Gesamte Rechtsvorschrift BaFG

Barrierefreiheitsgesetz

BaFG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 BaFG Allgemeine Vorschriften


Gesetzesziel

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch Festlegung von verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu einer Harmonisierung des Binnenmarktes beizutragen. Ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen soll Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern.

§ 2 BaFG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:
    1. 1.Ziffer einsHardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen;
    2. 2.Ziffer 2folgende Selbstbedienungsterminals:
      1. a)Litera aZahlungsterminals;
      2. b)Litera bfolgende Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
        1. aa)Sub-Litera, a, aGeldautomaten,
        2. bb)Sub-Litera, b, bFahrkartenautomaten,
        3. cc)Sub-Litera, c, cCheck-in-Automaten,
        4. dd)Sub-Litera, d, dinteraktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
    3. 3.Ziffer 3Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;
    4. 4.Ziffer 4Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden;
    5. 5.Ziffer 5E-Book-Lesegeräte.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher und Verbraucherinnen nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
    1. 1.Ziffer einselektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Notrufen und Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
    2. 2.Ziffer 2Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur lit. e gilt:folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur Litera e, gilt:
      1. a)Litera aWebsites;
      2. b)Litera bauf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
      3. c)Litera celektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
      4. d)Litera ddie Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, wobei dies in Bezug auf Informationsbildschirme auf interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union beschränkt ist;
      5. e)Litera einteraktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden;
    4. 4.Ziffer 4Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen;
    5. 5.Ziffer 5E-Books und hiefür bestimmte Software;
    6. 6.Ziffer 6Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. 1.Ziffer einsaufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
    2. 2.Ziffer 2Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
    3. 3.Ziffer 3Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
    4. 4.Ziffer 4Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
    5. 5.Ziffer 5Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
  4. (4)Absatz 4,§ 42d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und die Verordnung (EU) 2017/1563 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen, ABl. Nr. L 242 vom 20.09.2017 S. 1, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.Paragraph 42 d, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, und die Verordnung (EU) 2017/1563 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen, Amtsblatt Nummer L 242 vom 20.09.2017 Seite 1, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

§ 3 BaFG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„Menschen mit Behinderungen“ Menschen, die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können; als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten;
  2. 2.Ziffer 2„Produkt“ einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;
  3. 3.Ziffer 3„Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36;„Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Artikel 4, Ziffer eins, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36;
  4. 4.Ziffer 4„Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung für Verbraucher und Verbraucherinnen in der Europäischen Union zu erbringen;
  5. 5.Ziffer 5„audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 69;„audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt Nummer L 95 vom 15.04.2010 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808,, Amtsblatt Nummer L 303 vom 28.11.2018 Seite 69;
  6. 6.Ziffer 6„Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“ über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, die genutzt werden, um audiovisuelle Mediendienste zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Dienste anzusehen, sowie alle bereitgestellten Funktionen – wie beispielsweise Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung –, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Dienste gemäß Art. 7 der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 zugänglich zu machen; und umfasst auch elektronische Programmführer (Electronic Programme Guides – EPGs);„Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“ über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, die genutzt werden, um audiovisuelle Mediendienste zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Dienste anzusehen, sowie alle bereitgestellten Funktionen – wie beispielsweise Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung –, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Dienste gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808, zugänglich zu machen; und umfasst auch elektronische Programmführer (Electronic Programme Guides – EPGs);
  7. 7.Ziffer 7„Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“ Geräte, deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten zu bieten;
  8. 8.Ziffer 8„elektronische Kommunikationsdienste“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Art. 2 Z 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36;„elektronische Kommunikationsdienste“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018 Seite 36;
  9. 9.Ziffer 9„Gesamtgesprächsdienst“ einen Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Art. 2 Z 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972;„Gesamtgesprächsdienst“ einen Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikel 2, Ziffer 35, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972,;
  10. 10.Ziffer 10„Text in Echtzeit“ eine Form der textbasierten Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Situationen oder bei Mehrpunktkonferenzen, wobei der eingegebene Text so versendet wird, dass die Kommunikation von Nutzern und Nutzerinnen Zeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrgenommen wird;
  11. 11.Ziffer 11„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  12. 12.Ziffer 12„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
  13. 13.Ziffer 13„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
  14. 14.Ziffer 14„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  15. 15.Ziffer 15„Importeur“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
  16. 16.Ziffer 16„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
  17. 17.Ziffer 17„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer;
  18. 18.Ziffer 18„Verbraucher“ und „Verbraucherin“ jede natürliche Person, die das unter dieses Bundesgesetz fallende Produkt oder die unter dieses Bundesgesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft bzw. empfängt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
  19. 19.Ziffer 19„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen € erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen € beläuft;
  20. 20.Ziffer 20„kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen € beläuft, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen;
  21. 21.Ziffer 21„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Art. 2 Z 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1;„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1;
  22. 22.Ziffer 22„technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;„technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012,, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;
  23. 23.Ziffer 23„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
  24. 24.Ziffer 24„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bzw. der Endnutzerin bereits bereitgestellten Produkts abzielt;
  25. 25.Ziffer 25„Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen“ die Bereitstellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen:
    1. a)Litera aKreditverträge im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, oder der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34;Kreditverträge im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, Amtsblatt Nummer L 133 vom 22.05.2008 Seite 66, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167, Amtsblatt Nummer L 438 vom 08.12.2021 Seite 1, oder der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.02.2014 Seite 34;
    2. b)Litera bDienste gemäß Anhang I Abschnitt A Abs. 1, 2, 4 und 5 und Abschnitt B Abs. 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;Dienste gemäß Anhang römisch eins Abschnitt A Absatz eins, 2, 4 und 5 und Abschnitt B Absatz eins, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, Amtsblatt Nummer L 68 vom 26.02.2021 Seite 14;
    3. c)Litera cZahlungsdienste im Sinne des Art. 4 Z 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 126 vom 23.05.2018 S. 10;Zahlungsdienste im Sinne des Artikel 4, Ziffer 3, der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, Amtsblatt Nummer L 337 vom 23.12.2015 Seite 35, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 126 vom 23.05.2018 Seite 10;
    4. d)Litera dmit einem Zahlungskonto verbundene Dienste im Sinne des Art. 2 Z 6 der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. 257 vom 28.08.2014 S. 214;mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. 257 vom 28.08.2014 S. 214;
    5. e)Litera eE-Geld im Sinne des Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2366, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35;E-Geld im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009 Seite 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2366, Amtsblatt Nummer L 337 vom 23.12.2015 Seite 35;
  26. 26.Ziffer 26„Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Art. 4 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung;„Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 14, der Richtlinie (EU) 2015/2366 an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung;
  27. 27.Ziffer 27„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites und über auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen erbracht werden;
  28. 28.Ziffer 28„Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 26 vom 26.01.2013 S. 34, wenn von einem Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, abgeflogen, auf einem solchen angekommen oder ein solcher im Transit benutzt wird; einschließlich Flüge ab einem in einem Drittland gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union betrieben werden;„Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2, Litera l, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.07.2006 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 26 vom 26.01.2013 Seite 34, wenn von einem Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, abgeflogen, auf einem solchen angekommen oder ein solcher im Transit benutzt wird; einschließlich Flüge ab einem in einem Drittland gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union betrieben werden;
  29. 29.Ziffer 29„Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1, sind;„Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 55 vom 28.02.2011 Seite 1, sind;
  30. 30.Ziffer 30„Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schienenverkehr gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1;„Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schienenverkehr gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Amtsblatt Nummer L 172 vom 17.05.2021 Seite 1;
  31. 31.Ziffer 31„Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schiffsverkehr gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen;„Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schiffsverkehr gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 1, mit Ausnahme der in Artikel 2, Absatz 2, der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen;
  32. 32.Ziffer 32„Stadt- und Vorortverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines – gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden – Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken;
  33. 33.Ziffer 33„Regionalverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer – gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden – Region abzudecken;
  34. 34.Ziffer 34„assistive Technologien“ jedes Element, Gerät oder Produktsystem, einschließlich Software, das genutzt wird, um die funktionellen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, aufrechtzuerhalten, zu ersetzen oder zu verbessern, oder das der Linderung und dem Ausgleich von Behinderungen, Beeinträchtigungen der Aktivität oder Beeinträchtigungen der Teilhabe dient;
  35. 35.Ziffer 35„Betriebssystem“ die Software, die unter anderem die Schnittstelle zur peripheren Hardware steuert, Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem Verbraucher oder der Verbraucherin eine Standardschnittstelle anzeigt, wenn kein Anwenderprogramm läuft, einschließlich einer grafischen Nutzerschnittstelle, unabhängig davon, ob diese Software integraler Bestandteil der Hardware für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen ist oder als externe Software zur Ausführung auf der Hardware für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen bestimmt ist; ausgeschlossen sind Lader eines Betriebssystems, ein BIOS oder eine andere Firmware, die beim Hochfahren oder beim Installieren des Betriebssystems erforderlich ist;
  36. 36.Ziffer 36„Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen“ die Kombination von Hardware, die einen vollständigen Computer bildet und durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit gekennzeichnet ist, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher oder von der Verbraucherin geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und dazu bestimmt ist, von Verbrauchern und Verbraucherinnen bedient zu werden; einschließlich Personal Computer, insbesondere Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets;
  37. 37.Ziffer 37„interaktiver Leistungsumfang“ die Funktionalität zur Unterstützung der Interaktion zwischen Mensch und Gerät, um die Verarbeitung und Übertragung von Daten, Sprache oder Video oder einer beliebigen Kombination daraus zu ermöglichen;
  38. 38.Ziffer 38„E-Book und hiefür bestimmte Software“
    1. a)Litera aeinen Dienst, der in der Bereitstellung digitaler Dateien besteht, die eine elektronische Fassung eines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung ermöglichen, und
    2. b)Litera bdie Software, einschließlich auf Mobilgeräten angebotener Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen, die speziell auf Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalen Dateien ausgelegt ist, und ausgenommen Software bei E-Book-Lesegeräten gemäß § 3 Z 39;die Software, einschließlich auf Mobilgeräten angebotener Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen, die speziell auf Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalen Dateien ausgelegt ist, und ausgenommen Software bei E-Book-Lesegeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 39,;
  39. 39.Ziffer 39„E-Book-Lesegerät“ ein spezielles Gerät, einschließlich Hardware und Software, das für Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung von E-Book-Dateien verwendet wird;
  40. 40.Ziffer 40„elektronische Tickets“ Systeme, in denen eine Fahrberechtigung in Form eines Fahrscheins für einfache oder mehrfache Fahrten, eines Abos oder eines Fahrguthabens nicht als Ticket auf Papier gedruckt wird, sondern elektronisch auf einem physischen Fahrausweis oder einem anderen Gerät gespeichert wird;
  41. 41.Ziffer 41„elektronische Ticketdienste“ Systeme, in denen Fahrausweise mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online erworben und dem Käufer oder der Käuferin in elektronischer Form geliefert werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.

§ 4 BaFG Anforderungen an die Barrierefreiheit und freier Warenverkehr


Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen
  1. (1)Absatz eins,Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Für Produkte gelten die in Anlage 1 1. Abschnitt und 2. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, für die nur die in Anlage 1 1. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.Für Produkte gelten die in Anlage 1 1. Abschnitt und 2. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, für die nur die in Anlage 1 1. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.
  3. (3)Absatz 3,Für Dienstleistungen gelten die in Anlage 1 3. Abschnitt und 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die in Anlage 1 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.

§ 5 BaFG Konformitätsvermutung


  1. (1)Absatz eins,Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.
  2. (2)Absatz 2,Produkte und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes, sofern diese Anforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon abgedeckt werden.

§ 6 BaFG Kleinstunternehmen


  1. (1)Absatz eins,Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Paragraph 4, Absatz 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu erleichtern. Dem Österreichischen Behindertenrat und der Wirtschaftskammer Österreich ist Gelegenheit zu geben, bei der Erstellung mitzuwirken und sich vor Fertigstellung der Leitlinien zu äußern.

§ 7 BaFG Verhältnis zu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs


Dienstleistungen, die den Vorschriften über die Bereitstellung von barrierefreien Informationen und Informationen zur Barrierefreiheit in Rechtsakten im Bereich des Personenverkehrs entsprechen, erfüllen die jeweils entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes. Enthält dieses Bundesgesetz Anforderungen, die über die in diesen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen hinausgehen, finden die zusätzlichen Anforderungen in vollem Umfang Anwendung. Diese Rechtsakte sind:

  1. 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1,Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.02.2004 Seite 1,
  2. 2.Ziffer 2Verordnung (EG) Nr. 1107/2006,Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006,,
  3. 3.Ziffer 3Verordnung (EU) Nr. 1177/2010,Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010,,
  4. 4.Ziffer 4Verordnung (EU) Nr. 181/2011,Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011,,
  5. 5.Ziffer 5Verordnung (EU) 2021/782 und
  6. 6.Ziffer 6auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1, angenommene einschlägige Rechtsakte.auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 191 vom 18.07.2008 Seite 1, angenommene einschlägige Rechtsakte.

§ 8 BaFG Freier Warenverkehr


Die Bereitstellung von Produkten sowie das Angebot oder die Erbringung von Dienstleistungen, die jeweils den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen, darf aus Gründen, die in Zusammenhang mit Barrierefreiheitsanforderungen stehen, nicht verboten werden.

§ 9 BaFG Pflichten der Wirtschaftsakteure


Pflichten der Hersteller
  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 gestaltet und hergestellt worden sind.Der Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gestaltet und hergestellt worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Hersteller hat die technische Dokumentation gemäß Anlage 2 zu erstellen und das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Kennzeichen anzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Der Hersteller hat die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4,Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass auch bei Serienfertigung stets Konformität mit diesem Bundesgesetz sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen gemäß § 5 Abs. 1 oder technischer Spezifikationen gemäß § 5 Abs. 2, auf die in der Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass auch bei Serienfertigung stets Konformität mit diesem Bundesgesetz sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder technischer Spezifikationen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, auf die in der Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Der Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben.
  6. (6)Absatz 6,Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  7. (7)Absatz 7,Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Alle Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
  8. (8)Absatz 8,Ist der Hersteller der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Hersteller unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen. In solchen Fällen hat der Hersteller ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.
  9. (9)Absatz 9,Der Hersteller hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Hersteller bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm in den Verkehr gebrachten Produkt mit der Behörde zu kooperieren. Der Hersteller hat insbesondere die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen.

§ 10 BaFG Pflichten der Bevollmächtigten


  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  2. (2)Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsAufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 3 für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;
    2. 2.Ziffer 2Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an das Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen;
    3. 3.Ziffer 3Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, auf Verlangen des Sozialministeriumservice.

§ 11 BaFG Pflichten der Importeure


  1. (1)Absatz eins,Der Importeur darf ausschließlich konforme Produkte in Verkehr bringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Importeur darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat oder durchführen hat lassen,
    2. 2.Ziffer 2der Hersteller die gemäß Anlage 2 vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat,
    3. 3.Ziffer 3das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
    4. 4.Ziffer 4dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und
    5. 5.Ziffer 5der Hersteller die Pflichten gemäß § 9 Abs. 5 und 6 erfüllt hat.der Hersteller die Pflichten gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 erfüllt hat.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Importeur außerdem den Hersteller und das Sozialministeriumservice zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Der Importeur hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  5. (5)Absatz 5,Der Importeur hat sicherzustellen, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
  6. (6)Absatz 6,Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Importeurs befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht beeinträchtigen.
  7. (7)Absatz 7,Der Importeur hat eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und sicherzustellen, auf Verlangen die technische Dokumentation vorlegen zu können.
  8. (8)Absatz 8,Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Importeur außerdem unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen. In solchen Fällen hat der Importeur ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.
  9. (9)Absatz 9,Der Importeur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Importeur bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm in den Verkehr gebrachten Produkt mit der Behörde zu kooperieren.

§ 12 BaFG Pflichten der Händler


  1. (1)Absatz eins,Wenn der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er die Anforderungen dieses Bundesgesetzes mit gebührender Sorgfalt zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Der Händler darf Produkte nur bereitstellen, wenn er geprüft hat, dass
    1. 1.Ziffer einsdas Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
    2. 2.Ziffer 2dem Produkt die erforderlichen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,
    3. 3.Ziffer 3der Hersteller die Pflichten gemäß § 9 Abs. 5 und 6 erfüllt hat undder Hersteller die Pflichten gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 erfüllt hat und
    4. 4.Ziffer 4der Importeur die Pflichten gemäß § 11 Abs. 4 erfüllt hat.der Importeur die Pflichten gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erfüllt hat.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur und das Sozialministeriumservice zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht beeinträchtigen.
  5. (5)Absatz 5,Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Händler unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
  6. (6)Absatz 6,Der Händler hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Händler bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt mit der Behörde zu kooperieren.

§ 13 BaFG Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten


Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß § 9 zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann. Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß Paragraph 9, zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.

§ 14 BaFG Pflichten der Dienstleistungserbringer


  1. (1)Absatz eins,Der Dienstleistungserbringer darf Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 gestaltet, angeboten und erbracht werden.Der Dienstleistungserbringer darf Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gestaltet, angeboten und erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Dienstleistungserbringer hat die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 zu erstellen und diese Informationen der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Der Dienstleistungserbringer hat die Informationen für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Der Dienstleistungserbringer hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes beim Angebot oder der Erbringung der Dienstleistung stets erfüllt werden. Der Dienstleistungserbringer hat Veränderungen bei den Merkmalen des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Nichtkonformität hat der Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz herzustellen. Wenn die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht genügt, hat der Dienstleistungserbringer unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Dienstleistung erbracht wird, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
  5. (5)Absatz 5,Der Dienstleistungserbringer hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität einer Dienstleistung erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Dienstleistungserbringer bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit der Behörde zu kooperieren.

§ 15 BaFG Informationen über die bauliche Umwelt


  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach diesem Bundesgesetz hat ein Dienstleistungserbringer, der Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals erbringt, Informationen zu erstellen oder erstellen zu lassen, ob und in welchem Ausmaß die in seine Verantwortung fallende bauliche Umwelt der Selbstbedienungsterminals für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist. Die Informationen sind der Allgemeinheit bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form.
  2. (2)Absatz 2,Der Dienstleistungserbringer hat die Information für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.

§ 16 BaFG Identifizierung der Wirtschaftsakteure


  1. (1)Absatz eins,Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
    1. 1.Ziffer einsvon denen er ein Produkt bezogen hat;
    2. 2.Ziffer 2an die er ein Produkt abgegeben hat.
  2. (2)Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.Der Wirtschaftsakteur muss die in Absatz eins, genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.

§ 17 BaFG Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure


Grundlegende Veränderungen
  1. (1)Absatz eins,Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt.Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt.
  2. (2)Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen würde.Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, eine grundlegende Veränderung mit sich bringen würde.
  3. (3)Absatz 3,Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Absatz 2, zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Abs. 1 beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz eins, beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Abs. 1 berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Abs. 2 maßgeblichen Fakten zu übermitteln.Absatz 3 und Absatz 4, gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Absatz eins, berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Absatz 2, maßgeblichen Fakten zu übermitteln.

§ 18 BaFG Unverhältnismäßige Belastungen


  1. (1)Absatz eins,Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, gelten nur insoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.
  2. (2)Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 aufgrund der in Anlage 4 angeführten einschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, aufgrund der in Anlage 4 angeführten einschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
  3. (3)Absatz 3,Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Absatz 2, zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Abs. 1 beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz eins, beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Abs. 1 berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Abs. 2 maßgeblichen Fakten zu übermitteln.Absatz 3 und Absatz 4, gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Absatz eins, berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Absatz 2, maßgeblichen Fakten zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Abs. 1 beruft, hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art in folgenden Fällen erneut auszuführen:Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Absatz eins, beruft, hat die Beurteilung gemäß Absatz 2, für jede Dienstleistungskategorie oder -art in folgenden Fällen erneut auszuführen:
    1. 1.Ziffer einswenn die angebotene Dienstleistung verändert wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Dienstleistungserbringer vom Sozialministeriumservice dazu aufgefordert wird;
    3. 3.Ziffer 3mindestens alle fünf Jahre.
  7. (7)Absatz 7,Wenn der Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit fremde – öffentliche oder private – Mittel erhalten hat, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Abs. 1 zu berufen.Wenn der Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit fremde – öffentliche oder private – Mittel erhalten hat, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Absatz eins, zu berufen.

§ 19 BaFG EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung


EU-Konformitätserklärung für Produkte
  1. (1)Absatz eins,Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nachweislich erfüllt sind. Wurde von der Ausnahme gemäß § 17 oder § 18 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nachweislich erfüllt sind. Wurde von der Ausnahme gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, zu entsprechen. Sie hat die in Anlage 2 angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßigen Aufwand auferlegen.Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch drei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 82, zu entsprechen. Sie hat die in Anlage 2 angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßigen Aufwand auferlegen.
  3. (3)Absatz 3,Die EU-Konformitätserklärung ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn das Produkt in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  4. (4)Absatz 4,Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle anzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Produkt die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

§ 20 BaFG CE-Kennzeichnung von Produkten


  1. (1)Absatz eins,Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 S. 1.Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, Amtsblatt Nummer L 169 vom 20.06.2019 Seite 1.
  2. (2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
  3. (3)Absatz 3,Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Produkts anzubringen.

§ 21 BaFG Marktüberwachung


Zuständigkeit

Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig.

§ 22 BaFG Aufgabe der Marktüberwachung


  1. (1)Absatz eins,Aufgabe der Marktüberwachung ist die effiziente, effektive und verhältnismäßige Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Marktüberwachung erfolgt nach Maßgabe der §§ 21 bis 31. Für Produkte gelten zudem die in Anlage 5 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.Aufgabe der Marktüberwachung ist die effiziente, effektive und verhältnismäßige Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Marktüberwachung erfolgt nach Maßgabe der Paragraphen 21 bis 31, Für Produkte gelten zudem die in Anlage 5 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1.
  2. (2)Absatz 2,Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen der Ausführung seiner Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsdie effektive Marktüberwachung von unter dieses Bundesgesetz fallenden online und offline bereitgestellten Produkten sowie von online und offline angebotenen und erbrachten Dienstleistungen,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure und
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung zweckdienlicher und angemessener Maßnahmen, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen ergreift,
    zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3,Das Sozialministeriumservice hat zu prüfen, ob die Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen und ob die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nachkommen. Dazu hat es in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen, indem es Unterlagen überprüft und gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durchführt oder durchführen lässt.
  4. (4)Absatz 4,Das Sozialministeriumservice hat die Öffentlichkeit über seine Zuständigkeiten, seine Arbeit und seine Entscheidungen als Marktüberwachungsbehörde nach diesem Bundesgesetz sowie über Möglichkeiten für eine Kontaktaufnahme zu informieren. Diese Informationen sind in barrierefreien Formaten zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,Das Sozialministeriumservice hat einem Verbraucher oder einer Verbraucherin auf dessen oder deren Verlangen die ihm vorliegenden Informationen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz durch einen Wirtschaftsakteur und die Beurteilung gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 in einem barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen.Das Sozialministeriumservice hat einem Verbraucher oder einer Verbraucherin auf dessen oder deren Verlangen die ihm vorliegenden Informationen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz durch einen Wirtschaftsakteur und die Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, in einem barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen.
  6. (6)Absatz 6,Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen seiner Tätigkeiten insbesondere den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses zu wahren.
  7. (7)Absatz 7,Das Sozialministeriumservice hat das europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS) nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu nutzen.Das Sozialministeriumservice hat das europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS) nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu nutzen.

§ 23 BaFG Befugnisse


  1. (1)Absatz eins,Das Sozialministeriumservice ist befugt, Produkte und Dienstleistungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen sowie Produkte zu diesem Zweck in Betrieb zu nehmen oder in Betrieb nehmen zu lassen. Der Wirtschaftsakteur hat die für die vollinhaltliche Prüfung von Produkten und Dienstleistungen notwendigen Tools und Zugangsdaten für die Dauer der notwendigen Überprüfung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Tools und Zugangsdaten handelt es sich um nicht personenbezogene Daten, die es ermöglichen, im Rahmen der Marktüberwachung Produkte zu Testzwecken in Betrieb zu nehmen und Dienstleistungen zu Testzwecken in Anspruch zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Das Sozialministeriumservice und die von ihm hierzu befugten Personen sind berechtigt, Proben zu ziehen und die probemäßige Erbringung von Dienstleistungen zu verlangen. Die Proben und die probemäßige Erbringung von Dienstleistungen sind dem Sozialministeriumservice vom Wirtschaftsakteur kostenlos zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen. Die Produkte, Dienstleistungen und die für die Dienstleistung zur Verfügung gestellten Geräte sind den Wirtschaftsakteuren nach erfolgter Überprüfung wieder zurückzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet des Abs. 7 hat das Sozialministeriumservice zum Zweck der Marktüberwachung die Befugnis, unter falscher Identität Produkte zu erwerben und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.Unbeschadet des Absatz 7, hat das Sozialministeriumservice zum Zweck der Marktüberwachung die Befugnis, unter falscher Identität Produkte zu erwerben und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Das Sozialministeriumservice oder eine von ihm hierzu befugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt.
  5. (5)Absatz 5,Das Sozialministeriumservice ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und technische Aspekte eines Produktes oder einer Dienstleistung zu verlangen, einschließlich des Zugangs zu eingebetteter Software, in jeder Form und jedem gängigen Format und unabhängig von Speichermedium oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Informationen, und Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.
  6. (6)Absatz 6,Das Sozialministeriumservice ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Informationen zur Lieferkette, zum Vertriebsnetz, zu den auf dem Markt befindlichen Produktmengen und zu anderen Produktmodellen, die dieselben technischen Merkmale wie das betreffende Produkt aufweisen, sowie entsprechende Informationen über das Angebot und die Erbringung von Dienstleistungen zu verlangen, sofern diese Informationen für die Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz von Belang sind.
  7. (7)Absatz 7,Eine Überprüfung von Selbstbedienungsterminals darf erst nach vorhergehender, zeitgerecht erfolgter Ankündigung erfolgen. Der Wirtschaftsakteur hat Vorsorge zu treffen, dass der Selbstbedienungsterminal für die erforderliche Zeit der Prüfung ungestört zur Verfügung steht.
  8. (8)Absatz 8,Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachung ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  9. (9)Absatz 9,Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes oder einer Dienstleistung durch das Sozialministeriumservice die Nichteinhaltung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes heraus, kann der betroffene Wirtschaftsakteur vom Sozialministeriumservice mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten, die dem Sozialministeriumservice entstanden sind, verpflichtet werden.

§ 24 BaFG Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen


  1. (1)Absatz eins,Hat sich der Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18 berufen, hat das SozialministeriumserviceHat sich der Wirtschaftsakteur auf Paragraph 17, oder Paragraph 18, berufen, hat das Sozialministeriumservice
    1. 1.Ziffer einszu prüfen, ob der Wirtschaftsakteur die erforderliche Beurteilung durchgeführt hat und seinen Dokumentationspflichten und Informationspflichten nachgekommen ist und diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien zu überprüfen und
    2. 2.Ziffer 2zu prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß § 6 Abs. 1, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.

§ 25 BaFG Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen


Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt, hat es Ermittlungen einzuleiten, die eine Prüfung aller Anforderungen nach diesem Bundesgesetz umfassen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck umfassend mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten.

§ 26 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten


  1. (1)Absatz eins,Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es
    1. 1.Ziffer einsden betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes herzustellen;
    2. 2.Ziffer 2den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, das Produkt innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Z 1 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen getroffen hat.den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, das Produkt innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Ziffer eins, genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen getroffen hat.
    Vor einer Aufforderung gemäß Z 1 oder 2 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.Vor einer Aufforderung gemäß Ziffer eins, oder 2 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Ist das Sozialministeriumservice der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, hat es die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Ermittlungen und über die Maßnahmen zu unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
  4. (4)Absatz 4,Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat das Sozialministeriumservice alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um das Produkt vom österreichischen Markt zu nehmen oder zurückzurufen oder die Bereitstellung auf dem österreichischen Markt zu untersagen oder einzuschränken. Die vorläufigen Maßnahmen sind mit Bescheid zu treffen, unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind. Das Sozialministeriumservice hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten. Vor Bescheiderlassung hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat das Sozialministeriumservice alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um das Produkt vom österreichischen Markt zu nehmen oder zurückzurufen oder die Bereitstellung auf dem österreichischen Markt zu untersagen oder einzuschränken. Die vorläufigen Maßnahmen sind mit Bescheid zu treffen, unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind. Das Sozialministeriumservice hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten. Vor Bescheiderlassung hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5,Die in Abs. 4 letzter Satz genannten Informationen haben alle verfügbaren Einzelheiten zu enthalten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und die vom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Das Sozialministeriumservice hat insbesondere anzugeben, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:Die in Absatz 4, letzter Satz genannten Informationen haben alle verfügbaren Einzelheiten zu enthalten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und die vom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Das Sozialministeriumservice hat insbesondere anzugeben, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
    1. 1.Ziffer einsdas Produkt erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht;
    2. 2.Ziffer 2die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung gemäß § 5 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung gemäß Paragraph 5, eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.
  6. (6)Absatz 6,Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat das Sozialministeriumservice die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls es der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände zu unterrichten.
  7. (7)Absatz 7,Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 vorletzter Satz genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4, vorletzter Satz genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

§ 27 BaFG Schutzklauselverfahren der Europäischen Union


Hält die Europäischen Kommission eine beschränkende Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, hat das Sozialministeriumservice erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um das nichtkonforme Produkt vom Markt zu nehmen. Das Sozialministeriumservice hat sodann die Europäische Kommission darüber zu unterrichten.

§ 28 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen


  1. (1)Absatz eins,Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistung die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es
    1. 1.Ziffer einsden betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Konformität der Dienstleistung mit diesen Anforderungen herzustellen;
    2. 2.Ziffer 2den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen, wie die Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen oder die Einstellung des Angebotes oder der Erbringung der Dienstleistung, zu verpflichten.
  2. (2)Absatz 2,Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Informationen über die bauliche Umwelt gemäß § 15 Abs. 1 nicht bereitgestellt wurden, hat es den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten angemessenen Frist, die Informationen bereitzustellen.Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Informationen über die bauliche Umwelt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nicht bereitgestellt wurden, hat es den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten angemessenen Frist, die Informationen bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Vor einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Bescheiderlassung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.Vor einer Aufforderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Bescheiderlassung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

§ 29 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität


  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 26 hat das Sozialministeriumservice den Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 26, hat das Sozialministeriumservice den Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. 1.Ziffer einsdie CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung der Vorgaben des § 20 angebracht;die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung der Vorgaben des Paragraph 20, angebracht;
    2. 2.Ziffer 2die EU-Konformitätserklärung gemäß § 19 wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 19, wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    3. 3.Ziffer 3die technische Dokumentation ist nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    4. 4.Ziffer 4die Angaben des Herstellers gemäß § 9 Abs. 6 oder die Angaben des Importeurs gemäß § 11 Abs. 4 fehlen, sind falsch oder nicht vollständig;die Angaben des Herstellers gemäß Paragraph 9, Absatz 6, oder die Angaben des Importeurs gemäß Paragraph 11, Absatz 4, fehlen, sind falsch oder nicht vollständig;
    5. 5.Ziffer 5eine andere formale Verpflichtung gemäß § 9 oder § 11 ist nicht erfüllt.eine andere formale Verpflichtung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 11, ist nicht erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat das Sozialministeriumservice mit Bescheid alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so hat das Sozialministeriumservice mit Bescheid alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet des § 28 hat das Sozialministeriumservice den Dienstleistungserbringer aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder diese Informationen der Allgemeinheit nicht oder nicht barrierefrei bereitgestellt wurden.Unbeschadet des Paragraph 28, hat das Sozialministeriumservice den Dienstleistungserbringer aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder diese Informationen der Allgemeinheit nicht oder nicht barrierefrei bereitgestellt wurden.
  4. (4)Absatz 4,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 3 weiter, so hat das Sozialministeriumservice den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen zu verpflichten.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 3, weiter, so hat das Sozialministeriumservice den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen zu verpflichten.
  5. (5)Absatz 5,Vor einer Aufforderung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 oder Bescheiderlassung gemäß Abs. 2 oder Abs. 4 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.Vor einer Aufforderung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, oder Bescheiderlassung gemäß Absatz 2, oder Absatz 4, hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

§ 30 BaFG Aufhebung von Maßnahmen


Mit Bescheid angeordnete Maßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten teilweise oder ganz aufzuheben, soweit dem Sozialministeriumservice nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

§ 31 BaFG Rechtsmittel


Gegen Bescheide des Sozialministeriumservice und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 32 BaFG Amtsrevision


Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice sind unverzüglich auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuzustellen. Dieser bzw. diese kann gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 33 BaFG Zollbehörde


Das Zollamt Österreich hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die mit den zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, dem Sozialministeriumsservice zu übermitteln. Diese Informationen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes und seine Rückverfolgung in der Vertriebskette erforderlich ist. Die personenbezogenen Informationen sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse der von einem konkreten Zollverfahren betroffenen Personen. Das Zollamt Österreich hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die mit den zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, dem Sozialministeriumsservice zu übermitteln. Diese Informationen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes und seine Rückverfolgung in der Vertriebskette erforderlich ist. Die personenbezogenen Informationen sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse der von einem konkreten Zollverfahren betroffenen Personen.

§ 34 BaFG Barrierefreiheit im öffentlichen Auftragswesen und in anderen Bundesgesetzen


Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und anderen Bundesgesetzen
  1. (1)Absatz eins,Für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne der §§ 107 Abs. 1 und 275 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie § 60 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, dar.Für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne der Paragraphen 107, Absatz eins und 275 Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, sowie Paragraph 60, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, dar.
  2. (2)Absatz 2,Für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, können die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 5. Abschnitt zur Beurteilung der in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebenen Barrierefreiheit hinsichtlich dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Werden harmonisierte Normen und technische Spezifikationen oder Teile davon, die gemäß Art. 15 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, herangezogen, gelten die verpflichtenden Zugänglichkeitserfordernisse gemäß Abs. 1 oder die in Abs. 2 angeführte, in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebene Barrierefreiheit als erfüllt.Werden harmonisierte Normen und technische Spezifikationen oder Teile davon, die gemäß Artikel 15, Absatz 2, bzw. Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, herangezogen, gelten die verpflichtenden Zugänglichkeitserfordernisse gemäß Absatz eins, oder die in Absatz 2, angeführte, in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebene Barrierefreiheit als erfüllt.

§ 35 BaFG Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsstrafbestimmungen


Rechtsdurchsetzung
  1. (1)Absatz eins,Verbraucher und Verbraucherinnen haben das Recht, sich an das Sozialministeriumservice zu wenden, um auf mögliche Übertretungen gegen dieses Bundesgesetz hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Das Recht nach Abs. 1 kommt auch dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Behindertenrat, der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu.Das Recht nach Absatz eins, kommt auch dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Behindertenrat, der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu.
  3. (3)Absatz 3,Das Sozialministeriumservice hat den Hinweis zu prüfen und den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß Abs. 1 oder die Organisation gemäß Abs. 2 innerhalb von acht Wochen schriftlich, in einem barrierefreien Format, zu informieren, ob ein Verfahren gemäß dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes durchgeführt wird oder von einem Verfahren abgesehen wird. Wird kein Verfahren eingeleitet, sind in dem Informationsschreiben die Gründe dafür anzugeben.Das Sozialministeriumservice hat den Hinweis zu prüfen und den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß Absatz eins, oder die Organisation gemäß Absatz 2, innerhalb von acht Wochen schriftlich, in einem barrierefreien Format, zu informieren, ob ein Verfahren gemäß dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes durchgeführt wird oder von einem Verfahren abgesehen wird. Wird kein Verfahren eingeleitet, sind in dem Informationsschreiben die Gründe dafür anzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.Absatz eins bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.

§ 36 BaFG Verwaltungsstrafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 80 000 € zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 erster Satz ein Produkt in Verkehr bringt;entgegen Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 3, erster Satz ein Produkt in Verkehr bringt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 12 Abs. 3 erster Satz ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;entgegen Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.entgegen Paragraph 14, Absatz eins, eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.
    Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt, die EU-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder die technische Dokumentation nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;entgegen Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 2 das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt, die EU-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder die technische Dokumentation nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 die notwendigen Informationen über Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;entgegen Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 3 die notwendigen Informationen über Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 9 Abs. 5 keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder kein Kennzeichen zur Identifikation angibt;entgegen Paragraph 9, Absatz 5, keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder kein Kennzeichen zur Identifikation angibt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 9 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht;entgegen Paragraph 9, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 9 Abs. 7 oder § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind;entgegen Paragraph 9, Absatz 7, oder Paragraph 11, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 11 Abs. 2 ein Produkt in Verkehr bringt oder entgegen § 12 Abs. 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;entgegen Paragraph 11, Absatz 2, ein Produkt in Verkehr bringt oder entgegen Paragraph 12, Absatz 2, ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 8 oder § 14 Abs. 4 die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergreift oder entgegen § 12 Abs. 5 die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht sicherstellt;entgegen Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 8, oder Paragraph 14, Absatz 4, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergreift oder entgegen Paragraph 12, Absatz 5, die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht sicherstellt;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 5 der Verordnung (EG) 765/2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt;entgegen Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 30, Absatz 5, der Verordnung (EG) 765 aus 2008, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt;
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 2 oder § 20 Abs. 3 ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise versieht.entgegen Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2, oder Paragraph 20, Absatz 3, ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise versieht.
    Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 16 000 € zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 2 Z 1 die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt;entgegen Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 11 Abs. 7 die Kopie der EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt oder die technische Dokumentation nicht vorlegen kann;entgegen Paragraph 11, Absatz 7, die Kopie der EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt oder die technische Dokumentation nicht vorlegen kann;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 14 Abs. 2 die Informationen nicht bereitstellt oder nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;entgegen Paragraph 14, Absatz 2, die Informationen nicht bereitstellt oder nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 5 oder § 14 Abs. 4 das Sozialministeriumservice nicht informiert;entgegen Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz 5, oder Paragraph 14, Absatz 4, das Sozialministeriumservice nicht informiert;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 9 Abs. 9, § 10 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 dem Sozialministeriumservice nicht alle Informationen und Unterlagen aushändigt oder mit der Behörde nicht kooperiert;entgegen Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 6, oder Paragraph 14, Absatz 5, dem Sozialministeriumservice nicht alle Informationen und Unterlagen aushändigt oder mit der Behörde nicht kooperiert;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 11 Abs. 3 zweiter Satz oder § 12 Abs. 3 zweiter Satz das Sozialministeriumservice oder die entsprechenden Wirtschaftsakteure nicht informiert;entgegen Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz das Sozialministeriumservice oder die entsprechenden Wirtschaftsakteure nicht informiert;
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 15 Abs. 1 die Informationen nicht erstellt oder nicht bereitstellt oder entgegen § 15 Abs. 2 die Informationen nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Informationen nicht erstellt oder nicht bereitstellt oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, die Informationen nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 16 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;entgegen Paragraph 16, zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 17 Abs. 3 letzter Satz oder § 18 Abs. 3 letzter Satz dem Sozialministeriumservice keine Kopie der Beurteilung vorlegt;entgegen Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz oder Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz dem Sozialministeriumservice keine Kopie der Beurteilung vorlegt;
    10. 10.Ziffer 10entgegen § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 4 das Sozialministeriumservice nicht informiert;entgegen Paragraph 17, Absatz 4, oder Paragraph 18, Absatz 4, das Sozialministeriumservice nicht informiert;
    11. 11.Ziffer 11entgegen § 17 Abs. 5 oder § 18 Abs. 5 dem Sozialministeriumservice die maßgeblichen Fakten nicht übermittelt;entgegen Paragraph 17, Absatz 5, oder Paragraph 18, Absatz 5, dem Sozialministeriumservice die maßgeblichen Fakten nicht übermittelt;
    12. 12.Ziffer 12entgegen § 18 Abs. 6 die Beurteilung nicht erneut ausführt;entgegen Paragraph 18, Absatz 6, die Beurteilung nicht erneut ausführt;
    13. 13.Ziffer 13entgegen § 24 Abs. 2 dem Sozialministeriumservice die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.entgegen Paragraph 24, Absatz 2, dem Sozialministeriumservice die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
    Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 € zu bestrafen.Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 € zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Bemessung der Geldstrafen ist der Umfang des Verstoßes, insbesondere die Zahl der betroffenen Produkte bzw. Dienstleistungen, sowie die Zahl der betroffenen Personen und der Umstand, ob es sich um einen wiederholten Verstoß handelt, zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Die nach diesem Bundesgesetz durch das Sozialministeriumservice verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. Sie fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen für die Förderung von Teilhabeprojekten gemäß § 33 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu.Die nach diesem Bundesgesetz durch das Sozialministeriumservice verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. Sie fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen für die Förderung von Teilhabeprojekten gemäß Paragraph 33, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zu.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 1 bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.Absatz eins bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.

§ 37 BaFG Übergangs- und Schlussbestimmungen


Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 28. Juni 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet von Abs. 1 können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zum Angebot oder zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum unverändert fortbestehen.Unbeschadet von Absatz eins, können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zum Angebot oder zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum unverändert fortbestehen.
  3. (3)Absatz 3,Selbstbedienungsterminals, die von einem Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040, weiter zum Angebot oder zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

§ 38 BaFG Verarbeitung von personenbezogenen Daten


Das Sozialministeriumservice als Verantwortlicher ist zum Zweck der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 3 Z 17 im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, handelt. Die personenbezogenen Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse. Das Sozialministeriumservice als Verantwortlicher ist zum Zweck der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, handelt. Die personenbezogenen Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse.

§ 39 BaFG Ermächtigung zur europäischen Datenübermittlung


Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 26 Abs. 2, 4 und 6 und § 27 ist das Sozialministeriumservice ermächtigt, der Europäischen Kommission die Daten von Wirtschaftsakteuren gemäß § 38 sowie Informationen zu den im Rahmen der Marktüberwachung kontrollierten Produkten und Dienstleistungen zu übermitteln. Das Sozialministeriumservice ist auch ermächtigt, diese Daten an jene Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation zu übermitteln, die für die Vollziehung der in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 ergangenen Vorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind. Die Ermächtigung des Sozialministeriumservice umfasst auch die Übermittlung von Daten über das in § 22 Abs. 7 genannte europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS). Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 26, Absatz 2, 4 und 6 und Paragraph 27, ist das Sozialministeriumservice ermächtigt, der Europäischen Kommission die Daten von Wirtschaftsakteuren gemäß Paragraph 38, sowie Informationen zu den im Rahmen der Marktüberwachung kontrollierten Produkten und Dienstleistungen zu übermitteln. Das Sozialministeriumservice ist auch ermächtigt, diese Daten an jene Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation zu übermitteln, die für die Vollziehung der in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 ergangenen Vorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind. Die Ermächtigung des Sozialministeriumservice umfasst auch die Übermittlung von Daten über das in Paragraph 22, Absatz 7, genannte europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS).

§ 40 BaFG Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission


Das Sozialministeriumservice und das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz haben an der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/882 eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung des Österreichischen Behindertenrates mitzuwirken. Das Sozialministeriumservice und das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz haben an der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28, der Richtlinie (EU) 2019/882 eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung des Österreichischen Behindertenrates mitzuwirken.

§ 41 BaFG Berichterstattung an die Europäische Kommission


Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission alle notwendigen Informationen für die Erstellung des Berichts gemäß Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/882 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission alle notwendigen Informationen für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 33, der Richtlinie (EU) 2019/882 zu übermitteln.

§ 42 BaFG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 33 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 33, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

§ 43 BaFG Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 44 BaFG Umsetzungshinweis


Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 S. 70, umgesetzt. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, Amtsblatt Nummer L 151 vom 07.06.2019 Seite 70, umgesetzt.

Anlage

Anl. 1 BaFG Anforderungen an die Funktionalität


Produkte sind so zu gestalten und herzustellen, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, und sie sind möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten.

  1. 1.Ziffer einsAnforderungen an die Bereitstellung von Informationen
    1. a)Litera aInformationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise) müssen
      1. aa)Sub-Litera, a, aüber mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
      2. bb)Sub-Litera, b, bin verständlicher Weise dargestellt werden,
      3. cc)Sub-Litera, c, cden Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,
      4. dd)Sub-Litera, d, din einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden;
    2. b)Litera bAnleitungen für die Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, wozu auch die Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, ihre Aktivierung und ihre Interoperabilität mit assistiven Technologien gehören, müssen bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar sein und
      1. aa)Sub-Litera, a, aüber mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
      2. bb)Sub-Litera, b, bin verständlicher Weise dargestellt werden,
      3. cc)Sub-Litera, c, cden Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,
      4. dd)Sub-Litera, d, din einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden,
      5. ee)Sub-Litera, e, ewas den Inhalt betrifft, in Textformaten zur Verfügung gestellt werden, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
      6. ff)Sub-Litera, f, fmit einer alternativen Darstellung angeboten werden, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind,
      7. gg)Sub-Litera, g, geine Beschreibung der Benutzerschnittstelle des Produkts enthalten (Handhabung, Steuerung und Feedback, Input und Output), die gemäß Z 2 bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Z 2 angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist,eine Beschreibung der Benutzerschnittstelle des Produkts enthalten (Handhabung, Steuerung und Feedback, Input und Output), die gemäß Ziffer 2, bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Ziffer 2, angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist,
      8. hh)Sub-Litera, h, heine Beschreibung der Produktfunktionalität enthalten, die anhand von Funktionen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen, gemäß Z 2 bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Z 2 angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist,eine Beschreibung der Produktfunktionalität enthalten, die anhand von Funktionen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen, gemäß Ziffer 2, bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Ziffer 2, angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist,
      9. ii)Sub-Litera, i, ieine Beschreibung der Soft- und Hardware-Schnittstelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wobei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen Hilfsmittel enthält, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden.
  2. 2.Ziffer 2Gestaltung von Benutzerschnittstelle und FunktionalitätDas Produkt – einschließlich seiner Benutzerschnittstelle – muss in seinen Bestandteilen und Funktionen Merkmale aufweisen, die es für Menschen mit Behinderungen möglich machen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu regeln, indem Folgendes gewährleistet ist:
    1. a)Litera aWenn das Produkt Kommunikation, einschließlich zwischenmenschlicher Kommunikation, Bedienung, Information, Steuerung und Orientierung ermöglicht, muss es dies über mehr als einen sensorischen Kanal tun; das schließt auch die Bereitstellung von Alternativen zu visuellen, auditiven, gesprochenen und taktilen Elementen ein;
    2. b)Litera bwenn gesprochene Sprache verwendet wird, müssen für die Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung Alternativen zur gesprochenen und stimmlichen Eingabe zur Verfügung stehen;
    3. c)Litera cwenn visuelle Elemente verwendet werden, müssen für die Kommunikation, Information und Bedienung sowie zur Gewährleistung der Interoperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit und des Kontrastes ermöglicht werden;
    4. d)Litera dwenn mittels Farben Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente identifiziert werden, müssen Alternativen zu Farben zur Verfügung stehen;
    5. e)Litera ewenn mittels hörbarer Signale Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente identifiziert werden, müssen Alternativen zu hörbaren Signalen zur Verfügung stehen;
    6. f)Litera fwenn visuelle Elemente verwendet werden, müssen flexible Möglichkeiten für die Verbesserung der visuellen Schärfe zur Verfügung stehen;
    7. g)Litera gwenn Audio-Elemente verwendet werden, muss der Nutzer die Lautstärke und Geschwindigkeit regeln können, und es müssen erweiterte Audiofunktionen, wie die Verringerung von störenden Audiosignalen von Geräten in der Umgebung und auditive Klarheit, zur Verfügung stehen;
    8. h)Litera hwenn das Produkt manuell bedient und gesteuert werden muss, müssen sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung zur Verfügung stehen, ist eine gleichzeitige Steuerung mit Handgriffen zu vermeiden und sind taktil erkennbare Teile zu verwenden;
    9. i)Litera iBedienungsformen, die eine übertrieben große Reichweite und große Kraftanstrengungen erfordern, sind zu vermeiden;
    10. j)Litera jdas Auslösen fotosensitiver Anfälle ist zu vermeiden;
    11. k)Litera kbei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen muss die Privatsphäre der Nutzer und Nutzerinnen geschützt werden;
    12. l)Litera les müssen Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung angeboten werden;
    13. m)Litera mdie Konsistenz der Funktionalitäten muss gewahrt werden, und es muss ausreichend Zeit und eine flexible Zeitmenge für die Interaktionen zur Verfügung stehen;
    14. n)Litera ndas Produkt muss Software und Hardware für Schnittstellen zu den assistiven Technologien aufweisen;
    15. o)Litera odas Produkt muss die folgenden branchenspezifischen Anforderungen erfüllen:
      1. aa)Sub-Litera, a, aSelbstbedienungsterminals
        • Strichaufzählungsind mit Sprachausgabetechnologie ausgestattet,
        • Strichaufzählungmüssen die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
        • Strichaufzählungmüssen die Nutzer und Nutzerinnen, wenn eine zeitlich begrenzte Eingabe erforderlich ist, über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen,
        • Strichaufzählungmüssen die Verlängerung der gegebenen Zeit ermöglichen,
        • Strichaufzählungmüssen, wenn sie mit Tasten und Bedienelementen ausgestattet sind, so gestaltet sein, dass zwischen Tasten und Bedienelementen ausreichender Kontrast besteht und diese taktil erkennbar sind,
        • Strichaufzählungdürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit der Terminal von Nutzern und Nutzerinnen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden kann,
        • Strichaufzählungmüssen, wenn Audiosignale oder akustische Signale verwendet werden, Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnik (zB Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen), kompatibel sind;
      2. bb)Sub-Litera, b, bE-Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabetechnologie (Text-to-Speech) ausgestattet sein;
      3. cc)Sub-Litera, c, cVerbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste eingesetzt werden,
        • Strichaufzählungmüssen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden, die Verarbeitung von Text in Echtzeit und eine hohe Wiedergabequalität von Audiodaten unterstützen,
        • Strichaufzählungmüssen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden, die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, einschließlich synchronisierter Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht,
        • Strichaufzählungmüssen eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik sicherstellen,
        • Strichaufzählungmüssen so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.
      4. dd)Sub-Litera, d, dVerbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, müssen Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.
  3. 3.Ziffer 3UnterstützungsdiensteWenn Unterstützungsdienste (Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, müssen sie Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.

Zusätzlich zu Anforderungen des 1. Abschnitts sind die Verpackung und die Anleitungen der unter diesen Abschnitt fallenden Produkte im Hinblick darauf, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, so zugänglich zu machen, dass sie barrierefrei sind. Dies bedeutet, dass

  1. a)Litera adie Produktverpackung mit den entsprechenden Informationen (beispielsweise zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung), einschließlich – sofern bereitgestellt – Informationen über die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts, barrierefrei sein muss, wobei die Informationen nach Möglichkeit auf der Verpackung angebracht werden;
  2. b)Litera bdie Anleitungen für Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, bei Inverkehrbringen öffentlich zugänglich sein und den folgenden Anforderungen genügen müssen:
    1. aa)Sub-Litera, a, aSie werden über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt,
    2. bb)Sub-Litera, b, bsie werden in verständlicher Weise dargestellt,
    3. cc)Sub-Litera, c, csie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
    4. dd)Sub-Litera, d, dsie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
    5. ee)Sub-Litera, e, eder Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, und
    6. ff)Sub-Litera, f, fes wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind.

Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird,

  1. a)Litera amuss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte, die unter dieses Bundesgesetz fallen, gemäß 1. Abschnitt und gegebenenfalls 2. Abschnitt gewährleistet sein;
  2. b)Litera bmuss die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie – für den Fall, dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden – die Bereitstellung von Informationen über deren Verbindung zu diesen Produkten sowie über deren Barrierefreiheitsmerkmale und deren Interoperabilität mit Hilfsmitteln und -einrichtungen folgenden Anforderungen genügen:
    1. aa)Sub-Litera, a, aDie Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,
    2. bb)Sub-Litera, b, bsie werden in verständlicher Weise dargestellt,
    3. cc)Sub-Litera, c, csie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
    4. dd)Sub-Litera, d, dder Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die von Nutzern in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
    5. ee)Sub-Litera, e, esie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
    6. ff)Sub-Litera, f, fes wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind, und
    7. gg)Sub-Litera, g, gdie für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen elektronischen Informationen werden auf kohärente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;
  3. c)Litera cmüssen Websites einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;
  4. d)Litera dmüssen, wenn Unterstützungsdienste (Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitgestellt werden.

Damit Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen für die Ausführung der Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen vorgesehen sein, die eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten:

  1. a)Litera abei elektronischen Kommunikationsdiensten:
    1. aa)Sub-Litera, a, aBereitstellung von Text in Echtzeit zusätzlich zur Sprachkommunikation;
    2. bb)Sub-Litera, b, bwenn Video bereitgestellt wird, zusätzlich zur Sprache Bereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten;
  2. b)Litera bbei Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen:
    1. aa)Sub-Litera, a, aBereitstellung elektronischer Programmführer (Electronic Programme Guides – EPGs), die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind und Informationen über die Verfügbarkeit von Barrierefreiheit bereitstellen;
    2. bb)Sub-Litera, b, bGewährleistung, dass die Barrierefreiheitskomponenten (Zugangsdienste) der audiovisuellen Mediendienste wie Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, vollständig, in für eine korrekte Anzeige angemessener Qualität und audio- und videosynchronisiert gesendet werden und den Nutzern und Nutzerinnen ermöglichen, ihre Anzeige und Verwendung selbst zu regeln;
  3. c)Litera cbei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste:
    1. aa)Sub-Litera, a, aGewährleistung der Bereitstellung von Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude und über die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;
    2. bb)Sub-Litera, b, bGewährleistung der Bereitstellung von Informationen über elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste (für die elektronische Reservierung und Buchung von Fahrausweisen usw.), Reiseinformationen in Echtzeit (Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse, die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln usw.) und zusätzliche Informationen zu den Dienstleistungen (die personelle Ausstattung von Bahnhöfen, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen usw.);
  4. d)Litera dbei Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdiensten: Gewährleistung der Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Selbstbedienungsterminals gemäß 1. Abschnitt;
  5. e)Litera ebei Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen:
    1. aa)Sub-Litera, a, aBereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen, Sicherheit und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind;
    2. bb)Sub-Litera, b, bGewährleistung, dass die Informationen verständlich sind und ihr Schwierigkeitsgrad nicht über dem Sprachniveau B2 (Höhere Mittelstufe) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) des Europarats liegt.
  6. f)Litera fbei E-Books:
    1. aa)Sub-Litera, a, asofern sie neben Text auch Audio-Inhalte enthalten, Gewährleistung der synchronisierten Bereitstellung von Text- und Audio-Inhalten;
    2. bb)Sub-Litera, b, bGewährleistung, dass die ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Technologien nicht durch die digitalen Dateien des E-Books verhindert wird;
    3. cc)Sub-Litera, c, cGewährleistung des Zugangs zu Inhalten, der Navigation im Dateiinhalt und des Layouts einschließlich dynamischer Layouts sowie Bereitstellung der Struktur, Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der Inhalte;
    4. dd)Sub-Litera, d, dErmöglichung alternativer Wiedergabearten für den Inhalt und Interoperabilität des Inhalts mit vielfältigen assistiven Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise;
    5. ee)Sub-Litera, e, eGewährleistung der Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale durch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten;
    6. ff)Sub-Litera, f, fGewährleistung, dass Barrierefreiheitsfunktionen nicht durch den digitalen Urheberrechtsschutz blockiert werden;
  7. g)Litera gbei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce):
    1. aa)Sub-Litera, a, aBereitstellung der Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und Dienstleistungen, wenn diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden;
    2. bb)Sub-Litera, b, bGewährleistung der Barrierefreiheit der Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, durch deren wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung;
    3. cc)Sub-Litera, c, cBereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
  1. 1.Ziffer einsProdukte
    1. a)Litera aDie Barrierefreiheit der Informationen über die Funktionsweise und die Barrierefreiheitsmerkmale von Produkten entspricht den jeweiligen Elementen gemäß 1. Abschnitt Z 1, insbesondere Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst und Anleitungen für die Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden.Die Barrierefreiheit der Informationen über die Funktionsweise und die Barrierefreiheitsmerkmale von Produkten entspricht den jeweiligen Elementen gemäß 1. Abschnitt Ziffer eins,, insbesondere Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst und Anleitungen für die Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden.
    2. b)Litera bDie Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen der Benutzerschnittstelle und Funktionalität der Produkte entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Benutzerschnittstellen und Funktionalitäten gemäß 1. Abschnitt Z 2.Die Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen der Benutzerschnittstelle und Funktionalität der Produkte entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Benutzerschnittstellen und Funktionalitäten gemäß 1. Abschnitt Ziffer 2,
    3. c)Litera cDie Barrierefreiheit der Verpackung, einschließlich der entsprechenden Informationen und der Anleitungen für Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, ausgenommen bei Selbstbedienungsterminals, entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß 2. Abschnitt.
  2. 2.Ziffer 2DienstleistungenDie Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen von Dienstleistungen entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Merkmale, Bestandteile und Funktionen gemäß den dienstleistungsbezogenen Abschnitten.

Wenn sich die im 1. bis 5. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht auf eine oder mehrere die Gestaltung und Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen betreffende Funktion(en) beziehen, werden diese Funktionen oder Mittel im Interesse, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, durch Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen an die Funktionalität barrierefrei gestaltet.

Als Alternative zu einer oder mehreren speziellen technischen Anforderung(en) dürfen diese Anforderungen an die Funktionalität nur verwendet werden, wenn in den Barrierefreiheitsanforderungen auf sie verwiesen wird, und nur dann, wenn ihre Anwendung den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und sie feststellt, dass die Gestaltung und Herstellung der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen bei der voraussichtlichen Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu einer gleichwertigen oder besseren Barrierefreiheit führt.

  1. 1.Ziffer einsNutzung bei fehlendem SehvermögenWenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Sehvermögen erfordert.
  2. 2.Ziffer 2Nutzung mit eingeschränktem SehvermögenWenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögen ermöglicht.
  3. 3.Ziffer 3Nutzung bei fehlendem FarbunterscheidungsvermögenWenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine Farbunterscheidung erfordert.
  4. 4.Ziffer 4Nutzung bei fehlendem HörvermögenWenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Hörvermögen erfordert.
  5. 5.Ziffer 5Nutzung mit eingeschränktem HörvermögenWenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Hörvermögen ermöglicht.
  6. 6.Ziffer 6Nutzung bei fehlendem SprechvermögenWenn für das Produkt oder die Dienstleistung eine stimmliche Eingabe der Nutzer und Nutzerinnen erforderlich ist, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine stimmliche Eingabe erfordert. Als stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Sprechen, Pfeifen oder Schnalzen.
  7. 7.Ziffer 7Nutzung bei eingeschränkten manuell-motorischen Fähigkeiten oder eingeschränkter KraftWenn das Produkt oder die Dienstleistung manuell bedient werden muss, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung mithilfe anderer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmuskelkraft oder gleichzeitige Bedienung von mehr als einem Bedienelement erfordern.
  8. 8.Ziffer 8Nutzung bei eingeschränkter ReichweiteDie Bedienelemente des Produkts müssen sich in der Reichweite aller Nutzer und Nutzerinnen befinden. Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Bedienung bei eingeschränkter Reichweite und Kraft ermöglicht.
  9. 9.Ziffer 9Minimierung der Gefahr, dass ein fotosensitiver Anfall ausgelöst wirdWenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, sind fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen zu vermeiden.
  10. 10.Ziffer 10Nutzung bei eingeschränkter KognitionDas Produkt oder die Dienstleistung muss mit mindestens einer Bedienungsform ausgestattet sein, die Funktionen umfasst, die die Nutzung erleichtern und vereinfachen.
  11. 11.Ziffer 11DatenschutzWenn das Produkt oder die Dienstleistung Funktionen umfasst, die der Barrierefreiheit dienen, muss bei allen Bedienungsformen der Datenschutz der Nutzer und Nutzerinnen bei Verwendung dieser Barrierefreiheitsfunktionen gewahrt sein.

Anl. 2 BaFG


  1. 1.Ziffer einsInterne FertigungskontrolleBei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in Z 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügen.Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in Ziffer 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügen.
  2. 2.Ziffer 2Technische DokumentationDer Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 zu bewerten und – wenn sich der Hersteller auf § 17 oder § 18 gestützt hat – nachzuweisen, dass die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu bewerten und – wenn sich der Hersteller auf Paragraph 17, oder Paragraph 18, gestützt hat – nachzuweisen, dass die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. a)Litera aeine allgemeine Beschreibung des Produkts;
    2. b)Litera beine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.
  3. 3.Ziffer 3HerstellungDer Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Z 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes gewährleisten.Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Ziffer 2, genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes gewährleisten.
  4. 4.Ziffer 4CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
    1. 4.1.4 Punkt einsDer Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, die in diesem Bundesgesetz genannte CE-Kennzeichnung an.
    2. 4.2.4 Punkt 2Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
  5. 5.Ziffer 5BevollmächtigterDie in Z 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.Die in Ziffer 4, genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Anl. 3 BaFG


  1. 1.Ziffer einsDer Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung von Belang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung von Belang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161, Amtsblatt Nummer L 328 vom 18.12.2019 Seite 7, enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. a)Litera aeine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
    2. b)Litera bBeschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
    3. c)Litera ceine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anlage 1 aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
  2. 2.Ziffer 2Um den Anforderungen gemäß Z 1 zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.Um den Anforderungen gemäß Ziffer eins, zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.
  3. 3.Ziffer 3Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Z 1 und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Ziffer eins und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

Anl. 4 BaFG


Kriterien zur Vornahme und Dokumentation der Beurteilung:

  1. 1.Ziffer einsVerhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) der Herstellung, des Vertriebs oder der Einfuhr des Produkts bzw. der Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure.Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
    1. a)Litera aKriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. aa)Sub-Litera, a, aKosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
      2. bb)Sub-Litera, b, bKosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
      3. cc)Sub-Litera, c, cKosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;
      4. dd)Sub-Litera, d, dKosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
      5. ee)Sub-Litera, e, eeinmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
    2. b)Litera bKriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. aa)Sub-Litera, a, aKosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;
      2. bb)Sub-Litera, b, bim Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
      3. cc)Sub-Litera, c, cKosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
      4. dd)Sub-Litera, d, dKosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
  2. 2.Ziffer 2Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
  3. 3.Ziffer 3Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.Kriterien zur Beurteilung der der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
    1. a)Litera aKriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. aa)Sub-Litera, a, aKosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
      2. bb)Sub-Litera, b, bKosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
      3. cc)Sub-Litera, c, cKosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;
      4. dd)Sub-Litera, d, dKosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
      5. ee)Sub-Litera, e, eeinmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
    2. b)Litera bKriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. aa)Sub-Litera, a, aKosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;
      2. bb)Sub-Litera, b, bim Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
      3. cc)Sub-Litera, c, cKosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
      4. dd)Sub-Litera, d, dKosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.

Anl. 5 BaFG


In Zusammenhang mit Produkten gelten folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1:In Zusammenhang mit Produkten gelten folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1:

  • StrichaufzählungArt. 2 Abs. 3 betreffend Anwendungsbereich;Artikel 2, Absatz 3, betreffend Anwendungsbereich;
  • StrichaufzählungArt. 10 Abs. 1, 2, 5 und 6 betreffend Benennung der Marktüberwachungsbehörden und der zentralen Verbindungsstellen;Artikel 10, Absatz eins, 2, 5 und 6 betreffend Benennung der Marktüberwachungsbehörden und der zentralen Verbindungsstellen;
  • StrichaufzählungArt. 11 Abs. 2, 3, 5 und 7 betreffend Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden;Artikel 11, Absatz 2, 3, 5 und 7 betreffend Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden;
  • StrichaufzählungArt. 13 betreffend Nationale Marktüberwachungsstrategien;Artikel 13, betreffend Nationale Marktüberwachungsstrategien;
  • StrichaufzählungArt. 14 Abs. 2 und 4 lit. a, b, e und j betreffend Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden;Artikel 14, Absatz 2 und 4 Litera a, b, e und j betreffend Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden;
  • StrichaufzählungArt. 16 Abs. 3 lit. g und Abs. 5 betreffend Marktüberwachungsmaßnahmen;Artikel 16, Absatz 3, Litera g und Absatz 5, betreffend Marktüberwachungsmaßnahmen;
  • StrichaufzählungArt. 17 betreffend Verwendung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen;Artikel 17, betreffend Verwendung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen;
  • StrichaufzählungArt. 18 betreffend Verfahrensrechte für Wirtschaftsakteure;Artikel 18, betreffend Verfahrensrechte für Wirtschaftsakteure;
  • StrichaufzählungArt. 22 betreffend Amtshilfe;Artikel 22, betreffend Amtshilfe;
  • StrichaufzählungArt. 25 Abs. 2 bis 5 betreffend Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen;Artikel 25, Absatz 2 bis 5 betreffend Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen;
  • StrichaufzählungArt. 26 Abs. 1 bis 3 betreffend Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;Artikel 26, Absatz eins bis 3 betreffend Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
  • StrichaufzählungArt. 27 betreffend Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;Artikel 27, betreffend Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
  • StrichaufzählungArt. 28 Abs. 2 und 3 betreffend Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;Artikel 28, Absatz 2 und 3 betreffend Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
  • StrichaufzählungArt. 31 Abs. 2 lit. f, g, m und o betreffend Rolle und Aufgaben des Netzwerks;Artikel 31, Absatz 2, Litera f, g, m und o betreffend Rolle und Aufgaben des Netzwerks;
  • StrichaufzählungArt. 33 Abs. 1 lit. i und k betreffend Rolle und Aufgaben der Kommission;Artikel 33, Absatz eins, Litera i und k betreffend Rolle und Aufgaben der Kommission;
  • StrichaufzählungArt. 34 Abs. 1, 3 lit. a und 4 betreffend Informations- und Kommunikationssystem.Artikel 34, Absatz eins, 3, Litera a und 4 betreffend Informations- und Kommunikationssystem.

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