen zur Verfügung steht.

§ 64 NG 1990 Bestellung und Beeidigung


(1) Die Bestellung und Beeidigung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Landesregierung und gilt für den gesamten Bereich des Landes.

(2) Die Kosten der Bestellung und Beeidigung werden vom Land getragen.

(3) Die Bestellung und Beeidigung sowie Kennzeichnung der Naturschutzorgane wird durch Verordnung geregelt.

§ 65 NG 1990 Aufgaben


(1) Die Naturschutzorgane haben an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken. Sie sind insbesondere berechtigt und verpflichtet in ihrem dienstlichen Wirkungsbereich:

a)

Personen, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen, anzuhalten und ihre Person festzustellen;

b)

Pflanzen und Tiere, Teile und Exemplare derselben, für die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung finden, zur Sicherung des Verfalles (§ 78 Abs. 5) vorläufig zu beschlagnahmen sowie die zur Tat benützten Gegenstände abzunehmen. Die Beschlagnahme ist der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Tiere und Gegenstände an die Behörde abzuliefern;

c)

die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach solchen Gegenständen zu durchsuchen;

d)

eine vorläufige Arbeitseinstellung zu verfügen (§ 54 Abs. 2).

(2) Die Naturschutzorgane haben Übertretungen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Den Naturschutzorganen können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Aufgaben zugeordnet werden.

§ 66 NG 1990 Organisation der Naturschutzorgane


(1) Die Organisation der Naturschutzorgane ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Sie hat insbesondere für die Aus- und Weiterbildung, die Information und den Einsatz im Bereich sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden Sorge zu tragen.

(2) Im Einvernehmen mit der Landesregierung können Aufgaben des Abs. 1 vom Verein der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO) wahrgenommen werden.

(3) Die Landesregierung hat je nach Bedarf, mindestens halbjährlich die von den Naturschutzorganen aus dem Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu entsendenden Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter zu Informations-, Bildungs- und Koordinationsgesprächen einzuladen. Die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter haben mindestens vierteljährlich die Naturschutzorgane über die Ergebnisse dieser Gespräche zu informieren.

§ 67 NG 1990 Widerruf der Bestellung


Die Landesregierung kann die Bestellung zum Naturschutzorgan jederzeit widerrufen, wenn ein Naturschutzorgan Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes begeht insbesondere ohne Angabe wichtiger Gründe wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information (§ 66 Abs. 1 und 3) nicht teilnimmt.

§ 68 NG 1990 Kostenersatz


Die Mitarbeit im Naturschutzbeirat, als Naturschutzbeauftragte oder Naturschutzbeauftragter der Gemeinde (§ 60) und Naturschutzorgan (§ 61) ist grundsätzlich ehrenamtlich. Mit Ausnahme der Bediensteten des Landes gebührt jedoch jenen ein Kostenersatz, die in Einzelfällen im besonderen Auftrag der Behörde an der Vollziehung dieses Gesetzes und der Verordnungen mitwirken.

§ 69 NG 1990


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2020)

§ 70 NG 1990


Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) sind mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis auszustatten, aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.

§ 71 NG 1990


(1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur befaßten behördlichen Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Objekten, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.

(2) Die nach Abs. 1 berechtigen Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen (§ 70) und sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.

(3) Alle sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.

§ 72 NG 1990


(1) Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren und zu beraten.

(2) Alle sind berechtigt, sofern nicht Rechtsvorschriften dagegen stehen, ein Gutachten über die Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur im Sinne des § 50 Abs. 4 gegen Ersatz der Entstehungskosten zu erwerben. Ebenso ist jedermann Auskunft über die Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles zu geben, soferne diese die Grundlage für eine Bewilligung nach den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 1 lit. b und 18 Abs. 3 lit. c ist.

§ 73 NG 1990 Kennzeichnung


(1) Die Landesregierung kann entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Feuchtgebieten, Verbotszonen am Neusiedler See, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen, Naturparks, Naturdenkmalen, besonders geschützten Naturhöhlen, Nationalparks sowie geschützten Gebieten gemäß den §§ 22 a und 22 b sowie auf Grund von Umsetzungsverpflichtungen aus internationalen Übereinkommen und Konventionen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, errichten.

(2) Die Hinweistafeln im Sinne des Abs. 1 können die Bezeichnung des geschützten Objektes und eine Darstellung des Burgenländischen Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzbestimmungen gegeben werden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen.

§ 74 NG 1990 Verbot der Verwendung von Bezeichnungen


Die Verwendung der Bezeichnung Verbotszone am Neusiedler See, Naturschutzgebiet, geschützte Lebensräume, Europaschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil, Nationalpark, Naturpark, Naturdenkmal, Geschützte Naturhöhle für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

§ 75 NG 1990


(1) Zur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes wird ein Landschaftspflegefonds eingerichtet.

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

a)

Mittel des Landes,

b)

allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften,

c)

Rückflüsse von allfälligen Darlehen des Fonds,

d)

eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe,

e)

sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, dass den Zielsetzungen des Abs. 1 im höchsten Maße gedient wird.

(4) Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, daß Geldmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden. Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber (Förderungsempfängerin oder Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(6) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn

a)

die Landesregierung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,

b)

die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,

c)

die Förderungsempfängerin oder der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung der geförderten Maßnahme verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat,

d)

die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder

e)

die an die Gewährung der Förderung geknüpften Bedingungen und Auflagen (Abs. 4) nicht eingehalten worden sind.

(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Inhalt haben. Richtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben weiterhin Geltung, sofern diese nicht durch einen Beschluss der Landesregierung außer Wirksamkeit gesetzt werden. Die Landesregierung kann sich bei der Umsetzung und Kontrolle der Richtlinien anderer Organisationen bedienen (zB Gemeinden, Burgenländische Landwirtschaftskammer, Naturschutzorganisationen). Anfallende Kosten sind aus Mitteln des Fonds zur Verfügung zu stellen.

(8) Dem Landschaftspflegefonds können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Maßnahmen zur Förderung zugewiesen werden.

§ 75a NG 1990


(1) Zur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne der Abs. 3 und 4 erhebt das Land für den Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm und Torf eine Landschaftsschutzabgabe.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe fällt zu 60% dem Land Burgenland und zu 40% der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, zu. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen.

(3) Die Landschaftsschutzabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 75 Abs. 2 lit. d und ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden.

(4) Die der Gemeinde zufallenden Mittel sind für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, für naturnahe Erholungsformen in der Gemeinde, die Umweltbildung oder die Umwelterziehung zu verwenden.

(5) Abgabenbehörde, und damit für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde zuständig, ist die Landesregierung. Alle übrigen Aufgaben obliegen der nach § 56 zuständigen Behörde.

§ 75b NG 1990


Im Sinne des Abschnitts XIV. dieses Gesetzes ist:

1.

„Gewinnen“: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) von mineralischen Rohstoffen sowie von Torf und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

2.

„Anlage“: Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf, welche gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c bewilligungspflichtig ist oder bewilligt wurde oder für welche gemäß § 81 Abs. 18 die Bewilligung als erteilt gilt;

3.

„mineralischer Rohstoff“: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;

4.

„verwertetes Material“: gewonnene mineralische Rohstoffe sowie Torf, welche aus der Anlage verbracht und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

§ 75c NG 1990


(1) Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger ist die oder der Bergbauberechtigte im Sinne des § 1 Z 20 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage zur Gewinnung von Torf.

(2) Jeder Wechsel der oder des Abgabenpflichtigen einer Anlage ist der Behörde von der oder vom bisherigen Abgabenpflichtigen unverzüglich zu melden.

(3) Kommt die oder der bisherige Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, so haftet sie oder er für die im Zeitraum bis zur Information der Behörde anfallenden Abgaben mit der oder dem nunmehrigen Abgabenpflichtigen zur ungeteilten Hand.

(4) Die Höhe der Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m3 des verwerteten Materials.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 4 genannten Abgabensatz entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 10% beträgt. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für den März 2020 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015.

§ 75d NG 1990


(1) Die oder der Abgabenpflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabenpflichtigen Gewinnens mineralischer Rohstoffe und von Torf binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das gewonnene Material verwertet wird.

(3) Die oder der Abgabenpflichtige hat die in einem Kalendervierteljahr entstandene Abgabenschuld selbst zu bemessen.

(4) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und Anlagen aufzugliedern und zu folgenden Terminen bei der Abgabenbehörde einzureichen:

 

Anmeldungszeitraum

Fälligkeitstag

 

Jänner bis März

15. Mai

 

April bis Juni

15. August

 

Juli bis September

15. November

 

Oktober bis Dezember

15. Februar

Die Abgabe ist jeweils bis zum selben Termin an das Land zu entrichten.

(5) Sofern im jeweiligen Anmeldungszeitraum mangels Verwertung keine Abgabenerklärung einzureichen ist, ist dies der Abgabenbehörde bis zu denselben Terminen mitzuteilen.

(6) Die Übermittlung der Erklärungen nach Abs. 4 oder 5 hat elektronisch im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) zu erfolgen. Ist der oder dem Abgabenpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Abgabenbehörde die Beitragserklärung in einer anderen geeigneten Art zu übermitteln.

§ 75e NG 1990


(1) Die oder der Abgabenpflichtige hat zur Feststellung des Volumens des verwerteten Materials geeignete Aufzeichnungen zu führen. Als Aufzeichnungen in diesem Sinne gelten auch Wiegescheine und Lieferscheine. Die Aufzeichnungen sind nach Gemeinden und Anlagen aufzugliedern und haben jedenfalls das verwertete Material in m3 auszuweisen.

(2) Im Fall der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen hat die oder der Abgabenpflichtige innerhalb von drei Monaten, nachdem ein Tagbaugrundriss (§ 38 Abs. 1 Z 1 der Markscheideverordnung 2013, BGBl. II Nr. 437/2012) erstellt oder nachgetragen wurde, diesen der Behörde in schriftlicher oder, soweit vorhanden, in elektronisch lesbarer Form vorzulegen. Gleichzeitig mit diesem Kartenwerk sind vorzulegen:

1.

die Aufzeichnungen nach Abs. 1,

2.

allfällige schnittrissliche Darstellungen des Tagbaugeländes (§ 38 Abs. 1 Z 2 der Markscheideverordnung 2013, BGBl. II Nr. 437/2012),

3.

sofern in einem Gewinnungsbetriebsplan, in einem Abschlussbetriebsplan oder in einem Bescheid, mit dem eine Abfallentsorgungsanlage (§ 119a MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019) bewilligt oder Sicherungsmaßnahmen gemäß § 178 oder § 179 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, aufgetragen wurden, eine Verfüllung vorgesehen oder aufgetragen ist, nähere Angaben zur Verfüllung, nach Gemeinden und Anlagen aufgegliedert, und

4.

eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung, aus welcher hervorgeht, dass das der Behörde gemeldete verwertete Material dem Volumen der aus der Anlage verbrachten und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergebenen mineralischen Rohstoffe entspricht (Plausibilitätsprüfung). Die Prüfung ist auf Grundlage des Tagbaugrundrisses und der nach Z 1 bis 3 vorzulegenden Unterlagen durchzuführen.

(3) Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 2 vorgelegten Unterlagen von einer fachlich geeigneten Person prüfen zu lassen. Sofern sich auf Grund dieser Kontrolle eine Abgabennachforderung ergibt, die den durchschnittlichen selbstbemessenen Jahresabgabenbetrag im Zeitraum, auf den sich die in Abs. 2 genannten Unterlagen beziehen, um mehr als 10% übersteigt, hat die oder der Abgabenpflichtige der Behörde unbeschadet des § 75f die Barauslagen, die für notwendige oder zweckmäßige Kontrolltätigkeiten entstanden sind, zu ersetzen.

(4) Kommt die oder der Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Abs. 2 auch nach Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Monaten nicht nach, ist die Behörde berechtigt, auf Kosten des oder der Abgabenpflichtigen entsprechende Unterlagen durch fachlich geeignete Personen anfertigen zu lassen. Sofern die Anfertigung der Unterlagen nicht möglich oder tunlich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, kann die Abgabenbehörde stattdessen eine Schätzung nach § 184 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2020, vornehmen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind sinngemäß auf Anlagen zum Abbau von Torf anzuwenden.

§ 75f NG 1990


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

1.

durch Handlungen und Unterlassungen die Landschaftsschutzabgabe hinterzieht oder verkürzt, oder

2.

die Anzeige gemäß § 75d Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder

3.

die Abgabenerklärung nach § 75d Abs. 4 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht, oder

4.

die Aufzeichnungen nach § 75e Abs. 1 nicht oder nicht vollständig führt, oder

5.

der Behörde die Unterlagen gemäß § 75e Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß § 75 Abs. 2 lit. e dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.

§ 75g NG 1990


(1) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 geltenden Rechtslage erlassenen Bescheide zur Feststellung der Restkubatur bleiben samt einem in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erklärten Verzicht auf Teile der Bewilligung aufrecht.

(2) Die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtige kann der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 jene Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang (Kubikmeter) ein Abbau nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 erfolgt ist. Gleichzeitig ist eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung über die Plausibilität der Angaben vorzulegen.

(3) Die Behörde stellt die Höhe der zwischen Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 tatsächlich abgebauten Kubatur mit Bescheid fest. Gleichzeitig ermittelt sie, ob bzw. in welchem Umfang die für diesen Zeitraum vorgeschriebene Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem Abgabesatz von 0,43 Euro ergibt (Abrechnungsbescheid). Sofern

1.

die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtige mit der oder dem nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 Abgabenpflichtigen ident ist, ist ein sich ergebender Überschuss von der oder dem Abgabenpflichtigen bei der ersten Abgabenerklärung nach § 75d nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides von der damit bemessenen Abgabenschuld in Abzug zu bringen. Übersteigt der Überschuss die in dieser Abgabenerklärung ausgewiesene Abgabenschuld, so ist der Überschuss mit den folgenden Abgabenerklärungen solange gegenzurechnen, bis der Überschuss vollständig verrechnet ist. Ein sich ergebender Fehlbetrag ist mit der ersten fälligen Abgabe nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides fällig;

2.

keine Identität der oder des Abgabenpflichtigen nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 vorliegt, ist ein sich ergebender Überschuss an die oder den nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtigen binnen sechs Monaten auszuzahlen, ein sich ergebender Fehlbetrag von der oder dem nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtigen binnen sechs Monaten nachzuzahlen.

(4) Ein sich aus dem Abrechnungsbescheid nach Abs. 3 ergebender Überschuss oder Fehlbetrag ist mit den nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides anfallenden Ertragsanteilen der Gemeinden gemäß § 75a Abs. 2 solange gegenzurechnen, bis der Betrag vollständig verrechnet ist.

(5) Sofern die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtige die Unterlagen nach Abs. 2 innerhalb der dort festgelegten Frist nicht vorlegt oder mitteilt, die Möglichkeit der Endabrechnung des Zeitraums zwischen Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 nicht in Anspruch nehmen zu wollen, bleibt die für den genannten Zeitraum bescheidmäßig vorgeschriebene Höhe der Abgabe unabhängig vom tatsächlichen Abbaufortschritt aufrecht. Dies ist seitens der Behörde mittels Bescheid festzustellen.

(6) Gemeinsam mit der erstmaligen Vorlage der Unterlagen gemäß § 75e Abs. 2 nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 ist eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung, aus der hervorgeht, dass das der Behörde für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 verwertete Material dem Volumen der bzw. des aus der Anlage verbrachten und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergebenen mineralischen Rohstoffe bzw. Torfs entspricht (Plausibilitätsprüfung), vorzulegen.

§ 76 NG 1990


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane sowie die Organe der Gewässeraufsicht haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen und die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zu unterstützen.

§ 76a NG 1990 Berichtspflicht


(1) Die Landesregierung hat alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht hat insbesondere Informationen über die in § 16 a Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhanges I und der Arten des Anhanges II sowie die wichtigsten Ergebnisse der Überwachung gemäß § 16 c zu enthalten. Dieser Bericht, dessen Form mit dem vom Ausschuß (Art. 20 der Richtlinie 92/43/EWG) aufgestellten Modell übereinzustimmen hat, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss (Abs. 1) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach § 18 Abs. 3 und 4 (Art. 16 der FFH-Richtlinie) erteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der VS-Richtlinie sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 Abs. 3 und 5 (Art. 9 der VS-Richtlinie) zu übermitteln.

(4) In den Berichten über Ausnahmebewilligungen (Abs. 2 und 3) ist folgendes anzugeben:

a)

die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und die verwendeten wissenschaftlichen Daten;

b)

die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;

c)

die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;

d)

die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;

e)

die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.

§ 77 NG 1990 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2, die Ausübung der Parteistellung (§ 52) und die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten oder zum Naturschutzbeauftragten (§ 60) sowie die Aufgaben nach den §§ 55 Abs. 4 und 81 Abs. 11 sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 77a NG 1990 (weggefallen)


§ 77a NG 1990 seit 08.10.2004 weggefallen.

§ 78 NG 1990 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro, zu bestrafen, wer

1.

den Bestimmungen oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen der §§ 5, 5a, 7 Abs. 2, §§ 9, 11, 11a, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 1, 4 und 5, § 16 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 17 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 5, § 22d Abs. 4, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 3, §§ 36, 40 Abs. 1 und 3, §§ 41, 42 Abs. 1, §§ 43, 46 Abs. 1, § 47 Abs. 3, 4 und 5, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 3, §§ 74 und 81 Abs. 19 oder

2.

den auf Grund der § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 16a Abs. 3, §§ 21, 21a, 22a Abs. 4 lit. a, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 38, 39 und 42 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen oder

3.

den auf Grund der § 15a Abs. 4 und § 16 Abs. 7 erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt oder

4.

trotz Erlöschen der Bewilligung gemäß § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 den rechtmäßigen Zustand nicht wiederherstellt oder

5.

den auf Grund der gemäß § 81 Abs. 2 als Landesgesetz weiter geltenden Verordnungen und den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Übertretung des § 71 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich eine zur Auskunft Verpflichtete oder ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder Angehörige im Sinne des § 72 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2015, der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung bzw. Unterlassung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung bzw. der Durchführung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung oder Vorhabensfreigabe.

(5) Mit einem Straferkenntnis kann auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände und Tiere erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Ist dies unmöglich, sind sie schmerzlos zu töten.

(6) In einem Straferkenntnis kann neben einer Geldstrafe auch der Entzug von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgesprochen werden, wenn diese die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert haben oder künftiger Mißbrauch der Bewilligung zu erwarten ist.

§ 78a NG 1990


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2020)

§ 79 NG 1990 Mitwirkung der Naturschutzbehörde


Werden durch die Einleitung eines Verfahrens nach landesrechtlichen Vorschriften die in diesem Gesetz geregelten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt, ist der Naturschutzbehörde vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 79a NG 1990 Verweis auf landesgesetzliche Vorschriften


Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften, die Rote Liste, Richtlinien und Anhänge von Richtlinien verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 80 NG 1990


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

Das Gesetz vom 27. Juni 1961 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. Nr. 23/1961 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 3/1970 und LGBl. Nr. 9/1974;

b)

das Naturhöhlengesetz, BGBl. Nr. 169/1928, soweit es als Landesgesetz in Geltung steht.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Neufassung des § 16 Abs. 1 bis 4, die Änderung des § 3 lit. b, c und d, des § 11 Abs. 3 lit. b, des § 15a Abs. 3, des § 22e Abs. 5, des § 31 Abs. 4, des § 50 Abs. 5, der §§ 52 und 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, des § 60 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 lit. a und b, des § 78 Abs. 3 und des § 82 Z 1 und 2 sowie die Anfügung des § 82 Z 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2008 treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) § 48 Abs. 7, §§ 52, 54 Abs. 2, § 78 Abs. 1, die Überschrift des § 80 und § 81 Abs. 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 48 Abs. 6.

(6) § 58 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 und 3, § 3 lit. b bis d, der Einleitungssatz des § 5, § 5 lit. b, h und i, § 6 Abs. 1, 2 und 3a, §§ 6a und 7 Abs. 1, §§ 11, 11a, 15a, 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 16a, § 16a Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 3 bis 6, die Überschrift des § 22, § 22 Abs. 5, §§ 22a, 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, 3 und 6, die Überschrift des § 22d, § 22d Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 48 Abs. 1, §§ 49, 50 Abs. 3, § 51 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 51a, 52, 53 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 4, § 61 Abs. 2, § 66 Abs. 3, § 75a Abs. 1 und 2, §§ 75b bis 75d, 76a Abs. 1 bis 3, § 78 Abs. 1 und 3, §§ 78a, 81 Abs. 4, 6, 18 bis 20, § 81a sowie die Anlage des Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig entfallen § 55 Abs. 4 und 5 und § 82.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 5a, § 6 Abs. 2 lit. c, § 6 Abs. 3 lit. a, d, e und f, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 22d Abs. 1, 5 und 6, § 22e Abs. 1 bis 5, § 23 Abs. 6 und 7, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 3, 5 und 7, § 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, §§ 55, § 56, 75b Abs. 1, § 75c Abs. 6, §§ 75d, 78 Abs. 1 Z 1 und 3, § 78 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2, 5, 5a, 19 und 21, die Anlagenbezeichnung „Anlage 1“ und die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(9) § 78 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 56 Abs. 4 und § 78 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 52a, 52b, 52c und 81 Abs. 21 und die Änderung in der Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(11) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 3 Z 11, § 6 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. a, § 11 Z 2, §§ 15, 17 Abs. 2, § 22e Abs. 2 und 5, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3 lit. c, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 48 Abs. 7, § 56 Abs. 1 und 2 Z 4, §§ 70, 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 81 Abs. 5, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 69.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift zum XIV. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung zum XV. Abschnitt, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c, § 53 Abs. 2, § 75a Abs. 5, §§ 75b bis 75g und § 81 Abs. 18, 19, 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 treten mit 15. August 2021 in Kraft; gleichzeitig entfallen die §§ 78a und 81a.

§ 81 NG 1990


(1) Naturgebilde, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch für Naturhöhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928.

(2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 und das Anzeigeverfahren für sonst bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 5a gelten auch für Vorhaben nach diesen Landschaftsschutzgebietsverordnungen.

(3) Die Bestimmungen des § 29a Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz 1961 treten außer Kraft und werden durch § 55 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes ersetzt. Regelungen gemäß § 29a Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 treten nach Maßgabe des Abs. 9 außer Kraft; bisherige Bestimmungen über Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen werden durch solche dieses Gesetzes ersetzt.

(4) Die Voll- oder Teilnaturschutzgebiete erhalten die Bezeichnung Naturschutzgebiete. In diesen sind Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nur nach Maßgabe des § 21a Abs. 3, in geschützten Landschaftsteilen nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zu erteilen. In geschützten Landschaftsteilen gelten bisherige Verbote als bewilligungspflichtige Maßnahmen (§ 24 Abs. 2).

(5) In Landschaftsschutzgebieten (§ 23 und § 81 Abs. 2) sind auf Flächen, auf denen gemäß § 5 eine Bewilligung oder gemäß § 5a eine Vorhabensfreigabe erforderlich ist, und auf Verkehrsflächen gemäß § 39 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, die innerhalb der freien Landschaft (§ 11) liegen, Bewilligungen und Vorhabensfreigaben unbeschadet des § 22e grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 zu erteilen. Folgende tiefbauliche Änderungen einer bewilligten Verkehrsflächenanlage bedürfen in Landschaftsschutzgebieten keiner Bewilligung oder Vorhabensfreigabe:

1.

Errichtung von Fahrbahnteilern im Bereich der Ortseinfahrt, Busbuchten mit Auftrittsfläche und Kurvenaufweitungen der Straße für den maßgebenden Begegnungsfall mit einer beanspruchten Fläche von jeweils höchstens 250 m²;

2.

Umbau einer straßenbegleitenden Entwässerungsmulde mit einer Verbreiterung bis zu 1,5 m;

3.

Brückenverbreiterungen um bis zu 1,5 m;

4.

Verbreiterung einer Verkehrsflächenanlage von nicht mehr als 1 m auf eine Länge von maximal 500 m.

(6) In Teilnatur- und Landschaftsschutzgebieten dürfen neben den Voraussetzungen für Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten (Abs. 5) Bewilligungen nur erteilt werden, wenn in dem von besonderen Naturschutzinteressen berührten Gebiet des Teilnatur- und Landschaftsschutzgebietes eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausgeschlossen werden kann. § 6 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung. Die Verbotstatbestände des § 2 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980, gelten als bewilligungspflichtige Maßnahmen.

(7) § 51 findet auch auf rechtskräftige Bescheide nach dem Naturschutzgesetz 1961, LGBl. Nr. 28/1961 und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung.

(8) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in Abs. 2 als landesgesetzliche Regelung weiter gelten, sind nach § 78 zu bestrafen.

(9) Auf Veränderungen, Anlagen oder Bauten im Sinne des § 29a Abs. 1 Naturschutzgesetz 1961 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Fristen nach § 29a Abs. 3 leg.cit. noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen sind. Der Nachweis darüber ist vom Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu erbringen.

(10) Die auf Grund des Naturschutzgesetzes 1961 und der betreffenden Verordnung bestellten und beeideten Naturschutzorgane sowie die bisher mit Agenden des Naturschutzes beauftragten Personen (§§ 24, 25 Abs. 4, 26 Abs. 2) gelten als solche im Sinne des Gesetzes soferne die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Bestellung gegeben sind (§§ 60 und 62).

(11) Bei Sand- und Schottergruben liegt, wenn der Abbau auf die Dauer eines konkreten Bedarfes, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, längstens aber auf drei Jahre befristet ist, ein Widerspruch nach § 45 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, bei Fehlen einer Widmung für die Zwecke nicht vor, wenn die betroffenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan nicht als Grünfläche-Erholung festgelegt sind. Sonstige naturschutzrechtliche Bewilligungen können in begründeten Fällen unter der Bedingung erteilt werden, daß die für eine Bewilligung erforderliche Widmung gemäß § 45 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, innerhalb von 2 Jahren im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesen wird.

Voraussetzung dafür ist eine grundsätzliche Absichtserklärung der Gemeinde und ein Gutachten der Landesregierung, daß gegen eine Umwidmung keine fachlichen Bedenken geltend gemacht werden und eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.

(12) Kennzeichnungen von bisherigen Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Naturparks gelten als Kennzeichnungen nach diesem Gesetz.

(13) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 19) sind nur insoweit von den Schutzbestimmungen ausgenommen, als damit keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes verbunden sind. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung der Jagd und Fischerei sowie insbesondere für Kulturumwandlungen in einzelnen Schutzgebieten bleibt unberührt.

(14) Durch die Übernahme von bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam festgelegten Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen oder Naturdenkmalen sowie der damit verbundenen Maßnahmen oder vorgeschriebenen Vorkehrungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes leben Entschädigungsanprüche im Sinne des § 48 nicht auf. Dies gilt auch für die Erklärung von Naturschutzgebieten (§ 21) und geschützten Landschaftsteilen (§ 24) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn diese nach dem Naturschutzgesetz 1961 bereits als Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsteile ausgewiesen wurden oder wenn diese innerhalb solcher Gebiete ausgewiesen werden und die Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz 1961 in der geltenden Fassung außer Wirksamkeit gesetzt werden.

(15) Auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, finden die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen. Dieses Gesetz ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die vor dem 1. Juli 2001 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren betreffend Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf eingeleitet wurde.

(16) Die §§ 22 c Abs. 2, 22 d und 22 e finden bereits vor Erklärung zum Europaschutzgebiet (§ 22b) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Vorschlages durch die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Kommission an die Kommission auf sämtliche Gebiete Anwendung, die von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission als SCI (Sites of Community Importance) oder als SPA (Special Protection Areas) vorgeschlagen worden sind (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG). Wird ein vorgeschlagenes Gebiet von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG) nicht aufgenommen, finden die Bestimmungen dieses Absatzes ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste keine Anwendung.

(17) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 48 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.

(18) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Zur Bestimmung des Umfangs der Bewilligung hat die oder der Berechtigte der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.

(19) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß Abs. 18 und nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c bewilligten Anlagen ist eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. Auflagen zur Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten vorzuschreiben. Die erste Sicherheitsleistung für diese Anlagen ist frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 zu erbringen. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. § 49 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. Eine Neufestsetzung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn sich die im letzten Sicherstellungsbescheid zugrunde gelegte offene Fläche um mehr als 5 ha vergrößert oder verkleinert hat.

(20) Für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und LGBl. Nr. 70/2020 in einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf erfolgten Abbau gelten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter.

(21) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019 anhängigen Verfahren sind von der bisher zuständigen Behörde weiterzuführen.

(22) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, gemäß § 52b Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 52b Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 81a NG 1990


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2020)

§ 82 NG 1990


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 20/2016)

Anlage

Anl. 1 NG 1990


Leitfaden für die Naturverträglichkeitserklärung

Im Zuge der Antragstellung gemäß § 22e Abs. 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 ist eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Diese Unterlage dient der Beurteilung der Wirkung des Vorhabens (Plan oder Projekt) auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets, die den Europaschutzgebietsverordnungen und den der Europäischen Kommission übermittelten Standarddatenbögen zu entnehmen sind. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:

A. Naturverträglichkeitserklärung Projekte:

1.

Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a)

Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebs;

b)

Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c)

Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

d)

die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e)

Bestandsdauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

2.

Eine Übersicht über die wichtigsten anderen von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Gebiet; die von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3.

Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich oder nachteilig beeinträchtigten Schutzziele des Natura 2000-Gebiets.

4.

Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets infolge

a)

der Verwirklichung und des Vorhandenseins des Vorhabens;

b)

der Nutzung der natürlichen Ressourcen;

c)

der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5.

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets vermieden, eingeschränkt oder - soweit möglich - ausgeglichen werden sollen.

6.

Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

B. Naturverträglichkeitserklärung Pläne:

1.

Beschreibung des Plans nach Art und räumlichem Bezug, insbesondere:

a)

Inhaltliche Beschreibung des Plans einschließlich möglichst genauer Bezeichnung der von der Verwirklichung des Plans direkt oder indirekt betroffenen Flächen;

b)

Beschreibung der wichtigsten absehbaren Auswirkungen der Verwirklichung des Plans auf die betroffenen Flächen (zB Verbauung, Änderung der Nutzung, Maßnahmen der Infrastruktur, allfällige Immissionszunahmen etc.);

c)

gegebenenfalls Entwicklung von Szenarien, die möglichen Varianten zur Verwirklichung des Plans entsprechen;

d)

Zeitrahmen für die Verwirklichung des Plans bzw. Bestandsdauer der durch den Plan ermöglichten Vorhaben sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

2.

Eine Übersicht über die wichtigsten anderen von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Alternativmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Gebiet; die von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Planvarianten.

3.

Beschreibung der möglicherweise von der Verwirklichung des Plans erheblich oder nachteilig beeinträchtigten Schutzziele des Natura 2000-Gebiets.

4.

Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen der Verwirklichung des Plans auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets infolge

a)

der unmittelbar in Umsetzung des Plans erfolgenden Maßnahmen (Bauvorhaben, Nutzungsänderungen etc.),

b)

der aus der Realisierung der oben genannten Maßnahmen absehbaren Folgewirkungen (Störungen, Immissionen etc.).

5.

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Plans auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets vermieden, eingeschränkt oder - soweit möglich - ausgeglichen werden sollen.

6.

Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

C. Gemeinsame Bestimmungen:

Die Unterlagen gemäß Punkt A oder B sind gemäß § 50 Abs. 4 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

Einbeziehung der Sachverständigen:

Der Antrag und die Naturverträglichkeitserklärung sind der Behörde zur Weiterleitung an die jeweiligen Sachverständigen zur Stellungnahme zu übermitteln.

Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die Naturverträglichkeitserklärung ist zur allgemeinen Einsicht in der Standortgemeinde und bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung zur allgemeinen Einsicht und Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme für jedermann zwei Wochen aufzulegen. Das Ergebnis dieser öffentlichen Auflage ist bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Artikel

Art. 2 NG 1990


Die gemäß § 81 Abs. 2 NG 1990 als Landesgesetz geltende Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1961 zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden nicht jagdbaren Tiere (1. Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 26/1961, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr.24/1992, wird aufgehoben.

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990) Fundstelle


LGBl. Nr. 1/1994 (XVI. Gp. IA 379 AB 384)

LGBl. Nr. 54/1995 (DFB)

LGBl. Nr. 66/1996 (XVI. Gp. RV 857 AB 868)

LGBl. Nr. 86/1996 (VfGH)

LGBl. Nr. 31/2001 (XVIII. Gp. RV 84 AB 97)

LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 54/2004 (VfGH)

LGBl. Nr. 58/2004 (XVIII. Gp. RV 822 AB 827)

LGBl. Nr. 35/2008 (XIX. Gp. RV 725 AB 748) [CELEX Nr. 31979L0409, 32006L0105]

LGBl. Nr. 24/2009 (VfGH)

LGBl. Nr. 7/2010 (XIX. Gp. RV 1266 AB 1288)

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 38/2015 (XXI. Gp. IA 3 AB 12)

LGBl. Nr. 20/2016 (XXI. Gp. RV 210 AB 238) [CELEX Nr. 31992L0043, 32009L0147, 32013L0017]

LGBl. Nr. 35/2018 (XXI. Gp. RV 1280 AB 1296)

LGBl. Nr. 43/2019 (XXI. Gp. RV 1776 AB 1787)

LGBl. Nr. 74/2019 (XXI. Gp. RV 1988 AB 2018) [CELEX Nr. 32014R1143, 32014R0511, 32015R1866, 32016R1191]

LGBl. Nr. 89/2019 (XXI. Gp. RV 2010 AB 2081) [CELEX Nr. 31992L0043, 32009L0147]

LGBl. Nr. 70/2020 (XXII. Gp. RV 177 AB 248)

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzungen

§ 2

Aufgaben

§ 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

II. Abschnitt
Allgemeiner Natur- und Landschaftsschutz

§ 4

Naturraumerhebung und Schutzziele

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft

§ 5a

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

§ 6

Voraussetzung für Bewilligungen

§ 6a

Gebiete, für die besondere Entwicklungsziele festgelegt sind

§ 7

Schutz von Feuchtgebieten

§ 8

Sonderbestimmungen in Feuchtgebieten

§ 9

Änderung des Verwendungszweckes, Instandsetzung

§ 10

Ausgleich ökologischer Nachteile

III. Abschnitt
Verbote zum Schutz des Erholungsraumes

§ 11

Verbot der Verunstaltung der freien Landschaft

§ 11a

Bewilligung von Werbeeinrichtungen

§ 12

Campieren und Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen

IV. Abschnitt
Schutz von Pflanzen und Tieren

§ 13

Sonderbestimmungen für den Neusiedler See

§ 14

Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 15

Rote Liste

§ 15a

Besonderer Pflanzenartenschutz

§ 16

Besonderer Tierartenschutz

§ 16a

Artenschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

§ 16b

Besonderer Schutz der Zugvögel

§ 16c

Arten- und Lebensraumschutzprogramme

§ 17

Aussetzen von Pflanzen und Tieren

§ 18

Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz

§ 19

Sonderbestimmungen für die Land- und Forstwirtschaft

§ 20

Gewerbsmäßige Nutzung

V. Abschnitt
Schutz besonderer Gebiete

§ 21

Naturschutzgebiete

§ 21a

Schutzbestimmungen

§ 22

Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

§ 22a

Geschützter Lebensraum

§ 22b

Europaschutzgebiete

§ 22c

Schutz und Pflege von Europaschutzgebieten

§ 22d

Bewilligungen und Ausnahmen

§ 22e

Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)

§ 23

Landschaftsschutzgebiete

§ 24

Geschützter Landschaftsteil

§ 25

Naturpark

§ 26

Verfahren und Rechtswirkung

VI. Abschnitt
Schutz von Naturdenkmalen

§ 27

Naturdenkmale

§ 28

Verfahren

§ 29

Kundmachung

§ 30

Naturdenkmalbuch

§ 31

Schutzbestimmungen

§ 32

Eingriffe in ein Naturdenkmal

§ 33

Besichtigung

§ 34

Widerruf

VII. Abschnitt
Schutz von Naturhöhlen

§ 35

Naturhöhlen

§ 36

Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 37

Sonderbestimmungen für Naturhöhlen

§ 38

Besonderer Höhlenschutz

§ 39

Schutzbestimmungen

§ 40

Höhleninhalt

VIII. Abschnitt
Schutz von Mineralien und Fossilien

§ 41

Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 42

Verbotene Sammelmethoden

§ 43

Meldepflicht

IX. Abschnitt
Nationalpark

§ 44

Voraussetzungen (Verfassungsbestimmung)

§ 45

Ziele (Verfassungsbestimmung)

X. Abschnitt
Pflege der Natur

§ 46

Pflege geschützter Gebiete

§ 47

Pflege beeinträchtigter Gebiete

XI. Abschnitt
Entschädigung, Einlösung und Sicherheitsleistung

§ 48

Entschädigung und Einlösung

§ 49

Sicherheitsleistung

XII. Abschnitt
Verfahren

§ 50

Ansuchen

§ 51

Auflagen, Befristungen, Bedingungen

§ 51a

Ausgleichsmaßnahmen

§ 52

Verfahrensstellung der Gemeinden und der Landesumweltanwaltschaft

§ 52a

Beteiligung von Umweltorganisationen

§ 52b

Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen

§ 52c

Elektronisches Informationssystem

§ 53

Erlöschen von Bewilligungen

§ 54

Arbeitseinstellung

§ 55

Wiederherstellung

XIII. Abschnitt
Organisation

§ 56

Behörden

§ 57

Naturschutzbeirat

§ 58

Mitglieder

§ 59

Anhörungsrechte

§ 60

Naturschutzbeauftragte bzw. Naturschutzbeauftragter der Gemeinde

§ 61

Naturschutzorgane

§ 62

Voraussetzungen

§ 63

Prüfung

§ 64

Bestellung und Beeidigung

§ 65

Aufgaben

§ 66

Organisation der Naturschutzorgane

§ 67

Widerruf der Bestellung

§ 68

Kostenersatz

§ 69

(entfallen)

§ 70

Ausweis

§ 71

Zutritt, Auskunftserteilung

§ 72

Beratung und Information

§ 73

Kennzeichnung

§ 74

Verbot der Verwendung von Bezeichnungen

XIV. Abschnitt
Landschaftspflegefonds, Landschaftsschutzabgabe

§ 75

Landschaftspflegefonds

§ 75a

Landschaftsschutzabgabe

§ 75b

Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

§ 75c

Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger, Meldepflicht, Höhe der Abgabe

§ 75d

Anzeigepflicht, Abgabenschuld, Selbstbemessung, Fälligkeit“

§ 75e

Aufzeichnungspflicht, Kontrollmaßnahmen

§ 75f

Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

§ 75g

Abrechnung der Abgabe, Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

XV. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 76

Mitwirkung bei der Vollziehung

§ 76a

Berichtspflicht

§ 77

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 78

Strafbestimmungen

§ 78a

(entfallen)

§ 79

Mitwirkung der Naturschutzbehörde

§ 79a

Verweis auf landesgesetzliche Vorschriften

§ 80

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 81

Übergangsbestimmungen

§ 81a

(entfallen)

§ 82

(entfallen)

Anlage 1

Leitfaden für die Naturverträglichkeitserklärung

Anlage 2

Zone Neusiedlersee mit Schilfgürtel und Seevorgelände

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