§ 5 NG 1990

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde

1.

als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind oder

2.

als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß Anlage 2 befinden,

einer Bewilligung.

(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:

1.

die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von

a)

Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen;

b)

Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art;

c)

Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;

d)

Anlagen zur Ablagerung von Abfällen einschließlich der Endgestaltung, sofern nicht lit. c zur Anwendung kommt;

e)

Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art;

2.

der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Gewässerbettes, sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen;

3.

die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);

4.

die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssports oder ähnlicher Sportarten;

5.

die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;

6.

das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.

(3) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen:

1.

mobile Folientunnel für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauphase, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens zwei Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochstände und Ansitze, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvolle Skulpturen, historische Denkmäler und Kapellen;

2.

einmalige Zubauten zu Gebäuden, für die eine naturschutzbehördliche Bewilligung besteht, bis zu einer Fläche von 50% des Bestandes, höchstens jedoch 50 m². Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das genannte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Baubeginn unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden und von dieser ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen;

3.

Einfriedungen von Vor-, Haus- und Obstgärten, bei denen kein zusammenhängender Teil mehr als 50 m vom Wohngebäude entfernt ist, sowie Anlagen, Gebäude bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m² und sonstige geringfügige Bauvorhaben im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit einem Wohngebäude stehen, und von diesem nicht mehr als 50 m entfernt sind, mit Ausnahme solcher auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder als Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind;

4.

Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (§ 6 Abs. 1 lit. c) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;

5.

Vorhaben auf Plätzen für Leichtathletik und Ballsport, ausgenommen Golf; Spielplätze, Friedhöfe und künstliche Freibäder, letztere mit Ausnahme solcher im sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang mit Oberflächengewässern;

6.

geringfügige Änderungen, Erweiterungen und Umbauten einer bewilligten Anlage (zB Ein- und Umbau von Fenstern, Dachgauben, Bau und Umbau von ortsüblichen Terrassen, Änderungen von Antennen mit maximaler Höhenveränderung der Funkmasten von bis zu 2 m);

7.

der Betrieb, die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen;

8.

die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von ingenieurbiologischen Ufersicherungsmaßnahmen an fließenden oder stehenden Gewässern, sofern diese 150 m² nicht überschreiten und der Sicherung von Wegen, Straßen, Infrastruktureinrichtungen oder baulichen Anlagen dienen;

9.

Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018;

10.

Gewässerquerungen gemäß § 1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, BGBl. II Nr. 327/2005, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden;

11.

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, mit Ausnahme von Anlagen auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind.

(4) Die Ausnahmen des Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des § 22e bleibt von den Ausnahmen des Abs. 3 unberührt.

In Kraft seit 15.08.2021 bis 31.12.9999
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