§ 6 RezPG

RezPG - Rezeptpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsein verschreibungspflichtiges Arzneimittel oder Tierarzneimittel in einer Apotheke entgegen § 1 Abs. 1, 2 oder 2a abgibt oderein verschreibungspflichtiges Arzneimittel oder Tierarzneimittel in einer Apotheke entgegen Paragraph eins, Absatz eins,, 2 oder 2a abgibt oder
    2. 2.Ziffer 2ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen § 1 Abs. 5 zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt oderein Arzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen Paragraph eins, Absatz 5, zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt oder
    3. 3.Ziffer 3zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittel- oder Tierarzneimittelbezuges ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder
    4. 4.Ziffer 4mit einem gefälschten oder verfälschten Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel bezieht oder dies versucht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Arzneimittel oder Tierarzneimittel, die entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.Arzneimittel oder Tierarzneimittel, die entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.
  3. (3)Absatz 3Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel oder Tierarzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels oder Tierarzneimittels selbständig erkannt werden.Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel oder Tierarzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz eins, Ziffer 2, strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels oder Tierarzneimittels selbständig erkannt werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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