§ 9 RezPG

Rezeptpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut, und zwar hinsichtlich des § 5 Abs. 4, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(2) Mit der Vollziehung des § 6a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, und zwar hinsichtlich des § 5 Abs. 4, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, und zwar hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 4,, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 6a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6 a, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.2023
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut, und zwar hinsichtlich des § 5 Abs. 4, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(2) Mit der Vollziehung des § 6a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, und zwar hinsichtlich des § 5 Abs. 4, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, und zwar hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 4,, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 6a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6 a, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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