Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2)Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsAufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 3 für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;
2.Ziffer 2Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an das Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen;
3.Ziffer 3Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, auf Verlangen des Sozialministeriumservice.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 BaFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 BaFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 BaFG