§ 3a RezPG

RezPG - Rezeptpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsVerlangt ein Patient oder Tierhalter ein Rezept, um es in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zu verwenden, hat dieses mindestens zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen sowie Angaben zur beruflichen Qualifikation und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten, samt dessen E-Mailadresse und Telefon- oder Fax-Nummer mit internationaler Vorwahl,den Namen sowie Angaben zur beruflichen Qualifikation und Berufssitz des gemäß Paragraph eins, zur Verschreibung Berechtigten, samt dessen E-Mailadresse und Telefon- oder Fax-Nummer mit internationaler Vorwahl,
    2. b)Litera bden Namen und das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
    3. c)Litera cden von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen (INN), falls ein INN für das Arzneimittel oder Tierarzneimittel besteht, oder den einschlägigen chemischen Namen,
    4. d)Litera ddie Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels oder Tierarzneimittels,
    5. e)Litera edas Dosierungsschema,
    6. f)Litera fdas Ausstellungsdatum und
    7. g)Litera gdie Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden, oder
    8. h)Litera heine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der eIDAS-VO für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der eIDAS-VO für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 lit. c hat das Rezept jedoch den Namen des Arzneimittels gemäß § 1 Abs. 15 Arzneimittelgesetz zu enthalten, wennAbweichend von Absatz eins, Litera c, hat das Rezept jedoch den Namen des Arzneimittels gemäß Paragraph eins, Absatz 15, Arzneimittelgesetz zu enthalten, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich um ein biologisches Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 11a Arzneimittelgesetz handelt oderes sich um ein biologisches Arzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz 11 a, Arzneimittelgesetz handelt oder
    2. 2.Ziffer 2der Verschreibende es aus medizinischen Gründen für erforderlich hält. In diesem Fall hat das Rezept auch eine kurze Begründung zu enthalten, warum der Name gemäß § 1 Abs. 15 Arzneimittelgesetz verwendet wird.der Verschreibende es aus medizinischen Gründen für erforderlich hält. In diesem Fall hat das Rezept auch eine kurze Begründung zu enthalten, warum der Name gemäß Paragraph eins, Absatz 15, Arzneimittelgesetz verwendet wird.
  3. (3)Absatz 3Elektronische Signaturen im Sinne des Abs. 1 lit. h haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.Elektronische Signaturen im Sinne des Absatz eins, Litera h, haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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