§ 7 RezPG

RezPG - Rezeptpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Paragraph 7,

Dieses Bundesgesetz findet auf Arzneimittel oder Tierarzneimittel, die ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung enthalten, keine Anwendung. Dieses Bundesgesetz findet auf Arzneimittel oder Tierarzneimittel, die ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung enthalten, keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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