Gesetzesaktualisierungen

16 Gesetze aktualisiert am 05.01.2024

Gesetze 11-16 von 16

14 Paragrafen zu Rezeptpflichtgesetz (RezPG) aktualisiert


§ 9 RezPG

(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, und zwar hinsichtlich des § 5 Abs. 4, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Un... mehr lesen...


§ 7b RezPG Umsetzung von Unionsrecht

§ 7b.Paragraph 7 b, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.20... mehr lesen...


§ 8 RezPG

(1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3, 4 und 6 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Oktober 1973 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 3, 4 und 6 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Oktober 1973 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ausnahme der §§ 3, 4 und 6 tritt dieses ... mehr lesen...


§ 7 RezPG

Paragraph 7, Dieses Bundesgesetz findet auf Arzneimittel oder Tierarzneimittel, die ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung enthalten, keine Anwendung. Dieses Bundesgesetz findet auf Arzneimittel oder Tierarzneimittel, die ein Suchtgi... mehr lesen...


§ 6 RezPG

(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsein verschreibungspflichtiges Arzneimittel oder Tierarzneimittel in einer Apotheke entgegen § 1 Abs. 1, 2 oder 2a abgibt oderein verschreibungspflichtiges Arzneimittel oder Tierarzneimittel in einer Apotheke entgegen Paragraph eins, Absatz eins,, 2 oder 2a abgibt ode... mehr lesen...


§ 6a RezPG

Paragraph 6 a, Wer ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel, das nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, ist, entgegen § 2a verschreibt, damit das Arzneimittel oder Tierarzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet wird, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmu... mehr lesen...


§ 5 RezPG

(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.(2)Absatz 2Der Rezeptpflichtkommission haben als Mit... mehr lesen...


§ 4 RezPG

(1)Absatz einsEin Rezept für Arzneimittel verliert zwölf Monate nach seinem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, sofern nicht der Verschreibende einen kürzeren Gültigkeitszeitraum auf dem Rezept vermerkt hat, oder die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem auf dem Rezept angegebenen Au... mehr lesen...


§ 3 RezPG

(1)Absatz einsEin Rezept für Arzneimittel im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:a)Litera aDen Namen und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten;Den Namen und Berufssitz des gemäß Paragraph eins, zur Verschreibung Berechtigten;b)Litera bden Namen der Person, die Bezeichnung ... mehr lesen...


§ 3a RezPG

(1)Absatz einsVerlangt ein Patient oder Tierhalter ein Rezept, um es in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zu verwenden, hat dieses mindestens zu enthalten:a)Litera aden Namen sowie Angaben zur beruflichen Qualifikation und Berufssitz des gemäß § 1 zu... mehr lesen...


§ 2 RezPG

(1)Absatz einsDas Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ferner bei der Zulassung einer Arzneispezialität oder Veterinärarzneispezialität eine Abgabebeschränkung im Sinne einer Verschreibungspflicht festzusetzen, wenn dies nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusamme... mehr lesen...


§ 2a RezPG

Paragraph 2 a, Es ist verboten, Arzneimittel oder Tierarzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben. Es ist verboten, Arzneimittel oder Tierarzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß P... mehr lesen...


§ 1 RezPG

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel und Tierarzneimittel auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von M... mehr lesen...


Rezeptpflichtgesetz (RezPG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023 § 0 gültig von 24.11.1972 bis 31.12.2023 mehr lesen...


Aktualisiert am 05.01.24

8 Paragrafen zu Arzneibuchgesetz 2012 (ABG 2012 2) aktualisiert


§ 9 ABG 2012 2

Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...


§ 7 ABG 2012 2 Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß § 4 herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oderArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß Paragraph 4, herstellt, prüft ... mehr lesen...


§ 8 ABG 2012 2 Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 17. April 1980 über das Arzneibuch (Arzneibuchgesetz), BGBl... mehr lesen...


§ 5 ABG 2012 2 Qualitäts- und Identitätsprüfungen

(1)Absatz einsWer Arzneimittel oder Tierarzneimittel oder die in § 4 Abs. 1 genannten Behältnisse oder Umhüllungen herstellt oder prüft, hat die im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entweder selbst durchzuführen oderWer Arzneimittel oder Tierarzneimittel oder die in Paragraph 4, Absatz e... mehr lesen...


§ 6 ABG 2012 2 Arzneibuchkommission

(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Arzneibuchkommission eingerichtet. Die Arzneibuchkommission hat den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Erfüllung der ihm/ihr gemäß den §§ 1 und 2... mehr lesen...


§ 4 ABG 2012 2 Herstellung, Prüfung und Inverkehrbringen

(1)Absatz einsArzneimittel und Tierarzneimittel sind nach den im Arzneibuch enthaltenen Regeln herzustellen, zu prüfen oder in Verkehr zu bringen. Dies gilt auch für die Beschaffenheit der im Arzneibuch angeführten Behältnisse oder Umhüllungen, sofern diese mit Arzneimitteln oder Tierarzneimittel... mehr lesen...


§ 1 ABG 2012 2 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsDas Arzneibuch ist eine vom/von der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Definition, Herstellung, Qualität, Zusammensetzung, Dosierung, Bezeichnung, Lagerung, Abgabe und Prüfun... mehr lesen...


§ 2 ABG 2012 2 Verbindlicherklärung und Kundmachung

(1)Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuchs als „Europäisches Arzneibuch, Amtliche Österreichische Ausgabe“ verbindlich zu erklären und durch Auflage beim Bundesminist... mehr lesen...


Aktualisiert am 05.01.24

3 Paragrafen zu Abzeichengesetz 1960 (AbzG) aktualisiert


§ 5 AbzG

(1)Absatz eins§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.(2)Absatz 2§ 3 Abs. 1 in der Fassung d... mehr lesen...


§ 3 AbzG

(1)Absatz einsWer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 1... mehr lesen...


§ 4 AbzG

Paragraph 4, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 05.01.24

1 Paragraf zu Gebührengesetz 1957 (GebG) aktualisiert


§ 37 GebG

(1)Absatz eins§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 tritt am 1. September 1997 in Kraft.Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, tritt am 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Die... mehr lesen...


Aktualisiert am 05.01.24

8 Paragrafen zu Arzneibuchgesetz 2012 (ABG 2012) aktualisiert


§ 8 ABG 2012 Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 17. April 1980 über das Arzneibuch (Arzneibuchgesetz), BGBl... mehr lesen...


§ 9 ABG 2012

Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...


§ 6 ABG 2012 Arzneibuchkommission

(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Arzneibuchkommission eingerichtet. Die Arzneibuchkommission hat den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Erfüllung der ihm/ihr gemäß den §§ 1 und 2... mehr lesen...


§ 7 ABG 2012 Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß § 4 herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oderArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß Paragraph 4, herstellt, prüft ... mehr lesen...


§ 4 ABG 2012 Herstellung, Prüfung und Inverkehrbringen

(1)Absatz einsArzneimittel und Tierarzneimittel sind nach den im Arzneibuch enthaltenen Regeln herzustellen, zu prüfen oder in Verkehr zu bringen. Dies gilt auch für die Beschaffenheit der im Arzneibuch angeführten Behältnisse oder Umhüllungen, sofern diese mit Arzneimitteln oder Tierarzneimittel... mehr lesen...


§ 5 ABG 2012 Qualitäts- und Identitätsprüfungen

(1)Absatz einsWer Arzneimittel oder Tierarzneimittel oder die in § 4 Abs. 1 genannten Behältnisse oder Umhüllungen herstellt oder prüft, hat die im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entweder selbst durchzuführen oderWer Arzneimittel oder Tierarzneimittel oder die in Paragraph 4, Absatz e... mehr lesen...


§ 1 ABG 2012 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsDas Arzneibuch ist eine vom/von der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Definition, Herstellung, Qualität, Zusammensetzung, Dosierung, Bezeichnung, Lagerung, Abgabe und Prüfun... mehr lesen...


§ 2 ABG 2012 Verbindlicherklärung und Kundmachung

(1)Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuchs als „Europäisches Arzneibuch, Amtliche Österreichische Ausgabe“ verbindlich zu erklären und durch Auflage beim Bundesminist... mehr lesen...


Aktualisiert am 05.01.24

3 Paragrafen zu Zahnärztegesetz (ZÄG) aktualisiert


§ 90 ZÄG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten1.Ziffer einsder 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstüc... mehr lesen...


§ 26b ZÄG Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

(1)Absatz einsDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a beabsichtigt, zur Wahrung der Zielsetzung derDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaf... mehr lesen...


§ 26a ZÄG Gründung von Gruppenpraxen

(1)Absatz einsDie Gründung einer Gruppenpraxis setzt die1.Ziffer einsEintragung in das Firmenbuch und2.Ziffer 2Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau gemäß § 26b, sofern nichtZulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau gemäß Paragraph 26 b,, sofern nichta)Litera ajede... mehr lesen...


Aktualisiert am 05.01.24
Gesetze 11-16 von 16