§ 5 RezPG

RezPG - Rezeptpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsder Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie;
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
    6. 6.Ziffer 6ein fachkundiger Vertreter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit;
    7. 7.Ziffer 7ein Experte der Hersteller pharmazeutischer Produkte.
  3. (3)Absatz 3Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die in Abs. 2 Z 2 bis 5 und 7 genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die in Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und 7 genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission zu betrauen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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